Verwaltungsrecht

Auswahlermessen des Dienstherrn bei Konkurrenz von Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern

Aktenzeichen  AN 1 K 15.01420

Datum:
3.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 33 II

 

Leitsatz

Umsetzungsbewerber sind nicht nach dem in Art. 33 II GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung zu behandeln, sondern können vielmehr im Rahmen der Organisationsfreiheit des Dienstherrn vorrangig bestellt werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen. Der Dienstherr hat dabei seine Auswahlentscheidung nach einem sehr weit gespannten pflichtgemäßen Ermessen zu treffen, wobei die Entscheidung nicht willkürlich sein darf. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
Soweit im Hauptantrag begehrt wird, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2015 zu verpflichten, dem Kläger den streitgegenständlichen Dienstposten „Sachbearbeiter 3. QE Verkehr“ bei der PI … (A 11/12) zu übertragen, liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung des dem Beklagten bei der Auswahlentscheidung unter den Bewerbern eingeräumten weiten Auswahlermessens auf null nicht vor. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von allen Bewerbern ausschließlich der Kläger zur Besetzung dieses Dienstpostens infrage käme.
Sofern die Klage hilfsweise auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, erneut über die Bewerbung des Klägers auf den streitgegenständlichen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist sie ebenfalls unbegründet.
Denn der Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 6. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 114 Satz 1 VwGO).
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die rechtsfehlerfreien Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums … vom 13. August 2015 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Dies gilt insbesondere für die rechtlich nicht zu beanstandende Darlegung, dass Umsetzungsbewerber, wie der Kläger und der Beigeladene, nicht nach dem in Art 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung zu behandeln sind und im Rahmen der Organisationsfreiheit des Dienstherrn vielmehr vorrangig bestellt werden können, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen. Vielmehr hat der Dienstherr seine Auswahlentscheidung nach einem sehr weit gespannten pflichtgemäßen Ermessen zu treffen, wobei die Entscheidung nicht willkürlich sein darf.
Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts Anlass geben könnten.
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er durch seinen Wohnsitz in … örtliche Kenntnisse über den Bezirk der dortigen Polizeiinspektion, die über vergleichbare Strukturen, wie die derzeitige Dienststelle des Klägers (…) verfügt, besitzt. Hierauf kommt es jedoch, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid überzeugend ausgeführt hat, nicht an. Denn mit den örtlichen Gegebenheiten seien nicht nur der räumlichen Einsatzbereich der PI …, sondern die jede PI auszeichnenden individuellen, innerdienstlichen Verwaltungsabläufe gemeint. Mit diesen sei jedoch der Beigeladene als langjähriger Angehöriger der PI … bestens vertraut, was eine Kontinuität in der polizeilichen Sachbearbeitung im Inspektionsbereich erwarten lasse, ohne längere Einarbeitungszeit und ohne größeren Aufwand, die dienststellenspezifischen Besonderheiten erst näher kennen zu lernen. Gerade wegen der spezifischen Vertrautheit des Beigeladenen mit den Abläufen und Strukturen in der PI …, vermag auch das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument des Klägers, die PI …, verfüge über ähnliche Strukturen wie die PI …, in der er zur Zeit eingesetzt sei, nicht zu überzeugen. Auch das ebenfalls in der mündlichen Verhandlung Klägerseite vorgebrachte Argument, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens sich auch auf den derzeitigen örtlichen Tätigkeitsbereich des Klägers in … erstrecke, so dass der Kläger insoweit einen Vorsprung habe, vermag nicht durchzugreifen, da dieser Erfahrungsvorsprung, selbst wenn man ihn unterstellen wollte, allenfalls für den örtlichen Teilbereich …, nicht jedoch für das gesamte Gebiet des ausgeschriebenen Dienstpostens bestehen würde.
Schließlich weist der nicht näher mit Fakten belegte Sachvortrag des Klägers, seine im Bereich der ausgeschriebenen Dienststelle lebenden Eltern befänden sich nunmehr in einem Alter, in dem sie einer verstärkte Unterstützung durch den Kläger bedürften, keinen Bezug zu dienstlichen Belangen auf. Im Übrigen ist für den Kläger angesichts der relativ geringen Entfernung seines Dienstorts … von seinem derzeitigen Wohnort … (19,6 km, vgl. Google maps) eine effektive Unterstützung seiner Eltern durchaus organisierbar.
Damit erweist sich die zugunsten des Beigeladenen getroffene Umsetzungsentscheidung nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO)
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Kosten: §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).


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