Verwaltungsrecht

Auskunftssperre, Antragsgegner, Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Gemeindegebiet, Angaben des Antragstellers, Glaubhaftmachung, Einstweilige Anordnung, Schwarzarbeit, Prozeßbevollmächtigter, Staatsanwaltschaft, Vorläufiger Rechtsschutz, Melderegisterauskunft, Beschwerdeentscheidung, Einlegung der Beschwerde, Wert des Beschwerdegegenstandes, Gefahrenlage, Aufhebung, Vertretungszwang, Befähigung zum Richteramt

Aktenzeichen  B 9 E 19.1262

Datum:
15.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40911
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BMG § 51

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiedereinsetzung einer vorläufigen Auskunftssperre bis zu einer rechtsgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (B 9 K 19.1260).
Der Antragsteller beantragte im Jahre 2017 bei seiner damaligen Wohnsitzgemeinde … die Einrichtung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Mit Schreiben der Gemeinde vom 5. Dezember 2017 wurde dem Antragsteller die Auskunftssperre befristet bis zum 31. Januar 2018 genehmigt. Bis zu diesem Termin werde die Meldebehörde prüfen, ob im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Auskunftssperre vorlägen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 teilte die Gemeinde … dem Antragsteller weiter mit, dass nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes die Auskunftsbeschränkung vorerst bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werde.
Um den 1. März 2019 zog der Antragsteller in die Gemeinde … um. Mit formlosem Schreiben vom 11. März 2019 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Eintragung einer Auskunftssperre. Er werde von mehreren Personen in übelster Weise und massiv bedroht. Diese Bedrohungen seien kein verbaler Ausfall, sondern sehr ernst zu nehmen. Er habe Beweise dafür, dass diese Personen alles versuchen würden ihn „fertig zu machen“, einschließlich der ausdrücklichen Drohung, ihn „ins Gefängnis zu bringen“, d. h. ihn mit falschen Behauptungen und falschen Zeugen zu kriminalisieren, um das zu erreichen. Sein Beweis sei eine rund dreiviertelstündige Vandalismus- und Gewaltattacke vom 26. Juli 2018 gegen ihn. Er habe wegen mehrerer vorangegangener Drohungen und Aktionen gegen ihn bereits eine Vorahnung gehabt, dass da noch etwas komme und stets ein Handy aufnahmebereit bei sich gehabt. Die komplette Aktion habe er deshalb unbemerkt von den Tätern als Tondatei aufnehmen können. Die zwei zentralen Personen des Täterkreises seien Beamte „im Außenamt“. Sie hätten und nutzten gute Kontakte zu … Behörden, Justiz und Polizei. Gegen beide liefe je ein Verfahren wegen umfangreicher organisierter Schwarzarbeit und Verdacht auf Geldwäsche beim Hauptzollamt und der Staatsanwaltschaft … Der Antragsteller benannte überdies einige Personen namentlich, die zum Täterumfeld gehörten bzw. mit involviert seien. Dem Schreiben beigefügt war ein schriftliches Tonprotokoll der Ereignisse am 26. Juli 2018 sowie das Schreiben der Gemeinde … vom 8. Februar 2018. Eine CD-ROM mit Tondatei war – anders als im Schreiben angegeben – nicht beigefügt.
Mit förmlichen Antrag vom 18. März 2019, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 19. März 2019, widersprach der Antragsteller der Datenübermittlung und beantragte die Eintragung einer Auskunftssperre wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Interessen nach § 51 Abs. 1 BMG. Zur Begründung verwies der Antragsteller auf sein Schreiben vom 11. März 2019 sowie die hierzu übergebenen Anlagen.
Auf Sachstandsnachfrage des Antragstellers hin wurde ihm von der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 12. April 2019 mitgeteilt, dass die Prüfung seines Antrags auf Einrichtung einer Auskunftssperre voraussetze, dass er sich für seine Wohnung in … angemeldet habe. Dies habe er bisher versäumt.
Nachdem der Antragsteller zum 14. November 2019 seinen Hauptwohnsitz geändert und sich im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin angemeldet hatte, teilte ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. November 2019 mit, dass bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019, im Melderegister eine vorläufige Auskunftssperre eingetragen werde.
Jeweils mit Schreiben vom 15. November 2019 fragte die Antragsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft … sowie bei der Polizeiinspektion …Kriminalpolizeiinspektion … an, ob dort über die Angaben des Antragstellers hinaus Verfahren eingeleitet oder anhängig bzw. Tatsachen bekannt seien, die auf eine konkrete Gefahrenlage für den Antragsteller schließen ließen.
Mit Schreiben vom 25. November 2019 legte die Staatsanwaltschaft … dar, dass derzeit keine Verfahren gegen den Antragsteller anhängig seien. Aufgrund der Verfahrensliste hätten alle Vorgänge, in denen der Antragsteller beteiligt gewesen sei überprüft werden können. In den Verfahren um den genannten Zeitraum sei der Antragsteller als Geschädigter erfasst, jedoch seien diese Verfahren eingestellt worden. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft … bestehe keine konkrete Gefahrenlage. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 teilte die Polizeiinspektion … mit, dass keine Erkenntnisse vorlägen, welche auf eine Gefährdung des Antragstellers i.S.d. § 51 BMG schließen ließen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 versagte die Antragsgegnerin die beantragte Auskunftssperre. Die vorläufig eingetragene Auskunftssperre werde mit sofortiger Wirkung gelöscht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom Antragsteller gefertigte Protokoll zu Vorkommnissen im Juli 2018 den Nachweis für eine konkrete Gefahr für schutzwürdige Belange des Antragstellers nicht führe. Da der Antragsteller den geforderten Nachweis nicht erbracht habe und darüber hinaus aus Sicht der beteiligten Behörden keine Gefahrenlage seiner Person bestehe, fehlten die Voraussetzungen für das Einrichten einer Auskunftssperre. Dem Antrag werde nicht entsprochen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 äußerte sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin dahingehend, dass die Ablehnung aus mehreren Gründen sachlich falsch und damit auch unbegründet sei. Die Gefährdungslage sei weiterhin gegeben und sehr konkret. Eine Überwachungskamera, die seinen Hauseingang im Blick habe, sei gestohlen worden.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 30. Dezember 2019, erhob der Antragsteller Klage und beantragt zugleich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiedereinsetzung der vorläufigen Auskunftssperre bis zu einer rechtsgültigen Entscheidung.
Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen in seinen Schreiben vom 20. Dezember 2019 und 11. März 2019 an die Antragsgegnerin, das Formblatt des Antrags auf Auskunftssperre sowie das Ton- und Textprotokoll vom 26. Juli 2018. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Vermieter in dieser brutalen Weise, bar jeglicher Rücksicht auf Gesundheit und Unversehrtheit eines Mieters gegen diesen vorgehe um ein Begehren nach einer Wohnraumkündigung durchzusetzen. Dahinter stehe das Wissen um die nicht regulär kündbare Wohnungsvereinbarung und deren Erkenntnis, dass der Antragsteller viel zu tief in das Geschäftsgebaren der Vermieter hinein gesehen habe. Es sei sein Wissen um die regelmäßige Schwarzarbeit an mehreren Objekten und die Erkenntnis, dass er als versierter Fachmann den Hintergrund für die regelmäßige Schwarzarbeit einschätzen könne – vermutlich Geldwäsche. Er verwies dazu auf seine Strafanzeigen vom August 2018 beim Auswärtigen Amt und dem Hauptzollamt in … wegen Schwarzarbeit und zu vermutende Geldwäsche. Die illegalen Aktionen gegen seine Person und sein Eigentum hätten sich über Monate hingezogen und beständig gesteigert. Sie hätten am 28. April 2018 begonnen und erst am 11. Dezember 2018 bzw. 5. Januar 2019 mit seiner letzten Räumungsaktion geendet. Er habe allergrößte Angst davor, dass man an seinem jetzigen Wohnort gegen ihn aktiv werde. Er habe an seinem neuen Wohnsitz diverse Sicherheitsvorkehrungen getroffen, unter anderem die Installation einer Überwachungskamera, die seinem Hauseingangsbereich sichere. Diese Wildüberwachungskamera sei batteriebetrieben ohne Verkabelung. Er habe sie im Frühjahr 2019 installiert. Im Sommer, nach dem 6. Mai 2019, sei die Kamera von Unbekannten demontiert und entwendet worden. Die Kamera sei gut versteckt unter einem Dachvorsprung in ca. 5 m Höhe montiert gewesen. Von den am Anwesen regelmäßig und ständig ein- und ausgehenden Personen, das seien vier Mitmieter, die Vermieterin selbst und deren vier Töchter nebst Familien, habe niemand die Kamera entdeckt. Nur die Vermieterin habe er über die Existenz und den Grund der Montage informiert. Die Wahrscheinlichkeit sei äußerst hoch, dass ein professionell Handelnder dagewesen und bewusst die Kamera gesucht habe. Dem Schriftsatz beigefügt waren diverse Anlagen in Papierform, sowie eine CD-ROM.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Januar 2020 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich auf der übersandten CD-ROM keinerlei Dateien befänden.
Mit E-Mail vom 7. Januar 2020 fragte die Antragsgegnerin bei der Polizeiinspektion … an, ob hinsichtlich des Diebstahls der Überwachungskamera des Antragstellers eine Anzeige vorliege. Ferner solle geprüft werden, ob der Polizei … Erkenntnisse vorlägen, die auf eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG seit dem Einzug des Antragstellers in … schließen ließen. Mit E-Mail vom 8. Januar 2020 teilte die Polizeiinspektion … mit, dass der Antragsteller am 18. November 2019 eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Diebstahls einer Überwachungskamera aus dem Hofraum seines Wohnanwesens in … gestellt habe. Die Anzeige sei nach Bearbeitung (ein Tatverdächtiger sei nicht ermittelt worden) der Staatsanwaltschaft … zugeleitet worden. Aus Sicht des polizeilichen Sachbearbeiters ergebe sich durch die angezeigte Straftat keine erhöhte Gefährdung des Anzeigeerstatters, welche eine Auskunftssperre rechtfertigte.
Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2020 beantragt die Antragsgegnerin den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe über die mit seinem Antrag vom 18. März 2019 vorgelegten Anlagen hinaus keine weiteren Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation beigebracht. Auch bei seiner persönlichen Vorsprache am 14. November 2019 im Rahmen der Anmeldung in der Gemeinde … verweise der Antragsteller auf seine mit dem Antrag eingereichte Begründung wegen der Vorkommnisse im Juli 2018. Der Anhörung sei damit Genüge getan worden. Angesichts der typischen Schwierigkeiten, die Berechtigung der Vorwürfe, es drohe eine konkrete Gefahrenlage, zu überprüfen, habe sich die Gemeinde … zunächst auf die Behauptungen in der Antragsbegründung beschränkt und eine vorläufige Auskunftssperre bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag, längstens jedoch bis 31. Dezember 2019 eingetragen. Die Antragsgegnerin sei dann aber verpflichtet gewesen, die Berechtigung der Auskunftssperre zu überprüfen und Nachweise zur Glaubhaftmachung zu fordern oder von Amts wegen zu ermitteln. Im Rahmen der Ermittlung von Amts wegen seien die Staatsanwaltschaft … sowie die Polizei … jeweils um Stellungnahme gebeten worden. Eine konkrete Gefahrenlage bestehe aus deren Sicht nicht. Auch die nunmehr zuständige Polizei … sehe keine Gefährdungslage. Da qualifizierte Nachweise nicht vorlägen und insbesondere die Ermittlungen von Amts wegen eine konkrete Gefährdung des Antragstellers nicht erkennen ließen, fehlten die Voraussetzungen für das Einrichten einer Auskunftssperre.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag auf Eilrechtsschutz bleibt ohne Erfolg.
Das Ersuchen des Antragstellers ist als Antrag nach § 123 VwGO, gezielt auf den Erlass einer Regelungsanordnung, zu behandeln. Er begehrt die Wiedereintragung einer (vorläufigen) Auskunftssperre im Melderegister bis zu einer rechtsgültigen Entscheidung. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgeblich hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie hier – die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbare Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, B.v. 30.9.1994 – 3 M 49/94 und B.v. 30.8.2005 – 3 MB 38/05 – juris).
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit einer einstweiligen Entscheidung glaubhaft gemacht hat, denn es fehlt bereits am erforderlichen Anordnungsanspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre und damit auch an einer Grundlage für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Auskunftssperre: Nach § 51 Abs. 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr in diesem Sinne nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig (§ 51 Abs. 2 Satz 1 BMG). Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist (§ 51 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BMG).
Vorliegend konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass ihm durch eine Melderegisterauskunft eine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG droht und somit die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister gerechtfertigt wäre. Wegen der weitreichenden Konsequenzen sind an die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.2015 – 5 B 15.1423 – juris Rn. 23 m.w.N.). Ob eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG vorliegt, hängt von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2016 – 6 B 11.16 – juris Rn. 6).
Der Antragsteller trägt dazu sinngemäß unter Vorlage diverser Dokumente vor, von mehreren Personen, welche er auch namentlich benennt, in übelster Weise und massiv bedroht zu werden. Er bezieht sich hierbei maßgeblich auf einen Vorfall im Juli 2018 an seinem vorherigen Wohnort in der Gemeinde …, als er durch fünf Personen einer „rund dreiviertelstündigen Vandalismus- und Gewaltattacke“ ausgesetzt gewesen sei. Dies ergebe sich aus einer Tondatei auf CD-ROM und dem zugehörigen Textprotokoll. Er habe auch Strafanzeigen wegen Schwarzarbeit und Geldwäsche erstattet. Die dokumentierten illegalen Aktionen hätten rund acht Monate gedauert und erst mit seiner letzten Räumungsaktion am 11. Dezember 2018 bzw. am 5. Januar 2019 geendet. Er habe große Angst, dass die damals beteiligten Personen auch an seinem jetzigen Wohnort gegen ihn aktiv würden. Eine von ihm installierte Überwachungskamera sei im Zeitraum nach dem 6. Mai 2019 von Unbekannten demontiert und entwendet worden.
Durch diesen Vortrag sind die Voraussetzungen für die Eintragung einer (vorläufigen) Auskunftssperre nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das vom Antragsteller als maßgebliche Grundlage seines Begehrens verwendete, selbst angefertigte Textprotokoll über die angeblichen Geschehnisse am 26. Juli 2018 kann nicht als Beweis herangezogen werden. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, die in diesem Protokoll aufgestellten Behauptungen i.S.d. § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, indem Beweismittel hierfür beigebracht werden, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Zutreffen der aufgestellten Behauptungen ergibt (vgl. Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand: 1.9.2019, § 294, Rn. 3 ff. m.w.N.). Dass sich das Ereignis überhaupt wie schriftlich festgehalten dargestellt hat, wurde nicht in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Die in mehreren Schreiben erwähnte Tondatei auf CD-ROM legte der Antragsteller (auch auf Hinweis des Gerichts) weder bei der Gemeinde noch im gerichtlichen Verfahren vor. Selbst wenn dieser Vorfall jedoch als wahr unterstellt würde, ereignete er sich bereits im Juli 2018. Dass es im Nachgang zu weiteren Vorfällen seitens der angegebenen Personen gegen den Antragsteller kam, sodass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Schwelle des § 51 Abs. 1 BMG überschritten wäre, ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (insb. der von ihm hier zitierten Anlage 11) nicht. Überdies machte der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2019 selbst geltend, dass die „illegalen Aktionen“ mit seiner letzten Räumungsaktion im Januar 2019 geendet hätten. Er gibt keine plausible Erklärung dafür ab, warum ihm am neuen Wohnort (noch) Gefahr drohen sollte.
Gegen das Vorliegen einer von für den Antragsteller bestehenden Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG spricht auch, dass sowohl die Staatsanwaltschaft …, als auch die Polizeiinspektion … (in deren Zuständigkeitsbereich sich die Vorfälle vom 26. Juli 2018 zugetragen haben sollen) nicht von einer konkreten Gefahrenlage ausgehen. Die Staatsanwaltschaft gab vielmehr an, dass die Verfahren, in denen der Antragsteller als Geschädigter erfasst war, zwischenzeitlich eingestellt wurden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Diebstahls der Überwachungskamera und des deshalb eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Aus Sicht des polizeilichen Sachbearbeiters folgt hieraus keine erhöhte Gefährdung des Antragstellers. Anhaltspunkte, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Überdies erscheint es der Kammer – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt – rechtlich äußerst problematisch, dass der Antragsteller ohne Wissen der anderen Mieter eine Überwachungskamera, welche auf den Eingangsbereich des Mietshauses gerichtet ist und die bei Bewegung entsprechende Fotos fertigt, installiert.
Die bei der Beantragung einer Auskunftssperre bei der Gemeinde … vorgebrachten Tatsachen und Ereignisse liegen – als wahr unterstellt – ebenso bereits mehrere Jahre zurück. Eine aktuelle Gefährdung des Antragstellers aufgrund dessen wurde ebenfalls nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht.
2. Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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