Verwaltungsrecht

Auswahlentscheidung, Besoldungsgruppe, Auswahlverfahren, Dienstposten, Dienstherr, Bewerber, Bestenauslese, Stellenbesetzung, Dienststelle, Planstelle, Bewerbungsverfahrensanspruch, Gesamturteil, Klagebefugnis, Verwaltungsakt, Kosten des Rechtsstreits, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, dienstliches Interesse

Aktenzeichen  RO 1 K 17.2208

Datum:
1.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43401
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.    Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage war abzuweisen, weil sie unzulässig ist.
1. Die Klage ist unzulässig, da dem Kläger die Klagebefugnis, also eine subjektive Rechtsposition, aufgrund der er eine erneute Entscheidung über die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens der Sachgebietsleitungsfunktion im Dienstzweig Steuerfahndung begehren könnte, fehlt.
1.1 Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 28.10.1970 – VI C 48.68 – juris Rn. 41f.; BVerwG, B.v. 5.2.1992 – 7 B 15/92 – juris Rn. 3). Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 13.7.1973 – VII C 6.72 – juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 28.2.1997 – 1 C 29/95 – juris Rn. 18).
Dem Kläger steht vorliegend keine subjektive Rechtsposition auf erneute Entscheidung über die Übertragung des Dienstpostens zu.
1.2 Der Kläger begehrt mit seiner Klage, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 6.12.2017 über die am 26.10.2017, Az.: P 1464.2.1-73/2018_I.1 für die Dienststelle Regensburg ausgeschriebene Sachgebietsleiterfunktion (Regierungsrat/Regierungsrätin mit Einstieg in der 3. Qualifikationsebene bzw. mit Ausbildungsqualifizierung oder modularen Qualifizierung nach BesGr. A 10 im fachlichen Schwerpunkt Steuern im Dienstzweig Steuerfahndung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der vom Kläger begehrte Dienstposten ist – wie der derzeit vom Kläger innegehabte Dienstposten – nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertet. Der Kläger ist als Regierungsrat (BesGr. A 13) als Bearbeiter im Dienstzweig Steuerfahndung beim Finanzamt R* … tätig. Die Übertragung der Sachgebietsleitungsfunktion im Dienstzweig Steuerfahndung für die Dienststelle R* …(und damit ebenfalls am Finanzamt R* …*) würde für den Kläger die Übertragung eines anderen, ämtergleichen Dienstpostens im Geschäftsbereich des Finanzamts R* … darstellen, also innerhalb ein und derselben Behörde, und daher im Rahmen einer Umsetzung erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2008 – 2 A 1/07 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Eine Umsetzung ist eine innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität (vgl. BVerwG, U.v.19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30/78 – juris Rn. 18). Sie ist lediglich die das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30/78 – juris Rn. 16 m.w.N.). Ferner ist eine Umsetzung eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (vgl. BVerwG, U.v.19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 18).
Der Kläger kann seine Klagebefugnis im vorliegenden Fall der begehrten erneuten Entscheidung über eine Auswahl unter Bewerbern um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten (Umsetzungskonkurrenz) nicht auf den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) stützen bzw. sich nicht auf den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG berufen.
1.3 Eine Auswahlentscheidung unter Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung unterfällt mit Blick auf deren bereits dargestellten Rechtscharakter grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Sie ist daher grundsätzlich nicht an die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 20).
Zwar gewährt Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz der Bestenauslese ist demnach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben (BVerfG, B.v. 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG dient vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigt aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BayVGH, B.v. 29.1.2013 – 3 CE 12.1214 – juris Rn. 27).
Allerdings haben Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung, Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG. Die verfassungsrechtlich gewährleistete exekutive Organisationsgewalt ermächtigt den Dienstherrn, die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften. Diese Gestaltungsfreiheit umfasst das Wahlrecht, Stellen entweder durch Umsetzung und Versetzung oder aber im Wege eines Auswahlverfahrens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03 – juris Rn. 20, 21; BVerwG, U.v. 25.4.1996 – 2 C 21/95 – Rn. 19 ff.). Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BayGH, B.v. 1.9.2015 – 3 CE 15.1327 – juris; SächsOVG, B.v. 30.12.2011 – 2 B 200/11 – juris). Vgl. hierzu ausdrücklich BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 17/03 – juris Rn. 15, 18:
„… haben Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung versetzt werden wollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Vielmehr hat der Dienstherr ein in seiner Organisationsfreiheit begründetes Wahlrecht zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung, dessen Ausübung im pflichtgemäßen Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Behörden steht (vgl. Beschlüsse vom 26.1.1994 – BVerwG 6 P 21.92 – BVerwGE 95, 73 und vom 20.8.2003 – BVerwG 1 WB 23.03 – a.a.O. jeweils m.w. Nachw.). …“
Dagegen werden die Entscheidungen – wie die schlichte Umsetzung oder Versetzung eines Beamten – vom Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG gerade nicht erfasst (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03 – juris Rn. 21). Ein Konkurrenzverhältnis besteht in derartigen Konstellationen demnach grundsätzlich nur zwischen Bewerbern, die eine Statusverbesserung anstreben (so auch: VG Ansbach, B.v. 22.8.2017- AN 1 E 17.01122 – juris Rn. 62; VG Bayreuth, B.v. 13.7.2017- B 5 E 17.461 – juris Rn. 25).
Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG daher nur gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – juris Rn. 20 m.w.N.). Darüber hinaus legt er sich auch nur dann auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 a.a.O.).
Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch „reine“ Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, und schreibt er eine Stelle in dieser Weise aus, beschränkt er durch diese „Organisationsgrundentscheidung“ (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2003 – 1 WB 23.03 – juris Rn. 4) seine Freiheit, die Stellen durch Versetzungen oder Umsetzungen zu besetzen, und ist aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien nicht nur auf die Beförderungsbewerber, sondern auf sämtliche Bewerber anzuwenden. Damit sind auch Umsetzungs-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Umsetzungs-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 30.12.2011 – 2 B 200/11 – juris). Ein unter den Bedingungen des Art. 33 Abs. 2 GG in Gang gesetztes Auswahlverfahren darf nachträglichen Einschränkungen nur aus Gründen unterworfen werden, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG auch gerecht werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 17/03 – juris Rn. 18 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 20.8.2003 – 1 WB 23/03 – juris Rn. 4).
1.4 Wie bereits ausgeführt scheidet im Fall des Klägers die Möglichkeit einer Statusveränderung bzw. -verbesserung aus, da er bereits ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung Regierungsrat bekleidet. Der Kläger ist daher als Umsetzungsbewerber und nicht als Beförderungsbewerber zu behandeln. Anders als bei der bereits (unter Punkt 1.2) dargestellten Umsetzung, handelt es sich bei einer Beförderung um eine im Wege der Ernennung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) vorzunehmende Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder eines anderes Amtes mit höherer Amtszulage. Da das Grundgehalt als Teil der Besoldung der Beamtinnen und Beamten von ihrem Statusamt abhängt, bezieht sich auch die Definition der Beförderung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. Kathke in Dienstrecht in Bayern I, Stand März 2014, Art. 2 LlbG Rn. 7).
1.5 Der Beklagte hat sich vorliegend durch die Ausschreibung von Sachgebietsleitungsfunktionen im Dienstzweig Steuerfahndung (Az.: P 1464.2.173/2018_I.1 vom 26.10.2017) (Anlage 1), die Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (GZ.: 22 – P 14000 FV – 014 – 2227/14), 2030.2.2-F (Anlage 6) sowie durch das Schreiben „künftige Besetzung von Sachgebietsleitungsfunktionen bzw. von Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 (Regierungsrätin/ Regierungsrat) und A 12 (Steueramtsrätin/ Steueramtsrat) (Az.: P 1464.2.1.-66 St22) (Anlage 7) vom 22.10.2012 jedoch auch nicht „freiwillig“ den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen.
Die Stellenausschreibung von Sachgebietsleitungsfunktionen im Dienstzweig Steuerfahndung (Az.: P 1464.2.173/2018_I.1) vom 26.10.2017 selbst enthält keinen Hinweis darauf, dass sich der Dienstherr für eine Dienstpostenvergabe entschieden hat, die an den Maßstäben von Art. 33 Abs. GG und § 9 BeamtStG ausgerichtet ist. Ausweislich des ersten Absatzes der Stellenausschreibung handelt es sich bei der Sachgebietsleitungsfunktion um einen Dienstposten als Regierungsrat/Regierungsrätin mit Einstieg in der 3. Qualifikationsebene bzw. mit Ausbildungsqualifizierung oder modularer Qualifizierung nach BesGr A 10 im fachlichen Schwerpunkt Steuern). Hieraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sich der Dienstherr hierdurch für eine Auswahl nach dem Leistungsprinzip entschieden hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 22.10.2012 – Az.: P 1464.2.1-66 St 22M (AIS: Themen/ Personal/ Ausschreibungen) (Anlage 7 des Verwaltungsvorgangs). Unter Ziffer 4. Allgemeine Regelungen zum Ausschreibungsverfahren heißt es auf S. 6:
„Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 13 und A 12 bzw. Sachgebietsleitungsbesetzungen erfolgen nach dem Leistungsprinzip. Für die Auswahlentscheidung ist die Reihung der Beförderungskandidaten/innen auf Grundlage der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen entscheidend.“
Auch ausweislich dieser Verfügung hat sich der Beklagte nicht für die Durchführung eines Auswahlverfahrens, an dem Beförderungsbewerber und Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, entschieden. Vielmehr kommt in grammatikalischer Gesamtschau des oben genannten Absatzes „Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 13 und A 12 bzw. Sachgebietsleitungsbesetzungen“ zum Ausdruck, dass das Leistungsprinzip gerade nur bei Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 13 und A 12 bzw. bei Beförderungen in Form von Besetzungen von Sachgebietsleitungsfunktionen Anwendung finden soll. Satz 2 spricht überdies ausdrücklich von der Reihung der §Beförderungskandidaten“. Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Formulierung passt sich dabei auch in die allgemeine Dogmatik ein, wonach Umsetzungs-/Versetzungsbewerber nicht am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Vorliegend handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Beförderung im Sinne einer Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (wie unter 1.4 dargestellt), sondern lediglich um eine Umsetzung, die als innerorganisationsrechtliche Maßnahme eine das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 18).
Nichts anderes ergibt sich unter Heranziehung der zum 1.4.2014 in Kraft getretenen Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (GZ.: 22 – P 14000 FV – 014 – 2227/14), 2030.2.2-F (Anlage 6). Aus Ziff. 2.1 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze folgt, dass Bewerber bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten und bei Beförderungen nach den in den folgenden Ziffern genannten Kriterien konkurrieren. Diese beinhalten nach Ziff. 2.1.2.1 u.a. auch eine Leistungsauswahl anhand des Gesamturteils der aktuellen periodischen Beurteilung, der Durchschnittswerte der wesentlichen Beurteilungsmerkmale, des Gesamturteils der periodischen Vorbeurteilung etc.. Ziff. 2.1.6.1 der Beförderungs- und Auswahlgrundsätze sieht im Gegensatz dazu vor, dass Amtsinhaber („Statusamt“) im Interesse der Stärkung der Mobilität bei der Besetzung von Planstellen und Dienstposten Beförderungsbewerbern grundsätzlich vorgehen. Nach Ziff. 2.1.6.1 Satz 4 kann unter dem Gesichtspunkt, Flexibilität und Dienststellenrotation zu fördern sowie die Verweildauer auf ein und demselben Dienstposten zu optimieren, einem Funktionsinhaber, der bei anderen Dienststelle bereits eine entsprechende Planstelle innehat, im Einzelfall der Vorrang eingeräumt werden.
Allerdings gelten ausweislich des Wortlauts von Ziffer 2.1 die nachfolgenden Auswahlgrundsätze ausdrücklich (nur) für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und Beförderungen. Bloße Umsetzungen sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 2.1 gerade nicht vom Regelungsgehalt der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze umfasst. Auch aus der Systematik der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze ergibt sich, dass die nachfolgenden, unter 2.1.1.ff. genannten Regelungen einzelne Auswahl- und Beförderungsgrundsätze enthalten, die jeweils für den, als Oberbegriff genannten Fall der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens bzw. einer Beförderung Anwendung finden. Bei der vom Kläger begehrten Sachgebietsleitungsfunktion handelt es sich, wie bereits ausgeführt, weder um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens noch um eine Beförderung, sondern lediglich um eine Umsetzung innerhalb des Finanzamts R* … auf einen anderen, ebenfalls nach BesGr. A 13 bewerteten Dienstposten. Von einer Bestenauslese konnte daher auch in der vorliegenden Konstellation abgesehen werden, da mit der Zuweisung des Amtes einer Sachgebietsleitung im Dienstzweig Steuerfahndung am Finanzamt R* … weder für den Kläger, noch für den Beigeladenen ein Statuswechsel einhergeht.
Auch dem konkreten Auswahlvermerk vom 21.11.2017 ist eindeutig zu entnehmen, dass der Dienstherr keine am Maßstab von Art. 33 Abs. GG, § 9 BeamtStG orientierte Auswahlentscheidung vorgenommen hat.
1.6 Aus diesem Grund hat der Kläger hier auch keinen möglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, da er als Umsetzungsbewerber keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens hat. Ein solcher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht gerade nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition quasi für sich selbst („eo ipso“). Vielmehr setzt er eine derartige subjektive Rechtsposition voraus. Über eine solche Rechtsposition verfügt der Kläger im Falle einer bloßen Umsetzungskonkurrenz aber – wie dargestellt – gerade nicht. Die Rechtssphäre des nicht berücksichtigten Beamten ist von der Auswahlentscheidung über eine ämtergleiche Umsetzung unter Ausschluss von Beförderungsbewerbern nicht betroffen. Das gilt auch für den Abbruch eines solchen Auswahlverfahrens. Der nicht berücksichtigte Bewerber hat keinen Anspruch darauf, die behördliche Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn diese auf Willkür beruhte (vgl. BVerwG, U.v.19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 27). Hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
1.7 Ein Anspruch des Klägers auf Umsetzung auf einen bestimmten Dienstposten ergibt sich auch nicht aus der grundsätzlich bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Auch wenn eine Auswahlentscheidung – wie im Falle einer Umsetzungskonkurrenz – außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG liegt, bedeutet dies indes nicht, dass ein Beamter rechtsschutzlos gestellt wäre. Wie bei einer Klage gegen eine Umsetzung („Weg-Umsetzung“) sind der Ermessensentscheidung des Dienstherrn auch bei einer Klage, mit der eine Umsetzung auf einen bestimmten Dienstposten begehrt wird („Hin-Umsetzung“) äußere Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, U.v.19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 25 mit Bezug auf Rn. 18). Die Ermessensentscheidung kann bei einer Umsetzung deshalb im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Allerdings kann das grundsätzlich sehr weite nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung in besonders gelagerten Einzelfällen – in unterschiedlichem Maße – eingeschränkt sein (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1980 – 2 C 30/78 – Rn. 24f. m.w.N.). Denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder – unter bestimmten Voraussetzungen – der Entzug von Leitungsaufgaben (vgl. BVerwG, U.v.19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 18 mit Bezug auf BVerwG, U. v. 22.5.1980 – 2 C 30/78).
Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultiert jedoch kein Anspruch des Beamten auf Hin-Umsetzung und damit auch kein Anspruch auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens. Hierzu führte das Verwaltungsgericht Regensburg (U.v. 17.1.2017 – RO 1 K 16.995 – juris Rn. 25) bereits aus:
„Ein derartig konkretisierter Leistungsanspruch entspricht nicht der Struktur der Fürsorgepflicht. Diese ist auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands oder Mangels bezogen. Eine Verdichtung der aus der Fürsorgepflicht folgenden Berücksichtigung privater Belange des Beamten dahingehend, dass sie auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichtet sein könnte, ist allenfalls ausnahmsweise denkbar, etwa wenn der in Rede stehende Dienstposten der einzig gesundheitlich unbedenkliche für den Beamten wäre. Aus der Fürsorgepflicht kann sich daher gegebenenfalls „im Falle der Ermessensreduzierung auf Null“ allenfalls ein Anspruch auf eine „Weg-Ver-/Umsetzung“ ergeben. Sie ist nach ihrem Inhalt und ihrer Struktur aber regelmäßig nicht geeignet, einen auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichteten Anspruchs (auf eine „Hin-Ver-/Umsetzung“) zu vermitteln. Dass dem Kläger eine dahingehende subjektive Rechtsposition zustehen könnte, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Dies gilt auch unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften des Beklagten. Diese sehen lediglich vor, dass bei Vorliegen zwingender persönlicher oder besonde-rer dienstlicher Gründe Umsetzungen unabhängig von dem ansonsten vorrangig zu beach-tenden Prinzip vorgenommen werden können, dass Dienstposten mit den jeweils für diesen Dienstposten am besten geeigneten Beamten besetzt werden sollen. Außerdem wird in die-sen Richtlinien klargestellt, dass das Vorliegen persönlicher Gründe nicht alleinige Grundlage für eine Personalentscheidung sein oder die Auswahlentscheidung uneingeschränkt binden kann.“
2. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klage ‒ ihre Zulässigkeit unterstellt ‒ auch unbegründet wäre. Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte, wäre dieser Anspruch durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung bereits erfüllt worden. Diese Entscheidung war nach den zugrunde zu legenden Maßstäben nicht ermessensfehlerhaft, darüber hinaus auch nicht willkürlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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