Verwaltungsrecht

Befreiung von Baumschutzverordnung – Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs

Aktenzeichen  14 ZB 15.1373

Datum:
8.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44341
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayNatSchG Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, Art. 52 Abs. 1, Abs. 7
LStVG Art. 51 Abs. 3 S. 1
BNatSchG § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 6, 7, § 29 Abs. 1 S. 2
GG Art. 20 Abs. 3
VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Eine Norm entspricht dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit ausreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was von den Pflichtigen Personen verlangt wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Rechtsverordnungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 BNatSchG bedürfen aus Gründen der Rechtsklarheit keiner zusätzlichen zeichnerischen Darstellung, wenn sich die Beschreibung der Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs zweifelsfrei aus dem Verordnungstext ergibt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat das Gericht vorab lediglich über einen nach Verzicht, nicht aber über einen zuvor oder gleichzeitig gestellten Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 4 K 14.2097 2015-05-12 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Baumschutzverordnung der Beklagten vom 3. Mai 1985 (i. d. F. vom 21.9.2001, im Folgenden: BaumSchVO) mit Urteil vom 12. Mai 2015 abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung zur Fällung der auf seinem Grundstück befindlichen Linde noch auf Verpflichtung der Beklagten, seinen Befreiungsantrag erneut zu bescheiden. Die Baumschutzverordnung der Beklagten sei wirksam. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C 2.94 – entschieden, dass der räumliche Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung mit der Formulierung „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne“ hinreichend bestimmt umschrieben sei. Diese Formulierung finde sich in § 1 der anzuwendenden Baumschutzverordnung. Der vom Kläger geforderten Karte zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung bedürfe es demnach nicht. Eine materielle Unwirksamkeit der Baumschutzverordnung ergebe sich nicht daraus, dass in § 3 Abs. 3 BaumSchVO Maßnahmen zur Verkehrssicherheit von den Verboten der Verordnung nicht ausgenommen seien und der Begriff „Gefahr“ nicht näher bestimmt sei. Eine Gefahr liege vor, wenn ein Tatbestand gegeben sei, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweise. Mit der in der Baumschutzverordnung enthaltenen Formulierung sei gewährleistet, dass der Verantwortliche für einen geschützten Baum seinen Verkehrssicherungspflichten gerecht werden könne. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 3 BaumSchVO berufen, der nur durch Fällung des Baumes begegnet werden könne. Die Gefahr, dass Bäume bei Unwettern umstürzen oder Äste abbrechen, drohe jedem gesunden Baum und rechtfertige keine Ausnahme von den Verboten der Baumschutzverordnung. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Bewertung der Beklagten zum Zustand des Baumes unrichtig sei. Bei der Ortseinsicht der Beklagten am 29. April 2014 seien abgesehen von dem in der Krone vorhandenen Totholz weder Hinweise auf eine akute Gefahr festgestellt worden noch habe sich ergeben, dass zur Beurteilung der Stand- und Bruchsicherheit weitergehende Untersuchungen durch einen Fachmann nötig gewesen wären. Die Ermessensausübung sei ebenfalls fehlerfrei. Die vom Kläger geltend gemachte „offenbar nicht beabsichtigte Härte“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO liege nicht vor. Natürliche Begleiterscheinungen eines Baumes wie herabfallendes Laub seien grundsätzlich hinzunehmen. Auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 2004 – 2 B 2/92 – werde verwiesen.
Hiergegen wendet der Kläger im Wesentlichen ein, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgten bereits aus der Unwirksamkeit der Baumschutzverordnung. Zu der von ihm geforderten Karte verweise er auf die in der Klageschrift zitierte Kommentarliteratur. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte auf eine exakte Beschreibung des Geltungsbereichs nicht verzichtet werden. Zur „Gefahr“ trägt er vor, ungeachtet der Unschärfe der Satzungsbestimmung habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine konkrete Gefahr verneint. Dies gelte umso mehr, als das Verwaltungsgericht hierzu überhaupt keine Feststellungen getroffen habe. Der Kläger habe dezidiert vorgetragen, dass von der Linde regelmäßig bei stärkerem Wind oder Gewitter sehr große Äste herabfielen. Dies stelle eine Gefahr für die ganze Familie des Klägers, aber auch für Spaziergänger dar. Das Verwaltungsgericht hätte also den angebotenen Beweis erheben müssen. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 trägt der Kläger zur formellen Unwirksamkeit der Baumschutzverordnung (fehlende Karte) weiter vor, der Gesetzgeber habe in Art. 52 BayNatSchG deutlich gemacht, dass Rechtsvorschriften wie die Vorliegenden mit Karten zu versehen seien, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstands ergäben. Anders als im Fall des Bundesverwaltungsgerichts erscheine dies bei einer Verordnung in höherem Maße erforderlich als bei einer Satzung, da diese gemeindlicher Satzungsautonomie entspringe, nicht jedoch die Verordnung, die abgeleitetes Recht sei. Umso mehr müsse sich die Gemeinde als Ortsgesetzgeber an die Vorgaben halten. Es sei nicht erkennbar, dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliege, der ein Abweichen von der Regel der Kartierung zulassen würde. Zudem sei nicht erkennbar, wo Bebauungspläne vorhanden seien und wo als Planersatz § 34 BauGB den Geltungsbereich bestimmen solle. Zur materiellen Unwirksamkeit (Gefahrbegriff) trägt er vor, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sei mit der durchaus unscharfen Bestimmung in § 3 Abs. 3 BaumSchVO keineswegs vergleichbar, da sich aus Art. 7 LStVG konkrete Rechtsgüter ergäben, die entsprechend konkret geschützt würden. Die Argumentation der Beklagten zu Ende gedacht, müsse es in § 3 Abs. 3 BaumSchVO um eine abstrakte Gefahr gehen. Das Verwaltungsgericht fordere aber eine konkrete Gefahr, wie in der Antragsbegründung ausgeführt.
Durch dieses Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
1. Mit seiner Rüge, der Geltungsbereich der Baumschutzverordnung der Beklagten sei mangels Karte nicht hinreichend bestimmt, was zur (formellen) Unwirksamkeit der Baumschutzverordnung führe, hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 – 4 C 2.94 – (BVerwGE 96, 110) ausgeführt hat, ist mit den von der Beklagten in § 1 Abs. 1 BaumSchVO verwendeten Formulierungen „Der Bestand an Bäumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne wird geschützt“ der räumliche Geltungsbereich der inmitten stehenden Baumschutzverordnung hinreichend bestimmt umschrieben. Durchgreifende Einwendungen hiergegen hat der Kläger – auch unter Berücksichtigung seiner im Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 und damit nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (s. unten Nr. 2a) vorgetragenen weiteren Einwendungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu seinen Gunsten noch als Ergänzung seiner in der Antragsbegründung hierzu fristgerecht geäußerten Rüge wertet (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 53) – nicht vorgebracht.
a) Ob der Kläger – in Anbetracht dessen, dass Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen regelmäßig dem Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entsprechen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 65) – mit dem schlichten Verweis auf die von ihm in der Klageschrift zitierte Kommentarliteratur diesbezüglich seinen Darlegungsverpflichtungen nachgekommen ist, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn ungeachtet dessen ergeben sich ernstliche Zweifel nicht aufgrund der von ihm zitierten Kommentierung zu Art. 12 BayNatSchG von Engelhardt in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Juli 2006 (vgl. dort Rn. 18), wonach es angesichts des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG zumindest zweifelhaft sei, ob auch für Baumschutzverordnungen in Bayern die verbale Beschreibung genüge und eine nähere kartenmäßige Beschreibung nicht erforderlich sei. Die betreffende Kommentierung bezieht sich auf die vor Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes geltende Rechtslage (Art. 12 BayNatSchG in der bis 28.2.2011 geltenden Fassung), als sich die Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Baumschutzverordnungen noch aus Art. 12 BayNatSchG ergab und nicht wie heute aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayNatSchG. Die vertretene Auffassung wurde – ausdrücklich bezugnehmend auf die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – nach Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayerischen Naturschutzgesetzes nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Egner in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 51 BayNatSchG Rn. 13 f.). Dem ist zu folgen, auch soweit es sich – wie hier – um Baumschutzverordnungen handelt, die bei Geltung der alten Rechtslage erlassen wurden.
Eine Norm entspricht dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit ausreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Vom Normgeber wird verlangt, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer Begriffsbestimmung, insbesondere eines unbestimmten Rechtsbegriffs, nimmt der Norm noch nicht die Bestimmtheit. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12 – BVerwGE 148, 133 Rn. 21 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Bestimmtheitsgebot in § 1 Abs. 1 BaumSchVO genüge getan. Mit den verwendeten Formulierungen sind objektive Kriterien aufgestellt, die den räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung hinreichend bestimmt festlegen. Der mit der Formulierung „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ erfasste räumliche Bereich ist in aller Regel und in der weit überwiegenden Zahl der Anwendungsfälle ohne weiteres aufgrund der Siedlungsstruktur (vor Ort) erkennbar. Die Bezugnahme auf den „Geltungsbereich der Bebauungspläne“ ist ebenfalls zulässig, da die Beklagte insoweit auf eigenes Ortsrecht verweist. Ob ein Bebauungsplan für ein bestimmtes Gebiet vorhanden ist, ist den von ihm (räumlich) betroffenen Bürgern in der Regel bekannt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayNatSchG ebenfalls von „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ spricht und damit den räumlichen Geltungsbereich des Baumschutzes in gleicher Weise umschreibt wie die Baumschutzverordnung. Indem die Beklagte in § 1 Abs. 1 BaumSchVO auf den „Geltungsbereich der Bebauungspläne“ verweist, greift sie die auch sonst übliche Gesetzestechnik der Verweisung auf andere Rechtsvorschriften auf (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1994 – 4 C 2.94 – BVerwGE 96, 110). Dass durch die gewählten Formulierungen der Baumschutzverordnung der Baumschutz „dynamisch“ auch auf Gebiete ausgedehnt wird, die erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die tatsächliche Ausweitung des Bebauungszusammenhangs oder durch die künftige Aufstellung von Bebauungsplänen die gesetzlichen Kriterien erfüllen, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1994 a. a. O.). Der Kläger verkennt die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, wenn er rügt, die Beklagte gehe fehl, wenn sie vortrage, der räumliche Geltungsbereich der Baumschutzverordnung lasse sich anhand objektiver Kriterien, nämlich der Bebauungspläne bzw. der im Rahmen des § 34 BauGB angewendeten Abgrenzungskriterien, zweifelsfrei feststellen, und er in diesem Zusammenhang die Vorlage dieser Unterlagen von der Beklagten fordert. Für die Frage der Bestimmtheit des § 1 Abs. 1 BaumSchVO kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger Bebauungspläne vorgelegt werden oder ihm die Beklagte aufzeigt, wo § 34 BauGB als Planersatz den Geltungsbereich der Baumschutzverordnung bestimmt. Ungeachtet dessen kommt es für die Bewertung, ob eine Norm dem aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Bestimmtheitsgebot genügt, letztlich nicht auf die Sicht der Beklagten, sondern auf die Auffassung der Gerichte an.
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, das aus dem Jahr 1994 stammende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich auf eine Satzung, die – wie die von diesem in Bezug genommenen Bebauungspläne – der gemeindlichen Satzungsautonomie entspringen würde, so dass die Entscheidung nicht auf Verordnungen übertragen werden könne, da es sich hierbei um abgeleitetes Recht handle, kann er nicht durchdringen. Wird von der Gemeinde eine Baumschutzsatzung erlassen, erfolgt dies nicht aufgrund autonomer Satzungsgewalt, die sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ableitet (vgl. etwa Art. 28 GG, Art. 23 Satz 1 GO). Bei Baumschutzsatzungen handelt es sich – anders als bei Bebauungsplänen, deren Erlass Teil der Bauleitplanung und damit Teil einer nicht an Weisungen staatlicher Stellen gebundenen Pflichtaufgabe der gemeindlichen Selbstverwaltung ist (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, Vorbem. zu §§ 11 bis 13a Rn. 17) – nicht um Ortsrecht, das dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnen ist. Soweit ein Landesgesetzgeber eine Gemeinde zum Erlass einer naturschutzrechtlichen Baumschutzsatzung ermächtigt, zählt dies – wie der Erlass einer in Bayern ausschließlich möglichen Baumschutzverordnung (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayNatSchG) – zu den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises einer Gemeinde. Hierzu von der Gemeinde erlassene Regelungen beruhen auf dem „Gebrauch machen“ delegierter Rechtsetzungsgewalt. Es handelt sich um „gesetzesverlängernde“ Normsetzung durch die Exekutive. Derartige Satzungen stellen somit „Rechtsverordnungen im materiellen Sinne“ dar (vgl. OVG RhPf, U. v. 20.1.2010 – 8 C 10725/09 – BauR 2010, 1539 Rn. 42 zur Rechtsnatur einer Gestaltungssatzung in Abgrenzung zu einer Rechtsverordnung im materiellen Sinne). Somit ist die unterschiedliche Terminologie Baumschutzsatzung/Baumschutzverordnung ebenso wenig wie das Alter der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein Grund, dessen Ausführungen zur Bestimmtheit einer – auf § 45 des nordrheinwestfälischen Landschaftsgesetzes beruhenden – Baumschutzsatzung nicht auf die inmitten stehende Baumschutzverordnung der Beklagten zu übertragen. Weitere Einwendungen gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt der Kläger nicht vor.
b) Das Erfordernis, den räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung mittels beigefügter Karte zu beschreiben, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – weder aus Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG noch aus Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG. Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass diese Vorschriften auch auf die nach altem Recht ergangene Baumschutzverordnung der Beklagten anzuwenden sind. Unabhängig davon regelt Art. 52 BayNatSchG das Verfahren der Inschutznahme von Schutzgebietsverordnungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 BNatSchG. Die Beifügung einer Karte soll es den beteiligten Stellen, denen eine derartige Rechtsverordnung zur Stellungnahme zugeleitet wird, ermöglichen, ihre Betroffenheit zu erkennen. Ungeachtet dessen, dass Verfahrensfehler nach Art. 52 Abs. 1 bis 6 BayNatSchG unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich bei der für den Erlass zuständigen Behörde gerügt werden (vgl. Art. 52 Abs. 7 BayNatSchG), gilt – was die Frage der Bestimmtheit einer Rechtsverordnung angeht – kein anderer Maßstab für das Erfordernis einer Karte als für deren Bekanntmachung nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG (vgl. Egner in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 52 BayNatSchG Rn. 11). Rechtsverordnungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 BNatSchG bedürfen demnach aus Gründen der Rechtsklarheit keiner zusätzlichen zeichnerischen Darstellung, wenn sich die Beschreibung der Grenzen schon zweifelsfrei aus dem Verordnungstext ergibt. Die Bezugnahme auf eine beigefügte Karte ist nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG nicht erforderlich, wenn sich – wie vorliegend (vgl. a) – die Grenzen des Geltungsbereichs einer Verordnung hinreichend deutlich und anschaulich – textlich – beschreiben lassen (vgl. Egner in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 51 BayNatSchG Rn. 13 f.).
2. Soweit der Kläger die materielle Unwirksamkeit der Baumschutzverordnung rügt, hat er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Anders als seine ergänzenden Ausführungen zur (formellen) Unwirksamkeit der Baumschutzverordnung ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 verspätet.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Das angefochtene Urteil wurde dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22. Mai 2015 zugestellt. Die Darlegungsfrist endete somit am Mittwoch, den 22. Juli 2015. Der Vortrag neuer Zulassungsgründe – und seien es auch „nur“ weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist nach Ablauf der Darlegungsfrist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 53). Das mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 und damit außerhalb der Darlegungsfrist eingegangene Vorbringen des Klägers, die Baumschutzverordnung sei materiell unwirksam, weil der in § 3 Abs. 3 BaumSchVO verwendete Gefahrbegriff „unscharf“ sei, könnte nur dann berücksichtigt werden, wenn es eine Ergänzung eines fristgerecht dargelegten Zulassungsgrundes darstellen würde. Dies setzt aber voraus, dass der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund innerhalb offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde (vgl. Happ a. a. O.). Dies ist nicht der Fall. Denn mit dem in der Antragsbegründung zur „Gefahr“ enthaltenen Hinweis „ungeachtet der Unschärfe der Satzungsbestimmung“ hat der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Unwirksamkeit der Baumschutzverordnung, insbesondere zum Begriff der „Gefahr“ (vgl. UA S. 9 f.), nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
3. Der Kläger kann auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine konkrete Gefahr verneint; dies gelte umso mehr, als es hierzu überhaupt keine Feststellungen getroffen habe. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen greift der Kläger im Kern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden nicht aufgezeigt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Prozessstoffes rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 – 14 ZB 11.452 – juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 20.11.2013 – 10 ZB 13.827 – juris Rn. 4 m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat sehr wohl tatsächliche Feststellungen dazu getroffen, ob von der Linde eine konkrete Gefahr im Sinne der Baumschutzverordnung ausgeht (UA S. 10). Dies nimmt selbst der Kläger an, wenn er in der Antragsbegründung ausführt, das Verwaltungsgericht referiere auf Seite 10 des angefochtenen Urteils über „morsche Äste“. Sein Vorbringen, von der Linde fielen regelmäßig bei stärkerem Wind oder Gewitter sehr große Äste ab, was eine Gefahr für die Familie und Spaziergänger darstelle, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers sehr wohl gewürdigt. Denn es hat hierzu ausgeführt (vgl. UA S. 10), die Gefahr, dass Bäume bei Unwettern umstürzen oder Äste abbrechen könnten, drohe jedem gesunden Baum und rechtfertige keine Ausnahme von der Baumschutzverordnung. Dass diese Feststellungen nicht zutreffen oder ernstlich zweifelhaft sind, hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern der Beweiswürdigung des Gerichts lediglich seine eigene Würdigung entgegengesetzt. Allein mit der Wiederholung seines Klagevorbringens genügt er den Anforderungen an § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Schlüssige Gegenargumente hat der Kläger auch nicht gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Bewertung der Beklagten unrichtig gewesen sei, bei der Ortseinsicht am 29. April 2014 seien abgesehen von in der Krone vorhandenem Totholz keine Hinweise auf eine akute Gefahr festgestellt worden und zur Beurteilung der Stand- und Bruchsicherheit seien weitergehende Untersuchungen durch einen Fachmann nicht nötig gewesen. Auch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, er habe nicht substantiiert aufgezeigt, dass die von der Beklagten empfohlenen Pflegemaßnahmen nicht ausreichend seien, bestehende Gefährdungen abzuwehren, verhält sich der Kläger nicht. Soweit er als Beleg für die seiner Ansicht nach von der Linde ausgehenden Gefahren auf die mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 als Anlage K 9 vorgelegte Fotokopie verweist, rechtfertigt dies – ungeachtet dessen, ob er insoweit seinen Darlegungspflichten hinreichend nachgekommen ist – keine andere Bewertung. Aus der Fotokopie ist bereits nicht ersichtlich, ob es sich bei den nicht begrünten Ästen nicht um Totholz handelt, für dessen Beseitigung die beantragte Befreiung nicht erforderlich ist. Auch hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die auf den beiden mittleren Bildern erkennbaren begrünten Äste nicht aufgrund eines Gewitters abgebrochen sind. Es handelt sich augenscheinlich um die gleichen Abbildungen, die bereits als Anlage K 4 mit der Überschrift „August 2011“ vorgelegt wurden. Auf den Bildern ist zu erkennen, dass der ebenfalls abgebildete Gehweg ersichtlich nass ist. Somit könnten gerade diese Äste Folgen der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten abstrakten Baumwurfgefahr durch Unwetter sein. Hierzu verhält sich der Kläger nicht. Darüber hinaus hat er substantiiert weder aufgezeigt, dass die Äste abgebrochen sind, obwohl er regelmäßig die von der Beklagten vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen hat durchführen lassen (wovon ausweislich der Behördenakten gerade nicht auszugehen ist), noch hat er dargelegt, dass die beantragte Fällung der Linde die einzige Möglichkeit gewesen wäre, den von ihm behaupteten Gefahren zu begegnen.
II.
Ungeachtet dessen, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden ist, ist er jedenfalls nicht gegeben.
Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. I. genannten Gründen nicht zu erkennen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO vorgelegen hätten.
III.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht musste weder gemäß § 86 Abs. 2 VwGO über die Beweisanträge des Klägers vorab entscheiden noch ist dargelegt, dass es der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Kläger nicht dargelegt.
1. Die Möglichkeit, einen unbedingten Beweisantrag zu stellen und damit eine Vorabentscheidung des Gerichts hierüber nach § 86 Abs. 2 VwGO zu erreichen, besteht ausschließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat das Gericht vorab lediglich über einen nach Verzicht, nicht aber über einen zuvor oder gleichzeitig gestellten Beweisantrag zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.1989 – 1 C 57.87 – NVwZ 1989, 1078; BayVGH, B. v. 4.11.2005 – 7 ZB 05.199 – BayVBl 2006, 446; Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 29). Letzteres ist hier der Fall. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Formulierungen im Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 ausreichend bestimmte Beweisanträge waren, musste das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab über sie entscheiden. Denn diese Beweisanträge des Klägers waren nicht wie in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge zu behandeln. Selbst wenn man – mit dem Kläger – weiter unterstellt, dass er mit der Formulierung im Schriftsatz vom 6. Mai 2015 „in erster Linie“ gehe es „um Rechts-, allenfalls um Beweisfragen (die …. durch den mit der Klageschrift angebotenen Augenschein bzw. ebenda beantragte Sachverständigengutachten gelöst werden können)“ diese bereits gestellten Beweisanträge aufrechterhalten wollte, hat er mit diesem Schriftsatz gleichzeitig auf mündliche Verhandlung verzichtet. Damit hat sich der Kläger der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung über die Beweisanträge begeben (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2005 – 7 ZB 05.199 – BayVBl 2006, 446). Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.
2. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.
Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B. v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 7). Nachdem der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger nach seinem Verzicht auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 keinen schriftlichen Beweisantrag mehr gestellt hat, wäre die Aufklärungsrüge nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung, und zwar selbst dann, wenn diese der rechtlichen Überprüfung nicht standhält, eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – juris Rn. 35 m. w. N.; B. v. 28.7.2014 – 1 B 6.14 – juris Rn. 3 m. w. N.). Dies hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der Verweis auf die mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 als Anlage K 9 vorgelegte Fotokopie ist hierfür – auch aus den unter Nr. I.3. genannten Gründen – nicht ausreichend. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr., BVerwG, B. v. 4.12.2015 – 5 B 18.15 – juris Rn. 7 m. w. N.).
Kosten:§ 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 29.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57; wie Vorinstanz).


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