Verwaltungsrecht

Berufungszulassung (abgelehnt), fehlende Darlegung von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  15 ZB 22.30142

Datum:
21.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3135
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 1 K 17.33188 2021-12-02 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen u n d zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 2. Dezember 2021 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2022 zugestellt worden, was im anwaltlichen Antrag auf Zulassung der Berufung bestätigt wird. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 24. Januar 2022 (Eingang beim Verwaltungsgericht Regensburg, elektronische Übermittlung aus einem besonderen Anwaltspostfach) rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m.w.N.), ist seit dem 14. Februar 2022 (Montag), 24:00 Uhr, abgelaufen. Laut telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg am Vormittag des 21. Februar 2022 ist dort bis zum Auskunftszeitpunkt keine Antragsbegründung eingegangen. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ging bis zum Ablauf des 14. Februar 2022 keine Antragsbegründung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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