Aktenzeichen 3 ZB 21.1152
Leitsatz
Verfahrensgang
M 5 K 18.5830 2021-03-15 GeB VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.813,95 € festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es um die Wirksamkeit einer bereits vollzogenen Beförderung gehe. Das gesteigerte Vorbringen, er habe die Ernennungsurkunde zum Inspektor im Justizvollzugsdienst (BesGr. A 9) „kurz in den Händen“ gehalten, bevor sie ihm vom Leiter der JVA unter Hinweis auf das eingeleitete Disziplinarverfahren gleich wieder genommen worden sei, stellt – seine Glaubwürdigkeit unterstellt – die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
Zum einen ist ausgesprochen fraglich, ob der Leiter der JVA dem Kläger mit der (behaupteten) kurzfristigen Übergabe der Ernennungsurkunde – in der Antragsbegründung als „schikanöse Behandlung“ bezeichnet – überhaupt willentlich Besitz verschaffen wollte (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Jan. 2021, § 8 BeamtStG Rn. 19) und damit die Ernennung vollzogen hatte. Zum anderen ist von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auszugehen. Der Kläger kann mit der erhobenen Verpflichtungsklage seine Rechtsposition nicht mehr verbessern, da er nach eigenem Verständnis durch den Realakt der Übergabe (Zentgraf in PdK Bu C-17, § 8 BeamtStG, Anm. 3.1) bereits befördert worden ist. Sollte das zwischen den Beteiligten streitig bleiben, müsste dies im Wege der Feststellungsklage mit einer entsprechenden Beweisaufnahme über die Umstände der „Übergabe“ aufgeklärt werden. Das ist im Antragsverfahren nicht möglich.
2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage:
Welche Auswirkungen hat die Übergabe einer Ernennungsurkunde, wenn sie nach Übergabe wieder zurückgenommen wird?
ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Sobald die Ernennungsurkunde ausgehändigt ist, ist die Ernennung formell wirksam und kann nur nach § 12 BeamtStG zurückgenommen werden (Thomsen in BeckOK Beamtenrecht, Stand: April 2020, § 8 BeamtStG Rn. 17). Im Übrigen zeigt die weitere Begründung, die die „offensichtliche Erniedrigung“ des Klägers durch die näheren Umstände der Übergabe bzw. Wegnahme der Ernennungsurkunde zum Gegenstand hat, dass eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Klärung der aufgeworfenen Frage nicht möglich ist.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 GKG (wie Vorinstanz).
4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).