Verwaltungsrecht

Berufung, Zulassung, Frist, Zustellung, Darlegung, Kostenentscheidung, verwerfen, Rechtsmittel, Zeitpunkt, Zugang, Beschlusses, GKG, Oktober, abgelaufen, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  19 ZB 20.2436

Datum:
1.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53542
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 11 K 18.2251 2020-09-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2020 wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 25. September 2020 zugestellt. Die Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung hat der Kläger mit dem am 23. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschreiben vom 23. Oktober 2020 eingehalten (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ff. ZPO).
Dagegen wurde die Frist für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, versäumt. Diese Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), auf die in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen wurde, ist am 25. November 2020 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Eine Begründung des Zulassungsantrags ist trotz Ankündigung im Antragsschriftsatz vom 23. Oktober 2020 bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen.
Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit Zugang dieses Beschlusses wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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