Verwaltungsrecht

Bachelorprüfung, Studienfortschrittskontrolle

Aktenzeichen  M 3 K 18.3213

Datum:
29.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49638
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
APSO der TUM § 10

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2017 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gestattung der Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang TUM-BWL an der Beklagten und auf Gewährung einer angemessenen Verlängerung der in § 38 Abs. 1 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang TUM-BWL (FPSO) i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4-6 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Beklagten (APSO) genannten Fristen.
Insbesondere hat er weder triftige Gründe für das Nichterbringen der am Ende des 6. Fachsemesters zu erbringenden 120 Credits nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, noch hat er derartige Gründe rechtzeitig geltend gemacht.
Gemäß § 38 Abs. 1 der für den Kläger maßgeblichen Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre (TUM-BWL) vom 13. September 2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. August 2014 (FPSO) sind Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis in § 10 APSO geregelt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 7 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München vom 18. März 2011 in der für die Prüfung des Klägers maßgeblichen Fassung (im Folgenden: APSO) sollen die Prüfungen so rechtzeitig abgelegt werden, dass die in der FPSO festgelegte Creditzahl in der Bachelor- und Masterprüfung bis zum Ende der gemäß § 9 festgelegten Regelstudienzeit erworben ist. Um die in § 9 festgelegte Regelstudienzeit einzuhalten, soll ein Studierender pro Semester 30 Credits erwerben. Ein Studierender soll zielgerichtet studieren und die jeweiligen Modulprüfungen seines Fachsemesters ablegen. Die in die Berechnung einfließenden Credits müssen aus Modulen stammen, die den Regelungen des jeweiligen Studiengangs genügen. Es wird erwartet, dass ein Studierender pro Semester unter Beachtung der jeweiligen Auswahlregeln mindestens 22 Credits erwirbt. Der Studienfortschritt wird jedes Semester unter Beachtung der Abs. 2 bis 4 überprüft. Studierende, die die sich gemäß Satz 2 ergebende Summe der jeweiligen Semester-Creditzahl um mindestens 15 Credits unterschreiten, werden verwarnt.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 APSO sind in Bachelorstudiengängen darüber hinaus in den in der jeweiligen FPSO festgelegten Modulen
1. bis zum Ende des dritten Fachsemesters mindestens 30 Credits,
2. bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 60 Credits,
3. bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 90 Credits,
4. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 120 Credits,
5. bis zum Ende des siebten Fachsemesters mindestens 150 Credits und
6. bis zum Ende des achten Fachsemesters mindestens 180 Credits
zu erbringen.
Überschreiten Studierende die Fristen nach § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 oder Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 APSO, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als abgelegt und endgültig nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 10 Abs. 7 APSO vorliegen (§ 10 Abs. 5 APSO).
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 APSO sind beim Kläger erfüllt. Nachdem er bis zum Ende des Sommersemesters 2017 (seinem 6. Fachsemester) nur insgesamt 107 ECTS erzielt hatte, er jedoch gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 APSO bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 120 Credits hätte erbringen müssen, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als abgelegt und endgültig nicht bestanden gemäß § 10 Abs. 5 APSO. Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 4 APSO ist damit die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger 107 oder 110 ECTS-Punkte bis zum Ende des Sommersemesters 2017 erworben hat, da er unstreitig die notwendigen 120 Credits nicht erzielt hat
Triftige Gründe für die Fristversäumnis hinsichtlich der bis zum Ende des Sommersemesters 2017 zu erbringenden Credits gemäß § 10 Abs. 7 APSO liegen nicht vor.
Insoweit folgt das Gericht der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass sich an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch dadurch nichts ändert, dass der Kläger in das 7. Fachsemester zurückgemeldet wurde und dass ihm für das Wintersemester 2017/2018 ein Urlaussemester für die Absolvierung eines Praktikums gewährt wurde. Diese beiden rein immatrikulationsrechtlichen Umstände vermögen an der prüfungsrechtlichen Situation des Klägers nicht zu ändern. Nachdem insoweit auch keine Entscheidungen des Prüfungsausschusses getroffen wurden, kann in diesen selbständigen, mit dem Prüfungsrechtsverhältnis in keinem Zusammenhang stehenden Entscheidungen keine stillschweigende Fristverlängerung gemäß § 10 APSO gesehen werden.
Der Kläger wurde mittels Prüfungsbescheid vom 8. Juni 2017 auch ordnungsgemäß gemäß § 10 Abs. 1 Satz 7 APSO verwarnt. Daran ändert auch nichts, dass er den per E-Mail versandten Bescheid erst am 16. April 2018 abgerufen hat. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wurde der Bescheid erfolgreich übersandt und hätte vom Kläger zeitnah eingesehen werden können. Gemäß § 31 Satz 5 APSO sind die Studierenden verpflichtet, sich anhand der Informationsmöglichkeiten des Prüfungsverwaltungssystems über ihre Prüfungsergebnisse zu informieren.
Auch kann der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers nicht gefolgt werden, der Bescheid vom 8. Juni 2017 hätte gemäß § 31 Satz 1 APSO der Schriftform bedurft, da er die Vorstufe für den streitgegenständlichen Nichtbestehensbescheid darstellte und deswegen geeignet gewesen sei, die Rechte des Klägers zu beeinträchtigen.
Zwar bedürfen gemäß § 31 Satz 1 APSO Mitteilungen, durch die ein Studierender in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, der Schriftform. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bekanntgabe nicht per E-Mail erfolgen könnte. Dies ergibt sich aus § 31 Satz 3 ASPSO, wonach das Prüfungsamt ortsüblich bekanntgibt, ab wann Mitteilungen über Prüfungsergebnisse ausgehändigt oder elektronisch abgerufen werden können. Dass Schriftform im Sinne des § 31 Satz 1 APSO nicht eine Mitteilung in Papierform und mittels Postversand erfordert, ergibt sich auch aus dem Gegenschluss aus § 31 Satz 7 APSO, wonach durch das Prüfungsamt ein schriftlicher Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das endgültige Nichtbestehen der Prüfung per Post zu erteilen ist, wenn ein Modul und damit die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
Darüber hinaus vermag eine Verwarnung gemäß § 10 Satz 7 APSO auch deshalb keine Rechte Studierender zu beeinträchtigen, da dieser bloße Warnhinweis keinerlei Rechtsfolgen hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass selbst ein unterlassener Warnhinweis wohl kaum dazu führen kann, die Rechtsfolgen des Verfehlens der Ziele der Studienfortschrittskontrolle zu beseitigen.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Ab. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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