Verwaltungsrecht

Ausweisung, Anordnung des Sofortvollzugs, assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, Gefahrenprognose, Sexualstraftäter

Aktenzeichen  10 CS 21.1570

Datum:
18.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8509
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
ARB 1/80 Art. 13

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 4 S 21.2371 2021-05-12 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, verfolgt mit der Beschwerde seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängigen Klage (M 4 K 20.2121) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. April 2020 weiter. Mit diesem Bescheid wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, gegen ihn ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und seine Abschiebung angeordnet bzw. angedroht; mit Bescheid vom 16. April 2021 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2021 abgelehnt. Der Antragsteller wurde am 28. Mai 2021 in die Türkei abgeschoben.
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist zwar durch die erfolgte Abschiebung des Antragstellers im Hinblick auf einen möglichen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (s. hierzu Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 115 ff.) nicht unzulässig geworden, jedoch in der Sache nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eingehend dargelegt, dass von dem persönlichen Verhalten des Antragstellers gegenwärtig nicht nur eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht, weshalb eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG rechtsfehlerfrei verfügt werden konnte, sondern auch, dass diese Gefahr sich bereits vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu realisieren droht, so dass die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung anordnen konnte.
Soweit geltend gemacht wird, der 34-seitige Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht mehr das Ergebnis einer summarischen Prüfung, sondern nehme bereits die Hauptsache vorweg, wodurch dem Antragsteller die Möglichkeit genommen worden sei, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens seine positive Entwicklung unter Beweis zu stellen und die vom Gericht „aufgezeigten Gefahrenquellen“ zu beseitigen, verfängt dies nicht. Eine summarische Prüfung, wie sie üblicherweise im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommen wird, bedeutet keine lediglich oberflächliche Prüfung; gerade wenn die (sofortige) Vollziehung einer Maßnahme mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht bereits bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine – soweit dies unter den Bedingungen eines Eilverfahrens im konkreten Fall möglich ist – vertiefte Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen vorzunehmen, um wirksamen Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten (siehe hierzu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 80 Rn. 411 m.w.N.). Auch ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht dazu vorgesehen, nach Art eines strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsbeschlusses dem Betreffenden die Möglichkeit einer nachträglichen Verbesserung seiner rechtlichen Situation einzuräumen und ihm hierzu Handlungsempfehlungen aufzugeben, sondern hat zu prüfen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahme rechtmäßig ist.
Die Einwände des Antragstellers, der wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefahrenprognose (bzw. einzelne Elemente daraus) können keine andere Beurteilung rechtfertigen. Der Antragsteller kann die ausführlich begründete Darstellung der von ihm ausgehenden Gefahr durch das Verwaltungsgericht nicht nachhaltig in Frage stellen.
So trägt er vor, es bestehe keine Gefahr mehr, dass er erneut bei der Gelegenheit unerlaubter Personenbeförderungen gegenüber alkoholisierten Frauen übergriffig werden würde. Da derzeit pandemiebedingt die Diskotheken und Bars geschlossen seien, sei eine Situation wie seinerzeit, als der Antragsteller sich in unmittelbarer Nähe eines Vergnügungsareals aufgehalten und – vermeintlich gezielt – auf Frauen zur Beförderung gewartet habe, schon rein praktisch gar nicht möglich. Außerdem habe er schon früher unerlaubte Personenbeförderungen durchgeführt, ohne dass es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Die damalige Situation mit einem bis zur Wehrlosigkeit alkoholisierten Opfer sei doch eher außergewöhnlich gewesen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich nach seiner Haftentlassung um eine Privatinsolvenz bemühen wolle, um sein Schuldenproblem zu lösen und nicht mehr auf unerlaubte Einkommensquellen zurückzugreifen. Er sei auch kein Triebtäter, er sei erstmals wegen eines Sexualdelikts straffällig geworden, indem er eine Situation, nämlich die Alkoholisierung des Opfers, ausgenutzt habe. Somit habe auch eine – bei ihm indizierte – Therapie einen anderen Stellenwert als bei einem Triebtäter. Außerdem habe er erstmals eine Hafterfahrung gemacht und stehe künftig unter Führungsaufsicht. Soweit das Verwaltungsgericht seinen Therapiewillen anzweifle, weil in der Antragsbegründung vorgetragen worden sei, dass der Antragsteller nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots untherapiert wieder einreisen würde, sei dem entgegenzuhalten, dass eine in der Türkei durchgeführte Therapie hier voraussichtlich gar nicht anerkannt werden würde. Das bedeute aber nicht, dass er keine Therapie machen möchte, sondern dass die Therapie durch den Sofortvollzug verhindert würde. Auch sei er durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 7. Mai 2021 im Rahmen der Führungsaufsicht zur Durchführung einer Therapie verpflichtet worden. Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer durch die Haft nachhaltig geprägt und beeindruckt sei.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Gefahrenprognose mehrere Faktoren eingehend gewürdigt, wie den Umstand, dass er mehrfach bewusst unerlaubte Personenbeförderungen durchgeführt hat und dass davon auszugehen sei, dass er dies wegen seiner hohen Schulden auch weiterhin tun und damit auch weiterhin alkoholisierte Frauen als Opfer finden würde (BA Rn. 52), dass die fehlende Aufarbeitung der Straftat und die Einstellung des Antragstellers zur Straftat darauf schließen ließen, dass es ihm an Grundrespekt gegenüber dem weiblichen Geschlecht fehle (BA Rn. 53-55), dass er einer Tataufarbeitung durch eine Therapie für Sexualstraftäter bedürfe, die bisher nicht aufgenommen worden sei (BA Rn. 56-57), und dass auch die angeordnete Führungsaufsicht die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend vermindere (BA Rn. 58). Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nur wenige Monate nach der abgeurteilten Tat (9. April 2017) am 1. Oktober 2017 erneut wegen eines Sexualdelikts auffällig wurde, das unter ähnlichen Umständen begangen wurde, das aber im Hinblick auf die Verurteilung vom 15. April 2019 von der Staatsanwaltschaft am 2. April 2020 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde; bereits am 20. Oktober 2016 war der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung gegenüber einer weiblichen Vorgesetzten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
Aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 7. Mai 2021 ist im Gegensatz zur Meinung des Antragstellers keine Verminderung der Wiederholungsgefahr anzunehmen. In diesem Beschluss wurden der Entfall der Führungsaufsicht ebenso wie deren Verkürzung abgelehnt, der Antragsteller der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe- und Führungsaufsichtsstelle unterstellt und ihm eine Reihe von Anweisungen (u.a. Aufnahme und Durchführung einer ambulanten Psychotherapie zur Sexualproblematik) erteilt. In den Gründen wird ausgeführt: „Beim Verurteilten besteht eine ungelöste Sexualproblematik, die erneute Straftaten befürchten lässt. Bei dem Verurteilten ist eine sozialtherapeutische Maßnahme indiziert. Eine therapeutische Aufarbeitung der deliktursächlichen Defizite und der Sexualdelinquenz hat jedoch nicht stattgefunden. Bei dieser Sachlage kann eine positive Sozialprognose nicht mehr gestellt werden.“ Die Therapieweisung sei erforderlich, „da es sich bei dem Verurteilten um einen gänzlich untherapierten Sexualstraftäter handelt, wodurch das Rückfallrisiko in keiner Weise reduziert ist …“ Die Antragsgegnerin weist auch zu Recht darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt den Antragsteller aufgrund der indizierten, aber nicht durchgeführten Therapie als „Risikoproband“ eingestuft hatte (S. 3 der Stellungnahme vom 17.2.2021, Bl. 323 Behördenakte) und dass nach Aktenlage eine vorzeitige Haftentlassung unter Aussetzung des Strafrests zu Bewährung offensichtlich gar nicht erst in Betracht gezogen wurde.
Gerade vor diesem Hintergrund können die Einwände, die Tatsituation sei außergewöhnlich gewesen, er habe auch schon vorher mehrmals unerlaubte Personenbeförderungen durchgeführt, ohne dass es zu Übergriffen gekommen sei, er werde nach seiner Haftentlassung sein Schuldenproblem lösen, um nicht mehr auf unerlaubte Einkommensquellen zu verfallen, und er sei auch kein „Triebtäter“, sondern erstmalig wegen eines Sexualdelikts straffällig geworden, keine Überzeugungskraft beanspruchen, ebenso wenig wie die Aussagen, er sei als Erstverbüßer von der Haft nachhaltig beeindruckt und stehe auch vorerst unter Führungsaufsicht. Angesichts der von der Strafvollstreckungskammer und der Justizvollzugsanstalt festgestellten und vom Antragsteller selbst zugestandenen Therapiebedürftigkeit können diese Einwände gegen die Gefahrenprognose nicht durchschlagen. Denn solange der Antragsteller eine derartige Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, indem er sich insbesondere außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 10 ZB 21.3030 – juris Rn. 3; B.v. 1.3.2021 – 10 ZB 21.251 – juris Rn. 4) von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden.
Im Fall des Antragstellers ist ferner anzunehmen, dass die von ihm ausgehende Gefahr im Sinn des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG sich auch schon alsbald nach Haftentlassung und vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu realisieren droht. Der Senat folgt insoweit auch den ausführlichen Darlegungen in dem Bescheid vom 16. April 2021 mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, insbesondere mit dem Verweis auf gänzlich unbearbeitete Sexualdelinquenz ohne auch nur den Beginn einer notwendigen einschlägigen Therapie und auf die Umstände der Tatbegehung, die eine alsbaldige Wiederholung nahelegen. Zwar wendet sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen, derzeit seien die einschlägigen Vergnügungsstätten ohnehin pandemiebedingt geschlossen, weshalb das „gezielte Warten auf Frauen“ in deren Umgebung „schon rein praktisch gar nicht möglich“ sei, offenbar gegen diese Bewertung, ohne jedoch nachvollziehbar darlegen zu können, weshalb bereits deshalb eine Wiederholung der die Tatbegehung begünstigenden Umstände ausgeschlossen sein sollte.
Weiter begründen auch die Einwände gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts keinen Erfolg der Beschwerde.
Der Antragsteller ist der Meinung, die Ausweisung verstoße gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80. Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG sei zwar mit der Stillhalteklausel vereinbar, aber nicht „ARBkonform“ angewendet worden. Insbesondere sei auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen, das gegenwärtig eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen müsse, wobei für den Nachweis einer Wiederholungsgefahr konkrete Anhaltspunkte bestehen müssten. Die Feststellung einer tatsächlichen und gegenwärtigen Gefahr bedeute, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen müsse, das Verhalten in Zukunft beizubehalten. Eine solche Neigung sei beim Antragsteller gerade nicht festzustellen; insoweit werde auf die Ausführungen zur Gefahrenprognose Bezug genommen. Damit rügt der Antragsteller aber nicht die nicht „ARBkonforme“ Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG, sondern wendet sich erneut gegen die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefahrenprognose, weshalb insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.
Weiter legt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung dar, im Zusammenhang mit der Stillhalteklausel sei zu berücksichtigen, dass durch die Änderung des § 53 Abs. 1 AufenthG eine Gesetzesverschärfung vorgenommen worden sei, die nicht zu Lasten des assoziationsberechtigten Türken herangezogen werden dürfe, was vorliegend aber getan worden sei. Dieses Vorbringen trifft nicht zu. § 53 Abs. 1 AufenthG ist zwar die grundsätzliche Rechtsgrundlage für eine Ausweisung, erfährt jedoch durch § 53 Abs. 3 AufenthG im Falle eines Ausländers, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei zusteht, gravierende Einschränkungen seiner Tatbestandsvoraussetzungen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung zutreffend den Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG zugrunde gelegt (BA Rn. 43). Die Anwendung dieser Rechtsvorschrift bedeutet keine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 10 ZB 21.1920 – juris Rn. 9; U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 29 f.; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.18 – juris Rn. 28).
Soweit der Antragsteller meint, die Ausweisung sei unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel auch ein Führerscheinentzug in Betracht komme, da man ihm vorwerfe, dass er die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen habe, ist offenkundig, dass die von ihm ausgehende Gefahr damit nicht ausgeschlossen oder relevant vermindert werden könnte.
Hinsichtlich der nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bringt der Antragsteller lediglich vor, die Interessen der minderjährigen Kinder seien nicht ausreichend berücksichtigt worden; das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Mutter ein minderjähriges deutsches Kind ohne Erziehungsberechtigte in Deutschland zurücklassen müsste. Damit geht er jedoch in keiner Weise auf die ausführlichen und differenzierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Belangen der Ehefrau und der Kinder des Antragstellers(der noch minderjährige Sohn ist mittlerweile 17 Jahre alt) ein (BA Rn. 67-68).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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