Verwaltungsrecht

Beschwerde, Duldung, Türkei, Abgelehnter Asylbewerber, Rechtliche Unmöglichkeit, Bevorstehende Eheschließung

Aktenzeichen  10 CE 21.1228

Datum:
5.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12493
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146
VwGO § 123 Abs. 1 und 3
ZPO § 920 Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GG Art. 6
EMRK Art. 12

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 9 E 21.661 2021-04-21 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag weiter, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einstweilen bis zur Eheschließung im Bundesgebiet eine Duldung zu erteilen.
Der am 8. August 1995 in der Republik Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge reiste er am 5. Juni 2019 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. Juli 2019 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 4. November 2019 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 19. Oktober 2020 (Au 4 K 19.31556) ab. Den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 (24 ZB 20.32295) ab.
Am 22. Dezember 2020 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine bis zum 22. März 2021 gültige Duldung.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens beantragten der Antragsteller und seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, bei dem für den Wohnsitz der Verlobten zuständigen Standesamt die Eheschließung. Die für den 26. Februar 2021 geplante Eheschließung scheiterte, da der Antragsteller dem Standesamt nur einen ungültigen – abgelaufenen − türkischen Nationalpass vorlegen konnte.
Mit Schreiben vom 11. März 2021 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers der Ausländerbehörde des Antragsgegners mit, dass der Antragsteller bei der zuständigen türkischen Auslandsvertretung einen Termin vereinbart habe, um einen gültigen türkischen Nationalpass zu erhalten, welcher dann vorgelegt werde. Ferner bat der Bevollmächtigte um eine Bestätigung, dass der Aufenthalt des Antragstellers nach Vorlage des neuen türkischen Nationalpasses bis zur Eheschließung geduldet würde.
Mit E-Mail vom 16. März 2021 teilte die Ausländerbehörde des Antragsgegners dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts im Bundesgebiet seinen Pflichten aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG beziehungsweise § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Aushändigung eines Passes und zur Identitätsaufklärung nicht nachgekommen sei. Mit dem Besitz eines gültigen Reisedokuments entfalle die Rechtsgrundlage für eine weitere Duldung, so dass lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt werde. Ein Duldungsanspruch zum Zwecke der Eheschließung bestehe nicht. Die Eheschließung im Bundesgebiet stehe nicht unmittelbar bevor, da das Standesamt die Eheschließung vorerst ausgesetzt habe. Es seien bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet und Vorkehrungen zur zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers getroffen worden.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2021 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zum Zwecke der Eheschließung zu erteilen und bis dahin aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu unterlassen.
Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte das Standesamt der Verlobten des Antragstellers mit, dass der von dieser am Tag zuvor vorgelegte neue türkische Nationalpass des Antragstellers für die Prüfung der Ehevoraussetzungen nicht ausreiche, da die Ausländerbehörde ihn noch auf Echtheit überprüfen müsse. Der Termin für die beabsichtigte Eheschließung am 28. April 2021 stelle keine Terminbestätigung dar. Die Ehevoraussetzungen könnten noch nicht übergeprüft werden.
Mit Beschluss vom 21. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2021, ergänzt mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021, hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt der Sache nach mit dem Antrag,
den Antragsgegner − unter Aufhebung des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts − zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Eheschließung eine Duldung zu erteilen.
Zur Begründung trägt er Folgendes vor: Eine Eheschließung des Antragstellers stehe unmittelbar bevor. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine Glaubhaftmachung könne insoweit lediglich durch die Vorlage einer Mitteilung des Standesamtes nach § 13 Abs. 4 PStG erfolgen, sei nicht haltbar. Wie sich aus den beigefügten eidesstattlichen Erklärungen ergebe (die indes der Beschwerdeschrift nicht beigefügt waren, gemeint wohl: die eidesstattlichen Erklärungen d. Antragstellers und d. Verlobten, VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 13 f. – Anm. d. Senats −), habe das zuständige Standesamt die Voraussetzungen der Eheschließung bereits geprüft. Es habe lediglich der Vorlage eines gültigen türkischen Nationalpasses bedurft. Ein entsprechender Nationalpass sei dem Standesamt inzwischen vorgelegt worden. Damit lägen alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen vor. Das Standesamt habe daraufhin die erneute Anmeldung der Eheschließung bestätigt, einen Termin für die Eheschließung für den 28. April 2021 um 10.00 Uhr in Aussicht gestellt und der Verlobten gegenüber mit Schreiben vom 13. April 2021 die Nachreichung des Nationalpasses bestätigt, wobei noch eine Echtheitsprüfung durch das Ausländeramt erforderlich sei. Laut der eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers habe dieser am 11. März 2021 vom zuständigen türkischen Generalkonsulat einen Nationalpass erhalten. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht echt sein könnte, seien unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Dass die Ausländerbehörde von der Echtheit des Nationalpasses ausgehe, zeige sich daran, dass sie aufgrund dessen aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet habe (statt die Echtheit zu überprüfen). Es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Standesbeamtin den Nationalpass der Ausländerbehörde übersandt habe. Unbeschadet des Umstandes, dass das Standesamt Gegenteiliges behaupte, lägen damit rechtlich gesehen alle Voraussetzungen zur Eheschließung vor. Selbst bei einer noch durchzuführenden Echtheitsprüfung stünde die Eheschließung unmittelbar bevor.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 hat der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und beruft sich unter anderem auf eine Stellungnahme des zuständigen Landratsamtes, wonach die Echtheitsprüfung aufgrund der Vielzahl im Umlauf befindlicher gefälschter Identitätsdokumente ein regelmäßig durchgeführter und zwingend erforderlicher Verwaltungsvorgang sei.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, eine von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2021 abweichende Entscheidung zu treffen. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung beziehungsweise auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen hierfür als nicht erfüllt angesehen hat.
a) Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die nahelegen würden, dass die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Unvereinbarkeit mit der unter den Schutz des Art. 6 GG und des Art. 12 EMRK fallenden Eheschließungsfreiheit rechtlich unmöglich ist.
aa) Eine derartige Unmöglichkeit setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist anzunehmen, wenn das zuständige Standesamt zeitnah einen Eheschließungstermin bestimmt hat oder ein solcher jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 10 CE 16.2266 – juris Rn. 11 m.w.N.), etwa weil das zuständige Standesamt den Eheschließungstermin als unmittelbar bevorstehend bezeichnet hat (vgl. NdsOVG, B.v. 1.8.2017 – 13 ME 189.17 – juris Rn. 7 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn das mit der Anmeldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PStG in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG durch Positivmitteilung des Standesamtes erfolgreich beendet wird (vgl. Nr. 60a.2.1.1.2.1 i.V.m. Nr. 30.0.6 VwV-AufenhG) und die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist. Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PStG zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann, wobei die Mitteilung für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich ist. In der Praxis dürften dabei die Mitteilung und die Terminsbestimmung häufig zusammenfallen (vgl. Lammers in Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz, Handkommentar, 5. Aufl. 2020, § 13 Rn. 40, vgl. auch: Nr. 13.5.1 VwV-PStG: „dabei kann … auch der Termin für die Eheschließung bestimmt werden“).
bb) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller im vorliegenden Fall unter keiner denkbaren Betrachtungsweise eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung zwischen ihm und seiner Verlobten glaubhaft gemacht.
Auch mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bereits ein Eheschließungstermin bestimmt wurde. Der Sachvortrag des Antragstellers geht insofern an dem Sachverhalt vorbei, wie er sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den Gerichts- und Behördenakten ergibt. Insbesondere das als Anlage zu der Beschwerdeschrift übersandte Schreiben der zuständigen Standesbeamtin vom 13. April 2021 steht einer derartigen Annahme entgegen (vgl. Senatsakte, Bl. 12: „muss ich Ihnen nochmalig mitteilen, dass der … Termin zur beabsichtigten standesamtlichen Eheschließung für den 28.04.2021 keine Terminbestätigung darstellt“). Das als Anlage zu der Beschwerdeschrift übersandte ausgefüllte Formular für die Anmeldung der Eheschließung enthält den handschriftlichen Vermerk „stellt keine Terminbestätigung dar“ (vgl. Senatsakte, Bl. 10). Abgesehen davon ist der Termin des 28. April 2021 um 10.00 Uhr mittlerweile offensichtlich ergebnislos verstrichen.
Dafür, dass ein Eheschließungstermin in dem vorgenannten Sinne jedenfalls verbindlich bestimmbar wäre, hat der Antragsteller − angesichts aller Umstände − auch nichts an Substanz aufgezeigt. Insbesondere lässt sich dies nicht den Handlungen und Äußerungen des zuständigen Standesamtes entnehmen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt auch eine Positivmitteilung gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG nicht vor. Die zuständige Standesbeamtin hat in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Ehevoraussetzungen nicht abgeschlossen ist (vgl. Senatsakte, Bl. 12: „Die Ehevoraussetzungen von Ihnen und Herrn …[Antragsteller – Anm. d. Senats] können bei mir im Standesamt … noch nicht überprüft werden“). Daran ändern auch die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der Verlobten nichts. Derartige Versicherungen der Betroffenen können den Abschluss des Verwaltungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG schon mangels Sachkunde und Gewähr für die Richtigkeit nicht glaubhaft machen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BA S. 7).
Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, dass eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nur mit einer Mitteilung im Sinne von § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG glaubhaft gemacht werden könne. Eine derartige Aussage findet sich in dem angegriffenen Beschluss nicht. Der Antragsteller stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verzerrend dar, das sich mit den verschiedenen Möglichkeiten für die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auseinandergesetzt hat (vgl. BA S. 6). Weiterer Ausführungen zu einem etwaigen Eheschließungstermin bedurfte es angesichts des unsubstantiierten und auch widersprüchlichen Vortrags des Antragstellers nicht, zumal die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen bezüglich des Datums des 28. April 2021 dem Verwaltungsgericht nicht vorlagen.
Gleiches gilt für den Einwand des Antragstellers, dass seiner Auffassung nach alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen – gemeint wohl: im Sinne von § 12 Abs. 2 PStG – vorliegen würden. Darauf kommt es nicht an. Denn erst an die Vorlage der Unterlagen kann sich die inhaltliche Prüfung der Ehevoraussetzungen und damit des Fehlens von Ehehindernissen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG anschließen. Der zuständigen Standesbeamtin liegt bislang nicht der aus ihrer Sicht erforderliche auf seine Echtheit hin überprüfte neue türkische Nationalpass des Antragstellers vor. Ein Ergebnis der Echtheitsprüfung steht noch aus.
cc) Nicht zum Erfolg führt des Weiteren die Rüge des Antragstellers, die zuständige Standesbeamtin habe, obwohl alle Voraussetzungen vorliegen würden, unzulässigerweise unter Verweis auf die erforderliche Echtheitsprüfung dem Antragsteller und der Verlobten nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 PStG mitgeteilt, dass die Eheschließung vorgenommen werden könne, und rechtsmissbräuchlich der Ausländerbehörde den Nationalpass des Antragstellers übersandt.
§ 12 Abs. 2 PStG verpflichtet die Betroffenen zur Vorlage von Urkunden, die zum Nachweis der Ehevoraussetzungen, darunter auch der Identität, erforderlich sind. Dazu gehört auch die Vorlage eines Reisepasses (vgl. Nr. 12.4.1 3. Fall PStG-VwV). Dabei nehmen Standesämter physikalisch-technische Untersuchungen (PTO), wie eine Echtheitsprüfung sie voraussetzt, nicht selbst vor, sondern delegieren dies – wie vom Antragsgegner vorgetragen und vom Antragsteller nicht bestritten – üblicherweise an dritte (Fach-)Behörden, die über die entsprechende Expertise und die hierfür notwendigen Vorrichtungen verfügen.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Standesamt es im Rahmen seiner Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG im konkreten Einzelfall zu Unrecht für erforderlich gehalten hat, die Echtheit ihm vorgelegter ausländischer Urkunden durch dritte Behörden überprüfen zu lassen, mit der Folge, dass es keine Positivmitteilung macht, unterfällt nicht der Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.2.2010 – 3 Bs 238/09 – juris Rn. 14). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist für personenstandsrechtliche Fragen der ordentliche Rechtsweg in Form der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben (vgl. BT-Drs. 16/1831, S. 51: „künftig der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegenüber den Verwaltungsgerichten der Vorzug gegeben werden“).
Sollte der Antragsteller es daher für geboten halten, zur Verkürzung des Verfahrens zur Prüfung der Ehevoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG und zur Unterbindung aus seiner Sicht nicht gerechtfertigter Prüfungsschritte um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, so wäre ein dahingehender Antrag nicht bei den Verwaltungsgerichten, sondern bei den sachlich und örtlich zuständigen Amtsgerichten zu stellen (vgl. §§ 49 ff. PStG i.V.m. §§ 23 ff. FamFG). Das Rechtsschutzverfahren ist als Instanzenzug ausgestaltet (vgl. §§ 58 ff. FamFG).
Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung des Personenstandsrechts im Hinblick auf die Rechtsgebiete, auf die dieses ausstrahlt, darunter das Aufenthaltsrecht, ein aufeinander aufbauendes System geschaffen, und die Praxis hat insbesondere auch für Fälle mit ausländischen Verlobten und aufenthaltsrechtlichem Bezug entsprechende ineinandergreifende Prüfungsmaßstäbe entwickelt. So trifft das zuständige Standesamt – mit Blick auf § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1314 Abs. 2 BGB − bei der Überprüfung von Ehehindernissen eine Amtsermittlungspflicht (vgl. Lammers in Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz, Handkommentar, 5. Aufl. 2020, § 13 Rn. 20: „muss das Standesamt dem nachgehen“). Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung können im Fall eines ausländischen Verlobten unter anderem aufenthaltsbeendende staatliche Maßnahmen sowie weit auseinanderliegende gewöhnliche Aufenthaltsorte unter Berücksichtigung aufenthaltsrechtlicher räumlicher Beschränkungen konkrete Anhaltspunkte hierfür darstellen (vgl. Lammers in Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz, Handkommentar, 5. Aufl. 2020, § 13 Rn. 21 m.w.N.: „z.B. bereits angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahmen … gewöhnlicher Aufenthalt der Verlobten in weit auseinanderliegenden Standesamtsbezirken [insbesondere bei räumlicher Beschränkung des Aufenthaltsrechts des ausländischen Verlobten]“).
Angesichts der dargelegten Prüfungssystematik und gerichtlichen Prüfungskompetenzen führt auch der Einwand des Antragstellers nicht weiter, dass die Ausländerbehörde des Antragsgegners von der Echtheit des neuen türkischen Nationalpasses ausgehe, weil sie darauf basierend aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet habe, anstatt dessen Echtheit zu prüfen. Eine unzulässige Rechtsausübung, die hier dazu noch einen Duldungsanspruch auslösen müsste, ist mit dem Einwand jedenfalls nicht aufgezeigt. Abgesehen davon dürfte nach summarischer Prüfung die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall bereits zu einem Zeitpunkt vor dem Ersuchen um Echtheitsprüfung und vor einer möglichen Inbesitznahme zur Echtheitsprüfung aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen haben (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 10: „zumal vorliegend aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet wurden“).
b) Nach alledem hat der Antragsteller den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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