Verwaltungsrecht

Ausgeschöpfte Ausbildungskapazität im Studiengang Psychologie

Aktenzeichen  7 CE 17.10043

Datum:
10.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 6, § 154 Abs. 2
GKG GKG § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1
HZV § 49 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die Regelung des Verhältnisses der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist Aufgabe der Anteilquote.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Festsetzung der jeweiligen Anteilquote verfügen die LMU und das Staatsministerium (vgl. § 49 Abs. 2 HZV) über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BayVGH BeckRS 2013, 52773).  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E Y 16.10446 2017-02-01 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der L1.-M1.-Universität M. (LMU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2016/2017 außerhalb der von der LMU durch Zulassungszahlsatzung 2016/17 für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2017 abgelehnt. Alle durch die Zulassungszahlsatzung für das Wintersemester 2016/2017 festgesetzten Studienplätze für Studienanfänger seien vergeben. Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der LMU sei nicht zu beanstanden und die Ausbildungskapazität der LMU damit erschöpft.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die Kapazitätsberechnung der LMU sei zu beanstanden, weil der Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) der Lehreinheit Psychologie gesondert zugeordnet worden sei, obwohl er nur von Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs Psychologie (Bachelor, Hauptfach) gewählt werden könne. Werde der Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) demgegenüber in der Kapazitätsberechnung in den streitgegenständlichen Studiengang einbezogen, so ergebe sich eine höhere und noch nicht ausgeschöpfte Anzahl an Studienplätzen. Im Übrigen sei zu bemängeln, dass die Belegungszahlen im Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) nicht bekannt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. März 2017 und 7. April 2017 Bezug genommen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Studiengang der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
Die Einwände der Antragstellerin gegen die Kapazitätsberechnung der LMU greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der – selbst nicht zulassungsbeschränkte – Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) nur von Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs Psychologie (Bachelor, Hauptfach) gewählt werden kann. Ein sachlicher Grund für die gesonderte Zuordnung des Studiengangs Psychopathologie (Nebenfach) zur Lehreinheit Psychologie liegt jedoch darin, dass die Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs Psychologie (Bachelor, Hauptfach) als Nebenfach nicht nur den Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) sondern alternativ auch die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Pädagogik/Bildungswissen-schaft oder Soziologie wählen können, die wiederum anderen Lehreinheiten zugeordnet sind.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die gesonderte Zuordnung des Studiengangs Psychopathologie (Nebenfach) zur Lehreinheit Psychologie nicht „gezielt kapazitätsvernichtend“. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2017 zutreffend ausgeführt hat, würde sich vielmehr die von der Antragstellerin bei der Kapazitätsberechnung gewünschte Einbeziehung des Studiengangs Psychopathologie (Nebenfach) in den streitgegenständlichen Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach) in Bezug auf die weiteren der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge negativ auswirken und die Zulassungszahlen dieser weiteren Studiengänge in einem sachlich nicht gerechtfertigten Umfang reduzieren. Die Regelung des Verhältnisses der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist indes Aufgabe der Anteilquote (§ 49 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.4.2017 [GVBl S. 96]), deren Festsetzung nicht der Antragstellerin, sondern der Antragsgegnerin obliegt.
In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits entschieden, dass die Festsetzung der jeweiligen Anteilquote für den streitgegenständlichen Studiengang sowie für den Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) nicht zu beanstanden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 14). Bei der Festsetzung der jeweiligen Anteilquote verfügen die LMU und das Staatsministerium (vgl. § 49 Abs. 2 HZV) über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2013 – 7 CE 13.10001 – juris Rn. 8 m.w.N.), in dessen Rahmen sie auch dem Wunsch vieler Studierender, einen Masterstudiengang zu absolvieren, durch Festsetzung einer hinreichenden Zahl von Studienplätzen in den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengängen Rechnung tragen dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris a.a.O.). Für die Festsetzung der Zulassungszahlen kommt es dabei nicht darauf an, wann Studierende im Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) einzelne Modulprüfungen ablegen oder wie viele Studierende des streitgegenständlichen Studiengangs Psychologie (Bachelor, Hauptfach) sich zu welchem Zeitpunkt in jenem Nebenfach immatrikuliert haben. Die in der Kapazitätsberechnung für jenes Nebenfach errechnete Studierendenzahl (116) ist jedenfalls niedriger als die für den streitgegenständlichen Studiengang Psychologie (Bachelor, Hauptfach) errechnete Zulassungszahl (129), sodass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, das für den Studiengang Psychopathologie (Nebenfach) aufgewandte Lehrangebot, das ohnehin ausschließlich Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs zugutekommt, weil nur diese Studierenden jenes Nebenfach wählen können, werde zulasten des streitgegenständlichen Studiengangs nicht erschöpfend genutzt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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