Verwaltungsrecht

Aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Versetzung

Aktenzeichen  6 CS 18.1879

Datum:
6.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28760
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BBG § 28, § 61 Abs. 1, § 126 Abs. 4
PostPersRG § 2 Abs. 1, Abs. 3
GG Art. 143 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Löst der Dienstherr eine Organisationseinheit auf und verlagert deren Aufgaben auf andere Organisationseinheiten, so liegt es offenkundig im dienstlichen Interesse, einen Beamten, dessen Arbeitsposten in der bisherigen Organisationseinheit entfällt, derjenigen Organisationseinheit zuzuordnen, zu der sein Arbeitsposten organisatorisch verlagert wurde. Das rechtfertigt als dienstlicher Grund sowohl die Ablösung vom bisherigen Arbeitsposten (Wegversetzung) als auch die Besetzung des neuen Arbeitspostens (Zuversetzung). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung über die Zuversetzung kann nur dann ermessensfehlerhaft sein, wenn eine andere, von der Antragstellerin gewünschte Verwendung nicht nur verfügbar wäre, sondern sich als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 S 17.540 2018-04-11 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 – AN 11 S 17.540 – geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Versetzungsverfügung der D. P. AG, Service Niederlassung Post Deutschland, vom 22. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin steht als Beamtin (Posthauptsekretärin der Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der D. P. AG beschäftigt. Seit 2005 ist sie am Standort N. eingesetzt, zuletzt bei der Service-Niederlassung (SNL) E-Post. Ein Antrag auf Umsetzung zum Dienstort B. blieb ohne Erfolg (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 – AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 – 6 ZB 17.1945).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die SNL Post Deutschland – die Organisationseinheit, der sie zu diesem Zeitpunkt stellenmäßig angehörte – mit Wirkung zum 1. März 2017 aufgelöst werde; hierzu sei mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Interessenausgleich/Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG geschlossen worden. Gleichzeitig wurde sie zur beabsichtigten dauerhaften Versetzung ohne Rückkehrmöglichkeit in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM angehört. Von ihrem Anhörungsrecht machte die Antragstellerin keinen Gebrauch. Die örtlichen Betriebsräte wurden hinsichtlich dieser Versetzung beteiligt und stimmten zu.
Mit Verfügung der SNL Post Deutschland vom 22. Februar 2017 wurde die Antragstellerin aus dienstlichen Gründen zum 1. März 2017 zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ versetzt. Zugleich wurde ihr das abstrakt-funktionelle Amt einer Posthauptsekretärin bei dem Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM übertragen. Nach der Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolge die Überleitung des Arbeitspostens dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Änderung der Bewertung des Arbeitspostens oder des Dienstortes (N.) in den Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM. Der Widerspruch, mit dem die Antragstellerin auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Grad der Behinderung von 50) verwies und eine wohnortnahe Beschäftigung forderte, wurde mit Widerspruchsbescheid des Geschäftsbereichs Vertrieb Post West/ZKAM vom 21. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat zunächst am 22. März 2017 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Hauptsacherechtsbehelfs anzuordnen. Am 21. Juli 2017 hat sie ferner Klage gegen die Versetzungsverfügung erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. April 2018 die Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versetzung sei ermessensfehlerhaft. Zwar sei das Ermessen hinsichtlich der „Wegversetzung“ aufgrund der nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung zur Auflösung der bisherigen Organisationseinheit auf Null reduziert. Dagegen habe die D. P. AG das Ermessen im Hinblick auf die Zuversetzung nicht ausgeübt. Die bloße Erwägung, die Maßnahme hätte keine personellen Auswirkungen, weil die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Veränderung der Bewertung und des Dienstortes erfolge, reiche nicht aus. Unter Hinweis auf dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten zusammen mit dem Urteil am 7. August 2018 zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Ferner hat sie beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen (Verfahren 6 ZB 18.1881). Zur Begründung ihrer Rechtsmittel hat sie ausgeführt, auch hinsichtlich der Zuversetzung sei eine Ermessensreduktion auf Null gegeben und eine weitere Begründung nicht erforderlich gewesen. Eine abweichende Versetzung der Antragstellerin sei überhaupt nicht in Betracht gekommen.
Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Antragsverfahren 6 ZB 18.1881 verteidigt sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die Betriebsvereinbarung enthalte an keiner Stelle persönliche Zumutbarkeitskriterien, sondern treffe nur starre und reflexartige Vorgaben.
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
Die Beschwerdegründe, die die Antragsgegnerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat, führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen ihre Versetzung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, ist unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen.
1. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin aus. Gemäß § 126 Abs. 4 BBG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Das Gesetz geht davon aus, dass es einem Beamten in der Regel zumutbar ist, einer mit einer Versetzung verbundenen Personalmaßnahme seines Dienstherrn vorerst nachzukommen, bis über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist. Dieser gesetzlich angeordnete Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses greift allerdings dann nicht, wenn die Versetzung erkennbar rechtswidrig wäre. Das ist hier nicht der Fall. Die Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr als rechtmäßig. Der Antragstellerin ist es daher zuzumuten, der Versetzungsverfügung vorerst Folge zu leisten.
Die streitige Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese allgemeine beamtenrechtliche Bestimmung gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen die Antragstellerin zählt. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 – 6 P 25.10 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.7.2018 – 6 CS 18.1205 – juris Rn. 15).
Die Versetzung der Antragstellerin zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ lässt weder formelle noch materielle Mängel erkennen.
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG sind – unstreitig – erfüllt. Insbesondere ist der gegen den Willen der Antragstellerin verfügte Betriebswechsel in einen ihr offensichtlich zumutbaren Aufgabenbereich durch einen dienstlichen Grund gerechtfertigt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die D. P. AG im Rahmen einer (erneuten) Umstrukturierung mit Wirkung vom 1. März 2017 die Organisationseinheit SNL Post Deutschland, der die Antragstellerin bislang angehörte, aufgelöst und deren Aufgaben, Abteilungen und Zentrale Gruppen auf andere Organisationseinheiten verlagert hat. Da als Folge dieser Umstrukturierung die entsprechenden Arbeitsposten bei der SNL Post Deutschland entfallen sind und dort deshalb keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, liegt es offenkundig im dienstlichen Interesse, die Antragstellerin – wie alle anderen Betroffenen – derjenigen Organisationseinheit zuzuordnen, zu der ihr Arbeitsposten organisatorisch verlagert wurde. Das rechtfertigt als dienstlicher Grund sowohl die Ablösung vom bisherigen Arbeitsposten (Wegversetzung) als auch die Besetzung des neuen Arbeitspostens mit der Antragstellerin (Zuversetzung).
b) Die Versetzung der Antragstellerin, die zu einem „bloßen“ organisatorischen Betriebswechsel führt, ohne das Statusamt oder den Dienstort zu verändern, ist frei von Ermessensfehlern; insbesondere hat der Dienstherr das ihm gesetzlich eröffnete Versetzungsermessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Zuversetzung zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ ohne Rechtsfehler ausgeübt.
Da die Wegversetzung aufgrund der Auflösung der bisherigen Organisationseinheit unausweichlich ist, stellt sich nur noch die Frage nach der Zumutbarkeit der Zuversetzung. Sie ist zu bejahen, wenn die schutzwürdigen Belange der Antragstellerin nicht so gewichtig sind, dass sie die für die Versetzung sprechenden dienstlichen Gründe überwiegen. Ausgangspunkt der Erwägungen muss allerdings der Grundsatz sein, dass für Beamte weder ein Anspruch auf ein bestimmtes Amt, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten noch auf einen bestimmten Dienstort besteht (BayVGH, B.v. 13.7.2018 – 6 CS 18.1205 – juris Rn. 21 m.w.N.). Beansprucht werden kann grundsätzlich nur die Übertragung von Tätigkeiten, die dem statusrechtlichen Amt entsprechen. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, über den konkreten Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Personals zu bestimmen. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei Entscheidungen zur bestmöglichen Gestaltung des Dienstbetriebes. Daher dürfte bereits das Gewicht der dienstlichen Gründe im Regelfall auch für die Zumutbarkeit der angesonnenen Zuversetzung sprechen (vgl. Burkholz in v. Roetteken/ Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 15 Versetzung Rn. 52).
Vor diesem Hintergrund reicht der in der Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 enthaltene Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach die Überleitung des Arbeitspostens entsprechend dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolge, ohne weiteres aus. Besonderer Ermessenserwägungen hinsichtlich der Zuversetzung bedurfte es auch mit Blick auf die persönlichen Belange der Antragstellerin nicht.
Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es vor allem auf die Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Folgen an, die die Versetzung im Einzelfall haben wird; daher sind für die Ermessensentscheidung auch im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin entscheidungserheblich allein die versetzungsbedingten Veränderungen gegenüber der bisherigen Situation in den Blick zu nehmen. Für solche war und ist indes nichts ersichtlich: Die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolgte ausdrücklich ohne Änderung des Dienstortes und der Bewertung des Arbeitspostens. Die Arbeitssituation der Antragstellerin wird durch die Versetzung also nicht erheblich verändert. Eine Ausnahme von diesem Prinzip würde die Verfügbarkeit einer gleichwertigen Stelle bei einer anderen Organisationseinheit des Dienstherrn voraussetzen. Denn sonst könnte die Antragstellerin ihre als Hauptpflicht nach § 61 Abs. 1 BBG zu qualifizierende Pflicht zur Dienstleistung nicht mehr wahrnehmen, gleichwohl aber ihren Anspruch auf volle Alimentierung behalten. Eine solche Konsequenz liegt offensichtlich nicht im öffentlichen Interesse.
Dementsprechend kann die Entscheidung über die Zuversetzung nur dann ermessensfehlerhaft sein, wenn eine andere, von der Antragstellerin gewünschte Verwendung nicht nur verfügbar wäre, sondern sich als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG NW, B.v. 14.11.2006 – 1 B 1886/06 – juris Rn. 24). Das ist aber nicht der Fall. Die von der Antragstellerin gewünschte wohnortnahe Versetzung nach B. musste sich schon deshalb nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, weil nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, dass – und in welcher Organisationseinheit – eine amtsangemessene Verwendung der Antragstellerin an diesem Dienstort überhaupt möglich wäre. Dafür bieten weder ihr Vorbringen noch der sonstige Akteninhalt oder etwa Feststellungen des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte. Eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeit in B. oder etwa auf einem Heimarbeitsplatz hat auch die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Wie sich aus dem in etwa zeitgleich geführten Verfahren bezüglich ihres Antrags vom 21. März 2017 auf Umsetzung nach B. ergibt (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 – AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 – 6 ZB 17.1945), ist der Einsatz der Antragstellerin als Assistentin des Vertriebsleiters der in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM verlagerten Organisationseinheit SNL Post Deutschland vielmehr an dessen Dienstort in N. erforderlich. Gibt es jedoch nach wie vor am Wunschstandort keinen für die Antragstellerin in Betracht kommenden Arbeitsposten, ist für entsprechende Ermessenserwägungen im Rahmen der Versetzungsverfügung kein Raum.
2. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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