Verwaltungsrecht

Ausweisung bei Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots

Aktenzeichen  M 9 K 17.4793

Datum:
20.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13887
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs.  2, § 54 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Der Bejahung eines Ausweisungsinteresses steht ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungsverbot nicht entgegen, da ein fingierter Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht und einer Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet entgegengewirkt wird, sog. inlandsbezogene Ausweisung (BayVGH BeckRS 2016, 50099). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausreichend, aber auch erforderlich für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist eine konkrete Rückfallgefahr. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Ziff. 1 des Bescheids vom 21. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die auf § 53 Abs. 1 AufenthG gestützte Ausweisung, die Ergebnis einer gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, ist nicht zu beanstanden (1.). Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf Verkürzung der Befristungsentscheidung, Ziff. 3 (2.), oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weswegen auch Ziff. 2 nicht zu beanstanden ist (3.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist die letzte mündliche Verhandlung (vgl. nur BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 9/12 – NVwZ 2014, 294); selbiges gilt bereits nach allgemeinen prozessrechtlichen Maßstäben für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Verkürzung der Befristung oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.
1. Die Ausländerbehörde hat zutreffend das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bejaht. Der Kläger ist wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, er hat mithin die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Der Bejahung eines Ausweisungsinteresses steht auch nicht das vom Bundesamt festgestellte Abschiebungsverbot entgegen, da so der fingierte Aufenthaltstitel – siehe dazu sogleich – zum Erlöschen gebracht und einer Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet entgegengewirkt wird, sog. inlandsbezogene Ausweisung (vgl. u. a. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris; BeckOK AuslR, Stand: 20. Ed. 1.5.2018, AufenthG § 53 Rn. 95ff.). Die Ausweisung führt damit unabhängig von § 61 AufenthG zur Einschränkung der Reise- und Bewegungsfreiheit des Klägers und dazu, dass dieser, um überhaupt wieder die Chance zu bekommen, einen Aufenthaltstitel nach § 25 AufenthG oder nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und damit einen gesicherten Aufenthalt zu erhalten, kein neues Ausweisungsinteresse begründen, d. h. keine neuen Straftaten begehen darf. Insofern kommt der Ausweisung trotz des bestehenden Abschiebungsverbots verhaltenssteuernde Wirkung zu. Vorliegend war eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, zuletzt bis zum 22. Januar 2017. Aufgrund rechtzeitigen Verlängerungsantrags gilt diese als fortbestehend, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, und wird durch die Ausweisung zum Erlöschen gebracht. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ist auf diesen Fall „erst recht“ anzuwenden, die aufschiebende Wirkung der Klage ändert daran nichts, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. auch Bergmann u. a., Ausländerrecht, Stand: 12. Aufl. 2018, AufenthG § 51 Rn. 9). Folgerichtig stellt die Klägerbevollmächtigte selbst ein gewichtiges Ausweisungsinteresse auch nicht infrage.
Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dauert auch noch an. Denn es besteht noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger weiterhin Straftaten begehen wird, die sich insbesondere gegen das Eigentum anderer richten. Bei der vom Gericht eigenständig zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris m. w. N.). Ausreichend, aber auch erforderlich für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr ist eine konkrete Rückfallgefahr.
Letztere ist vorliegend gegeben. Der Kläger ist ehemals drogen- (Attest vom 15. Januar 2018, Bl. 81 d. Gerichtsakts: Polytoxikomanie, „z. Z. abstinent“) und nach Aktenlage und nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung weiterhin spielsüchtig (vgl. Bl. 860 d. BA und S. 6f., 13 d. Bescheids). Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er die Spielsucht zwar „überwunden“, eine erfolgreich absolvierte Therapie aber hat er nicht nachgewiesen. Nach Aktenlage wurde zwar eine Anfrage auf Heimaufnahme und „sozialtherapeutische Behandlung“ beim Sozialpsychiatrischen Zentrum in der T. Straße in München gestellt (Bl. 1081ff. d. BA), nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte (Bl. 1087 d. BA) aber nicht weiter betrieben (vgl. Schreiben des Betreuers an die Beklagte vom 19. Juli 2018, Bl. 1248 d. BA). Es kann deshalb dahinstehen, ob diese Maßnahme überhaupt zur Therapie der Spielsucht und nicht etwa (nur) zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie dienen sollte, wie das Anschreiben des damaligen Betreuers vermuten lässt. Auch auf die Spielsucht bezogene Therapieangebote während seiner Haftzeit – u. a. bei/von Condrobs – hat der Kläger nicht wahrgenommen (vgl. den Beschluss der StVK vom 8. September 2017). Es ist daher mit der StVK – diese gelangte zum Ergebnis, dass ein Entfallen der Führungsaufsicht, § 68 Abs. 2 StGB, nicht in Betracht komme, weil sich der Kläger als Bewährungsversager mit hoher Rückfallgeschwindigkeit erwiesen habe und weil seine Taten letztlich auf Geldmangel wegen seiner ungelösten Spielsuchtproblematik zurückzuführen seien, Bl. 124ff. d. Gerichtsakts -davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin spielsüchtig und in hohem Maße rückfallgefährdet ist. Dem Beschluss der StVK kommt dabei indizielle Bedeutung zu (siehe BayVGH, B.v. 28.4.2017 – 10 ZB 15.2066 – juris; B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – juris). Es ist auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine andere, positive Entwicklung erkennbar geworden, mithin nichts dafür ersichtlich, dass sich an der grundlegenden Einstellung des Klägers der Rechtsordnung gegenüber etwas geändert hätte. Dies u. a. deshalb, weil der Kläger seit seiner Haftentlassung nicht gearbeitet hat, obwohl laut Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – und nach Aktenlage – kein Beschäftigungsverbot bestand. Der Kläger hat also nach wie vor keine Versuche unternommen, sich legale Einkommensquellen zu erschließen. Dass er nach Angaben seiner Bevollmächtigten seit Haftentlassung straffrei geblieben ist, ändert nichts, da dies nach dem auch in der mündlichen Verhandlung verfestigten Eindruck des Gerichts u. a. dem Druck der bereits ausgesprochenen und weiter befürchteten ausländerrechtlichen Maßnahmen geschuldet sein dürfte. Im Übrigen steht der Kläger nach wie vor unter Führungsaufsicht und darf sich allein deshalb keine weiteren Straftaten zuschulden kommen lassen. Insofern kann nur maßgebend sein, ob es dem Ausländer nach der Überzeugung des Gerichts gelingen kann, über die Zeit der Führungsaufsicht hinaus ein straffreies Leben zu führen; bei dieser längerfristigen Prognose ist insbesondere maßgeblich, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann, sich nicht nur während der Zeit der Führungsaufsicht, sondern längerfristig straffrei zu führen (BayVGH, B.v. 28.4.2017, a. a. O.). Dafür ist nichts ersichtlich. Entgegen der Meinung der Bevollmächtigten ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass im Bundesgebiet ein zur Stabilisierung des Klägers geeigneter sozialer Empfangsraum gegeben wäre. Der Kläger lebte im Bundesgebiet auch in der Vergangenheit stets entweder bei seinem Vater oder bei seinem Bruder und wurde dennoch massiv straffällig. Nach seiner letzten Haftentlassung kam er zunächst wieder bei seinem Bruder unter, wurde zwischenzeitlich von diesem aber „gekündigt“ (vgl. Schreiben vom 23. April 2018, Bl. 1313 d. BA) und hatte danach nach Aktanlage erneut um Asyl nachgesucht (Bl. 1312 d. BA), um in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgenommen werden zu können (Bl. 1312ff. d. BA). Nach Aktenlage wohnte er im Folgenden – mindestens zwischen April und November 2018 – zunächst nicht mehr bei seinem Bruder. Die näheren Hintergründe dieser „Kündigung“ vermochte der Kläger auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären; eine Freundin des Bruders sei „dagewesen“ und „es habe dann nicht mehr gepasst“. In derart instabilen Verhältnissen wird der Kläger keine nachhaltige Unterstützung finden können. Dies umso mehr, als der Bruder nach Stellungnahme des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung selbst mehrmals straffällig geworden und zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist.
Anders als von der Beklagten angenommen, steht dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegenüber. Der Kläger hält sich seit Oktober 2011 und damit auch im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Stand: 94. Aktualisierung Januar 2016, § 55 Rn. 56) wieder seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Er besaß jedenfalls von Januar 2013 bis Januar 2017 eine Aufenthaltserlaubnis. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt nicht auf den rechtmäßigen Aufenthalt ab – der Kläger war bei Wiedereinreise noch ausreisepflichtig – und setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Ausländer auch fünf Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besessen haben muss; das Zeitmaß bezieht sich bereits dem Wortlaut nach nur auf den Aufenthalt (vgl. auch Hailbronner, a. a. O.). Die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung gegebene Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG schließlich soll dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleichstehen (NK-AuslR, Stand: 2. Aufl. 2016, AufenthG § 55 Rn. 30).
Die vorzunehmende Abwägung, § 53 Abs. 1, 2 AufenthG, fällt unabhängig davon bzw. auch angesichts dessen zulasten des Klägers aus.
Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer gerichtlich voll nachprüfbaren Gesamtabwägung aller für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen.
In der anzustellenden Gesamtabwägung erweist sich demnach die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Bei den wiederholten Delikten des Klägers handelte es sich um Beschaffungskriminalität mit hoher krimineller Energie – er suchte sich v. a. ältere Opfer aus und ging berechnend und planvoll vor -, von deren Fortsetzung nach Obigem auszugehen ist. Der Kläger ist Bewährungsversager (Bl. 869 d. BA). Dem alleinstehenden Kläger ist keine Integration im Bundesgebiet gelungen, weder wirtschaftlich noch persönlich; v. a. ging er zu keinem Zeitpunkt einer geregelten Arbeit nach (Bl. 857 d. BA), hat in Deutschland weder die Schule noch eine Ausbildung abgeschlossen und kann Deutsch weder lesen noch schreiben. Sein sozialer Empfangsraum in Deutschland ist in keiner Weise geeignet, ihn zu stabilisieren (vgl. bereits oben). Der Kläger ist im Kosovo aufgewachsen – und verfügt dort wohl sogar über Grundbesitz (vgl. Bl. 793 d. BA) -, wo er auch zwischen 1984 und 1999 und dann zwischen 2007/2008 und 2012 gelebt hat; er kennt sich dementsprechend mit den Gepflogenheiten des Landes aus und ist kein faktischer Inländer im Bundesgebiet. Seine Familienangehörigen hier sind nicht auf seine Unterstützung angewiesen. Ungeachtet der spezialpräventiven Erwägungen verfolgt die Beklagte mit der Ausweisung in legitimer Weise auch generalpräventive Zwecke. Die Ausweisungsentscheidung kann im Fall des Klägers auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, da er nicht zu einer der in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten, besonders geschützten Personengruppen gehört. Die §§ 53 ff. AufenthG bezwecken auch, andere Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen, insbesondere keine Straftaten zu begehen.
2. Auch die nach Ziff. 3 des Bescheids gesetzte Frist ist nicht zu beanstanden, unabhängig davon, dass ein Verpflichtungsantrag auf Verkürzung (dazu BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris) nicht gestellt wurde. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, ist nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen, § 114 Satz 1 VwGO. Die Befristungsentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; positiv beeinflussende Faktoren sind nicht erkennbar, insbesondere die angeführten familiären Bindungen sind nach Obigem nicht besonders stark ausgeprägt bzw. geeignet, den Kläger zu stabilisieren. Im Übrigen handelt es sich, wie der Bescheid zu Recht feststellt, nicht etwa um die eigene Kernfamilie des Klägers; als Erwachsener ist er nicht mehr auf den Beistand des Vaters oder der Geschwister angewiesen. Angesichts der vom Kläger ausgehenden massiven Wiederholungsgefahr und – mindestens gleichwertig – angesichts der Notwendigkeit einer verhaltenssteuernden Wirkung der durch die Ausweisung bewirkten Titelerteilungssperre aus spezialpräventiven Gründen (dazu S. 19 d. Bescheids mit Bezug auf dazu BayVGH, U.v. 28.6.2016, a. a. O.) ist eine Befristung auch in der gewählten Höhe nicht zu beanstanden. Es kamen weder Verpflichtung noch Neuverbescheidung in Betracht. Dies umso mehr, als der Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung für den Fall des Fortbestands des Abschiebungsverbots nach Ablauf von sieben Jahren nach Haftentlassung eine Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ankündigte (vgl. auch bereits S. 20 d. Bescheids), womit unverhältnismäßige Folgen für den Kläger vermieden werden können (BVerwG, B.v. 11.11.2013 – 1 B 11/13 – juris zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F.).
3. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, der sich nach § 8 Abs. 1 AufenthG auf dieselben Vorschriften stützen könnte, die auch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels Anwendung finden, besteht nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dies folgt aus § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, 4 AufenthG – vgl. auch die Begründung des Bescheids, S. 18 – und im Übrigen aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


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