Verwaltungsrecht

Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsangehörigen, Gewaltdelikte

Aktenzeichen  AN 5 K 20.02810

Datum:
29.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 43057
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 18. November 2020 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, S. 1 VwGO).
Die in Ziffer I verfügte Ausweisung des Klägers ist ebenso wenig zu beanstanden wie die in Ziffern III und IV verfügten Annexentscheidungen. Ebenso wenig begegnet das auf die Dauer von 8 Jahren befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer II) rechtlichen Bedenken.
Die in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. November 2020 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 25).
Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall.
Zu Gunsten des Klägers geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass dem Kläger, als einem im Bundesgebiet geborenen Sohn dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik angehörender türkischen Arbeitnehmer, ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zusteht. Daher darf der Kläger als insoweit privilegierter Ausländer gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine gegenwärtig schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Daran gemessen erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig.
Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, dass von dem Kläger – auch gegenwärtig – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 18). Dabei sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris, Rn. 33). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v.4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18; BayVGH, B.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31).
Gemessen an diesen Grundsätzen geht die Kammer davon aus, dass nach dem persönlichen Verhalten des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Gefahrenprognose wird konkret durch das Verhalten des Klägers im Bundesgebiet getragen. Anlass für die streitgegenständliche Ausweisung ist im vorliegenden Fall die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Nürnberg vom 3. Dezember 2019 wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchter Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger gefälschte 100,00 EUR Banknoten mit einem Gesamtwert von mindestens 40.000,00 EUR beschafft hatte, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern. Es war mehrfach zum Verkauf von gefälschten 100,00 EUR-Scheinen zu Testzwecken bzw. zu einem überwachten Verkauf von Falschgeld zu einem Nennwert von 5.000,00 EUR gekommen. Das Amtsgericht Nürnberg berücksichtigte im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Klägers, dass das Inverkehrbringen des Geldes von der Polizei überwacht worden war, dass ein Teil des Falschgeldes sichergestellt werden konnte und insbesondere das volle und umfassende Geständnis des Klägers. Zu seinen Lasten wertete es das massive Vorstrafenregister von überwiegend Eigentums- und Körperverletzungsdelikten. Zulasten des Klägers sprach zudem, dass er erst am 2. Oktober 2018 vom Amtsgericht Nürnberg wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt worden war. Der Kläger hatte nach einem Diskothekenbesuch seinem Opfer ohne ersichtlichen Grund mit der Faust in das Gesicht geschlagen, so dass dieses bewusstlos zu Boden gegangen war. Sodann hatte er dem regungslos und bewusstlos auf dem Boden liegenden Geschädigten gemeinsam mit zwei anderen Tätern mehrfach wuchtig mit dem beschuhten Fuß gegen Kopf und Körper getreten und das Opfer dabei schwer verletzt. Das Strafgericht stellte im Rahmen der Strafzumessung insbesondere die sehr brutale Vorgehensweise ein. Es sei letztlich nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass nicht schwerere Verletzungen entstanden sind. Gravierend zulasten des Klägers sprachen auch in diesem Urteil die Vorstrafen, insbesondere die Vorstrafen einschlägiger Art. Auch stand der Kläger zur Tatzeit unter laufender Bewährung unter anderem auch wegen eines einschlägigen Delikts. Ein Faustschlag ins Gesicht scheine für den Kläger der übliche Weg zu sein, eine Auseinandersetzung zu beginnen und gleichzeitig zu beenden.
Die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und deren Umstände zeigen demnach eindrücklich, dass der Kläger in Konfliktsituationen grundsätzlich massiv gewaltbereit ist. Auch nach dem aktuellen Führungsbericht der JVA vom 24. Juni 2021 liegt beim Kläger zwar keine behandlungsbedürftige Suchtproblematik vor, wohl aber bestünden Defizite im Verhalten. Die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training sei bei ihm in Anbetracht des von ihm begangenen Körperverletzungsdeliktes angezeigt, dies sei jedoch aufgrund der partiellen fehlenden Offenheit bezüglich der Straftat nicht umsetzbar. Die zahlreichen Verurteilungen des Klägers seit 2009, die zunächst vielfach jugendstrafrechtlich – zunächst mit Weisungen und mit Dauerarrest – und schließlich erstmals mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 3. Februar 2017 wegen Körperverletzung mit einer Bewährungsstrafe geahndet wurden und die Tatsache, dass der Kläger während der laufenden Bewährungszeit mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. Mai 2018 wiederum zu einer Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verurteilt wurde, sprechen dafür, dass der Kläger nicht bereit ist, sich rechtskonform zu verhalten.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten spricht auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals Erwachsenenstrafvollzug verbüßt, nicht entscheidend gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Auch wenn die Straf- und Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördert und die Gefahr, erneut straffällig zu werden, mindern kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 10 ZB 16.901 – juris Rn. 10) und sich der Kläger nach dem aktuellen Führungsbericht der JVA vom 24. Juni 2021 bisher beanstandungsfrei führt und sich mit Mitgefangenen umgänglich zeigt, muss nach dem Verhalten des Klägers und dessen Gesamtpersönlichkeit – insbesondere im Hinblick auf die bei dem Kläger offensichtlich vorliegende unbearbeitete Aggressionsproblematik – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die auch im konkreten Einzelfall ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger – berührt.
Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung des bereits dargestellten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Dabei ist im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 44).
Im Fall des Klägers liegt aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Nürnberg vom 3. Dezember 2019 wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchter Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten ein vertyptes besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht im vorliegenden Fall ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, da der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist.
In der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweist sich die Ausweisung des Klägers trotz seines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses als rechtmäßig. Die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers ist weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG – allerdings nicht abschließend – aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Die Beklagte hat im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger seit seiner Geburt im Bundesgebiet lebt, dass es ihm jedoch nicht gelungen ist, einen rechtstreuen Lebenswandel zu führen und sich nachhaltig sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Auch hat sie gesehen und gewürdigt, dass seine Familie und Freunde im Bundesgebiet leben und ihn unterstützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewähren jedoch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern begründen lediglich eine Verpflichtung der Ausländerbehörden, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Die Beklagte hat insofern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Interessenabwägung eingestellt, dass der Kläger volljährig und ledig ist und nicht auf die besondere Unterstützung seiner Eltern angewiesen ist. Aufgrund des Aufwachsens in einer türkischen Familie ist auch davon auszugehen, dass der Kläger mit der türkischen Sprache, Kultur und Tradition vertraut ist, so dass die Kammer der Überzeugung ist, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sich sprachlich und kulturell in der Türkei zu integrieren. Die nach dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bei dem Kläger diagnostizierte Erkrankung an Multiple Sklerose ist ebenso wenig durch entsprechende Atteste belegt wie eine etwaige Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit des Klägers. Aber auch bei Annahme der Erkrankung beim Kläger, kommt die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Vor dem Hintergrund der Schwere der Tat, die Anlass für die Ausweisung ist, ihrer Folgen, der Persönlichkeit des Klägers und der fehlenden nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Integration im Bundesgebiet stellt sich die Ausweisung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auch vor dem verschärften Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG darüber hinaus als unerlässlich für die Wahrung des vom Kläger bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft dar.
Ist die Ausweisung rechtmäßig, so sind auch die in Ziffern III und IV des streitgegen-ständlichen Bescheids gemäß §§ 58, 59 AufenthG verfügten ausländerrechtlichen Annexentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch das auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht zu beanstanden, da Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Befristung der Wirkungen der Abschiebung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris, Rn. 8).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Ihm darf selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist dabei fallbezogen ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Es bedarf der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrwirkung muss sich dabei an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Gemessen an diesen Vorgaben kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, über die Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die persönlichen und familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet berücksichtigt und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck herausgearbeitet und ist beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Befristung von acht Jahren angemessen ist.
Im Übrigen folgt das Gericht den ausführlichen und zutreffenden Gründen des Bescheides der Beklagten vom 18. November 2020 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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