Verwaltungsrecht

Beachtlichkeit zurückliegender Identitätstäuschungen

Aktenzeichen  19 CS 18.164

Datum:
15.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25274
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 10 Abs. 1,  § 25b Abs. 1, Abs.5
AsylG § 13 Abs. 1, § 71

 

Leitsatz

1. Auch wenn ein zwingender Versagungstatbestand nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zwar nur dann gegeben ist, wenn die Identitätstäuschung gegenwärtig vorliegt, hat dies aber nicht zur Folge, dass zurückliegende Täuschungen generell unbeachtlich sind. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von einer nachhaltigen Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik kann dann nicht ausgegangen werden, wenn die Integrationsleistungen auf einem durch langjährige falsche Identitätsangaben erreichten Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 6 S 17.993 2017-12-28 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
IV. Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der am 27. Januar 1993 geborene und erstmals am 22. Januar 2009 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller, ein armenischer Staatsangehöriger, verfolgt mit der Beschwerde seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (und § 25b Abs. 1 AufenthG) und seine hilfsweise gestellten Anträge auf Untersagung der Durchführung von Abschiebemaßnahmen weiter.
Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Der Antragsteller rügt, ein Anordnungsgrund sei gegeben, da seine Eltern bereits abgeschoben worden seien. Der Antragsgegner habe bis heute nicht mitgeteilt, ob ein Ergebnis bezüglich der vom Antragsteller eingelegten „Online-Petition“ erfolgt sei. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG zustehe, scheine offen. Der Antragsteller sei ausweislich der bereits außergerichtlich vorgelegten Unterlagen (Berufsausbildungsvertrag, entsprechende Lohnabrechnungen, Stellungnahme des Fußballvereins 1. FC Lichtenfels, No-Limit Fitnesstreff) nachhaltig integriert. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller langjährige Identitätstäuschungen habe folgen lassen. Die zwingende Versagungsvorschrift des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG habe der Antragsteller damit gleichwohl nicht verwirklicht. Die Prüfung der Frage, ob eine Ausweisung für den Antragsteller überhaupt möglich sei, müsse zumindest dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es dürften keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Zwar seien zurückliegende Täuschungen nicht generell unbeachtlich. Ihnen komme vielmehr Relevanz im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Prüfung zu, ob die Aufenthaltserlaubnis zu versagen sei, weil ein Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Integration vorliege. Hier müsse letztlich die Identitätstäuschung (auch ab dem 18. Lebensjahr des Antragstellers) gegenüber den geleisteten Integrationsleistungen des Antragstellers abgewogen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG sei regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen. Diese dürfe nur im Ausnahmefall verneint werden. Die lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers beruhe nicht allein auf seinen falschen Angaben zur Identität. Durch eine Vorlage von Lichtbildern und Fingerabdrücken gegenüber der armenischen Botschaft hätte der Antragsgegner die Identität des Antragstellers überprüfen lassen können. Der Antragsteller habe (wenn auch inhaltlich falsche) Anträge auf Passersatzpapiere gestellt. Der Antragsgegner habe es daher versäumt, den Aufenthalt des Antragstellers durch die Beschaffung von Identitätspapieren zu beenden. Folglich sei die Identitätstäuschung durch den Antragsteller nicht allein kausal für den langen Aufenthalt im Bundesgebiet. Zudem sei zu bedenken, dass die Identitätstäuschung begonnen habe, als der Antragsteller noch minderjährig gewesen sei. Der Antragsteller habe im Bundesgebiet einen Schulabschluss erreicht und sei sozial sowie wirtschaftlich integriert. Der Bürgermeister seines Wohnortes und andere honorige Personen hätten sich für den Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet eingesetzt.
Die Rügen, mit denen sich der Antragsteller allein gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung der Hilfsanträge auf Untersagung von Abschiebemaßnahmen wendet, greifen nicht durch. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zur Sicherung der effektiven Verfolgung und Geltendmachung eines Aufenthaltstitels zu, da er nach summarischer Prüfung weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (die er vor der Stellung des Eilantrages nicht bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt hatte) noch gem. § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt.
Sowohl der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Danach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AufenthG erfasst auch Asylfolgeverfahren, da es sich bei einem Asylfolgeantrag gem. § 71 Abs. 1 AsylG auch um einen Asylantrag handelt (BVerwG, U.v. 12.7.2016 – 1 C 23/15 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Der Antragsteller, der nach Erteilung einer (mit Bescheid vom 21. August 2017 zurückgenommenen) Beschäftigungserlaubnis am 1. September 2014 eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker begonnen und mittlerweile (im zweiten Versuch) erfolgreich abgeschlossen hat (die Anordnung der sofortigen Vollziehungbarkeit der Rücknahme der Beschäftigungserlaubnis im Bescheid v. 21.8.2017 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.10.2017 aufgehoben), hat nach dem erfolglosen Abschluss seines mit Antrag vom 23. Februar 2009 eingeleiteten (ersten) Asylverfahrens (mit unanfechtbarem Beschluss des BayVGH v. 16.1.2013) einen Asylfolgeantrag gestellt. Unabhängig davon, dass der Antragsteller, dessen Abschiebung am 5. September 2017 wegen nichterfolgreichen Aufgriffs gescheitert war, am 26. September 2017 laut den Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Asylurteil vom 17. April 2019 persönlich beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt hat, stellt der dem Bundesamt mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. September 2017 übermittelte Antrag, dem Antragsteller subsidiären internationalen Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren (und hilfsweise Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG festzustellen) bereits einen Asylfolgeantrag gem. § 71 AsylG dar. Ein Asylantrag liegt (auch dann) vor, wenn sich dem Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehrt, in dem ihm ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht (§ 13 Abs. 1 AsylG). Das Asylfolgeverfahren des Antragstellers ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, da der Antragsteller am 5. Juni 2019 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
Ein in § 10 Abs. 1 AufenthG geregelter Ausnahmefall für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem bestandskräftigen Abschluss eines Asyl(folge) verfahrens liegt nicht vor, insbesondere ergibt sich weder aus § 25 Abs. 5 AufenthG (Ermessensvorschrift) noch aus § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG („Soll“-Regelung; vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 1 C 31/14 – juris Rn. 21) ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Im Hinblick auf den auch insoweit bestehenden Streit zwischen den Beteiligten weist der Senat darauf hin, dass auch die in § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen nach summarischer Prüfung nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und dem Erfordernis der Einreise mit dem für den angestrebten Aufenthalt erforderlichen Visum gem. § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat. Sie ist allerdings nach § 25b Abs. 2 Nrn. 1 bzw. 2 AufenthG u.a. dann zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch Täuschung über die Identität verhindert oder ein Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthG besteht. Ein zwingender Versagungstatbestand ist in dem Fall der von Abs. 2 Nr. 1 u.a. erfassten Identitätstäuschung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut zwar nur dann gegeben, wenn diese gegenwärtig vorliegt; dies hat aber nicht zur Folge, dass zurückliegende Täuschungen generell unbeachtlich sind. Denn auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG „keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren“ darstelle, in der Vergangenheit liegende falsche Angaben sollen demnach nur bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 f.) und sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 44).
Wie in der Vergangenheit spielende Täuschungshandlungen normsystematisch zu berücksichtigen sind, wird von den Gerichten uneinheitlich gesehen. Die wohl mehrheitliche obergerichtliche Rechtsprechung prüft einen „Ausnahmefall“ (BT-Drs. 18/4097, S. 42), bei dem trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG von einer Titelerteilung abgesehen werden kann, auf der Tatbestandsseite (OVG NW, B.v. 21.7.2015 – 18 B 486/14 – juris Rn. 9 f. und Rn. 15 ; jeweils ohne genaue normsystematische Unterscheidung innerhalb des § 25b Abs. 1 AufenthG: OVG Lüneburg, B.v. 4.9.2019 – 13 LA 146/19 – juris Rn. 8 f. und HessVGH, B.v. 18.6.2019 – 9 B 1165/19 – juris Rn. 28; wohl eher im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG: OVG LSA, B.v. 8.4.2019 – 2 M 30/19 – juris Rn. 5 und B.v. 23.9.2015 – 2 M 121/15 – juris Rn. 10). Teilweise wird die Berücksichtigungsfähigkeit vergangener Täuschungshandlungen im Rahmen des Tatbestandes des § 25b AufenthG verneint, das Verhalten aber bei der Prüfung eines Ausnahmefalles von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf Rechtsfolgenseite berücksichtigt (OVG Hamburg, B.v. 19.5.2017 – 1 Bs 207/16 – juris Rn. 43; wohl auch Hailbronner, AuslR, April 2019, § 25b Rn. 9).
Nach Auffassung des Senats erfordert die Prüfung der nachhaltigen Integration des Ausländers i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Prüfung aller Integrationsleistungen sowie aller Integrationsdefizite, wobei eine nachhaltige Integration anzunehmen ist, wenn die Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliegen und keine Integrationsdefizite ersichtlich sind. Die insoweit nicht widerspruchsfreie Gesetzesbegründung (vgl. hierzu OVG Hamburg, B.v. 19.5.2017 – 1 Bs 207/16 – juris Rn. 33 ff.), die für den Fall fehlender Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG, gleichzeitig aber anderer vorweisbarer positiver Integrationsleistungen eine „Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles“ anordnet (BT-Drs. 18/4097, S. 42), ist nicht dahingehend zu verstehen, dass bei vorliegenden Integrationsdefiziten eine Gesamtschau nicht anzustellen ist oder dass solche Integrationsdefizite selbst dann nicht berücksichtigt werden können, wenn eine Gesamtschau im Falle fehlender Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG ohnehin erforderlich ist. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Norm, die grundsätzlich nur solche Ausländer begünstigen soll, die sich an Recht und Gesetz halten (BT-Drs. 18/4097, S. 45). Die Annahme einer nachhaltigen Integration i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ergibt. Diese Auffassung lässt sich der Gesetzesbegründung auch an anderer Stelle – im Rahmen der Ausführungen zu § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG – entnehmen, wonach bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 ebenfalls regelmäßig keine nachhaltige Integration gegeben sein werde (BT-Drs. 18/4097, S. 45).
Maßgebend ist somit, ob die bei Erfüllung der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG normierten Voraussetzungen eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt (OVG NW, B.v. 21.7.2015 – 18 B 486/14 – juris Rn. 10).
Vorliegend kann nach summarischer Prüfung von einer nachhaltigen Integration des Antragstellers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik nicht ausgegangen werden. Zwar liegen wohl alle Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG vor, jedoch beruhen die Integrationsleistungen des Antragstellers – insbesondere seine abgeschlossene Berufsausbildung und seine guten Deutschkenntnisse (die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 27.11.2017 konnte aufgrund seiner Sprachkenntnisse auf Deutsch durchgeführt werden) – auf einem durch langjährige falsche Identitätsangaben (Vor- und Nachname, Geburtsdatum) erreichten Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Eltern des seit Januar 2009 im Bundesgebiet lebenden Antragstellers haben über die Identität der Familie getäuscht. Der Kläger hat nach seiner Volljährigkeit diese Täuschung fortgesetzt und erst kurz vor Erreichen der in der Regelvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG normierten Frist von acht Jahren (mit Schreiben vom 11.1.2017 und mit anschließender Vorlage eines Dokuments zur Klärung seiner Identität am 8.3.2017) durch Offenlegung seiner wahren und mittlerweile von den armenischen Behörden bestätigten Personalien beendet. Der Antragsteller, dem am 20. November 2017 vom Amtsgericht L. – Jugendrichter – die Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. 250,00 EUR wegen Erschleichens von Aufenthaltstitel oder Duldung als Auflage/Weisung erteilt worden ist, hat nur durch die langdauernde Aufrechterhaltung der Täuschung seine Integrationsleistungen erreichen können. Eine vom Antragsgegner angestrebte Aufenthaltsbeendigung – in den Jahren 2013 und 2014 hat sich der Antragsgegner bei den Auslandsvertretungen von Armenien, Aserbaidschan, der Ukraine und der Russischen Föderation jeweils vergeblich um Passersatzpapiere bemüht – ist aufgrund der falschen Angaben nicht möglich gewesen.
Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Es sind keine Gründe geltend gemacht worden, die auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise schließen lassen.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Versagungsgründe gem. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG stünden einer Titelerteilung entgegen, weil die jahrelangen Täuschungshandlungen des Antragstellers fortwirken (könnten).
Sollte auch das derzeit noch anhängige Asylfolgeverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden, besteht für den Antragsteller (ggf. nach Ableistung des Wehrdienstes in Armenien) die Möglichkeit, mit einem dem beabsichtigten Aufenthaltstitel entsprechenden Visum wieder in die Bundesrepublik einzureisen, z.B. zur Aufnahme einer Beschäftigung (was angesichts seiner Integrationsleistungen und seiner nunmehr geklärten Identität nicht ausgeschlossen erscheint).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG.
Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die Beschwerde – wie sich aus Vorstehendem ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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