Verwaltungsrecht

Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

Aktenzeichen  22 ZB 17.720

Datum:
25.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GewA – 2018, 43
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HwO § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 13 Abs. 1, Abs. 3, § 45 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

1 Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 HwO setzt den Nachweis in etwa meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten voraus (Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 49096). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die beschränkte Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 HwO bezieht sich auf einen wesentlichen Teil des Tätigkeitsspektrums eines zulassungspflichtigen Handwerks; sie ermöglicht dagegen nicht, die Anforderungen an die in diesem Teilbereich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu senken. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die gerichtliche Prüfung der Löschung der Eintragung eines Betriebs in die Handwerksrolle beschränkt sich auf formelle Löschungsvoraussetzungen; sie beinhaltet nicht die Frage, ob derzeit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 16.2083 2017-02-21 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Löschungsankündigung der beklagten Handwerkskammer betreffend die Eintragung des klägerischen Betriebs in die Handwerksrolle und begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine solche Eintragung.
Der vom Kläger in der Rechtsform eines Einzelunternehmens geführte Installateur- und Heizungsbau-Betrieb wurde am 23. April 2009 mit dem Vermerk „Inhaber ohne Meisterprüfung“ in die Handwerksrolle eingetragen. Der Kläger beschäftigte bis Anfang des Jahres 2015 einen verantwortlichen handwerklichen Betriebsleiter.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 12. März 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer „Ausnahmegenehmigung/Altgesellenregelung ohne Betriebsleiter“. Hierzu legte er unter anderem eine Teilnahmebescheinigung vom 12. Juli 2013 für einen Vorbereitungskurs für die Teile III und IV der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk, ein Teilzeugnis vom 13. September 2013 über das Bestehen dieser Prüfungsteile sowie mehrere Fortbildungsbescheinigungen vor. In einem vom Kläger am 28. April 2015 unterzeichneten Formular wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf bestimmte Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks beschränkt.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, dass dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung – HwO – nicht stattgegeben werden könne. Es lägen keine hinreichenden Gründe dafür vor, dass die Ablegung der Meisterprüfung im beantragten Handwerk für den Kläger unzumutbar sei. Mit weiterem Schreiben an den Kläger vom 14. Juli 2015 erklärte die Beklagte zudem, hinsichtlich einer auf den Teilbereich “Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen“ beschränkten Ausnahmebewilligung seien die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ausreichend nachgewiesen worden. Der Kläger habe insoweit weder die fachliche Ausbildung, noch die notwendige „befähigte“ langjährige Berufserfahrung. Dieser Nachweis könne jedoch in Fällen der vorliegenden Art auch durch erfolgreiche Teilnahme an einer Sachkundeprüfung erbracht werden.
Mit Bescheid vom 8. April 2016 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, die auf dessen Namen lautende Firma „mit dem Installateur- und Heizungsbauer“ von Amts wegen zu löschen. Nach Bestandskraft des Bescheides werde die Löschung vollzogen, ohne dass ein weiterer Bescheid erlassen werde. Der zuletzt vom Kläger benannte handwerkliche Betriebsleiter habe am 5. März 2015 mitgeteilt, dass er zum 7. Januar 2015 aus der Firma des Klägers ausgeschieden sei. Aufforderungen vom 6. März 2015 und 29. Juni 2015, einen neuen handwerklichen Betriebsleiter zu benennen und nachzuweisen, seien nicht beantwortet worden. Infolgedessen könne nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Betriebsleitertätigkeit im Sinne der Handwerksordnung ausgegangen werden. Die Eintragung in der Handwerksrolle werde deshalb von Amts wegen gemäß § 13 Abs. 1 HwO gelöscht, da deren gesetzliche Voraussetzungen nicht mehr vorlägen.
Einer im Frühjahr 2016 veranstalteten Sachkundeprüfung blieb der hierzu angemeldete Kläger laut Mitteilung der durchführenden „Innung Spengler, Sanitär- und Heizungstechnik München“ vom 1. Juli 2016 unentschuldigt fern.
Mit am 6. Mai 2016 erhobener Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2016 und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle „mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk, beschränkt auf Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen ohne gesonderte Sachkundeprüfung“. Die Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Februar 2017 ab.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 5. Mai 2017 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht aufzeigen, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.
1. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542/543). Eine Darlegung i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – Rn. 6 m.w.N.). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 22 ZB 16.1180 – Rn. 4 m.w.N.).
b) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen demnach bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO nicht vor.
Das Verwaltungsgericht (UA S. 10) hat die Ablehnung dieses Anspruchs damit begründet, dass die zwei gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 HwO nicht vorliegen. Weder sei ein Ausnahmefall gegeben, noch habe der Kläger die zur selbständigen Ausübung des von ihm zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks – beschränkt auf den Bereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen – notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen.
Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich bereits keine ernstlichen Zweifel daran, dass er den Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO nicht erbracht hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob er hinreichend dargelegt hat, dass in seiner Person als weitere Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung unter Umständen ein Ausnahmefall vorliegen könnte.
In der Antragsbegründung wird hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers im Wesentlichen ausgeführt, seine handwerklichen Leistungen würden sich auf einfache Wartungs- und Reparaturarbeiten von Heizungs- und Sanitäranlagen beschränken, die sich „hart an der Grenze zu allgemeinen Hilfstätigkeiten“ bewegten. Für die Durchführung dieser Arbeiten habe er in den letzten Jahren hinreichende Sachkunde und Fachverständnis erworben. Er habe schon erfolgreich zahllose Arbeiten selbständig und fachgerecht durchgeführt. Der Kläger verwehre sich nicht grundsätzlich gegen die Durchführung einer Sachkundeprüfung. Die von der Handwerkskammer geforderte Prüfung gehe jedoch deutlich über die Tätigkeiten des Klägers hinaus und könne daher von ihm nicht ohne eine zeitintensive und langwierige Vorbereitung absolviert werden.
Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Bei seiner Beurteilung ist das Verwaltungsgericht (UA S. 14 f.) zutreffend davon ausgegangen, dass eine langjährige selbständige Handwerksausübung bei der Beurteilung der Befähigung eines Bewerbers zwar berücksichtigt werden kann. Allerdings hat es – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 6.2.2014 – 22 C 14.107 – juris Rn. 10 f.) – klargestellt, dass zum einen gegebenenfalls eine langjährige Tätigkeit des Klägers im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk alleine nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, und zum anderen gegen diesen Erwerb spricht, dass der Kläger in dem von ihm angestrebten Handwerk keine Gesellenprüfung abgelegt hat.
Weiter wird in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 15) begründet, weshalb die im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgelegten Fortbildungszertifikate und auch Bestätigungen von Kunden betreffend die Qualität seiner Arbeit keine belastbaren Nachweise über die geforderten handwerklichen Fähigkeiten darstellen. Der Kläger hat dieser Beurteilung in der Antragsbegründung vom 5. Mai 2017 nicht widersprochen. Er hat erst recht nicht dargelegt, inwieweit diese Bewertung des Verwaltungsgerichts die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte.
Auch das Nichtantreten zur Sachkundeprüfung und das vom Kläger gesehene Erfordernis, sich mehrere Monate auf eine Meisterprüfung vorzubereiten, deuten nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts (UA S. 15) darauf hin, dass der Kläger die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, auch beschränkt auf den Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen, nicht besitzt. Der Kläger hat auch diese Schlussfolgerung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zudem erklärt er seine Bereitschaft, vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung einen Qualifikationslehrgang zu absolvieren. Dies spricht dafür, dass er selbst davon ausgeht, derzeit noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen.
Der Kläger möchte offensichtlich eine Ausnahmebewilligung für „einfache“ Tätigkeiten erhalten, wie sie seiner bisherigen Berufserfahrung entsprechen. Dieser Zielsetzung stehen die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen entgegen.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO setzt den Nachweis in etwa meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten voraus (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1994 – 1 B 152.93 – NVwZ 1994, 1014). Wird eine Ausnahmebewilligung beantragt, die sich auf ein zulassungspflichtiges Handwerk insgesamt – ohne Beschränkung auf einen wesentlichen Teil der dazu gehörenden Tätigkeiten – bezieht, so muss sich der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten auf alle Arbeiten erstrecken, die in dem betreffenden Handwerk im Allgemeinen anfallen. Dabei ist eher auf den Handwerksmeister in der Praxis als auf den Kandidaten der Meisterprüfung abzustellen. Das Berufsbild und die Ausbildungsanforderungen (§ 45 Abs. 3 HwO) sind insofern heranzuziehen (BayVGH, B.v. 6.2.2014 – 22 C 14.107 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Wird wie hier eine Ausnahmebewilligung begehrt, die auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden soll, die zu einem zulassungspflichtigen Handwerk gehören, genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. § 8 Abs. 2 HwO). Für diese Kenntnisse und Fertigkeiten gilt ebenso das in etwa meistergleiche Anforderungsniveau, bezogen auf den betreffenden wesentlichen Teil der Tätigkeiten. Die beschränkte Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 HwO bezieht sich auf einen wesentlichen Teil des Tätigkeitsspektrums eines zulassungspflichtigen Handwerks; sie ermöglicht dagegen nicht, die Anforderungen an die in diesem Teilbereich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu senken. Das bedeutet, dass der Kläger in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf alle – nicht nur „einfache“ – Arbeiten nachweisen muss, die in dem angestrebten Teilbereich des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks – der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen – im Allgemeinen anfallen.
Im Übrigen könnte eine Ausnahmebewilligung nicht auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 HwO weitergehend auf „einfache Arbeiten“ im Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen beschränkt werden, unter denen der Kläger offensichtlich vor allem „allgemeine Hilfstätigkeiten“ versteht, „welche ohnehin genehmigungsfrei durchgeführt werden können“ (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20.7.2017, S. 3). Eine Ausnahmebewilligung kann gemäß § 8 Abs. 2 HwO nur auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem zulassungspflichtigen Gewerbe gehören. Die Ausnahmebewilligung muss sich deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 15.10.1992 – 1 B 177/92 – GewArch 1993, 121 Rn. 6) u.a. „auf Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen beziehen, die den Kernbereich eines Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Arbeitsvorgänge, die aus Sicht eines vollhandwerklichen Betriebes als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, genügen nicht […]“. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschließlich für die vom Kläger umrissenen einfachen Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nach seinen Angaben in ihrer Mehrzahl als zulassungsfreie Hilfstätigkeiten anzusehen sind, käme demnach nicht in Betracht.
Die Rechtsgrundlage in § 8 HwO sieht ferner nicht vor, dass eine nur befristete Ausnahmebewilligung unter erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen erteilt werden kann, wie der Kläger möglicherweise annimmt. Vielmehr kann auch im Fall einer Befristung nicht auf den Nachweis aller notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verzichtet werden.
c) Die Darlegungen des Klägers lassen auch keine ernstlichen Zweifel daran erkennen, dass die Voraussetzungen der angekündigten Löschung der Eintragung seines Betriebs in die Handwerksrolle nach § 13 Abs. 1 HwO nicht vorliegen.
Er meint, die Löschung müsse im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO unterbleiben. Das Verwaltungsgericht (UA S. 8) ist jedoch in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 9.10.2009 – 22 ZB 08.3168 – juris Rn. 2) davon ausgegangen, dass die Prüfung der Beklagten vor der angekündigten Löschung sich auf formelle Löschungsvoraussetzungen beschränkt. Die Prüfung beinhaltet nicht die Frage, ob dem Kläger derzeit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. In der vorgenannten Entscheidung vom 9. Oktober 2009 (a.a.O.) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.11.1996 – 8 C-25/96 – GewArch 1999, 206/208 m.w.N.) im Übrigen klargestellt, dass es auch auf den Ausgang eines wegen Versagung einer beantragten Ausnahmebewilligung bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren nicht ankommt. Unabhängig davon ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers, wie oben (1. b)) ausgeführt, nicht, dass ihm nach derzeitigem Sach- und Streitstand ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zusteht.
2. Aufgrund der klägerischen Darlegungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Wie vorstehend (1. b)) ausgeführt sind die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zu den Erteilungsvoraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO hinsichtlich notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten im vorliegenden Fall anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat zudem in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 15) bei der Beurteilung zu den in etwa meistergleichen Kenntnissen und Fähigkeiten auf den Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen abgestellt, für den der Kläger gemäß dem Klageantrag (UA S. 6) eine Ausnahmebewilligung anstrebt. Die vom Kläger für möglich gehaltene weitergehende Beschränkung der Ausnahmebewilligung auf die von ihm bisher nur ausgeübten „einfachen“ Tätigkeiten ist, wie gleichfalls oben näher begründet, nicht möglich, weil sie diesen fachlichen Anforderungen widerspräche. Die vom Kläger weiter aufgeworfenen Fragen, betreffend das Vorliegen eines Ausnahmefalls, sind nicht entscheidungserheblich (vgl. oben 1. b)).
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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