Verwaltungsrecht

Berufung, Zulassung, Berufungszulassung, Griechenland, Zulassungsgrund, Ausbildung, Verfahrensrecht, Rechtsprechung, Deutschland, Sachvortrag, Vorbringen, Asylprozess, Fehler, Zweifel, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, keinen Erfolg

Aktenzeichen  24 ZB 21.31159

Datum:
19.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1993
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 17 K 18.50626 2021-06-09 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Der Kläger beruft sich darauf, dass das Verwaltungsgericht Ansbach gegen höherrangige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße, ohne eine Entscheidung zu nennen.
Die Darlegung der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.).
Diesen Anforderungen kommt der Kläger nicht nach. Es fehlen jegliche diesbezügliche Darlegungen. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, lediglich eine – nach Meinung des Klägers – fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Divergenzgerichts aufzuzeigen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).
Der Kläger bringt zudem vor, ein widerspruchsfreier Sachvortrag müsse ausreichen, da von ihm keine Beweise gefordert werden könnten. Er sei in Griechenland mehrfach geschlagen worden. Er habe gesundheitliche Probleme. Nach Absolvierung einer Ausbildung könne er in Deutschland erwerbstätig werden. Dies habe das Gericht nicht berücksichtigt.
Mit diesen Ausführungen zielt das Vorbringen des Klägers in der Sache auf eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab. Wird aber die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, scheidet schon deshalb eine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG aus, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (BVerwG, B.v. 21.1.2019 – 6 B 120.18 – juris Rn. 13). Aus diesem Grund führt eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung grundsätzlich zu einem materiell-rechtlichen Fehler, der im Asylprozess nicht zu einer Berufungszulassung führen kann, weil § 78 Abs. 3 AsylG einen dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ nicht vorsieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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