Verwaltungsrecht

Ausweisungsinteresse

Aktenzeichen  Au 4 K 19.31338

Datum:
26.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4642
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 73b Abs. 3, 74, § 77 Abs. 2
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die am 7. Oktober 2019 erhobene Klage ist verfristet und damit unzulässig.
Gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. August 2019 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde, der Beweiskraft zukommt (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 ZPO), am 11. September 2019 ordnungsgemäß einem zum Empfang ermächtigten Vertreter in der JVA zugestellt. Damit liegen die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Zustellung vor. Die Frist zur Klageerhebung hat damit am 25. September 2019 geendet.
Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das Bundesamt dem Kläger den Bescheid vom 29. August 2019 mittels Postzustellungsurkunde am 26. September 2019 erneut unter derselben Anschrift zugestellt hat. Denn auch bei der erneuten Zustellung eines Bescheides an denselben Betroffenen ist die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich, da die nochmalige Zustellung die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung des Bescheides nicht beseitigen kann (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.1994 – 5 B 18.94 – juris Rn. 2; U.v. 11.5.1979 – 6 C 70.78 – juris Rn. 36 ff.; OVG NW, B.v. 4.12.2001 – 11 A 3003/01.A – juris Rn. 6 m.w.N.).
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht gestellt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen könnten. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Ungeachtet dessen wäre die Klage auch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 29. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger hat auch keinen Anspruch auf die die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt sowohl für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme als auch für die Prüfung der erhobenen Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG).
a) Die Rücknahme des mit Bescheid vom 27. Mai 2017 gewährten subsidiären Schutzstatus ist rechtmäßig. Insofern wird in vollem Umfang auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und nur ergänzend ausgeführt:
aa) Das Rücknahmeverfahren wurde formal ordnungsgemäß durchgeführt. Das Bundesamt hat das Verfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2019 eingeleitet. Der Kläger wurde zur beabsichtigten Rücknahme gehört (§ 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 4 AsylG).
bb) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 73b Abs. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Dies ist vorliegend aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers der Fall. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG betont, dass sich die Frage, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukomme, nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimme. Es müsse sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt werde (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2010 – 10 C 7.09 – juris Rn. 47). Eine solche schwere Straftat kann insbesondere etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliegt (vgl. VG München, U.v. 1.12.2016 – M 4 K 16.31646 – juris Rn. 29 f.), oder mindestens die gleiche Schwere der Straftat, wie bei der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG (vgl. Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2020, § 25 Rn. 44 ff.), aufweist, also die Straftat zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Regensburg, U.v. 14.5.2014 – RN 7 K 13.30239 – juris Rn. 32 m.w.N.; U.v. 31.3.2014 – RO 7 K 13.30510 – juris Rn. 53). Im konkreten Fall kann auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (vgl. EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 56; VG Berlin, U.v. 17.1.2019 – 23 K 181.18 A – juris Rn. 21; VG München, B.v. 2.9.2019 – M 22 S 19.32826 – juris Rn. 21).
Dabei ist zu beachten, dass es zur Annahme des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der grundsätzlich restriktiv auszulegen ist, einer vollständigen Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalls bedarf (vgl. EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 -, juris Rn. 48 ff.).
Gemessen hieran weisen die vom Kläger begangenen Straftaten auch unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls die für den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf. Der Kläger ist wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, Bedrohung, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden. Er hat damit mehrere auch in anderen Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziertes Vergehen begangen, die mit einer beträchtlichen Strafandrohung belegt sind. Die Tatbegehung zeichnet sich durch den Einsatz massiver Gewalt und Brutalität aus. Nach den Feststellungen des Strafgerichts sei es nur glücklichen Umständen zu verdanken gewesen, dass es nicht zu schwereren Verletzungen gekommen sei. Der Kläger hat zudem durch die konkrete Tatbegehung – insbesondere durch den Einsatz der Tatmittel – eine besonders erschreckende Verrohung und Missachtung der Rechtsordnung an den Tag gelegt und folgerichtig eine deutlich über dem Mindestmaß liegende Haftstrafe erhalten, deren Vollzug nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Der Kläger hat nach alledem eine schwere Straftat i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen und sich damit der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG als unwürdig erwiesen. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu prüfen. Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt anders als § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG keine Wiederholungsgefahr voraus. Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“ einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 – juris Rn. 26, 29; VG Berlin, U.v. 17.1.2019 – 23 K 181.18 A – juris Rn. 26; VG Ansbach B.v. 17.4.2019 – AN 1 S 19.30405 – juris Rn. 41). Insoweit steht die vom Kläger geltend gemachte Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der JVA einer Rücknahme des subsidiären Schutzstatus, auch wenn dieser Gesichtspunkt zu einer Resozialisierung beitragen möge, nicht entgegen.
Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73b Abs. 3 AsylG i.V.m § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bedarf die Frage, ob der Kläger von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, da er eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG darstellt, keiner Erörterung mehr (vgl. VG Trier, U.v. 16.1.2020 – 10 K 1424/19.TR – juris Rn. 30; VG Ansbach, B.v. 17.4.2019 – AN 1 S 19.30405 – juris Rn. 42). Ungeachtet dessen kann auf die insofern zutreffende ergänzende Begründung („zudem“) des streitgegenständlichen Bescheids (S. 5 f.) Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen ist der Beklagten nach § 73b Abs. 3 AsylG kein Ermessen eingeräumt (VG München, U.v. 6.10.2016 – M 17 K 16.30970 – BeckRS 2016, 53303, Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2019, AsylG § 73b Rn. 20).
c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, weil er – wie dargelegt – nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG insgesamt von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.


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