Verwaltungsrecht

Auswahlentscheidung über die Besetzung von Beförderungsämtern

Aktenzeichen  6 CE 15.2583

Datum:
4.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 33 II
VwGO VwGO §§ 123, 146 IV 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2015 – RN 1 E 15.1052 – wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt und für eine Tätigkeit bei der T-Systems Enterprise Services GmbH beurlaubt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 18. März 2015 für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 wurde er mit dem Gesamturteil „gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt‚ über den noch nicht entschieden ist.
Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern TSI“ 1311 Bewerber, darunter der Antragsteller und der Beigeladene, um eine von 344 Beförderungsplanstellen nach Besoldungsgruppe A 13. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom dem Antragsteller mit‚ dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne‚ weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten‚ die mit mindestens „sehr gut +“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt‚ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen‚ die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten nach Besoldungsgruppe A 13_vz durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu vollziehen, und ihr aufzugeben, eine solche Beförderungsstelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizuhalten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9. November 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.
Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt‚ mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er beantragt ferner eine vorläufige Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Sicherung seiner Rechte. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt‚ die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Gründe‚ die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen es nicht‚ dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
Der Antragsteller hat‚ wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist‚ nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 8)‚ dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter nach Besoldungsgruppe A 13 seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.
1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen‚ wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Beförderungsamtes‚ muss der Leistungsvergleich der Bewerber anhand aussagekräftiger‚ d. h. aktueller‚ hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil‚ welches anhand einer Würdigung‚ Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG‚ B. v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012‚ 71/72; BayVGH‚ B. v. 17.4.2013 – 6 CE 13.119 – juris Rn. 11 m. w. N.).
Ziel der dienstlichen Beurteilung ist es‚ die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten. Zugleich dient sie dem berechtigten Anliegen des Beamten‚ in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung‚ Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt‚ dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG‚ U. v. 26.9.2012 – 2 A 2.10 – juris Rn. 9).
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsprechung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben‚ ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken‚ ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen‚ in dem er sich bewegen kann‚ verkannt‚ ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt‚ allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen‚ sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren‚ ob die Richtlinien eingehalten sind‚ ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung‚ z. B. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 14; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5).
Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG‚ B. v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 10 ff.; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 17.4.2013 – 6 CE 13.119 – juris Rn. 12 m. w. N.).
2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände‚ die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 18. März 2015 vorgebracht hat‚ nicht durch.
a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge‚ die Beurteiler hätten nicht auf die Stellungnahme (den Beurteilungsbeitrag) der unmittelbaren Führungskraft G. vom 23. Oktober 2014 für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. März 2013 zurückgreifen dürfen.
Der Antragsteller wiederholt sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, G. habe zum einen möglicherweise keine objektive Stellungnahme abgeben können, weil er bereits seit etwa 1 ½ Jahren auf gleicher Hierarchie-Ebene mit dem Antragsteller gearbeitet habe und es immer wieder zu fachlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, zum anderen habe G. nunmehr selbst in einer E-Mail eingeräumt, er hätte den Antragsteller in Absprache mit dem nachfolgenden Teamleiter L. besser beurteilen wollen. Das Verwaltungsgericht hat darin zutreffend keinen beachtlichen Rechtsfehler erblicken können. Der Senat teilt die ausführlichen Erwägungen, denen die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegensetzt. Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler – oder der einen Beurteilungsbeitrag abgebende Vorgesetzte – voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und diese deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 VwVfG, nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (BVerwG, U. v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – BVerwGE 106, 318/320). Weder aus dem Beurteilungsbeitrag selbst noch aus dem vom Antragsteller geschilderten Verhalten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit von G. Grundsätzlich können weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Ob es Absprachen zwischen G. und L. über die von beiden für unterschiedliche Zeiträume zu fertigenden Beurteilungsbeiträge gegeben und ob G. solche eingehalten hat, ist unerheblich. Keine Bedeutung kommt auch den nachträglichen Erklärungen zu, die G. dem Antragsteller auf dessen Vorhaltungen zu der „sehr enttäuschenden und heuchlerischen“ Stellungnahme gegeben hat.
Die Beurteilungsbeiträge liegen im Übrigen auch inhaltlich nicht so weit auseinander, dass sich Zweifel an ihrer Eignung als Tatsachengrundlage für die nachfolgende Bewertung durch die besonderen Erst- und Zweitbeurteiler ergeben könnten, denen durch die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Zuständigkeit für die dienstlichen Beurteilungen übertragen sind (zur Rechtmäßigkeit dieses Beurteilungssystems etwa BayVGH, B. v. 20.11.2015 – 6 CE 15.2289 – juris Rn. 15 f.; B. v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 13 f.).
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien – wie auch in den Beurteilungsbeiträgen – nach nur fünf Notenstufen erfolgt (BayVGH, B. v. 19.10.2015 – 6 CE 15.2043 – juris Rn. 18). Denn das Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, darf also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 27; U. v. 24.11.1994 – 2 C 21.93 – BVerwGE 97, 128/131 f.). Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren als für die Einzelmerkmale, um dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und Befähigung gerecht zu werden (BayVGH, B. v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20).
c) Mit Blick auf diese Ausdifferenzierung der Notenstufen lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18. März 2015 keinen Widerspruch zwischen den textlichen Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen und der für das Gesamturteil vergebenen Notenstufe erkennen und hält sich innerhalb des dem Dienstherrn eröffneten Spielraums. Das Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „++“ ist plausibel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt und begründet. Die Beschwerde hält dem lediglich ihre eigenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen entgegen, ohne damit aber einen beachtlichen Rechtsmangel aufzuzeigen.
Die Beurteilungsrichtlinien lassen, wie unter b) ausgeführt, für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist beispielsweise die zweitbeste (von fünf) Notenstufe „gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund steht das abschließende Gesamturteil „gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht in einem weiter erläuterungsbedürftigen Widerspruch zu den textlichen Erläuterungen und Benotungen der Einzelkriterien (3 mal „sehr gut“, 3 mal „gut“).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die unmittelbaren Führungskräfte als auch die Beurteiler in der Darstellung der einzelnen Leistungskriterien frei, d. h. nicht an etwa vorgegebene Beschreibungs- oder Bewertungsbegriffe gebunden sind. Diese Formulierungen sind damit stark von Stil, Wortwahl und Wortverständnis des Bewertenden oder Beurteilenden abhängig. Sie können insbesondere im vorliegenden Fall, in dem Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte erforderlich sind, weil die Beurteiler keine oder keine hinreichende persönliche Kenntnis der Leistungen des zu Beurteilenden haben, nur durch die Einstufung in die Notenskala in Relation zu Darstellungen anderer unmittelbarer Führungskräfte oder Beurteiler gesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 15). Daraus folgt, dass die Wortwahl der unmittelbaren Führungskraft und deren Übernahme durch die Beurteiler nicht zu einer besseren Einzelnote führen müssen oder die vergebene unplausibel machen, jedenfalls wenn es – wie hier – um die Beschreibung zweier aufeinanderfolgender Noten geht.
3. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen erledigt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht kein Anlass‚ etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären‚ weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren‚ das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist‚ wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000‚- Euro bemessen (BayVGH‚ B. v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – juris; B. v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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