Verwaltungsrecht

Berufungszulassungsantrag – Schulwegkosten

Aktenzeichen  7 ZB 17.1524

Datum:
29.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1354
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchBefV § 2 Abs. 4 Nr. 3

 

Leitsatz

Die nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) zutreffende Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden, wenn festgestellt wird, dass die fiskalischen Interessen des Landkreises die finanziellen Interessen der Eltern an der Kostenfreiheit des Schulwegs überwiegen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 K 15.5905 2017-06-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin und der Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 900,90 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin und der Kläger (im Folgenden: die Kläger) begehren für ihren am 15. Januar 2004 geborenen Sohn die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch der W. Realschule in A. für das Schuljahr 2015/2016.
Der Beklagte hatte eine Übernahme der Beförderungskosten mit Bescheid vom 3. Juli 2015, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016, abgelehnt. Die für den Sohn der Kläger nächstgelegene, d.h. mit dem geringsten finanziellen Beförderungsaufwand erreichbare Schule sei die Staatliche Realschule in D.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die entsprechende Klage mit Urteil vom 20. Juni 2017 abgewiesen und die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt, der auch das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzziel weiter. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses und der Beklagte widersetzen sich einer Zulassung und verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Behördenakts verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern allein und lediglich sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der für den Schulweg ihres Sohnes zur Realschule in A. im Schuljahr 2015/2016 angefallenen Beförderungskosten. Der Senat folgt den – überaus ausführlichen – Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht insbesondere davon aus, dass der Beklagte auch das ihm gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat. Der – wiederholte – Vortrag der Kläger, „der ubiquitäre Anspruch jedes Kindes nach dem Gesetz auf die notwendige Beförderung lasse sich mit den Landkreisgrenzen als sachlichem Kriterium nicht in Einklang bringen“ verfängt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht, weil der beklagte Landkreis im streitgegenständlichen Schuljahr 2015/2016 allein auf seine fiskalischen Interessen abgestellt hat, die die finanziellen Interessen der Kläger insoweit überwögen. Ein Beschluss des zuständigen Kreisausschusses, wonach die Übernahme von Beförderungskosten auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV allenfalls im Ermessenswege dann möglich sein soll, wenn die besuchte und nur mit höherem Beförderungsaufwand erreichbare Schule innerhalb der eigenen Landkreisgrenzen liegt, wurde erst später gefasst und ab dem Schuljahr 2017/2018 gültig (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung vor dem Verwaltungsgericht vom 20. Juni 2017, S. 2). Etwaige im Schuljahr 2015/2016 bestehende Rechte der Kläger werden dadurch nicht berührt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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