Verwaltungsrecht

Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  23 ZB 19.1820

Datum:
25.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4217
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GlüStV § 24, § 25, § 29 Abs. 4 S. 2, S. 4

 

Leitsatz

1. Die Befristung ist das Mittel, um den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wenn die künftige Entwicklung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Hauptverwaltungsaktes nicht absehbar ist; ihre Funktion liegt insbesondere in änderungsaffinen Rechtsgebieten darin, dass die Verwaltung erneut prüfen kann, ob und inwieweit die tatsächlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen beziehungsweise ob und inwieweit die erteilte Erlaubnis zu einer gegebenenfalls geänderten Rechtslage im Widerspruch steht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Glücksspielrecht gibt es einen Bestandsschutz nach Art des Bestandsschutzes für Gebäude nicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Verbundverbot (Verbot von Mehrfachspielhallen) ist gerechtfertigt, da es konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 K 18.1075 2019-07-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 EUR,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er sich im Wesentlichen gegen die Befristung der ihm erteilten glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb seiner zwei Spielhallen sowie die Befristung der Befreiung vom Verbot von Mehrfachspielhallen im baulichen Verbund wendet.
Mit Bescheid der Beklagten vom 13. November 2017 (Behördenakte Bl. 671 ff.) erhielt der Kläger auf seinen Antrag vom 24. Mai 2017 die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1, § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 AGGlüStV zum Betrieb von zwei Spielhallen. Zugleich wurde ihm eine Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV vom Verbot von Mehrfachspielhallen erteilt. Hinsichtlich der Befreiung ging die Beklagte von einer unbilligen Härte aufgrund der vor dem 28. Oktober 2011 getätigten Investitionen aus. Auch seien in beiden Spielhallen nur 16 Geldspielgeräte aufgestellt und damit die Höchstzahl von 48 Geldspielgeräten nicht überschritten. Die Erlaubnis für die beiden Spielhallen sowie die Befreiung wurden auf den Ablauf des 30. Juni 2021 befristet. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Am 12. Dezember 2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und neben der Aufhebung der in Ziffer II. verfügten Befristungen der glückspielrechtlichen Erlaubnisse sowie der Befristung der Befreiung vom Verbundsverbot für die Spielhallen „blau“ und „rot“ des Klägers die Abänderung dieser Befristungen dahingehend beantragt, dass die jeweilige Befristung auf eine Dauer von 15 Jahren oder eine nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Frist erteilt wird.
Mit Urteil vom 25. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die von dem Kläger erhobene Klagen abgewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 5. August 2019 zugestellt worden. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 5. September 2019 hat der Klägerbevollmächtigte beantragt,
die Berufung zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 hat der Klägerbevollmächtigte den Antrag auf Zulassung der Berufung begründet.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 hat die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der hiergegen ohne Benennung eines Zulassungsgrundes erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann hier zwar im Wege der Auslegung dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden. Denn er richtet sich in inhaltlicher Hinsicht gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Zudem wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht. Hingegen werden weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezeigt. Der Vortrag ist allenfalls auch dem Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durch Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers zuzuordnen.
1. Die im Wege der Auslegung ermittelten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt beziehungsweise liegen nicht vor.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 32 m.w.N.). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 – 22 ZB 17.960 u.a. – juris Rn. 17).
b) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 33 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 ff. m.w.N.). Daran fehlt es, wenn das Zulassungsvorbringen sich darauf beschränkt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unrichtig anzugreifen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Im Hinblick auf das Unionsrecht hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn das Zulassungsvorbringen hinreichend substantiiert aufzeigt, dass voraussichtlich nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2011 – 2 BvR 1969/09 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 19.4.2017 – 1 BvR 1994/13 – juris Rn. 14). Daran fehlt es insbesondere, wenn die aufgeworfene Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war, sie nicht entscheidungserheblich ist oder wenn die richtige Auslegung so offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte claire) (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2011 – 8 ZB 10.3160 – juris Rn. 17 m.w.N.).
c) Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards, dass ein Kläger die Möglichkeit hat, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238/241). Mit Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273 = NJW 1967, 1955; BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.4.2019 – 5 ZB 19.50014 – Rn. 7).
d) Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, muss hinsichtlich aller Begründungen ein Zulassungsgrund aufgezeigt sein.
2. Gemessen an diesen Maßstäben genügt das Zulassungsvorbringen den Anforderungen nicht.
a) Ins Leere geht der pauschale Hinweis der Klägerseite, dass es gut gewesen wäre, die entsprechende Fristsetzung in Erwartung des neuen Glückspielstaatsvertrages zum 30. Juni 2021 auf dieses Datum gerichtlich zu verlängern. Bereits die im streitbefangenen Bescheid vom 13. November 2017 gesetzte Frist läuft genau bis zum 30. Juni 2021.
b) Ebenfalls nicht durchdringen kann die Klägerseite mit dem pauschalen Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Sachvortrag des Klägers nicht auseinandergesetzt und somit im Ergebnis keine Abwägung zwischen Allgemeinwohl und Einschränkung der Grundrechte des Klägers vorgenommen. Der Kläger bringt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Umstand befasst, dass es nur wenige Spielsüchtige gebe. Weiter hätte der Kläger „gerne die Frage nach der Grenze beantwortet gehabt, bis zu der der Staat zum Schutz für das Allgemeinwohl einschreiten und Grundrechte beschneiden darf oder eben nicht“ (Zulassungsbegründung S. 2). Das habe das Gericht jedoch nicht getan. Schließlich habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Altersvorsorge des Klägers auseinandergesetzt, inwieweit die streitgegenständlichen Betriebe der Altersvorsorge dienten. Der Kläger rügt, die Zahl der Spielsüchtigen liege nach der Statistik bei lediglich 0,42%. Aus welcher Statistik der Kläger diese Zahl entnommen haben will, legt er aber nicht dar. Das vage und unsubstantiierte klägerische Vorbringen genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Ungeachtet dessen ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung die Befristung als sachgerecht und verhältnismäßig angesehen hat. Die Befristung ist das Mittel, um den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wenn die künftige Entwicklung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Hauptverwaltungsaktes nicht absehbar ist (vgl. Ramsauer in Kopp/Schenke, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 36 Rn. 55). Ihre Funktion liegt insbesondere in änderungsaffinen Rechtsgebieten darin, dass die Verwaltung erneut prüfen kann, ob und inwieweit die tatsächlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen beziehungsweise ob und inwieweit die erteilte Erlaubnis zu einer gegebenenfalls geänderten Rechtslage im Widerspruch steht (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1954 – I C 148.53 – BVerwGE 1, 244 = juris Rn. 19; Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 49. Aufl. Stand: 1.10.2020, § 36 Rn. 38). So liegt der Fall erkennbar hier. Die Befristung ermöglicht der Verwaltung zu überprüfen, ob und inwieweit der Betrieb der Spielhalle im Einklang oder im Widerspruch zu dem neuen Glückspielstaatsvertrag steht. Dies stellt § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Verbindung mit Art. 12 Satz 3 AGGlüStV für die Befreiung vom Verbundverbot sicher, wonach diese nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus erteilt werden kann, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.
Keinen Einwänden begegnet ferner, dass das Verwaltungsgericht die Dauer der Befristung als sachgerecht und verhältnismäßig erachtet hat. Diese beträgt − vom Zeitpunkt der Erteilung bis zum Inkrafttreten des neuen Glückspielstaatsvertrags − im vorliegenden Fall nahezu vier Jahre, hier vom 13. November 2017 bis zum 30. Juni 2021. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits in dem streitbefangenen Bescheid auf die Praxis einer grundsätzlich vierjährigen Dauer beziehungsweise auf die Restlaufzeit des aktuellen Glückspielstaatsvertrags abgestellt hat (Bescheid v. 13.11.2017, S. 4). Die Beklagte hat daher in dem streitbefangenen Bescheid eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, hierbei das Interesse des Klägers an der Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt und auf die Gefahren der Spielsucht durch Spielhallen rekurriert. Das Verwaltungsgericht hat dies ebenfalls aufgegriffen (vgl. UA S. 6). Auf all das geht die Klägerseite nicht ein, die überdies zu den Auswirkungen der Befristung, darunter getätigte, amortisierte und geplante Investitionen, keinerlei Ausführungen gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitbefangenen Spielhallen Bestandsspielhallen sind (vgl. UA S. 6), so dass der Kläger bereits von der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV profitiert hat.
c) Das Vorbringen, es sei unverhältnismäßig, „Spielhallen den Bestandsschutz zu versagen, so dass diese Investitionen verlieren“ (gemeint wohl: verloren seien), greift ebenfalls nicht. Denn dem Kläger ist insoweit für die streitgegenständlichen beiden Spielhallen bis zum 30. Juni 2021 ein „Bestandsschutz“ in seinem Sinne wegen seiner getätigten Investitionen gewährt worden. Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht notwendig, nach befristeter Gewährung des Härtefalls den Bestandsschutz zu versagen (Zulassungsschrift S. 3 Absatz 7), ist festzuhalten, dass es im Glücksspielrecht einen Bestandsschutz nach Art des Bestandsschutzes für Gebäude nicht gibt (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Leitsatz 4 und Rn. 200, Orientierungssätze 3a, 3b und Rn. 189, 199).
d) Unschlüssig und unsubstantiiert ist auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Altersversorgung des Klägers beschäftigt. Die beiden Spielhallen des Klägers sind gegenwärtig bis zum 30. Juni 2021, also bis zum Ablauf des geltenden Glücksspielstaatsvertrages genehmigt. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Befristung vorliegend – wie von ihm im Zulassungsschriftsatz gefordert – jedenfalls bis zum 30. Juli 2021 läuft. Darüber hinaus darf die Befreiung nach der gegenwärtigen ausdrücklichen Festlegung in Art. 12 S. 3 AGGlüStV nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus erteilt werden. Dass diese Regelung nicht verfassungsgemäß sein könnte, ergibt sich aus den pauschalen Ausführungen des Klägers nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass das vorliegend betroffene Verbundverbot (Verbot von Mehrfachspielhallen) gerechtfertigt ist, da es konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet ist. Als Eingriff in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber ist es durch das besonders wichtige Gemeinwohlziel der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren gerechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 130, 133). Die Klägerseite setzt sich jedenfalls mit den – unmittelbaren und mittelbar in Bezug genommenen − Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Verhältnismäßigkeit und der Kohärenz der Befristungen inhaltlich nicht auseinander.
Ungeachtet dessen hat der Kläger auch keine Umstände dargelegt, die in Bezug auf seine Altersvorsorge eine längere Befristung oder gar eine Erlaubnis ohne Befristung abweichend von der gesetzlichen Regelung erforderlich machen würden. Es fehlt insoweit bereits an einer Darlegung des Klägers, inwiefern die beiden Spielhallen überhaupt für eine Altersvorsorge bestimmt sind und ein etwaiger Verlust von investierten Mitteln droht. Die pauschalen Behauptungen, die durch keine entsprechenden Nachweise belegt sind, legen jedenfalls kein überwiegendes Interesse des Klägers an einem länger befristeten oder gar unbefristeten Weiterbetrieb der beiden Spielhallen entgegen dem gesetzlichen Wortlaut dar.
d) Der Einwand der Klägerseite, es hätte genügt, wenn man Maßnahmen ergriffen hätte, Spielhallen engere Grenzen der Nutzung zu setzen, wie z.B. Betreten ab 21 Jahren, Hinweis auf Spielsucht, Schulung des Personals, Begrenzung der Automatennutzung, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen werden diese vom Kläger vorgeschlagenen Vorgaben ohnehin bereits beachtet, zum anderen zeigt das klägerische Vorbringen nicht auf, dass diese Mittel nicht nur milder, sondern auch ebenso effektiv bei der Erreichung des legitimen Ziels der Bekämpfung und der Prävention von Spielsucht als überragend wichtiges Gemeinwohlziel sind. Dem öffentlichen Interesse der Eindämmung der Spielsucht setzt die Klägerseite in der Zulassungsschrift jedenfalls nichts an Substanz entgegen.
e) Fehl geht ferner auch der Einwand der Klägerseite, die kurze Befristung wirke gewillkürt, da andere Länder andere Fristen nennen würden. Insoweit ist das Zulassungsvorbringen ebenfalls pauschal, unsubstantiiert und findet auch keine Stütze in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, B.v. 20.10.2020 − 4 Bs 226/18 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 26.6.2020 – 9 CS 16.2218 – juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 6.8.2019 – 6 A 11643/18 – juris Rn.10; NdsOVG, B.v. 13.5.2019 – 11 LA 389/18 – juris Rn. 8 f.; SächsOVG, B.v. 7.2.2019 – 3 B 398/18 – juris Rn. 2).
Die Begründung des Zulassungsantrages ist daher nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
f) Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf, jedenfalls hat die Klägerseite weder eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, noch ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, und aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vielmehr darauf, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unrichtig anzugreifen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127).
g) Sofern man in dem klägerischen Vorbringen auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ableiten wollte, wäre auch dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.
Die Rüge eines Gehörsverstoßes ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, was der Betroffene bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, denn nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.1987 – 1 BvR 332/86 – BVerfGE 75, 201 = juris Rn. 48 m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich jedoch allein in der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vortrag des Klägers nicht (ausreichend) beschäftigt.
h) Schließlich kann die Klägerseite auch mit dem Vorbringen, bei der vorgenommenen Befristung bis zum 30. Juni 2021 habe das Verwaltungsgericht sich rechtsfehlerhaft mit der Entscheidung des „EUGH unter Az. C-431/92“ auseinandergesetzt ohne dies näher auszuführen, nicht durchdringen.
Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Befristung eine Prüfung anhand der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des Klägers vorgenommen hat (vgl. UA S. 8ff.). Hierbei führt das angefochtenen Urteil aus, dass der Anwendungsbereich der Grundfreiheiten für den Kläger als inländische natürliche Person mit Sitz im Inland mangels grenzüberschreitendem Sachverhalt bereits nicht eröffnet ist. Ergänzend führt das Verwaltungsgericht aus, dass darüber hinaus weder ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit noch gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegt (UA S. 9 ff.). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung wie im vorliegenden Fall auf mehrere Begründungen gestützt, muss hinsichtlich aller Begründungen ein Zulassungsgrund aufgezeigt sein. Daran fehlt es jedoch im Antrag auf Zulassung der Berufung. Aus genannten Gründen ist daher auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union entbehrlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den Streitwert pro Spielhalle (vgl. UA S. 13.), gegen welche die Klägerseite keine Einwände erhoben hat.
4. Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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