Verwaltungsrecht

Beamtenverhältnis auf Widerruf, Entlassung, Sofortvollzugsanordnung, fachliche Leistungsdefizite

Aktenzeichen  B 5 S 21.1214

Datum:
13.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6559
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BeamtStG § 23 Abs. 4 Satz 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.929,79 Euro festgesetzt.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die gegen sie ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Anordnung des Sofortvollzugs.
Die Antragstellerin befindet sich seit dem 01.09.2020 als Steuersekretäranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst am Finanzamt … Sie hat im fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt II Teil 1 (FTA II/1) an der Landesfinanzschule Bayern in den Aufsichtsarbeiten in den Fächern, die in der Qualifikationsprüfung Prüfungsfach sind, folgende Ergebnisse erzielt:
– Klausuren FTA II/1:
o Steuern vom Einkommen und Ertrag 0 Punkte
o Allgemeines Abgabenrecht 0 Punkte
o Buchführung und Bilanzwesen 0 Punkte
o Umsatzsteuer 1 Punkt
o Steuererhebung/Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung (Durchschnitt) 0,66 Punkte
– Durchschnitt der Prüfungsfächer 0,33 Punkte = ungenügend
Ausweislich eines Berichts der Landesfinanzschule Bayern soll die Antragstellerin zudem gegen die pandemiebedingt zu beachtenden Hygienemaßnahmen im Rahmens ihres Lehrgangs verstoßen haben.
Bereits mit Schreiben vom 02.07.2021 (Az. …*) wurde die Antragstellerin ebenfalls wegen unzureichender Leistungen und wesentlicher Wissenslücken (durchschnittlich 3,37 Punkte bzw. in den Prüfungsfächern durchschnittlich 2,66 Punkte) im fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt I (FTA I) an der Landesfinanzschule Bayern durch das Bayerische Landesamt für Steuern förmlich ermahnt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass es im FTA II/1 ihres intensiven persönlichen Einsatzes bedürfe, das im Unterricht Vorgetragene im häuslichen Selbststudium zu vertiefen, um die vorhandenen Wissenslücken zu schließen. Zudem wurde auf das ihr gegen Unterschrift bekanntgegebene Konzept zur Leistungssteigerung hingewiesen, insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bei fortwährend unzureichenden bzw. ggf. sogar ungenügenden Leistungen, speziell auch in Anbetracht der Klausuren des FTA II/1. Ferner wurde die Antragstellerin im Hinblick auf die o.g. Lehrgangsklausuren aufgrund der eklatanten Leistungsdefizite nach den Kurzklausuren im FTA II/1 mit Schreiben der Landesfinanzschule Bayern vom 02.08.2021 förmlich ermahnt. Die Leistungen der Antragstellerin in den Prüfungsfächern waren insoweit mit 0,25 Punkten ebenfalls durchschnittlich ungenügend.
Mit Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 24.09.2021 wurde die Antragstellerin aufgrund des vorgenannten Sachverhalts zu ihrer beabsichtigten Entlassung angehört. Die Antragstellerin hat insoweit mit Schreiben vom 05.10.2021 Stellung genommen und führte aus, dass der Antragsgegner die Besonderheiten, die sich aufgrund der Corona-Situation ihres Ausbildungsjahrganges 2020 ergeben hätten, in keiner Weise berücksichtigt habe. So seien Lehrabschnitte während der Prüfungen abgebrochen worden. Die berufspraktische Ausbildung am Finanzamt vor Ort sei nur in geringerem Umfang möglich gewesen. Darüber hinaus sei auch der Präsenzunterricht verkürzt gewesen. Innerhalb weniger Wochen nach dem Präsenzunterricht seien die Aufsichtsarbeiten angestanden, welche für die Entlassung maßgeblich gewesen seien. Erst jetzt sei die Ausbildung wieder in einem relativ normalen Rahmen möglich, wobei die Antragstellerin jetzt keine Möglichkeit mehr habe, sich zu beweisen. Auch weitere Umstände seien nicht berücksichtigt worden. Zudem beantragte die Antragstellerin sinngemäß die Mitwirkung des Bezirkspersonalrates beim Bayerischen Landesamt für Steuern am Entlassungsverfahren (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes – BayPVG -), der seitens des Antragsgegners sodann beteiligt wurde. Der Bezirkspersonalrat hat keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Entlassung erhoben.
Mit Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 09.11.2021 wurde die Antragstellerin gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) mit Ablauf des 31.12.2021 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit den sich aus Art. 58 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ergebenden Folgen entlassen. Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung der Entlassung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs der Ausbildung der Antragstellerin ausgeschlossen erscheine, dass sie die Qualifikationsprüfung bestehe und die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreiche. Trotz der Ermahnung durch das Bayerische Landesamt für Steuern vom 02.07.2021 habe die Antragstellerin im FTA II/1 an der Landesfinanzschule Bayern in den Aufsichtsarbeiten in den Fächern, die in der Qualifikationsprüfung Prüfungsfach seien, einen Schnitt von unter einem Punkt erreicht. Dies sei – wiederholt und vorliegend sogar durchschnittlich – „ungenügend“ und stelle damit eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung dar, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft seien, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (§ 6 Abs. 1 der Steuerbeamtenausbildungs- und prüfungsordnung – StBAPO -). Entsprechendes gelte für die Leistungen in den Kurzklausuren des FTA II/1. Auch die damit einhergehende Ermahnung habe keine Verbesserung der Leistungen der Antragstellerin bewirkt. Sie habe damit während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung durchwegs unzulängliche Leistungen gezeigt. Auch sei ihre Leistungstendenz hierbei äußerst negativ gewesen. Die seitens der Antragstellerin ins Feld geführte Corona-Situation vermöge das bei ihr vorliegende Leistungsdefizit nicht zu rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass der Lehrabschnitt während der Klausuren des FTA I im Dezember 2020 abgebrochen worden sei, sei auszuführen, dass die Klausuren daraufhin erst Ende Mai 2021 fortgesetzt worden seien. Dadurch hätte die Antragstellerin sogar deutlich mehr Zeit gehabt, sich auf die (restlichen) Klausuren vorzubereiten. Die Verkürzungen des berufspraktischen Teils in der Dienststelle seien durch angeleitete Selbststudien mit für die Berufspraxis relevanten Themen außerhalb der Dienststelle ausgeglichen worden. Auch seien in enger Abstimmung mit den Personalvertretungen weitere Maßnahmen ergriffen worden. Darüber hinaus habe sich die Antragstellerin in einem Ausbildungslehrgang befunden, der coronabedingt nur äußerst geringfügig Onlineunterricht gehabt habe bzw. insoweit auf ein angeleitetes Selbststudium verwiesen worden sei. Die im Falle der Antragstellerin etwaig gegebene Kollision von privaten und beruflichen Interessen bzw. pandemisch bestehende Schwierigkeiten hätten jedenfalls durch ausreichendes Engagement und die geforderte Flexibilität bewältigt werden müssen. Zudem bestünden im Bedarfsfall entsprechende (fürsorgebedingte) Vorschriften, die der Antragstellerin bekannt seien (vgl. § 10 UrlMV). Im Übrigen seien die Leistungsmängel der Antragstellerin derart gravierend, dass diese den Schluss nahelegten, dass eine Leistungsverweigerung vorliege bzw. dass sie – in eklatanter Weise – nicht den erforderlichen (Lern-)Einsatz im Vorbereitungsdienst bzw. bei der Vorbereitung auf die Aufsichtsarbeiten gezeigt habe und damit auch Zweifel an ihrer persönlich-charakterlichen Eignung bestünden. Bei ihrem Verstoß gegen die auferlegten coronabedingten Hygienemaßnahmen vor Ort im Rahmen des Lehrgangs und der damit verbundenen Ermahnung habe sich die Antragstellerin wenig einsichtig gezeigt. Damit sei anzunehmen, dass es ihr schwerfalle, sich an Vorgaben zu halten und dass sie eigenes Fehlverhalten nicht einräumen könne. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege vorliegend das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stelle, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit in Betracht kämen bzw. welche den Vorbereitungsdienst zügig und erfolgreich abschließen könnten. Außerdem sei es im Hinblick auf den in Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) verankerten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zuzumuten, die Anwärterbezüge bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiter zu bezahlen. Eine Weiterbeschäftigung würde darüber hinaus zu einer zusätzlichen, erheblichen Belastung für den gesamten (Vorbereitungs-)Dienstbetrieb und den Ausbildungsablauf führen. Schließlich liege die Entlassung zumindest auch teilweise im Interesse der Antragstellerin, da sie ansonsten eine Ausbildung fortsetzen würde, die für ihr berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.11.2021, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 23.11.2021 eingegangen, hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 09.11.2021 erhoben, die unter dem Az. B 5 K 21.1215 anhängig ist.
Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragt der Bevollmächtigte der Antragstellerin weiterhin,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin bis zum Corona-Ausbruch ordnungsgemäße Leistungen erzielt habe. Die aufgetretenen Defizite seien auf den Lockdown und die hiermit verbundenen Einschränkungen der Ausbildung zurückzuführen. Diese vorübergehenden Beeinträchtigungen rechtfertigten die Entlassung der Beamtin nicht.
Mit Schriftsätzen vom 20.12.2021 und vom 11.01.2022 wird ergänzend vorgetragen, dass die Antragstellerin als alleinerziehende Mutter einer am … 2012 geborenen Tochter von der Corona-Pandemie weit überdurchschnittlich betroffen gewesen sei. Insbesondere seien bereits am 18.12.2020 die Schulen geschlossen gewesen. Die Antragstellerin habe ihr Kind daher bis Mai 2021 alleine unterrichten müssen. Kurz darauf hätten die Pfingst- und anschließend die Sommerferien begonnen. Diese Situation der Antragstellerin sei mit der der übrigen Auszubildenden in keiner Weise vergleichbar. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass die Leistungsdefizite der Antragstellerin erst in der Coronazeit aufgetreten seien. Bis 20.11.2020 habe sie durchschnittliche Ergebnisse erzielt (vgl. Anlage AS 1 – Ergebnisübersicht aus dem Kurztest vom 20.11.2020). Unabhängig davon seien die Leistungen der Antragstellerin objektiv unzutreffend bewertet worden. Bei dem Korrekturbogen Aufsichtsarbeit aus dem Stoffgebiet „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ sei unabhängig davon, dass die Korrektur aufgabenbezogen nicht nachvollziehbar sei, auf Seite 3 ein Additionsfehler ersichtlich, da das Zwischenergebnis nicht auf 5, sondern auf 7,5 Punkte hätte lauten müssen (vgl. Anlage AS 2 – Aufsichtsarbeit aus dem Stoffgebiet „Steuern vom Einkommen und Ertrag“). Bei dem Lösungshinweis zur Aufsichtsarbeit „Buchführung und Bilanzwesen“, Seite 2, würden sich als Zwischenergebnis nicht 4 sondern 5 Punkte ergeben (vgl. Anlage AS 3 – Aufsichtsarbeit aus dem Stoffgebiet „Buchführung und Bilanzwesen“). Die Antragstellerin habe auch Präsenzpunkte erzielt. Diesbezüglich werde auf die Information vom 04.02.2021 Bezug genommen (Anlage AS 4). Auch insoweit liege eine Divergenz vor, nachdem die Antragstellerin ausweislich der Aufstellung vom 04.02.2021 6 Punkte im Fachgebiet „Steuererhebung“ erzielt habe, jedoch lediglich 5 Punkte berücksichtigt worden seien. Im Fach „Abgabenordnung“ sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen und ohne erkennbare Rechtsgrundlage ein Minuspunkt abgezogen worden. Unzutreffend sei weiter der Vorwurf, dass sich die Antragstellerin nicht an das Hygienekonzept gehalten habe. Die Antragstellerin sei sich sicher, dass sie bei der nunmehr stattfindenden Präsenzausbildung das Ziel der Ausbildung erreichen könne. Der erste Ausbildungsabschnitt der Antragstellerin sei am 16.12.2020 coronabedingt abgebrochen und erst am 25.05.2021 wiederaufgenommen worden. Erst am 07.06.2021 habe der zweite Ausbildungsabschnitt in Präsenz begonnen, wobei in der Woche vom 02.08.2021 bis 06.08.2021 die Prüfungen stattgefunden hätten. Es sei zwar zutreffend, dass für die Tochter der Antragstellerin in diesem Zeitraum wieder Präsenzunterricht stattgefunden habe. Dieser sei jedoch im Wechselunterricht erfolgt, so dass die Tochter jeweils nur zweieinhalb Tage die Schule habe besuchen können. Im Übrigen habe sie zu Hause durch die Antragstellerin beschult werden müssen. Zudem habe zwischen Mai 2021 (Beginn FTA II) und den Prüfungen Anfang August 2021 nur ein kurzer Zeitraum gelegen. Aufgrund der Corona-Situation im Dezember 2020 bis Mai 2021 sei die Antragstellerin in ihrer Vorbereitungsmöglichkeit auf den zweiten Ausbildungsabschnitt erheblich eingeschränkt gewesen. Insbesondere habe ein Besuch des Amtes lediglich an zwei Tagen pro Woche für jeweils vier Stunden erfolgen können, so dass keine normale Ausbildung vorgelegen habe.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2021 beantragt das Landesamt für Steuern für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Entlassung der Antragstellerin bereits aufgrund fachlicher Leistungsmängel gerechtfertigt sei. Zwar sei die Organisation und Ableistung der dualen Ausbildung für Auszubildende mit Kindern und insbesondere für alleinerziehende Elternteile aufwändiger, auch unabhängig von den pandemiebedingten Maßnahmen. Gleichwohl sei es eine bewusste Entscheidung eines jeden Einzelnen, die Ausbildung aufzunehmen und fortzuführen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass an die fachliche Qualifikation für alle Auszubildenden die gleichen Anforderungen zu stellen seien, eine Besserstellung könne aus Gründen der Chancengleichheit, des Wettbewerbsprinzips und des Charakters der abzuleistenden Qualifikationsprüfung (§ 1, § 3 Abs. 3 StBAPO) nicht erfolgen. Zudem hätten die Zeiten der geschlossenen Schulen und des damit einhergehenden Homeschoolings des Kindes der Antragstellerin nicht mit den Zeiten ihrer Lehrgänge kollidiert, da der betreffende Lehrgang erst Mitte Mai 2021 begonnen habe, zu diesem Zeitpunkt habe aber ausweislich der Einlassung der Antragstellerin ihr Einsatz als „Lehrerersatz“ geendet.
Die Noten aus den Kurztests im FTA I fänden keine weitergehende Berücksichtigung, da diese weder für die Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung (vgl. hierzu § 15 Abs. 3 StBAPO und die entsprechende Anlage 5) noch für die abschließende Beurteilung nach Anlage 6 ausschlaggebend seien. Die Kurztests würden zeitlich vor den Lehrgangsklausuren absolviert und dienten lediglich der Ermittlung des eigenen Wissenstandes bzw. zur Selbsteinschätzung der Auszubildenden. Es liege in der Natur der Sache, dass die Stofffülle hierbei noch deutlich geringer sei. Sowohl der Umfang als auch das Schwierigkeitsniveau steige mit dem Fortgang des Lehrgangs und der weiteren Abschnitte an. Zudem seien bereits die schriftlichen Leistungen, die vor der Schließung der Schulen im Dezember, mithin noch vor dem seitens der Antragstellerin angesprochenen Beginn der Corona-Situation, erzielt worden seien (Lehrgangsklausuren des FTA I in drei Fächern vom 14. bis 15.12.2020) unterdurchschnittlich.
Bei der Aufsichtsarbeit aus dem Stoffgebiet „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ liege kein Additionsfehler vor. Das Zwischenergebnis auf Seite 3 laute richtigerweise auf 5 Punkte; die 2,5 Punkte von den Seiten 1 und 2 seien nicht hinzuzuaddieren, da ab der Seite 3 der Teil II der Aufgabe (Einkommenssteuer/Lohnsteuer) und mithin eine neue Zählung beginne. Auf den Seiten 1 und 2 handele es sich hingegen um den Lösungsbogen zum Teil I (Körperschaftssteuer) der Klausur. Am Ende werde dann auf Seite 8 folgerichtig aus den beiden Einzelpunktzahlen die entsprechende Gesamtsumme gebildet, wobei die 2,5 Punkte demgemäß berücksichtigt worden seien.
Bei dem Lösungshinweis im Fach „Buchführung und Bilanzwesen“ werde ein Additionsfehler eingeräumt, richtigerweise müssten es 14 statt 13 Leistungspunkte sein. Dieser sei aber ohne jegliche Auswirkungen, denn es verbleibe auch weiterhin bei einer Bewertung mit 0 Punkten. Die nächst höhere Bewertungsstufe (Punkt) sei erst ab 28 Leistungspunkten gegeben, so dass hierfür noch immer weitere 14 Leistungspunkte fehlen würden.
Zur Anlage AS4 sei auszuführen, dass diese die Noten der Lehrgangsabschlussklausuren des FTA I darstelle, die vor Schließung der Bildungseinrichtung im Dezember 2020 erzielt worden seien. Die ausstehenden Klausuren seien Anfang Mai 2021 nachgeholt worden. Der hierbei erzielte Gesamtdurchschnitt in den Prüfungsfächern habe 3,37 Punkte betragen und sei daher schon mangelhaft gewesen. Zudem seien die Noten des FTA I nur ergänzend aufgeführt worden, die Entlassung beziehe sich ausweislich der entsprechenden Verfügung maßgeblich auf die Noten des FTA II/1. Auch liege keine Divergenz der Noten vor. Die 6 Punkte in Steuererhebung seien die Note mit Lehrerurteil („mündliche Note“), die 5 Punkte seien die mit der schriftlichen Arbeit erzielte Punktzahl. Letztere sei stets maßgebend, da ein etwaiges abweichendes Lehrerurteil bei der Qualifikationsprüfung naturgemäß nicht möglich sei.
Unzutreffend sei, dass die Probleme der Antragstellerin ausschließlich während der Zeit, in der kein Präsenzunterricht stattgefunden habe, aufgetreten seien. Der maßgebliche Lehrgangsabschnitt des FTA II/1 habe (bis auf wenige Tage zu Beginn) ab Mitte Mai 2021 gänzlich in Präsenz stattgefunden. Die ungenügenden Leistungen, die grundlegend für die Entlassung gewesen seien, seien alle während dieses Lehrgangs erbracht bzw. gerade in dieser Zeit erzielt worden.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte, auch auf diejenige des Hauptsacheverfahrens (B 5 K 21.1215), und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.
Die Begründung der Vollzugsanordnung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 09.11.2021 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat die Behörde nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen der Antragstellerin berücksichtigt. Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.1982 – 19 AS 82 A.2049 – BayVBl 1983, 23).
2. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung der angefochtenen Entlassungsverfügung vom 09.11.2021 ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen.
a) Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin wurde angehört (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG -). Der Bezirkspersonalrat beim Bayerischen Landesamt für Steuern wurde auf Antrag der Antragstellerin im Entlassungsverfahren beteiligt (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 BayPVG).
Die Entlassung zum 31.12.2021 wurde gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG fristgemäß mehr als sechs Wochen vor dem Entlassungszeitpunkt an die Antragstellerin zugestellt.
b) Die Entlassungsverfügung ist nach Aktenlage auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ besitzt nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Zur Rechtfertigung der Entlassung genügt jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund (BayVGH, B.v. 12.12.2011 – 3 CS 11.2397 – juris Rn. 34; B.v. 2.5.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 12). Dabei ist bei Beamten auf Widerruf regelmäßig ausreichend, dass berechtigte Zweifel an der Eignung des Beamten bestehen, der Nachweis – etwa eines Dienstvergehens – ist nicht erforderlich (BVerwG, U.v.. 9.6.1981 – 2 C 48.78 = BVerwGE 62, 267/268 f.).
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (OVG NW, B.v. 27.9.2017 – 6 B 977/17 – juris Rn. 4, 5).
Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dahingehend eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist (etwa OVG RhPf, B.v. 30.7.2004 – 2 B 11152/04 – NVwZ-RR 2005, 253 zur Entlassung eines Studienreferendars aus dem Vorbereitungsdienst), sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (z.B. OVG NW, B.v. 18.2.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 17f. m.w.N. zur Entlassung eines Kommissaranwärters; BayVGH, B.v. 2.5.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 13). Die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (zu gesundheitlichen Gründen BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6; Zängl in Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. I, Stand: Mai 2019, BeamtStG § 23 Rn. 187).
Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn – hier einer Steuersekretärin – nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 BeamtStG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (BVerwG, U.v. 9.6.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 20, 21; BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 – 2 B 174/18 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 18.2.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 20). Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher nicht von dem Nachweis eines Dienstvergehens abhängig (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O. BeamtStG § 23 Rn. 209).
§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zwingt den Dienstherrn damit nicht, dem Beamten bzw. der Beamtin unter allen Umständen die Beendigung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Prüfung oder einer eventuellen Wiederholungsprüfung zu ermöglichen. Ist dem Dienstherrn die weitere Beschäftigung des Anwärters bzw. der Anwärterin unzumutbar, darf ungeachtet des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eine Entlassung erfolgen, da ein wichtiger Grund auch die Entlassung aus dem noch nicht abgeschlossenen Vorbereitungsdienst rechtfertigt. Gründe einer Entlassung vor der Beendigung des Vorbereitungsdienstes können u.a. unzulängliche Leistungen, mangelnder Ausbildungsfortschritt oder eine endgültig nicht bestandene Zwischen- oder Abschlussprüfung sein (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1978 – II B 74.77; v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 22. Update Oktober 2021, 23. Beschränkung des Entlassungsermessens für den Vorbereitungsdienst (Abs. 4 Satz 2), Rn. 779 m.w.N.).
Zwar dürfen die Anforderungen an die fachlichen Leistungen des Beamten bzw. der Beamtin während des Vorbereitungsdienstes nicht daran ausgerichtet werden, ob der Beamte bzw. die Beamtin damit für eine spätere Einstellung auf Probe oder eine Lebenszeitanstellung in Betracht kommt. Grundsätzlich muss der Dienstherr abwarten, welches Ergebnis der Beamte bzw. die Beamtin in der abschließenden Laufbahnprüfung insgesamt erzielt; denn die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG will auch erreichen, dass weniger qualifizierte Beamte und Beamtinnen die Prüfung ablegen und die Befähigung erwerben können, da schon die erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes als solche eine Verbesserung der beruflichen Chancen bewirkt. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsgänge, die Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen (vgl. OVG NW, B.v. 31.10.2005 – 6 B 1682/05; v. 12.10.2006 – 6 B 1550/06; v. 25.11.2006 – & B 2195/06 und v. 3.8.2007 – 6 B 887/07). Ist der Ausbildungsfortschritt allerdings so gering, dass eine erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes ernsthaft in Zweifel steht, so dürfen diese Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung als Grund eines vorzeitigen Widerrufs herangezogen werden (vgl. v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 22. Update Oktober 2021, 23. Beschränkung des Entlassungsermessens für den Vorbereitungsdienst (Abs. 4 Satz 2), Rn. 781; VGH BW, B.v. 22.5.1986 – 4 S 1132/86 – NJW 1987, 917). An die insofern erforderliche Prognose sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere bedarf die der Entlassungsverfügung zu Grunde liegende Prognose, dass der Anwärter bzw. die Anwärterin nicht in der Lage sein werde, die Ausbildung erfolgreich – wenn auch mit einer weniger guten Note – abzuschließen, einer auch und gerade in zeitlicher Hinsicht hirneichenden Grundlage (vgl. OVG NW, B.v. 31.10.2005 – 6 B 1682/05). Andererseits ist für die Prognose der zu erwartenden Prüfungsleistungen als Grundlage für eine Entlassung wegen mangelnder fachlicher Eignung grundsätzlich dann kein Raum mehr, wenn der weit überwiegende Teil des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgeleistet und der Beamte bzw. die Beamtin bereits in die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfungsphase eingetreten ist (OVG NW, B.v. 3.8.2007 – 6 B 887/07).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsgegner im hier zu entscheidenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass ernsthafte Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, nicht erreichen kann, insbesondere deshalb, weil sie unzureichende Leistungen erbracht hat.
Die Entlassung erfolgte vorliegend mit Verfügung vom 09.11.2021, also mehr als 14 Monate nach Einstellung der Antragstellerin zum 01.09.2020. Insofern stützt sich die seitens des Bayerischen Landesamtes für Steuern getroffene Prognose – in zeitlicher Hinsicht – auf eine hinreichende Grundlage. Auch hatte die Antragstellerin im Entlasszeitpunkt noch knapp die Hälfte des nach § 14 StBAPO zweijährigen Vorbereitungsdienstes zu absolvieren, so dass für die von Antragsgegnerseite getroffene Prognose der zu erwartenden Prüfungsleistungen noch Raum war.
Darüber hinaus beruhte die getroffene Eignungsprognose auf einer hinreichenden sachlichen Erkenntnisgrundlage. Der Antragsgegner hat die unzureichenden Leistungen der Antragstellerin im angegriffenen Bescheid im Einzelnen dargelegt. So hat die Antragstellerin im fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt II Teil 1 an der Landesfinanzschule Bayern in den Aufsichtsarbeiten in den Fächern, die in der Qualifikationsprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBAPO Prüfungsfach sind, im Durchschnitt der Prüfungsfächer eine Punktzahl von 0,33 Punkten und damit eine ungenügende Leistung erzielt. Ausweislich der in § 6 Abs. 1 StBAPO normierten Bewertungskriterien handelt es sich dabei um „eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können“. In Anbetracht dieser in höchstem Maße unzureichenden Leistungen der Antragstellerin bestanden aus Sicht des Antragsgegners im Zeitpunkt der streitigen Verfügung berechtigte und ernsthafte Zweifel, dass die Antragstellerin das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen kann. Bereits im Juli 2021 wurde die Antragstellerin ebenfalls wegen unzureichender Leistungen und wesentlicher Wissenslücken im fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt I, in welchem sie im Durchschnitt 2,66 Punkte in den Prüfungsfächern erreichte, durch das Bayerische Landesamt für Steuern förmlich ermahnt. Gleichwohl nutzte sie den weiteren Ausbildungsverlauf nicht, um bestehende Wissenslücken zu schließen, was ihre nachfolgenden ungenügenden Leistungen belegen.
Soweit die Antragstellerseite einzelne Bewertungsfehler bei den Aufsichtsarbeiten geltend macht, führt dieser Vortrag zu keiner abweichenden Bewertung. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Stoffgebiet „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ kein Additionsfehler vorliegt. Im Gegenteil wurde das Zwischenergebnis auf Seite 3 der Arbeit korrekt mit 5 Punkten ausgewiesen. Die 2,5 Punkte, die auf den Seiten 1 und 2 erzielt wurden, waren nicht hinzuzuaddieren, da ab der Seite 3 der zweite Teil der Aufgabe (Einkommenssteuer/Lohnsteuer) und damit eine neue Zählung begann. Demgemäß wurde auf Seite 8 folgerichtig eine Gesamtsumme aus den Einzelbewertungen gebildet, im Rahmen derer die 2,5 Punkte im ersten Teil der Arbeit Berücksichtigung fanden. Zwar räumt die Antragsgegnerseite bei der Arbeit im Fach „Buchführung und Bilanzwesen“ einen Additionsfehler der Gesamtbewertung ein, so dass die Bewertung insgesamt auf 14 statt 13 Leistungspunkte hätte lauten müssen. Da allerdings die nächst höhere Bewertungsstufe (1 Punkt und damit gemäß § 6 Abs. 1 StBAPO noch immer eine ungenügende Leistung) erst ab 28 Leistungspunkten zu vergeben war, fehlt es diesbezüglich an der erforderlichen Kausalität. Denn auch bei Ausbleiben dieses Additionsfehlers wäre noch immer von einer ungenügenden Leistung der Antragstellerin auszugehen.
Soweit die Antragstellerin weiterhin einwendet, dass sie bis zum Beginn der pandemiebedingten Einschränkungen jedenfalls durchschnittliche Leistungen erbracht habe, finden sich für diese Ausführungen keine tatsächlichen Anhaltpunkte in den vorgelegten Verwaltungsakten. Im Gegenteil hat die Antragstellerin nach Aktenlage bereits im fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt I in den Prüfungsfächern Leistungen von im Durchschnitt unter 5 Punkten bzw. in mindestens drei Prüfungsfächern von weniger als 5 Punkten und damit im mangelhaften Bereich erbracht. Aus diesem Grund wurde sie seitens des Bayerischen Landesamtes für Steuern bereits mit Schreiben vom 02.07.2021 förmlich ermahnt und auf das dringende Erfordernis einer Leistungssteigerung in den Prüfungsfächern hingewiesen. Gleichwohl gelang es der Antragstellerin in der Folge nicht, bestehende Wissenslücken durch ein intensiviertes Selbststudium, zu dem sie gemäß § 1 Abs. 3 StBAPO verpflichtet gewesen wäre, zu schließen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin in den in den ersten Monaten ihrer Ausbildung stattgefundenen Kurztests noch Leistungen im ausreichenden Bereich und darüber erzielt hat und sich die ersten drei Klausuren des FTA I als ausreichend darstellten. Wie der Antragsgegner in für die Kammer nachvollziehbarer Weise einwandte, hatten die Kurztests eine geringere Stoffmenge zum Gegenstand und dienten vorwiegend der Selbsteinschätzung der Anwärterinnen und Anwärter, was sich im Übrigen auch aus § 15 Abs. 3 Satz 1 StBAPO ergibt. Denn demnach sind die Leistungen des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung nach Anlage 5 zu beurteilen. Auch bei der vorläufigen Information über die Ergebnisse der Leistungstests der drei vorgenannten Klausuren des FTA I vom 04.02.2021 handelte es sich lediglich um eine vorläufige Ergebnisübersicht, die endgültige Teilbeurteilung im FTA I stand zum fraglichen Zeitpunkt wegen der coronabedingten Testverschiebungen noch aus.
Bei festgestellten Eignungsmängeln eines Beamten auf Widerruf ist seine Entlassung grundsätzlich gerechtfertigt, ohne dass es auf die Ursache der Leistungsmängel ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.1994 – 3 CS 93.3817 – juris Rn. 24). In Anbetracht der stetig weit unterdurchschnittlichen Prüfungsleistungen der Antragstellerin durfte/musste der Antragsgegner davon ausgehen, es handele sich nicht nur um gelegentliche Ausrutscher der Beamtin, die aufgrund besonderer Umstände keinen Maßstab für ihre Eignung für die angestrebte Laufbahn der zweiten Qualifikationsebene in der Finanzverwaltung darstellen. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte darauf verweist, dass die Antragstellerin als alleinerziehende Mutter einer schulpflichtigen Tochter während der Corona-Pandemie erhöhten Belastungen ausgesetzt gewesen sei, kommt es darauf im Hinblick auf die Unerheblichkeit der Ursachen der unzureichenden fachlichen Leistung nicht an. Im Übrigen durfte der Großteil der Schüler in Bayern ab Mitte März 2021 wieder zurück in den Präsenzunterricht, so dass sich die unzureichenden Leistungen der Antragstellerin im Rahmen der Klausuren ab Mai 2021 jedenfalls nicht gänzlich auf die aufwändige Homeschooling-Organisation für ihre schulpflichtige Tochter zurückführen lassen. Zwar mag es zutreffen, dass die Antragstellerin infolge des Wechselunterrichts ihrer Tochter auch ab März 2021 weiterhin stark eingebunden war, die Antragsgegnerseite weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Beamtin die Ausbildung in der Finanzverwaltung im September 2020 bereits unter dem Eindruck der Corona-Pandemie und damit einhergehender Schulschließungen in der Vergangenheit angetreten hat. Auch ändern diese Umstände nichts an der Tatsache, dass die Antragstellerin im FTA I bereits mangelhafte Leistungen erbracht hat und sich dieses Leistungsdefizit im FTA II auf ein ungenügendes Niveau und damit auf ein Maß nicht kurzfristig behebbarer Wissenslücken (vgl. § 6 Abs. 1 StBAPO) verstärkt hat. Dies obgleich die coronabedingten Einschränkungen des Schulunterrichts ab Anfang Juni 2021 zunehmend zurückgefahren wurden.
Auch die coronabedingte Ausbildungsgestaltung durch den Antragsgegner vermag die unzureichenden Leistungen der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen bzw. zu kompensieren. Ausweislich der nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerseite war der Ausbildungsjahrgang der Antragstellerin in einem geringen Maß von Digitalunterricht und dem Ausfall von Präsenzveranstaltungen betroffen. Auch seien die im Hinblick auf den Gesundheitsschutz erforderlichen Einschränkungen durch zusätzliche Lernangebote abgemildert worden. Im Übrigen gehört es zu den Pflichten eines Beamten auf Widerruf im Ausbildungsverhältnis, sich diesem mit vollem Einsatz auch im Wege des Selbststudiums zu widmen, § 34 Abs. 1 BeamtStG, § 1 Abs. 3 StBAPO. Vor dem Hintergrund der sich im weiteren Ausbildungsverlauf verschlechternden Leistungen der Antragstellerin und ihrer damit einhergehenden mangelhaften Grundkenntnisse durfte der Antragsgegner im Hinblick auf den ausgebliebenen Ausbildungsfortschritt ernsthaft an der erfolgreichen Beendigung des Vorbereitungsdienstes zweifeln.
Die zusätzlichen Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für das Amt der Steuersekretärin stützt das Bayerische Landesamt für Steuern zum einen auf eine Leistungsverweigerung bzw. mangelnden Lerneinsatz und zum anderen auf fehlende Aufrichtigkeit, Team- und Kritikfähigkeit. Im Hinblick auf ersteres verweist der Antragsgegner auf das Ausmaß der theoretischen Leistungsmängel. Die Zweifel an der Loyalität, Team- und Kritikfähigkeit stützt die Antragsgegnerseite auf einen mutmaßlichen Verstoß der Antragstellerin gegen coronabedingte Hygieneauflagen.
Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Das erfordert eine – dem Dienstherrn vorbehaltene und von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbare – wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, B.v. 20.7.2016 2 B 17.16 – juris Rn. 26; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 – 2 B 174.18 – juris Rn. 10). Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben.
Ein Auszubildender, der seine Ausbildung ausgesprochen minimalistisch betreibt und dadurch Leistungsdefizite verursacht, zeigt über den fachlichen Leistungsmangel hinaus auch mangelnde persönliche, charakterliche Eignung (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris Rn. 22; VG Würzburg, U.v. 30.6.2015 – W 1 K 15.60 – juris Rn. 28). Denn wie bereits ausgeführt gehört es zu den Pflichten eines Beamten auf Widerruf im Ausbildungsverhältnis, sich diesem mit vollem Einsatz auch im Wege des Selbststudiums zu widmen, § 34 Satz 1 BeamtStG, § 1 Abs. 3 StBAPO. Zu Recht hat der Antragsgegner festgestellt, dass diesbezüglich bei der Antragstellerin Mängel vorliegen. Dass bei ihr Leistungsmängel in fachtheoretischer Hinsicht bestehen, wurde bereits festgestellt, ebenso deren Erheblichkeit. Dass diese Leistungsmängel nicht nur auf einem fachlichen Unvermögen der Antragstellerin beruhen, sondern auch auf ein „Nichtwollen“ zurückzuführen sind, kann den Akten allerdings nicht entnommen werden. Auch erscheint zweifelhaft, ob aus einem einmaligen Verstoß gegen das Hygienekonzept des Antragsgegners auf charakterliche Eignungsmängel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit, Kritik- und Teamfähigkeit der Antragstellerin geschlossen werden kann. Diese Fragen können jedoch letztlich dahinstehen, da bereits die fachlichen Eignungsmängel erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für das angestrebte Amt begründen.
Somit bleibt festzuhalten, dass die Anforderungen an die Ausübung des Entlassungsermessens wegen der besonderen Situation der Antragstellerin im Vorbereitungsdienst zwar hoch sind, jedoch sind die festgestellten Eignungszweifel im Hinblick auf die ungenügenden Leistungen der Antragstellerin im zweiten fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt nachgewiesen, erheblich und somit geeignet sind, die Entlassung zu tragen.
3. Das persönliche Interesse der Antragstellerin an einer Beendigung des Vorbereitungsdienstes muss daher hinter dem vom Landesamt im Bescheid ausführlich und sorgfältig begründeten Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurücktreten. Auch eine über die Erfolgsaussichten der Hauptsache als Hauptindiz hinausgehende Interessenabwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Der Antragsgegner hat vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen auf das Interesse der Allgemeinheit an einer Planstellenbesetzung mit voll leistungsfähigen Beamten und auch das Interesse der Antragstellerin an ehestmöglicher Klarheit über ihre weitere berufliche Zukunft gestützt. Zum anderen stützt der Antragsgegner seine Anordnung darauf, dass es sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn nicht zuzumuten ist, eine Beamtenanwärterin, die fachlich nicht geeignet ist, bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes und dem Ablegen der höchstwahrscheinlich erfolglosen Qualifikationsprüfung in der Ausbildung zu belassen.
Daraus ergibt sich das erforderliche besondere Vollzugsinteresse, denn es ist legitim, wenn der Dienstherr einem Beamten/einer Beamtin, dessen/deren Entlassung mit großer Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird, nicht Bezüge weiterzahlt, die er mit ebenso großer Wahrscheinlichkeit später zurückfordern muss. In diesem Fall sind im Rahmen der Abwägung der Interessen des Dienstherrn und derjenigen des Beamten/der Beamtin auch fiskalische Interessen des Dienstherrn angemessen zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 18.7.1997 – 3 CS 96.2244, juris Rn. 75 ff. m.w.N.).
Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Vergabe der frei werdenden Planstelle an einen geeigneten Bewerber bzw. eine geeignete Bewerberin. Den Bedarf an Nachwuchskräften im Bereich der Finanzverwaltung hat die Antragstellerin nicht bestritten. Stellen dürfen nur unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) ausgebracht und besetzt werden (VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO; VV Nr. 7 zu Art. 17 BayHO).
Es entspricht letztlich auch dem Interesse der Antragstellerin, Klarheit über ihre weitere berufliche Zukunft zu erlangen. Ein Verbleiben im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis zum voraussichtlichen Unterliegen im Hauptsacheverfahren ist für die Antragstellerin nicht nur ohne Wert. Dies würde auch einen erheblichen Zeitverlust hinsichtlich ihres weiteren beruflichen Werdegangs darstellen. Ohne das Verbleiben im Beamtenverhältnis ist es der Antragstellerin möglich, während der Dauer eines ggf. durchzuführenden Hauptsacheverfahrens eine andere Berufsausbildung zu absolvieren.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird schließlich keine Situation geschaffen, die es der Antragstellerin unmöglich macht, im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache in das Beamtenverhältnis zurückzukehren; ihr droht somit kein irreversibler Schaden. Denn die noch fehlendenden Ausbildungsabschnitte und die Abschlussprüfung werden turnusgemäß jährlich vom Antragsgegner durchgeführt. Ein Wiedereinstieg und Abschluss der Ausbildung bei endgültigem Obsiegen in der Hauptsache ist möglich.
4. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Anzusetzen war insoweit die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge von 1.309,93 Euro (vgl. Anlage 10 zu Art. 77 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG -); dieser Betrag war für das Verfahren des Eilrechtsschutzes nochmals zu halbieren.
6. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung ist ebenfalls abzulehnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die betreffende Partei außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen jedoch ergibt, kann der Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht zugesprochen werden. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin kommt es damit nicht mehr an.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben