Verwaltungsrecht

Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Feststellung des Erfüllens der Zugangsvoraussetzungen, Bezeichnung von Studiengängen im Gesetz, Anerkennung weiterer Studiengänge im Verwaltungsvollzug, Selbstbindung der Verwaltung, Masterstudiengang „Forschung und Entwicklung in der Erziehungswissenschaft“

Aktenzeichen  M 27 K 21.1059

Datum:
6.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MedR – 2022, 229
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
PsychThG a.F. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b
§ 27 Abs. 2 PsychThG n.F.

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Januar 2021 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin die Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbil-dung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.
1. Die als Versagungsgegenklage erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Das Schreiben der Regierung vom 27. Januar 2021 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Er regelt im Einzelfall der Klägerin im Vollzug des Psychotherapeutengesetzes unmittelbar und nach außen gerichtet sowohl die Frage, ob die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin erfüllt, und damit auch, ob die Klägerin nach Abschluss einer solchen Ausbildung vom Beklagten zur staatlichen Prüfung zugelassen würde. Letzteres hat die Regierung in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich als Grund dafür genannt, warum die von der Klägerin begehrte verbindliche Feststellung, dass sie diese gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, nicht möglich sei (vgl. zum feststellenden Bescheid BVerwG, U.v. 17.8.2017 – 3 C 12.16 – BVerwGE 159, 288 – juris Rn. 1, zur Verpflichtungsklage VG Hannover, U.v. 17.11.2020 – 5 A 2762/19 – juris Rn. 17).
Da die Klageerhebung innerhalb der für eine Verpflichtungsklage vorgeschriebenen Monatsfrist nach Bekanntgabe des oben genannten Bescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) erfolgt war, wurde die Klage auch fristgemäß erhoben.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass sie die Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erfüllt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der diesem entgegenstehende rechtswidrige Bescheid der Regierung vom 27. Januar 2021 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Fassung vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311 – PsychThG a.F.), welcher gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vom 15. November 2019 (BGBl I S. 1604, i.d.F. d. G.v. 19.5.2020, BGBl I S. 1018 – PsychThG n.F.) für Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Abs. 2 PsychThG a.F. genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, anwendbar ist. Diese Personen können die Ausbildung zum Beruf u.a. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach dieser Übergangsregelung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren.
Gemäß § 5 Abs. 1 PsychThG a.F. dauert die Ausbildung einerseits zur Psychologischen Psychotherapeutin und andererseits zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließt jeweils mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist u.a. gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychthG a.F. „eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt (…)“. Hingegen ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten u.a. gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a PsychThG a.F. die eben unter Nr. 1 genannte Voraussetzung oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b PsychThG a.F. „die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik“. Den akademischen Grad eines „Master auf Arts (M.A.)“ hat die Klägerin im Jahr 2012 von einer inländischen staatlichen Universität nach vorheriger erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfung verliehen bekommen.
2.2 Ein im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Masterabschluss im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie einschließt, ist eine Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG a.F. (BVerwG, U.v. 17.8.2017 a.a.O. Rn. 7). Da der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 PsychThG n.F. in Kenntnis dieser Entscheidung § 5 Abs. 2 PsychThG für einen Übergangszeitraum für weiterhin anwendbar erklärt, gilt diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für diesen Übergangszeitraum bei Anwendung der bislang geltenden Rechtsvorschriften gleichermaßen. Ferner ist diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Auffassung der Kammer über die der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten auch auf den Fall der Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin anzuwenden, denn § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a PsychThG a.F. lässt als Voraussetzung ausdrücklich auch die Voraussetzungen nach Nr. 1 dieser Regelung genügen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der genannten Entscheidung den Masterabschluss ebenso wie das Diplom als berufsqualifizierenden Hochschulabschluss bezeichnet, der aufgrund von Prüfungen erworben wird und der den Nachweis erbringt, dass ein (Master-)Studiengang erfolgreich absolviert worden ist. Es hat weiter ausgeführt, der Wortlaut der Norm biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Begriff der Abschlussprüfung eine abschließende Festlegung auf den Diplomabschluss bezweckt gewesen wäre. Die Verwendung der Formulierung „Abschlussprüfung“ anstelle von „Diplomprüfung“ spreche vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber mögliche Änderungen im Hochschulrecht mitbedacht und deshalb bewusst eine Bezeichnung gewählt habe, die die Art des Abschlusses nicht näher qualifiziert (BVerwG, U.v. 17.8.2017 a.a.O. Rn. 8 f.).
Weiterhin lässt das Bundesverwaltungsgericht im dort entschiedenen Fall den Masterstudiengang der dortigen Klägerin mit der Bezeichnung „Klinische Psychologie/Psychoanalyse“ als Studiengang genügen, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG a.F. erfüllt, obwohl in dieser Regelung als bezeichneter Studiengang (nur) „Psychologie“ enthalten ist.
2.3 Unter Anwendung dieser höchstrichterlichen Feststellungen auf den vorliegenden Fall ist zum einen auch der Masterstudiengang der Klägerin grundsätzlich als Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b PsychThG a.F. anzusehen. Zum anderen aber ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass es entgegen der Auffassung des Beklagten auf die „richtige“ Bezeichnung des Studiengangs in dieser Regelung gerade nicht ankommt, auch nicht „aus einer Zusammenschau aller Änderungen des PsychThG und aller Urteile des BVerfG und des BVerwG hierzu“. Im Gegenteil ist das Psychotherapeutengesetz in der früheren Fassung in Hinblick auf die hochschulrechtliche Entwicklung in Anknüpfung an den sogenannten Bologna-Prozess und insbesondere auf die Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterstudiengänge in dieser Hinsicht auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2017 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). Ein dem nicht entsprechender, jedoch gegebenenfalls sogar länderübergreifend beschlossener Verwaltungsvollzug ist demgegenüber anzupassen. Durch die Anerkennung weiterer Studiengänge über den konkreten Gesetzeswortlaut hinaus (soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften, Bildungswissenschaften) hat nach Auffassung der Kammer eine solche Anpassung des Verwaltungsvollzugs jedenfalls zum Teil bereits stattgefunden. Durch diesen Verwaltungsvollzug hat sich der Beklagte insoweit selbst gebunden (Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, vgl. etwa VGH BW, B.v. 10.07.2012 – 3 S 231/11 – juris Rn. 20, mit Hinweis auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes).
Soweit ersichtlich, hat weder das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht das Festhalten an einer „formell korrekten Bezeichnung“ eines Studiengangs als Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Feststellung gefordert, auch nicht unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung als wichtiges Gemeinschaftsgut zu Einschränkung einer subjektiven Berufswahlregelung nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, U.v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377 – „Apotheken-Urteil“). Insbesondere die vom Beklagten genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 (1 BvR 1453/99 – NJW 2000, 1779 – juris), die im Übrigen noch vor Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterstudiengänge im Zuge des sogenannten Bologna-Prozesses ergangen war, enthält eine solche Forderung nicht, sondern betont allgemeingültig für den Fall von im Bereich der Psychotherapie tätigen Heilpraktikern ohne abgeschlossenes Psychologiestudium die Wichtigkeit und Zulässigkeit des Forderns von Ausbildungsnachweisen, Qualifikationsanforderungen und Regelungen zum Sachkundenachweis als subjektive Zulassungsbeschränkungen, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und wenn sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, d. h. nicht übermäßig und unzumutbar belasten (BVerfG, B.v. 16.3.2000 a.a.O. Rn. 28).
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ein Festhalten an einer „formell korrekten Bezeichnung“ eines Studiengangs als Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Feststellung auch nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Universitäten begründet werden, hochschulrechtlich darüber zu entscheiden, wie sie einen Masterstudiengang benennen. Im Gegenteil bedingt eine verfassungskonforme Auslegung bisher geltender Regelungen des Psychotherapeutengesetzes im oben genannten Sinne unter Berücksichtigung der Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterstudiengänge im Zuge des Bologna-Prozesses eine entsprechend flexible Herangehensweise der Verwaltung an die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen unter Beachtung aller Gesamtumstände. Dass eine Prüfungs- und Studienordnung zu einem (konsekutiven) Masterstudiengang eine andersartige, gegebenenfalls sogar spezialisiertere Beschreibung der für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse enthält als ein einheitlicher Diplomstudiengang, ist jedenfalls kein Grund, diesen Masterstudiengang nicht als ausreichend zum Nachweis der vom Beklagten im vorliegenden Fall verlangten Voraussetzung anzusehen. Die Kammer geht davon aus, dass auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2017 (3 C 12.16) entschiedenen Fall sich die Prüfungs- und Studienordnung des von der dortigen Klägerin abgeschlossenen Masterstudiengangs inhaltlich von den Anforderungen einer Prüfungund Studienordnung in einem (Diplom-)Studiengang „Psychologie“ unterschieden hatte, ohne dass dieses nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Anerkennung des von der Klägerin abgeschlossenen Studiengangs im dort genannten Sinne gehindert hätte.
Der Einwand des Beklagten, der Zugang zur Ausbildung und insbesondere die Ausbildungsplätze an geeigneten Ausbildungsstätten seien limitiert, weil die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin eine Ausnahme des Arztvorbehaltes darstelle, ist unbehelflich, da sich die Anzahl der Studienplätze nicht nach den Ausbildungsplätzen an den Ausbildungsstätten, sondern nach dem Kapazitätsrecht richtet.
2.4. Vorliegend hat die Klägerin bereits durch den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“, aufgrund dessen ihr am 30. September 2009 der akademische Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“ verliehen worden war, nachgewiesen, im Bereich des vom Beklagten im eigenen Verwaltungsvollzug selbst anerkannten Studiengangs „Soziale Arbeit“ Kenntnisse erlangt zu haben. Entgegen der Auffassung des Beklagten können solche Kenntnisse nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung einer subjektiven Berufswahlregelung nach Art. 12 Abs. 1 GG Bedeutung für die Frage gewinnen, ob in Zusammenschau von Bachelor- und Masterabschluss Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Feststellung besteht. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 ist keine Aussage dergestalt enthalten, dass einem erfolgreichen Abschluss in einem Bachelorstudiengang in dieser Hinsicht keine Bedeutung zukommt. Vielmehr hatte das Bundesverwaltungsgericht nur über die Frage zu entscheiden, ob bei einem Masterstudiengang, der für sich gesehen bereits die Voraussetzungen für die von der dortigen Klägerin begehrte Feststellung erfüllt, das Erfordernis eines zusätzlichen Bachelorabschlusses in einem bestimmten Fach besteht. Nur diese Frage war in dieser Entscheidung verneint worden (BVerwG, U.v. 17.8.2017 a.a.O. Rn. 15 ff.). Ob die Klägerin bereits allein aufgrund des erfolgreichen Abschlusses ihres Bachelorstudiengangs einen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung hat, ist zweifelhaft und läßt sich nach Auffassung der Kammer jedenfalls der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 nicht entnehmen (vgl. allerdings hierzu HessVGH, U.v. 4.2.2016 – 7 A 983/15 MedR 2016, 986 – juris Rn. 60 ff; VG Hannover, U.v. 17.11.2020 a.a.O. Rn. 29).
3. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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