Verwaltungsrecht

Auslegung der “Berufung” als Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  15 ZB 20.32107

Datum:
1.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36137
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 S. 2
VwGO § 60, § 67 Abs. 2, Abs. 4, § 125 Abs. 2 S. 1, § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

Legt eine Naturalpartei eine (unstatthafte) „Berufung“ ein, kann dies als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 15 K 20.32629 2020-10-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der vom Kläger als Rechtslaien persönlich verfasste, am 2. November 2020 beim Verwaltungsgericht München eingegangene und von dort unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Antrag, mit dem wörtlich die (unstatthafte) „Berufung“ beantragt wird, ist auch dann entspr. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, wenn man diesen – wie der Senat – als (gem. § 78 Abs. 2, Abs. 4 AsylG statthaften) Antrag auf Zulassung der Berufung auslegt.
Der vom Kläger unter Missachtung von § 67 Abs. 4 VwGO ohne einen Prozessbevollmächtigten i.S. von § 67 Abs. 2 VwGO verfasste und beim Verwaltungsgerichtshof eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Verstoß gegen den Vertretungszwang kann wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Antragsfrist gem. § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht mehr durch Einreichung eines von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Antrags geheilt werden. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2020, das eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2020 zugestellt, sodass die einmonatige Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG am Donnerstag, den 26. November 2020, um 24:00 Uhr ablief. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO wurde nicht gestellt. Diese wäre auch in der Sache nicht zu gewähren, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger unverschuldet an deren Einhaltung (unter Antragstellung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten) gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Urteils vom 19. Oktober 2020 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung ein Zwang zur Vertretung durch Prozessbevollmächtigte („Anwaltszwang“) besteht. Hierauf ist der Kläger nochmals – und noch innerhalb laufender Antragsfrist – auf Verfügung des Senatsvorsitzenden mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 4. November 2020 hingewiesen worden (zum Ganzen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 23 ZB 19.2284 – juris Rn. 5 ff.; B.v. 30.4.2020 – 4 A 930/20 – juris Rn. 3; B.v. 6.7.2020 – 9 ZB 20.31295 – juris Rn. 2 f.; OVG NW, B.v. 22.5.2020 – 6 A 928/20 – juris Rn. 2 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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