Verwaltungsrecht

Außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen

Aktenzeichen  M 3 K 15.759

Datum:
19.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143209
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG

 

Leitsatz

1. Der Ablauf eines Semesters, auf das sich der geltend gemachte Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung bezieht, führt nicht bereits für sich genommen dazu, dass sich das diesbezügliche Rechtsschutzersuchen bei Gericht erledigen würde. Das Rechtsschutzbegehren ist dann nicht mehr auf Zulassung zum Bewerbungssemester gerichtet, da eine solche Zulassung unmöglich geworden ist, sondern auf Zulassung zum nächstmöglichen Termin des Studienbeginns „nach den Rechtsverhältnissen“ des Bewerbungssemesters. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verspätet gestellt, ist er von vornherein auf etwas Unmögliches gerichtet, sodass er keinen Erfolg haben kann. (Rn. 29 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus der Tatsache, dass auch ein rechtzeitig geltend gemachter Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Regel nicht mehr in dem Semester, für das die Zulassung beantragt wurde, durchgesetzt werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass das Teilhaberecht hochschulreifer Bewerber stets einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung zu begründen vermag. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Da sich bereits aus der Natur der Sache ergibt, dass ein nach Ablauf des Vorlesungs- und Prüfungsbetriebs gestellter Antrag auf außerkapazitäre Zulassung auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, bedarf es insoweit keiner normativen Regelung. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die nun unter Einbeziehung des nach Klageerhebung ergangenen, ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 7. Oktober 2015 fortgeführte Verpflichtungsklage ist zulässig.
Dabei ändert der Ablauf des Sommersemesters 2015, auf das sich der geltend gemachte Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung bezieht, nichts an der Zulässigkeit der Klage. Dieser Umstand führt nicht bereits für sich genommen dazu, dass sich das diesbezügliche Rechtsschutzersuchen erledigen würde. Denn eine Zulassung zu dem Studium als solches ist grundsätzlich weiterhin möglich; dem Studienbewerber darf durch die Dauer eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens kein Nachteil entstehen. Sein Rechtsschutzbegehren ist dann nicht mehr auf Zulassung zum Bewerbungssemester (hier: Sommersemester 2015) gerichtet, da eine solche Zulassung unmöglich geworden ist, sondern auf Zulassung zum nächstmöglichen Termin des Studienbeginns „nach den Rechtsverhältnissen“ des Bewerbungssemesters. Sollte sich daher nachträglich herausstellen, dass im Bewerbungssemester tatsächlich eine ungenutzte Kapazität vorhanden war, dann entstünde dem Studienbewerber durch den Ablauf des Semesters kein Nachteil, sondern diese Kapazität würde ihm – bei Vorliegen der sonstigen zu fordernden Voraussetzungen – einen Anspruch auf Zulassung zum nächstmöglichen Termin des Studienbeginns einräumen.
Die mit diesem Klageziel fortgeführte Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der hier allein streitgegenständliche Bescheid der Hochschule vom 7. Oktober 2015, mit dem der Antrag des Klägers auf außerkapazitäre Zulassung abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum
1. Fachsemester des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht zu, weil der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verspätet gestellt wurde und daher von vornherein auf etwas Unmögliches gerichtet war (OVG Hamburg, B.v. 25.11.2004 – 3 Nc 301/04 – zitiert nach BVerfG, B.v. 21.7.2005 – 1 BvR 584/05 – juris Rn. 5).
Zum Zeitpunkt der Antragstellung, am 18. August 2015, war nicht nur der Vorlesungsbetrieb (seit Anfang Juli), sondern auch der Prüfungszeitraum des Sommersemesters 2015 bereits beendet; die Noten waren bereits Ende Juli bekannt gegeben worden. Es war also für das Sommersemester 2015 weder die Teilnahme am Lehrbetrieb, noch an Prüfungen möglich. Das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten besteht jedoch nur so lange, als ein sinnvoller Einstieg in ein Semester noch möglich ist und die etwa vorhandene Kapazität noch genutzt werden kann (BVerfG, B.v. 21.7.2005 – 1 BvR 584/05 – juris Rn. 20). Aus der Tatsache, dass auch ein rechtzeitig geltend gemachter Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Regel nicht mehr in dem Semester, für das die Zulassung beantragt wurde, durchgesetzt werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass das Teilhaberecht hochschulreifer Bewerber stets einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung zu begründen vermag; ein Bewerber, der den außerkapazitären Studienplatz rechtzeitig vor oder zu Semesterbeginn beantragt hatte, wird nämlich nur deshalb noch „nachträglich“, also nach Ablauf des Zeitpunkts, zu dem ein sinnvoller Einstieg in das Bewerbungssemester noch möglich ist, zugelassen, weil die Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, jedoch in seiner Verwirklichung situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden verschlechtern (BVerfG, a.a.O.). Diese Erwägung trifft jedoch auf einen Bewerber, der den außerkapazitären Studienplatz erstmals zu einem Zeitpunkt beantragt hat, zu dem ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bewerbungssemesters ohnehin nicht mehr möglich war, nicht zu und erlaubt daher nicht die nachträgliche Zulassung solcher Bewerber, die die zwangsläufige Verfahrensdauer nur im Nachhinein für sich nutzen wollen (BVerfG, a.a.O.). Ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zu einem Semester, der nach Ablauf des Vorlesungs- und Prüfungszeitraums gestellt wird, ist daher in gleicher Weise auf eine unmögliche Leistung gerichtet wie etwa ein Antrag auf Teilnahme an einer zu einem bestimmten Termin stattfindenden Veranstaltung, der erst Wochen nach dem Veranstaltungstermin gestellt wird.
Da sich bereits aus der Natur der Sache ergibt, dass ein nach Ablauf des Vorlesungs- und Prüfungsbetriebs gestellter Antrag auf außerkapazitäre Zulassung auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, bedarf es insoweit keiner normativen Regelung. Dass für die reguläre Bewerbung Ausschlussfristen bestimmt sind, bedeutet nicht, dass nur dann ein nach Abschluss des Vorlesungs- und Prüfungsbetriebs gestellter Antrag als verspätet zurückgewiesen werden dürfte, wenn für die außerkapazitäre Antragstellung eine Frist normativ bestimmt wäre. Der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ist in der Hochschulzulassungsverordnung vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) – HZV – nicht normativ erfasst, sondern beruht allein auf der diesbezüglichen Rechtsprechung, die sich aus dem Teilhaberecht an vorhandener Kapazität auf der Rechtsgrundlage der Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entwickelt hat. Erst von der Rechtsprechung (grundlegend: BVerfG, B.v. 9.4.1975 – 1 BvR 344/73 – BVerfGE 39, 258 ff) wurde, wegen des Fehlens ausdrücklicher Regelungen, entschieden, wie und an wen „Studienplätze außerhalb der festgesetzten und für die Zulassungsbehörden maßgeblichen Quote“, also „Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen wird“ (BVerfG a.a.O., juris Rn. 33), vergeben werden sollten, insbesondere, dass für die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze die Rangziffer eines Bewerbers um einen solchen Studienplatz im Hinblick auf das Ziel erschöpfender Auslastung vorhandener Ausbildungskapazität keine Rolle spielen sollte. Zum richtigen Verständnis der Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 – 1 BvR 344/73 – ist zu berücksichtigen, dass es in dieser Entscheidung um die Zulassung zum Studium im Sommersemester 1971 gegangen war, also zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972, als noch keine bundesweite Vergabestelle für zulassungsbeschränkte Studiengänge existierte. Gegen seine Ablehnung im regulären Vergabeverfahren hatte der Bewerber – demzufolge vor Beginn des Bewerbungssemesters – gegen den Freistaat Bayern geklagt und dabei auch eingewandt, die LMU habe ihre Kapazität nicht erschöpfend genutzt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte – in Abänderung des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts – die Zulassung zum Studium mit der Begründung abgelehnt, dass dem klagenden Bewerber „nach seiner Rangstelle“ keiner der tatsächlich festgestellten Studienplätze zugestanden hätte. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Beschluss vom 9.4.1975 – a.a.O. –, dass die Klage eines Bewerbers, der eine unzureichende Kapazitätsausnutzung nachgewiesen hat, nicht allein wegen seiner ungünstigen Rangziffer abgewiesen werden darf, da andernfalls, wenn nicht alle vorgehenden Bewerber ebenfalls einen Studienplatz eingeklagt hätten, freie Studienplätze ungenutzt blieben.
Aus diesen Daten geht hervor, dass im Zeitpunkt der Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Bescheid, mit dem die Universität noch vor Semesterbeginn die reguläre Bewerbung abgelehnt hatte, und somit zwangsläufig noch vor Beginn des Bewerbungssemesters geltend gemacht wurde.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des BayVGH vom 29.4.2005 – 7 CE 05.10114 – . Dieser Beschluss bezieht sich nicht auf die hier entscheidungserhebliche Frage, ob ein nach Abschluss des Vorlesungs- und Prüfungsbetriebs eines Semesters erstmals bei der Hochschule gestellter Antrag auf außerkapazitäre Zulassung noch rechtzeitig gestellt ist, sondern allein auf die Frage, ob es Fristen für die Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht gibt, wobei in dem zugrunde liegenden Fall der Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2004/05 (bereits) am 24. November 2004, also nicht etwa erst nach Ablauf des Vorlesungsbetriebs, bei Gericht gestellt worden war.
Abgesehen davon ist aber auch keine im Sommersemester 2015 unbesetzt gebliebene Kapazität erkennbar oder vom Kläger nachgewiesen worden. Es ist nicht erkennbar, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität der Hochschule im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Studienjahr 2014/15 nicht nur – wie festgesetzt – in der Summe beider Vergabetermine 240 Studienplätze (140 + 100), sondern tatsächlich 258 Studienplätze betragen hätte. Dabei ist für die Frage der Ausschöpfung der Aufnahmekapazität mit der Rechtsprechung des BayVGH darauf abzustellen, ob in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze vergeben wird (BayVGH, B.v. 5.11.2015 – 7 CE 15.10362 u.a. – juris Rn. 12). Die Hochschule hat im Studienjahr 2014/2015 im Wintersemester 2014/15 151 Studierende, im Sommersemester 2015 106 Studierende, insgesamt 257 Studierende im streitgegenständlichen Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert.
Die von der Hochschule im Sommersemester 2015 im streitgegenständlichen Studiengang vergebenen 106 Studienplätze sind nach der ständigen Rechtsprechung als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Die Zulassungspraxis, die zu dieser Überbuchung geführt hat, war nicht rechtsmissbräuchlich, sondern wurde ausschließlich zum Zweck, die vorhandene Kapazität möglichst zeitnah auszuschöpfen, vorgenommen (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2013 – 7 CE 13.10109). Dies gilt ebenso für die Immatrikulation von 151 Studierenden bei 140 festgesetzten Studienplätzen im Wintersemester 2014/2015. Unter der Zahl der Studierenden, die die Hochschule für das 1. Fachsemester angegeben hat, ist kein Studierender enthalten, der bereits mehrfach für das 1. Fachsemester beurlaubt worden wäre und daher für die Berechnung der kapazitätsdeckend vergebenen Studienplätze nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Im Übrigen wird auch von der Klägerseite die Anerkennung der vergebenen Studienplätze als kapazitätsdeckend vergeben nicht in Zweifel gezogen.
Die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen im Umfang von 18 Lehrveranstaltungsstunden ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201). Das Gericht hat auf die Vorlage von Dienst-/ Arbeitsverträgen verzichtet. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des BayVGH, der das erkennende Gericht folgt, nur notwendig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Stellenplan und die Berechnung insoweit unrichtig sind (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2013 – 7 CE 10150 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rn. 10). Gerade bei der Kapazitätsberechnung für Studiengänge an Fachhochschulen ist eine etwaige Unklarheit der Stellenbesetzung oder des in Dienstverträgen jeweils individuell vereinbarten Lehrdeputats nicht erkennbar, da das Lehrangebot fast ausschließlich von der Professorenschaft erbracht wird.
Die von der Hochschule zur Erläuterung der gewährten Deputatsverminderungen vorgelegte Aufstellung betreffend den vorangegangenen Berechnungszeitraum 2013/14 ist ausreichend für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studienjahr 2014/15. Gemäß § 42 Abs. 1 HZV wird die „jährliche Aufnahmekapazität“ auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Das Sommersemester 2015 ist Teil des Berechnungszeitraums 2014/15, der am 1. Oktober 2014 begann; der Stichtag für die Berechnung der Aufnahmekapazität durfte also bis zum 1. Januar 2014 zurückreichen, üblicherweise erfolgt die Berechnung nach den Verhältnissen des Stichtags 1. Februar. Am 1. Februar 2014 – als dem für die Berechnung der Kapazität auch im Sommersemester 2015 maßgeblichen Stichtag – konnten aber noch keine neueren Angaben zu Deputatsverminderungen als die des Berechnungszeitraums 2013/14 vorliegen. Da die Verminderungen für bestimmte, in der Regel von Semester zu Semester unverändert fortbestehende Funktionen und Aufgaben gewährt werden, ergeben sich in der Regel keine Veränderungen; ein Korrektiv sieht § 42 Abs. 2 und Abs. 3 HZV vor, wonach wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind oder eintreten, bei der Berechnung berücksichtigt werden sollen bzw. zu einer Neuermittlung der Kapazität führen sollen.
In Orientierung an seiner Rechtsprechung (VG München, B. v. 11.12.2003 – M 3 E 03.20469 – m.w.N.; BayVGH, B. v. 27.2.1997 – 7 CE 97.10009 sowie v. 12.2.21997 – 7 CE 96.10046) erkennt das Gericht bei einer vorzunehmenden Überprüfung der bewilligten Deputatsverminderungen in einem ersten Schritt die Verminderung an für die Tätigkeit
– des Dekans im Umfang von 9 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV: bis zu 50 v.H. = 9 SWS),
– der Vizepräsidentin im Umfang von 13,5 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LUFV: bis zu 75 v.H. = 13,5),
– des Studiendekans im Umfang von 3 SWS (§ 7 Abs. 2 Satz 4 LUFV: 3)
– der Studienberatung im Umfang von insgesamt 4,5 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV: bis zu 25 v.H. = 4,5),
– der Praktikumsbetreuung im Umfang von 1,5 SWS
– des Haushaltsbeauftragten im Umfang von 2 SWS
– für IT – Support im Umfang von 0,5 SWS
– für IT Hörsäle 1,5 SWS
– für die Tätigkeiten der Frauenbeauftragten der Fakultät, der stellvertretenden Frauenbeauftragten der Fakultät sowie der stellvertretenden Frauenbeauftragten der Hochschule: insgesamt 3 SWS (vgl. VG München, B. v. 11.12.2003, unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 12.2.1997 – 7 CE 96.10046 – zur Angemessenheit der Verminderung des Deputats um 2 SWS für die Tätigkeit als Frauenbeauftragte)
– der beiden Prüfungsausschussvorsitzenden wegen der mit dieser Tätigkeit verbundenen Verwaltungsarbeit im Umfang von insgesamt 4 SWS
– der beiden Auslandsbeauftragten im Umfang von insgesamt 1,5 SWS
– des Studiengangleiters im Umfang von 1,5 SWS
– der Projektleitung Teilzeitstudiengänge im Umfang von 1 SWS
– für Laborleiter im Umfang von insgesamt 6,5 SWS
insgesamt 53,00 SWS, ungeachtet der Rechtmäßigkeit weiterer gewährter Verminderungen.
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung des bereinigten Lehrangebots Sb:
Gesamtdeputat der Gruppe der Professoren
Ansatz von 39 Stellen, 702,0000 SWS
Abzüglich Deputatsverminderungen – 53,0000 SWS
1 Stelle AP + 18,0000SWS Zuzüglich zusätzliches Lehrangebot + 57,0000 SWS
Zuzüglich Lehrauftragsstunden/2 + 67,0000 SWS
Abzüglich Dienstleistungsexport – 25,9042 SWS
Abzüglich Summe Verbrauch – 27,8165 SWS
Bereinigtes Lehrangebot Sb 737,2793 SWS
jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen unter Ansatz des in einem ersten Schritt vergleichsweise errechneten Lehrdeputats:
Ap = (2 x S b)/CA x z p
A p = 1474,5586 : CA (= 4,5922) -> 321,1007
x zp (= 0,6010) -> 192,9815
: SF (= 0,7746) -> 249,137; gerundet 249 Studienplätze.
Ungeachtet der Frage, wie diese Kapazität auf die beiden Semester des Studienjahres zu verteilen wäre, steht ein weiterer Studienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 bereits deshalb nicht zur Verfügung, weil die Hochschule im Studienjahr 2014/2015 insgesamt 257 Studierende im 1. Fachsemester aufgenommen hat. Für die Ausschöpfung der Aufnahmekapazität ist allein entscheidend, ob in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze vergeben wird (BayVGH, B. v. 15.11.2015 – 7 CE 15.10362 u.a. – juris Rn 12).
Die vom Gericht für das Studienjahr vergleichsweise errechnete Kapazität von 249 Studienplätzen wäre somit ebenfalls bereits überbucht. Das Gericht sieht daher keine im Sommersemester 2015 frei gebliebene Kapazität, die vom Kläger in Anspruch genommen werden könnte. Auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung weiterer Deputatsverminderungen kommt es daher im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an, so dass das Gericht keine weitere Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit vorgenommen hat.
Die Klage auf Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 war daher abzuweisen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO


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