Verwaltungsrecht

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Aktenzeichen  Au 8 K 20.2655

Datum:
6.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49507
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

Die vom Kläger erhobene Klage ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden ist.
Das Gericht verweist auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 25. März 2021, in dem die Sach- und Rechtslage ausführlich dargestellt und behandelt wurde, und sieht daher insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).
1. Lediglich ergänzend wird zum Vorbringen der Klägerseite nach dem Gerichtsbe scheid vom 25. März 2021 ausgeführt, dass auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die Kammer der Auffassung ist, dass die Regelung zur teilweisen Abschaffung und im Übrigen fakultativen Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO verfassungsgemäß ist. In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2008 hat sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, E.v. 23.10.2008 – 10-VII 07 – juris Rn. 33ff./40) auch mit der im Übrigen fakultativen Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens befasst und ausdrücklich festgestellt, dass diese Regelung nicht gegen Vorschriften der Bayerischen Verfassung verstößt. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, dass für den rechtsunkundigen Betroffenen nicht erkennbar sei, dass er bei dem Verfahren einer parallel verlaufenden Rechtsbehelfseinlegung bei entsprechender Wahl das Vorverfahren überspringt und somit eine „Instanz“ verliert, ist dies allenfalls eine Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrungausreichend informiert, und keine Frage, die Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Art. 15 AGVwGO hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch die konkrete Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrungim streitgegenständlichen Bescheid nicht fehlerhaft oder gar irreführend. Zwar wird dort nicht ausdrücklich erwähnt, dass es sich hier um einen Bereich des fakultativen Widerspruchverfahrens handelt. Aber bereits aus der Formulierung „entweder Wiederspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben“ wird auch für einen Laien deutlich, dass er die Möglichkeit einer „Abkürzung“ hat, in dem er „unmittelbar“ Klage erhebt. „Unmittelbar“ wird u.a. synonym zu „ohne Umweg“ oder „direkt“ verwendet (www.duden.de/Synonyme/unmittelbar). Auch für einen rechtsunkundigen Betroffenen müsste demnach klar ersichtlich sein, dass er entweder einen längeren Verfahrensweg mit einem Widerspruchsverfahren oder einen kürzeren, unmittelbareren Weg einschlagen kann, in dem er unmittelbar Klage erhebt. Und im Umkehrschluss ist daraus wiederum erkennbar, dass es auch einen Weg ohne „Abkürzung“ gibt, indem man vor Klageerhebung Widerspruch einlegen kann und somit erst „mittelbar“ zur Klagemöglichkeit gelangt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als unterle gener Teil.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGOi. V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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