Verwaltungsrecht

Berufung: Geländeauffüllung als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme

Aktenzeichen  15 ZB 20.1985

Datum:
1.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36135
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 65 Abs. 2 S. 2
BNatSchG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 29
BBodSchV § 12 Abs. 8 S. 3
VwGO § 75, § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, § 124a Abs. 5 S. 2, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 159

 

Leitsatz

1. Es obliegt grundsätzlich den Klägern, eine fachlich geeignete Fläche und einen entsprechenden Pflanzplan gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen, wenn eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme erforderlich ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG BeckRS 2016, 5001, BayVGHBeckRS 2016, 126935). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 19.1416 2020-07-30 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger begehren die Erteilung einer Genehmigung für eine Geländeauffüllung. Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung E… (Baugrundstück), das sie landwirtschaftlich nutzen möchten. Früher befanden sich auf dem Baugrundstück u.a. asphaltierte Flächen und eine Hütte. Die von den Klägern schon begonnenen Bauarbeiten stellte das Landratsamt Aichach-Friedberg (im Folgenden: Landratsamt) am 7. September 2018 mündlich ein.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens teilte das Landratsamt den Klägern mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 mit, dass eine auf dem Baugrundstück früher vorhandene und gesetzlich geschützte Baumhecke ohne vorherige Genehmigung entfernt worden sei. Da noch keine rechtlich bindende Regelung über den notwendigen Ausgleich (Ersatzpflanzung einer Hecke) getroffen worden sei, könne eine naturschutzfachliche Zustimmung zur Auffüllung nur in Aussicht gestellt werden, wenn eine fachlich geeignete Fläche für eine Ersatzpflanzung inklusive eines qualifizierten Pflanzplans nachgewiesen werde.
Mit Schreiben vom 8. November 2018 (eingegangen am 27.11.2018) teilten die Kläger dem Landratsamt mit, die Bauherreneigenschaft sei auf die Pächter Herr und Frau B… übergegangen. Mit E-Mails vom 7., 11. und 19. März 2019 sowie mit Schreiben vom 14. Mai 2019 und weiterer E-Mail vom 24. Juni 2019 wandte sich das Landratsamt bezüglich der Ausgleichsfläche an die Eheleute B… Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 forderte das Landratsamt die Kläger nochmals auf, bis 19. August 2019 die erforderlichen Unterlagen zuzuleiten.
Mit Schreiben vom 19. August 2019 teilten die Kläger mit, der Bauherrenwechsel sei rückgängig gemacht worden. Da sie nicht Verursacher der Eingriffe in die Hecke seien, könnten sie auch nicht zur Schaffung einer Ausgleichsfläche verpflichtet werden.
Mit Bescheid vom 29. August 2019 stellte das Landratsamt fest, der Bauantrag gelte als zurückgenommen, da die Kläger ihrer Verpflichtung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen seien.
Die gegen den Bescheid vom 29. August 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 30. Juli 2020 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da die Rücknahmefiktion des Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO eingetreten sei. Die Frist des § 75 VwGO habe nicht zu laufen begonnen, da die eingereichten Bauunterlagen unvollständig gewesen seien. Für die beantragte Geländeauffüllung sei die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG erforderlich, da entgegen naturschutzrechtlicher Verbote (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG) eine geschützte Hecke entfernt worden sei. Dies stehe nach der Einvernahme des sachverständigen Zeugen und unter Berücksichtigung der vorgelegten Luftbilder fest. Die Rodung stelle einen Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, für den Maßnahmen nach § 15 BNatSchG (also z.B. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG) verlangt werden könnten. Die Geländeauffüllung bedürfe auch einer Abweichung nach § 12 Abs. 8 Satz 3 BBodSchV. Befreiungstatbestände, die die Vorlagepflicht für einen Ausgleichsflächenplan entfallen ließen, lägen nicht vor. Wer die Hecke tatsächlich beseitigt habe, spiele keine Rolle. Auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO lägen vor. Insbesondere müssten die Kläger die Aufforderung im Schreiben des Landratsamts an die Eheleute B… gegen sich gelten lassen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Die Kläger machen geltend, weder aus den Aussagen des Zeugen noch aufgrund von Lichtbildern könne der Beweis geführt werden, dass auf dem Baugrundstück eine geschützte Hecke vorhanden gewesen sei. Es sei weder ein Ortstermin durchgeführt noch eine sachverständige Beurteilung eingeholt worden. Auch der Voreigentümer sei nicht als Zeuge einvernommen worden, der zum Pflanzbestand und den seinerzeitigen Maßnahmen in Bezug auf die Hecke hätte Aussagen treffen können. Selbst wenn sich eine solche Hecke auf dem Baugrundstück befunden habe, könne nach den Angaben des Zeugen nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Jahr 2017 noch bestanden habe und jetzt nicht mehr bestehe. Die Kläger hätten nur einen vertrockneten Wurzelstock entfernt. Möglicherweise seien noch Wurzeln vorhanden, die austreiben könnten. Der Voreigentümer habe nur einen zulässigen Rückschnitt der Hecke vorgenommen. Es sei zu erwarten, dass die Hecke wieder austreiben werde. Soweit sie selbst ausgeführt hätten, dass Bäume und Sträucher schon lange vor dem Kauf vom Voreigentümer beseitigt worden seien, so stehe dies nicht im Widerspruch dazu, denn der Prozessvertreter habe dies missverstanden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Kläger hätten die Hecke entfernt, seien die Bauunterlagen nicht unvollständig gewesen. Der Beklagte gehe selbst davon aus, dass der durch das Landratsamt erstellte Entwurf für eine Ausgleichsplanung aus Rechtsgründen nicht zulässig gewesen sei, da nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG lediglich „Ausgleichsmaßnahmen“ aber keine „Ersatzmaßnahmen“ zulässig seien. Das Landratsamt habe von den Klägern etwas gefordert, was den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Darüber hinaus sei die Maßnahme nicht verhältnismäßig. Das Landratsamt habe die Pflanzung von 300 Pflanzen auf einer Waldlichtung gefordert, obwohl die Kläger nur einen Wurzelstock entfernt hätten. Zudem habe die Sachbearbeiterin beim Landratsamt gegenüber dem Voreigentümer ausdrücklich angeordnet, dass „alles weg muss“. Dies habe sich auch auf die Pflanzen bezogen und der Voreigentümer habe diese deshalb zurückgeschnitten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453.12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kläger konnten die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO vorlagen, da der Bauantrag unvollständig war und die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind, nicht in Zweifel ziehen.
1.1 Soweit die Kläger in Frage stellen, dass auf dem Baugrundstück eine Hecke in freier Natur, die als geschützter Landschaftsbestandteil nach Art. 16 BayNatSchG einzustufen war, überhaupt jemals bestanden hat, sind damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zahlreiche Luftbilder herangezogen auf denen ein Bewuchs deutlich erkennbar ist und ist anhand der Aussage des einvernommenen Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass bis ins Jahr 2017 eine geschützte Hecke auf dem Baugrundstück vorhanden war. Dem setzen die Kläger nichts Substantiiertes entgegen, sondern behaupten nur, diesen Schluss könne man aus den zur Verfügung stehenden Lichtbildern und den Zeugenaussagen nicht ziehen. Das trifft jedoch nicht zu, denn der Zeuge hat ausgesagt, die ursprüngliche Hecke habe nach seiner Erinnerung noch Anfang 2017 bestanden, er könne nur den genauen Zeitpunkt der Entfernung bzw. des Rückschnitts nicht mehr nachvollziehen.
1.2 Auch die Auffassung der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf schließen dürfen, dass die Hecke vollständig beseitigt worden sei, sondern sie könne möglicherweise wieder austreiben, kann das angefochtene Urteil nicht erschüttern. Zum einen ist der Vortrag der Kläger diesbezüglich widersprüchlich, da sie im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 19.8.2019) und vor dem Verwaltungsgericht stets behauptet haben, eine Hecke sei auf dem Grundstück nicht (mehr) vorhanden. Dass es sich dabei nur um ein Missverständnis handeln könnte, ist angesichts des Wortlauts der verschiedenen Schreiben („Zum Zeitpunkt des Erwerbs waren die hier streitgegenständlichen Pflanzungen… bereits vom Voreigentümer beseitigt worden.“; „Da vorliegend die Bäume und Sträucher bereits vor dem Kauf … beseitigt worden waren.“) und der Angabe der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung, auf dem Grundstück sei derzeit nichts mehr vorhanden, was noch austreiben könne, nicht nachvollziehbar. Zum anderen hat auch der Zeuge ausgesagt, dass auf dem Grundstück keinerlei Reste der Hecke mehr vorhanden seien. Daran ändert es auch nichts, dass der Zeuge nicht wusste, ob der Voreigentümer die Hecke nur (eventuell sogar zulässigerweise) auf den Stock gesetzt hatte und die Kläger oder die Eheleute B… dann die Wurzeln entfernten. Für die Frage, ob noch eine Hecke vorhanden ist, kommt es nicht darauf an, von wem und in welcher Weise sie entfernt worden ist.
1.3 Der Umstand, dass das Landratsamt möglicherweise eine Maßnahme akzeptiert hätte, die den gesetzlichen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG i.V.m. § 15 Abs. 2 BNatSchG nicht entspricht, da es sich nicht um eine Ausgleichsmaßnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BNatSchG, sondern um eine Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BNatSchG handelt, führt nicht dazu, dass der Bauantrag nicht als unvollständig i.S.d. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO angesehen werden kann. Das Landratsamt forderte von den Klägern mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 keine konkrete Maßnahme, sondern forderte sie auf, den Bauantrag zu vervollständigen und als Ausgleich eine fachlich geeignete Fläche für eine Ersatzpflanzung inklusive eines qualifizierten Pflanzplans nachzuweisen. Damit war hinreichend klar, um welche Unterlagen der Bauantrag zu ergänzen war. Dem sind die Kläger auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht nachgekommen. Dass das Landratsamt eine Maßnahme vorgeschlagen hat, die die Kläger nicht umsetzen wollten und bei der es sich nicht um eine Ausgleichsmaßnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BNatSchG sondern um eine Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BNatSchG gehandelt hat, führt nicht zum Wegfall der Pflicht der Kläger zur Vervollständigung des Bauantrags um die mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 geforderten Unterlagen.
1.4 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Verhältnismäßigkeit der vom Landratsamt vorgeschlagenen Maßnahme auseinandergesetzt hat. Die Kläger haben nicht zu erkennen gegeben, dass sie andere, weniger aufwendige Maßnahmen durchführen wollten und das Landratsamt dies abgelehnt hat. Es oblag stets den Klägern, eine fachlich geeignete Fläche und einen entsprechenden Pflanzplan nachzuweisen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Landratsamts, für die Kläger Maßnahmen zu planen. Erst wenn die Kläger entsprechende Pläne vorlegen, die sie umsetzen möchten, und das Landratsamt diese Maßnahmen nicht akzeptiert, stellt sich die Frage, ob die angebotenen Ausgleichsmaßnahme ausreichend sind und weitergehende Forderungen unverhältnismäßig wären.
2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 124a Rn. 102 ff.). Diesen Vorgaben genügt die Antragsbegründung nicht, denn es wird schon keine Frage formuliert. Aus dem Vortrag der Kläger ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, welche Fragen grundsätzlich klärungsbedürftig sein sollen.
3. Soweit die Kläger geltend machen, es liege ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, da der angebotene Zeuge S1. nicht gehört, keine Ortseinsicht durchgeführt und keine sachverständige Beurteilung eingeholt worden seien, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist damit nicht hinreichend dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es – wie hier – von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – CuR 2016, 134 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26). Ein Beweisantrag ist aber ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2020 nicht gestellt worden. Dass sich dem Gericht eine solche Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
4. Als unterlegene Rechtsmittelführer haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 159 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben