Verwaltungsrecht

Ausweisung wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

Aktenzeichen  10 ZB 15.2656

Datum:
2.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 54882
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2 Nr. 3
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

Bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. VGH München BeckRS 2016, 44269). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 15.1594 2015-10-27 VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2015‚ soweit darin ihr Bescheid vom 25. März 2015 aufgehoben worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nr. 1) und die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre befristet (Nr. 2).
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils‚ die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten‚ lägen nur vor‚ wenn die Beklagte einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Diese Voraussetzung erfüllt das Zulassungsvorbringen der Beklagten‚ auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO)‚ jedoch nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers aufgehoben. Es hat auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung das Vorliegen eines Regelausweisungstatbestandes nach § 54 Nr. 1 2. Alt. AufenthG angenommen‚ ist aber davon ausgegangen‚ dass die Ausweisung angesichts der Gesamtumstände unverhältnismäßig sei. Das Erstgericht hat die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr als gering eingestuft‚ weil nach einer erfolgreich abgeschlossenen Drogentherapie keine Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittel- und Beschaffungskriminalität mehr zu erwarten seien. Die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung erschütterten die positive Prognose nicht‚ weil beim Kläger kein erhöhtes Aggressions- oder Gewaltpotential festzustellen gewesen sei. Für den Kläger spreche‚ dass er sich seit 1991 in Deutschland befinde, seine Mutter und Geschwister hier lebten und seine beiden Töchter eine starke Bindung zu ihm hätten.
Demgegenüber wendet die Beklagte im Zulassungsverfahren ein‚ die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe bewiesen‚ dass er in der Lage sei‚ drogenfrei zu leben‚ begegne erheblichen Zweifeln. Er habe nicht nur illegale Betäubungsmittel konsumiert, sondern auch ein erhebliches Alkoholproblem‚ das nicht behandelt worden sei. Deswegen sei er im Jahr 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Die Prognose‚ der Kläger werde künftig nicht mehr straffällig werden‚ beruhe ausschließlich auf vagen Hoffnungen. Dafür gebe es keine belastbaren Fakten. Er habe auch nach der Drogentherapie sein die Rechtsordnung ignorierendes Verhalten kontinuierlich fortgesetzt. Er habe sich völlig haftunempfindlich erwiesen. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt‚ dass von der ganz erheblichen und fortdauernden kriminellen Energie des Klägers hochrangigste Rechtsgüter wie die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit Dritter bedroht seien. Der Kläger sei bereits zum dritten Mal wegen vorsätzlicher Körperverletzung belangt worden. Zudem habe das Verwaltungsgericht übersehen‚ dass die Ausweisung auch aus Gründen der Generalprävention erfolgt sei.
Mit diesem Vorbringen wird aber die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ die Ausweisung des Klägers sei nach Art. 8 EMRK unverhältnismäßig‚ gemessen an den nunmehr geltenden Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der in der ab 17. März 2016 gültigen Fassung (des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11.3.2016, BGBl I S. 394), im Ergebnis nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsentscheidung und damit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes ist nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 21.3.2016 – 10 ZB 15.1968 – juris Rn. 8 m. w. N., B.v. 3.2.2016 -10 ZB 14.844 – juris Rn. 8 m. w. N.) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant.
Der Senat hat daher die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens anhand der gesetzlichen Regelungen über die Ausweisung in der ab 17. März 2016 gültigen Fassung zu überprüfen. Diese differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung‚ der Ausweisung im Regelfall oder der Ermessensausweisung‚ sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung‚ die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BayVGH‚ B.v. 21.3.2016 – 10 ZB 15.1968 – juris Rn. 9 m. w. N.).
Der Senat kommt vorliegend bei der Beurteilung der Ausweisungsentscheidung der Beklagten in Nr. 1 des Bescheids vom 25. März 2015 zum Ergebnis‚ dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt das Bleibeinteresse des Klägers unter Abwägung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt.
Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aber noch gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z. B. BVerwG‚ U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose‚ ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht‚ sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen‚ insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat‚ die Umstände ihrer Begehung‚ das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH‚ U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 32 m. w. N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist nach Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Wahrscheinlichkeit‚ dass der Kläger auch weiterhin Straftaten‚ die sich gegen die körperliche Unversehrtheit und des Eigentum anderer richten, begehen wird, auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Beklagten allerdings gering. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung‚ dass angesichts der im Jahr 2011 erfolgreich abgeschlossenen Drogentherapie nicht mehr mit Straftaten des Klägers‚ die seiner Betäubungsmittelabhängigkeit geschuldet waren‚ zu rechnen ist. Nach Abschluss der Therapie ist der Kläger nicht mehr mit Betäubungsmitteldelikten auffällig geworden. Offenbar ist ihm im Rahmen der Therapie ein dauerhafter Einstellungswandel bezüglich des Konsums von Marihuana gelungen. Soweit die Beklagte demgegenüber anführt‚ der Kläger habe ein erhebliches Alkoholproblem, das keinesfalls erfolgreich behandelt worden sei‚ begründet dies noch keine Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten aus diesem Deliktsbereich. Es ist zwar zutreffend‚ dass der Kläger erheblich alkoholisiert ein Fahrzeug geführt hat und deswegen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden ist. Aus dieser einmaligen alkoholbedingten Straftat lässt sich jedoch nicht der Rückschluss ziehen‚ dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht‚ der Kläger werde erneut unter Alkoholeinfluss Straftaten begehen. Hinreichende Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit bzw. ein dauerhaftes problematisches Trinkverhalten lassen sich den Akten nicht entnehmen und wurden von der Beklagten auch nicht dargelegt. Berücksichtigt man bezüglich der vor dem Abschluss der Drogentherapie liegenden Straftaten die Höhe der verhängten Strafen und die Schwere der konkreten Straftaten‚ so lässt sich feststellen‚ dass die schwereren Straftaten dem Betäubungsmittelbereich zuzurechnen waren‚ während bei den anderen Verurteilungen überwiegend geringe Strafhöhen ausgesprochen wurden und die höheren Strafen nur aus der Gesamtstrafenbildung aus mehreren Verurteilungen resultierten. Auch liegen die angeführten Verurteilungen bereits Jahre zurück. Da der Kläger aber nach Abschluss seiner Drogentherapie erneut straffällig geworden ist, besteht‚ wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nach wie vor eine zu berücksichtigende Wiederholungsgefahr. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind vorliegend aber nicht zu geringe Anforderungen zu stellen‚ weil der möglicherweise durch vergleichbare Straftaten eintretende Schaden bezüglich seiner Folgen nicht so schwer wiegt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe für die beiden Diebstählen erfolgte nicht wegen der Schwere der Tat‚ sondern weil der Kläger bereits einschlägig vorbestraft war. Dasselbe gilt für das Körperverletzungsdelikt. Bei der Strafzumessung hat hier das Strafgericht ausdrücklich ausgeführt‚ die Schmerzen des Geschädigten seien am untersten Rand gewesen‚ so dass dieser nicht einmal ein Arzt aufgesucht und auch kein Strafverfolgungsinteresse an den Tag gelegt habe. Ferner habe sich der Kläger unmittelbar nach der Tat bei dem Geschädigten entschuldigt. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgte wiederum nur‚ weil er bereits einschlägig vorbestraft war und die Körperverletzung in nur geringem Abstand zu den abgeurteilten Diebstahlsdelikten begangen hat.
Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt‚ dass sein Bleibeinteresse überwiegt. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Ausweisung des Klägers unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG (allerdings nicht abschließend) aufgeführten Umstände und mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig ist.
Eine Gegenüberstellung der gegenläufigen Interessen anhand der im Aufenthaltsgesetz typisierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt‚ dass der Kläger ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat. Er ist am 5. März 2002 vom Amtsgericht Augsburg zu einer Jugendstraße von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden, wobei die vorherige Verurteilung durch das Amtsgericht Laufen vom 12. Februar 2001 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten in diese Verurteilung miteinbezogen worden ist. Weiterhin liegt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das Amtsgericht Augsburg vom 1. Januar 2010 vor. Dem steht ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gegenüber‚ weil der Kläger inzwischen mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht für seine beiden minderjährigen Töchter ausübt.
Bei der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG erforderlichen Gesamtabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht die lange Dauer des Aufenthalts des Klägers von nunmehr 25 Jahren berücksichtigt. Hinzu kommt‚ dass er bereits im Alter von acht Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Bunderepublik gekommen ist und keine familiären Kontakte in seinem Heimatland mehr hat. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht der Beziehung zu seinen beiden noch kleinen Töchtern erhebliches Gewicht beigemessen. In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 bezüglich der Klage des Klägers auf Erteilung einer Duldung (Au 1 K 15.1648) hat die Mutter der beiden Töchter nochmals betont, dass der Kläger seine Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntag zu sich nehme. Er beteilige sich auch an der Erziehung der Kinder. Der Kläger übe sein Umgangsrecht seit seiner Haftentlassung regelmäßig aus. Betreffen aufenthaltsrechtliche Entscheidungen den Umgang mit einem Kind‚ so ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Hohes Gewicht haben die Folgen einer (vorübergehenden) Trennung insbesondere‚ wenn ein noch ein sehr kleines Kind betroffen ist (BVerfG‚ B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 14). In Anbetracht des Alters der Kinder (drei und fünf Jahre)‚ die die Trennung vom Kläger nicht richtig begreifen können‚ und ihrer engen Beziehung zu ihm stellt sich die von der Beklagten verfügte Ausweisung trotz einer noch bestehenden‚ aber nicht so gravierenden Gefahr erneuter Straftaten seitens des Klägers als unverhältnismäßig dar.
Die von der Beklagten angeführten generalpräventiven Erwägungen ändern daran nichts. Generalpräventive Aspekte sind Teil des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Generalpräventive Erwägungen können jedoch nur dann entscheidend zum Tragen kommen, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt (BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 38 m. w. N.). Dies kann sich bei Straftaten aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben. Zwar ist der Kläger vor seiner Drogentherapie sehr häufig straffällig geworden. Es handelte sich aber ausgenommen die BtM-Delikte um viele Straftaten, die eher dem Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnen sind (z. B. Leistungserschleichung, Ladendiebstahl). Angesichts dessen, dass diese Taten schon lange zurückliegen, vermag eine sich darauf beziehende Ausweisung kaum mehr eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Bei den vom Kläger nach der Drogentherapie begangen Straftaten handelt sich ebenfalls um keine schweren Straftaten, auch die Art ihrer Begehung begründet keinen besonders gewichtigen Ausweisungsanlass, auch wenn zumindest bis in das Jahr 2014 eine Häufung der Straftaten festzustellen ist. Im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Beziehung zu seinen Töchtern führen jedoch auch die insoweit bestehenden generalpräventiven Aspekte letztlich nicht zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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