Verwaltungsrecht

Berechnung der Kapazität aufgrund Stichtag und Durchschnittswerten für Schwundquote

Aktenzeichen  7 CE 20.10045

Datum:
13.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 811
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 44 Abs. 3, § 50, § 53

 

Leitsatz

1. Die Kapazitätsberechnung basiert auf dem Bestand an Studierenden und wird nach einem Stichtagssystem (hier 01.12.2019) erhoben. Die vor oder nach dem Stichtag liegenden zahlenmäßigen Veränderungen wie z. B. Exmatrikulation, Rücktritt von der Immatrikulation etc. bleiben unberücksichtigt (BeckRS 2011, 32938). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Ermittlung der Schwundquote gem. § 53 HZV a.F., ist nicht lediglich auf ein Semester abzustellen, da dies die Schwundberechnung eher verfälschen würde (BeckRS 2000, 28597), sondern, wie vorliegend korrekt erfolgt, auf den Durchschnitt des Erhebungszeitraums von fünf vorhergehenden Semestern an der konkreten Hochschule. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 E HV 19.10060 2020-03-05 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der Universität Regensburg (im Folgenden: UR) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2019/2020. Er macht geltend, dass mit der in der Satzung der UR über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2019/2020 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 5. Mai 2019 festgesetzten Zulassungszahl von 230 Studienanfängerinnen und Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die UR mit Beschluss vom 5. März 2020 verpflichtet, zwei weitere Studienplätze des ersten Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 für den Studiengang Humanmedizin in einem Losverfahren vorläufig zu vergeben. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die beanstandungsfrei ermittelte Kapazität sei nicht ausgeschöpft, da tatsächlich nur 228 Studienplätze vergeben worden seien. Darüber hinaus werde nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass jenseits der für das Wintersemester 2019/2020 kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze noch (mindestens) ein weiterer Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester zur Verfügung stehe, der vom Antragsteller in Anspruch genommen werden könnte.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Sein Bevollmächtigter trägt im Wesentlichen vor, die Hochschule habe bereits am 1. Dezember 2019 den Stand der eingeschriebenen Studierenden festgesetzt. Dieser Stichtag setze zu früh an und berücksichtige nicht die Abgänge durch Exmatrikulation, Rücktritt von der Immatrikulation und Abgänge durch Höherstufungen. Eine aktuelle Neufeststellung des Bestands der Studierenden im Fach Humanmedizin würde die aktuelle Wirklichkeit wiedergeben, sodass kapazitätserschöpfend weitere Studienplätze vergeben werden könnten. Auch die Schwundberechnung sei fehlerhaft, denn sie berücksichtige lediglich drei Übergangsquoten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 16. März 20120 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird im Ergebnis nicht erkennbar, dass an der UR über die im Wintersemester 2019/2020 nach Durchführung des Losverfahrens tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch ungenutzte Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt vorhanden war.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt zutreffend ermittelt hat.
1. Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit der Forderung, es sei eine aktuelle Neufeststellung des Bestands der Studierenden anhand der Abgänge durch Exmatrikulation, Rücktritte von der Immatrikulation und Höherstufungen vorzunehmen, um freie Studienplätze zu ermitteln. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Universität nach einem Stichtagssystem (hier 1.12.2019) verfährt und die vor oder nach dem Stichtag liegenden zahlenmäßigen Veränderungen unberücksichtigt lässt (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 u.a. – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 7 CE 16.16.10280 – Rn. 8).
2. Gegen die Ermittlung der Schwundquote (§ 53 HZV vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], in der hier einschlägigen Fassung der Verordnung vom 28.4.2018 [GVBl S. 277] – HZV a.F.) bestehen keine Bedenken. Gemäß § 53 HZV a.F. ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Bei der Ermittlung ist zu berücksichtigen, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell, z.B. das sog. Hamburger Modell, zugrunde liegt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2006 – 7 CE 06.10197 – juris Rn. 20). Ausweislich der von der UR vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung wurde bei der Berechnung der Schwundquote das Schwundverhalten ab dem Wintersemester 2016/2017 einschließlich des Wintersemesters 2018/2019 berücksichtigt, was einen Erhebungszeitraum von fünf Semestern beinhaltet.
Im Rahmen der insoweit anzustellenden Prognose widerspräche es dem System der auf Stichtagen beruhenden Schwundberechnung, jeweils auf die für den Schwund kapazitätsgünstigste Studentenzahl eines Semesters – gleich zu welchem Zeitpunkt – abzustellen; dies würde die Schwundberechnung eher verfälschen (BayVGH, B.v. 16.5.2000 – 7 ZE 00.10008 – juris Rn. 9). Die vom Antragsteller vorgelegten Berechnungen der Schwundquote der Universität Mainz ist ohne Relevanz für das im Rahmen der Schwundquote zu prognostizierende Studierverhalten der Studierenden der UR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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