Verwaltungsrecht

Beitritt und Anschluss von Mitgliedern des Deutschen Bundestages zum Verfahren “Berliner Mietendeckel” unzulässig

Aktenzeichen  AN 16 E 21.00520

Datum:
1.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7202
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayJG Art. 33 Abs. 2 Nr. 1
BJagdG § 22 Abs. 1
AVBayJG § 161 Abs. 1, § 19 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes wird auf 2.500 EUR
festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Verkürzung der Schonzeit für Rehböcke und Schmalrehe in dem Eigenjagdrevier des Antragstellers.
Der Antragsteller ist Inhaber eines Eigenjagdreviers, das in der Hegegemeinschaft … liegt. Er beantragte bei der Unteren Jagdbehörde mit Schreiben vom 7. Januar 2021 zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Verkürzung der Schonzeit auf Böcke und Schmalrehe in diesem Revier auf den 1. April 2021.
Das Landratsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. März 2021 mit der Begründung ab, da das Eigenjagdrevier des Antragstellers in einer Hegegemeinschaft liege, die im forstlichen Gutachten seit Jahren als mit zu hohem Verbissbefall bewertet worden sei, seien die Abschusszahlen für die Jagdjahre 2019/2020 bis 2021/2022 nochmals erhöht worden. Betrachte man die Erfüllung des Abschussplanes für die letzten beiden Jagdjahre, seien die Abschüsse der Böcke bereits vollständig und die der Geißen/Schmalrehe zu 76,47% erfüllt. Bei Betrachtung der Streckenlisten erkenne man außerdem, dass die Abschussplanerfüllung für Böcke und Geißen/Schmalrehe in der regulären Jagdzeit offensichtlich erfüllt und sogar um 20% übererfüllt werden könne, ohne dass die Jagdzeit verlängert werden müsse. Zwar stelle sich die Erfüllung des Abschussplanes hinsichtlich der Kitze als schwieriger dar, die Verkürzung der Schonzeit für Böcke und Schmalrehe sei jedoch hierfür keine Lösung, da eine Anrechnung von Böcken, Jährlingen, Geißen oder Schmalrehe auf Kitze nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich sei.
Mit beim Verwaltungsgericht am 24. März 2021 eingegangenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, er versuche seit Jahren die Verbissbelastung zu minimieren. Ausweislich des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft … sei der Verbissdruck seit dem Jahr 2000 zu hoch. Die Beunruhigung des Wildes durch Landwirtschaft, Erholungssuchende und Spaziergänger mit Hunden sei insbesondere auch in der Zeit der Corona-Pandemie enorm hoch und bedeute Stress für die Tiere mit noch mehr Verbiss. Die jagdlichen Bedingungen seien daher sehr herausfordernd. Eine Verjüngung und damit ein Erhalt des Waldes sei deshalb schwer möglich. Diesem Missstand wolle er mit einem modifizierten Jagdkonzept begegnen, indem er frühzeitig im Jahr in den Rehwildbestand eingreife. Es solle nicht mehr, sondern früher gejagt werden. Aufgrund klimatischer Veränderungen treibe die heimische Flora mittlerweile deutlich früher im Jahr aus, wodurch das Erkennen des Wildes in der Jagdzeit erschwert werde. Zudem ästen Rehe insbesondere frische Triebe junger Baumsetzlinge. Der Schaden an der Vegetation sei vorprogrammiert, wenn der Jäger die reguläre Jagdzeit abwarten müsse und nicht eingreifen könne. Dies mag in Revieren mit tragfähiger oder günstiger Verbissbelastung hinnehmbar sein, nicht aber in einem Eigenjagdrevier, in dem der Eigentümer sich aktiv für Walderhalt und Waldumbau einsetze. Das ihm zustehende Jagdrecht müsse den örtlichen Gegebenheiten folgen. Auch in anderen Landkreisen werde Anträgen auf Aufhebung der Schonzeit stattgegeben. Die Angelegenheit sei dringlich, weil das Rehwild nach der Winterzeit und im Vorfrühling, wenn noch wenig Äsungsangebot in der Feldflur zu finden sei, die ersten Austriebe der Forstpflanzen abweide. Hierdurch entstünden nicht wieder gut zu machende Schäden an der Waldvegetation. Zudem setze der Antragsteller aktuell verschiedene Waldumbaumaßnahmen und Wiederaufforstung um. 850 Pflanzen seien unter Vollschutz Mitte März gepflanzt worden, damit sie nicht geschädigt werden könnten. Diese Wiederaufforstungsmaßnahme sei vom Freistaat Bayern gefördert worden. Der Antragsteller setze allerdings aktuell eine weitere Wiederaufforstungsmaßnahme um, da er im letzten Sommer massiven Borkenkäferbefall zu verzeichnen gehabt habe und große Kahlflächen entstanden seien. Diese gelte es schnellstens wieder aufzuforsten, um den Wald zu erhalten. Konkret sehe der Arbeits- und Kulturplan die Einbringung von 3625 Rotbuchen und 625 Douglasien vor, was vom Freistaat mit rund 11.500 EUR gefördert werde. Die Wiederaufforstung solle für die Buchen ohne Wildschutzmaßnahmen erfolgen. Dies mache die Dringlichkeit deutlich: Die für April geplante Pflanzung drohe bereits im April, wenn keine Jagdzeit für das Rehwild bestehe, wieder aufgefressen zu werden. Dies habe der beratende Förster vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) bestätigt. Die Verkürzung der Schonzeit sei im Hinblick auf die dramatischen Waldverluste durch die geschilderten mannigfachen Kalamitäten verhältnismäßig, um die nächste Waldgeneration zu etablieren und zu sichern. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die in der Vergangenheit wiederholt erfolgte Erhöhung des Abschusses sei offensichtlich nicht geeignet, den Verbissschaden zu begrenzen; die Wildbestände seien weiter zu hoch. Der Antragsgegner verkenne das Ziel des Antragstellers. Es gehe nicht darum, in der regulären Jagdzeit den Abschussplan zu erfüllen, sondern darum, frühzeitig im Jahr beim Entstehen der Schäden den Abschlussplan zu erfüllen und damit weitere Wildschäden zu vermeiden. Auch das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) habe in dem Schreiben vom 20. Januar 2020 im Hinblick auf rote Hegegemeinschaften, also solche, die dauerhaft einen zu hohen Verbissdruck aufwiesen, auf die Möglichkeit der Aufhebung von Schonzeiten zur Vermeidung überhöhter Wildschäden hingewiesen. Die beantragte Schonzeitverkürzung sei ein erster Schritt hin zum Walderhalt und zur Schaffung klimaresistenter Wälder, zum Schutz des Eigentums des Antragstellers sowie zur Schonung steuerbasierter Fördermittel des Freistaats.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schonzeit für Rehböcke und Schmalrehe im Eigenjagdrevier … vom 1. bis 30. April 2021 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags und verweist auf die Ausführungen im Bescheid vom 15. März 2021. Das AELF habe in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Erfüllung des Abschussplans gewährleistet sein müsse und durch die beantragte Schonzeitverkürzung eine Übererfüllung um 20% erreicht werden solle, um vorliegend, übermäßige Wildschäden vermeiden zu können und den Revierinhaber beim Waldumbau zu unterstützen. Als weiteres Argument sei außerdem angeführt worden, die noch fehlenden acht Kitze könnten über einen Schmalreh- bzw. Jährlingsabschuss kompensiert werden. Dies sei jedoch mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Daher sei vom 1. September bis 15. Januar schwerpunktmäßig eine Jagd auf Kitze notwendig. Das Landratsamt erwarte durch die erhöhten Abschusszahlen und den bisher bereits getätigten Abschuss eine Verbesserung der Verbisssituation sowie die für den Waldumbau erforderliche Reduzierung der Wilddichte. Eine Vorverlegung der Jagdzeit sei daher nicht erforderlich. Nach der Auskunft des AELF sei für die vom Antragsteller geschilderte geplante Anpflanzung keine Pflanzzeit verpflichtend vorgegeben. Die Pflanzung der Jungpflanzen müsse lediglich bis zum 30. November 2022 abgeschlossen sein, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können. Die Zeit der Anpflanzung in dieser Zeitspanne sei für den Antragsteller frei wählbar. Unter dem Gesichtspunkt des erwarteten Verbisses der Jungpflanzen im April wäre eine spätere Pflanzung für die Waldverjüngung sinnvoll. Mit der Pflanzung im April gehe der Antragsteller somit bewusst trotz der erwarteten Schäden bei den Neupflanzen das Risiko ein, dass die Jungpflanzen verbissen würden. Gäbe man dem Antrag statt, könnte dies einen Präzedenzfall darstellen, wonach man durch die Pflanzung von jungen Bäumen in der Schonzeit eine Schonzeitaufhebung bewirken bzw. die Schonzeit umgehen könne. Dies entspreche nicht den Vorgaben der Jagdgesetze.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist abzulehnen, weil er unbegründet ist.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
2. Danach war der Antrag abzulehnen, weil der Antragsteller schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gebotenen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Schonzeit nicht zu.
2.1 Gemäß Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG kann die Jagdbehörde durch Einzelanordnung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehrund Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben. Der Antragsteller hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Es kann daher dahinstehen, ob bei deren Vorliegen von einem intendierten Ermessen im Hinblick auf die Gewährung einer Schonzeitaufhebung auszugehen oder eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 30.3.2015 – 16 A 1610/13 – NuR 2015, 580 = juris Rn. 83, 85).
2.2 Nach der Vorgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1c der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG), der insoweit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl I S. 531) entspricht, unterliegen Schmalrehe vom 1. Mai bis 31. Januar und Rehböcke vom 1. Mai bis 15. Oktober der Jagd. Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Schonzeiten verfolgen den Zweck der Hege des Wildes und sollen die Aufzucht der Jungtiere sichern (vgl. OVG SH, U.v. 22.5.2017 – 4 KN 11/15 – juris Rn. 51; VG Ansbach, B.v. 30.4.1998 – AN 15 E 98.00625 – juris Rn. 15).
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr.1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG ergibt, können die Schonzeiten nur aus besonderen Gründen, die den Regelbeispielen in der genannten Norm entsprechen, aufgehoben werden. Als Ausnahmebestimmung ist § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG bzw. Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG eng auszulegen. Dies hat zur Folge, dass bei der Frage, ob ein besonderer Grund im Sinne der genannten Normen vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OVG NW, U.v.30.3.2015 – 16 A 1610/13 – NuR 2015, 580 = juris Rn. 65, 67; VG Ansbach, B.v. 30.4.1998 – AN 15 E 98.00625 – juris Rn. 15; VG München, B.v. 24.1.2012 – M 7 SE 12.166 – juris Rn. 17).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass hier die Voraussetzungen einer Schonzeitaufhebung gegeben sind und aufgrund der hier allein in Betracht kommenden übermäßigen Wildschäden ein besonderer Grund im Sinne der Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG vorliegt. Denn es fehlt an der Glaubhaftmachung, dass die beantragte Verkürzung der Schonzeit erforderlich ist, um den Eintritt eines übermäßigen Wildschadens zu verhindern.
Dabei ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass in dem Eigenjagdrevier des Antragstellers eine zu hohe Verbissbelastung festzustellen ist (vgl. hierzu auch Stellungnahme des AELF vom 16.2.2021, Behördenakte S. 17). Der Antragsgegner hat insoweit jedoch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine nachhaltige Verbesserung der Verbisssituation dadurch erreicht werden kann, dass der aktuelle Abschussplan innerhalb der gesetzlichen Jagdzeiten um 20% übererfüllt wird, und dass dies für den Antragsteller auch innerhalb der regulären Jagdzeit umsetzbar ist.
Dem hat der Antragsteller nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Die Kammer vermag zwar seinen Einwand nachvollziehen, dass die klimabedingte Vorverlegung der Austreibungsphase der heimischen Flora dazu führt, dass die Waldverjüngung dadurch gefährdet ist, dass das Rehwild noch innerhalb der Schonzeit die frischen Triebe junger Baumsetzlinge äst. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Umstand, der nicht nur im Jagdrevier des Antragstellers, sondern allgemein zum Tragen kommt. Soweit das im Bayerischen Jagdgesetz verankerte Waldverjüngungsziel hierdurch gefährdet sein sollte, ist es Sache des Verordnungsgebers, diesen Umstand mit den Zielen abzuwägen, die mit den festgesetzten Schonzeiten verfolgt werden, und eine entsprechende Regelung zu finden. Bezogen auf sein Revier kann der Antragsteller dieser Gefahr jedenfalls dadurch entgegentreten, dass er im laufenden Jagdjahr gerade die Anzahl der im Abschussplan vorgesehenen Abschüsse tätigt, darüber hinaus die in § 16 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG vorgesehene Übererfüllung um 20% umsetzt und dadurch in den kommenden Jahren die Verbissbelastung in seinem Jagdrevier mindert. Dies mag zwar in der aktuellen Vegetationsperiode noch keine Auswirkungen haben, sollte jedoch, wovon auch das AELF in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2021 (vgl. S. 17 der Behördenakte) ausgeht, langfristig dazu führen, dass die Verbissschäden in seinem Revier reduziert werden.
Der Einwand des Antragstellers, dass sein Jagdkonzept dem nicht entspreche und er nicht mehr, sondern früher jagen wolle, greift nicht durch, weil er sich damit in Widerspruch zu den vom Verordnungsgeber vorgegebenen Zielen der Schonzeit, also der Hege des Wildes und der Sicherung der Aufzucht der Jungtiere setzt. Es mag zutreffen, dass die Jagd durch das klimabedingte frühere Austreiben der Bäume sowie die zunehmenden Freizeitaktivitäten der Bevölkerung erschwert ist. Dennoch hat der Antragsteller bereits den Abschussplan für die Jagdjahre 2015/2016 bis 2018/2019, der 32 Stück Rehwild vorsah, mit insgesamt 40 erlegten Tieren übererfüllt. Von dem für die Jagdjahre 2019/2020 bis 2021/2022 auf insgesamt 47 Abschüsse erhöhten Abschussplan (12 Böcke, 17 Geißen, 18 Kitze) hat der Antragsteller die vorgesehene Anzahl der Böcke bereits jetzt erlegt; von den vorgesehenen 17 Geißen sind ebenfalls bereits 13 Stück erlegt. Danach müssen im Jagdjahr 2021/2022 noch 4 Geißen oder Schmalrehe und 8 Kitze geschossen werden, um den Abschussplan zu erfüllen. Die Streckenlisten der letzten beiden Jagdjahre belegen, dass dies nicht nur ohne weiteres realisiert werden kann, sondern darüber hinaus auch noch eine Übererfüllung um 20% jedenfalls hinsichtlich der Geißen bzw. Schmalrehe und der Böcke innerhalb der vorgesehenen Jagdzeit ohne weiteres möglich ist. Soweit die Erfüllung des Abschussplans für Kitze ein Problem darstellen sollte, stellt die beantragte Verkürzung der Schonzeit für Böcke und Schmalrehe keine Lösung dar, da diese nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG hierauf nicht angerechnet werden können. Da der Abschuss von Kitzen ohnehin erst ab September erfolgen kann (vgl. Stellungnahme des Jagdbeirats vom 18.02.2021, S. 18 der Behördenakte), wäre es daher auch nicht zielbringend, die beantragte Schonzeitverkürzung auf diese zu erstrecken.
Soweit der Antragsteller einwendet, er werde im April im Rahmen einer Wiederaufforstungsmaßnahme 3625 Rotbuchen ohne Wildschutzmaßnahmen pflanzen, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller förderunschädlich möglich ist, diese Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Alternativ ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass er eine Schädigung der Jungpflanzen auch dadurch verhindern kann, dass er diese schützt, wie er dies auch für die 850 im März gepflanzten Pflanzen umgesetzt hat und für die geplanten 625 Douglasien vorsieht.
Danach hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit er sich auf das Schreiben des StMELF vom 20. Januar 2020 beruft, ändert dieses nichts an der Entscheidung des Gesetzgebers, dass eine Aufhebung der Schonzeit nur im Ausnahmefall in Betracht kommt, wenn diese im Einzelfall erforderlich ist. Entsprechend obigen Ausführungen ist dies vorliegend nicht der Fall.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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