Verwaltungsrecht

Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Behörde, Örtliche Zuständigkeit, Gewöhnlicher Aufenthalt, Umzug, Ablehnende Fortführungsentscheidung, Passivlegitimation

Aktenzeichen  10 C 21.1649

Datum:
20.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24896
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)
BayVwVfG Art. 3 Abs. 3
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 24 K 20.647 2021-05-25 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2021 (M 24 K 20.647), mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Beiordnung der Bevollmächtigten – für seine Verpflichtungsklage auf Erteilung der ihm versagten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat.
Der nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 12. Juni 2019 vollziehbar ausreisepflichtige nigerianische Antragsteller lebte mit seinem Sohn, ebenfalls einem nigerianischen Staatsangehörigen, zunächst in einer Asylunterkunft im Landkreis Erding.
Am 1. August 2019 beantragte er die Wohnsitznahme bei seiner Lebensgefährtin in S., die gleichzeitig die Mutter seiner dort am … 2018 geborenen Tochter ist.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2019 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen unter Verweis auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bei dem Landratsamt E. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt.
Mit streitbefangenem Bescheid vom 3. Februar 2020 hat das Landratsamt E. den Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des versagenden Bescheides die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dabei kündigte er an, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Dies geschah jedoch in der Folge nicht.
Am 9. November 2020 informierte das Landratsamt E. das Verwaltungsgericht telefonisch darüber, dass der Antragsteller aufgrund der positiven Verbescheidung seines Antrags auf Wohnsitznahme in Saarbrücken dorthin gezogen wäre und die Zuständigkeit an die saarländischen Behörden abgegeben würde. Dies bestätigte es zudem schriftlich mit Schreiben vom selben Tag. Darin teilte es dem Verwaltungsgericht unter anderem – neben der neuen Adresse des Antragstellers – mit, dass ausländerrechtlich nunmehr das Landesverwaltungsamt des Saarlandes – Zentrale Ausländerbehörde – zuständig sei. Das behördliche Schreiben wurde an den Antragsteller weitergeleitet.
Daraufhin wandte sich die in Saarbrücken ansässige Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. November 2020 an Landesverwaltungsamt des Saarlandes – Zentrale Ausländerbehörde – und teilte mit, dass mit dessen Einverständnis das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München fortgesetzt werden könnte. Den Schriftsatz leitete die Bevollmächtigte an das Verwaltungsgericht weiter.
Mit E-Mail vom 25. Februar 2021 antwortete das Landesverwaltungsamt des Saarlandes – Zentrale Ausländerbehörde – der Bevollmächtigten, dass man ihr nach internen Absprachen mitteilen könne, dass es der Fortführung des Verfahrens durch das bisher zuständige Landratsamt E. vor dem Verwaltungsgericht München zustimme. Die Bevollmächtigte leitete die E-Mail am 26. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht weiter.
Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt. Dabei stellte es bei der Prüfung der eigenen örtlichen Zuständigkeit fest, dass die neu zuständige Ausländerbehörde der Fortführung des Rechtsstreits durch die bisher zuständige Ausländerbehörde nach § 3 Abs. 3 SVwVfG beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG zugestimmt habe. Im Rahmen der Begründetheit sah es die Tatbestandsvoraussetzungen der geprüften Anspruchsgrundlagen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis sämtlich als nicht erfüllt an.
Mit seiner am 10. Juni 2021 eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 hat der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dabei trägt er unter anderem vor, dass das Landratsamt E. bereits am 13. November 2020 die Ausländerakte des Antragstellers auf Bitte des Landesamtes des Saarlandes – Zentrale Ausländerbehörde – an dieses abgegeben habe. Bereits am 4. November 2020 hätten beide Behörden telefonisch geklärt, dass die nunmehr zuständige Ausländerbehörde die Zuständigkeit trotz des anhängigen Klageverfahrens übernehmen würde. Dies sei dem Verwaltungsgericht sowohl telefonisch als auch schriftlich mitgeteilt worden. Es fehle daher an der erforderlichen Fortführungsentscheidung der bisher zuständigen Ausländerbehörde. Die Zustimmungsentscheidung der nunmehr zuständigen Ausländerbehörde genüge nicht. Folglich sei die Passivlegitimation des Antragsgegners entfallen.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2021 hat die Antragstellerseite hierauf dahingehend repliziert, dass sie auf die Passage in dem streitgegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dessen örtlicher Zuständigkeit verweist.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten abgelehnt hat.
a) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 37. Aufl., Stand: 1.7.2020, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BayVGH. B.v. 27.5.2019 – 10 C 19.315 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Die erforderlichen Unterlagen schließen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) in der Form des § 117 Abs. 4 ZPO sowie die entsprechenden Nachweise ein. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller bedarf es keines Hinweises auf das Erfordernis des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt ist mangels vorangehender Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags die Entscheidung des Senats. Entgegen der bei Klageeinlegung vorgetragenen Ankündigung hat die Antragstellerseite weder dem Verwaltungsgericht noch bislang dem Senat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegt (s.o., vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 2). Eine solche ist für eine Person, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde, auch nicht entbehrlich. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller im konkreten Fall die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in Aussicht gestellt hat (vgl. Behördenakte, Bl. 415 ff.).
bb) Die erhobene Verpflichtungsklage des Antragstellers ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei summarischer Prüfung als unbegründet abzuweisen, weil zum einen die Umstände, welche die Zuständigkeit des Landratsamts Erding als Kreisverwaltungsbehörde und damit zuständige Ausländerbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG sowie § 2 und § 6 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 27. August 2018 (vgl. GVBl. S. 714 ff. – im Folgenden: ZustVAuslR) begründeten, aufgrund des Wohnsitzwechsels des Antragstellers nicht mehr gegeben sind und zum anderen das Landratsamt E. davon zulässigerweise abgesehen hat, das Verfahren gleichwohl gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG fortzuführen, mit der Folge, dass die Passivlegitimation des Antragsgegners gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als dem für bayerische Ausländerbehörden zuständigen Rechtsträger entfallen ist.
(1) Das Landratsamt E. ist nicht mehr die gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Alt. 1 BayVwVfG zuständige Ausländerbehörde.
Danach ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall seinen früheren Wohnsitz im Landkreis Erding aufgegeben. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Alt. 2 BayVwVfG (“in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt … zuletzt hatte”) ist nur einschlägig, wenn inzwischen kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 3 Rn. 28). Letzteres ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller Wohnsitz und damit seinen (neuen) gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in Saarbrücken genommen hat.
(2) Die Zuständigkeit des Landratsamts Erding besteht bei summarischer Prüfung auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG fort.
(a) Nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG kann, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, sofern dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Erforderlich ist mithin eine eigene gewillkürte Fortführungsentscheidung der bisher zuständigen Behörde (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 3 Rn. 50; Schuler-Harms in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 3 Rn. 63). Diese ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Beteiligten und auch dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Bloßes Schweigen reicht hierfür nicht aus (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 39 f.). Das dabei auszuübende Ermessen hat sich am Grundsatz der Prozessökonomie zu orientieren, der auf die Einfachheit, Übersichtlichkeit und Beschleunigung des Verfahrens sowie den effizienten Einsatz verwaltungsgerichtlicher Ressourcen gerichtet ist, und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob und inwieweit ein wesentlicher zeitlicher Mehraufwand oder wesentliche Mehrkosten entstehen (vgl. Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 3 Rn. 29). Hierbei sind insbesondere das Stadium, in dem sich das Verfahren befindet, sowie gegebenenfalls räumliche Entfernungen von Bedeutung.
Die Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt werden. Dies geschieht bei einem in Rede stehenden Zuständigkeitswechsel über Ländergrenzen hinweg nach dem dortigen Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2021 – 10 C 20.2800 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Wechselt die Behördenzuständigkeit und untersteht die nunmehr zuständige Behörde einem anderen Rechtsträger, so dass die Verbandskompetenz übergeht, kann der bisherige Rechtsträger mangels fortbestehender Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht mehr verpflichtet werden, der betroffenen Person den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt zu erteilen. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, an dem die Ausländerbehörde die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die betroffene Person hat dafür – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die Möglichkeit, der in Bezug auf das Verpflichtungsbegehren eingetretenen prozessualen Situation Rechnung zu tragen und ihre Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder eine (isolierte) Anfechtungsklage umzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1996 – 1 C 19.94 – juris Rn. 12; U.v. 31.3.1987 – 1 C 32.84 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 18.1.2021 – 10 C 20.2800 – juris Rn. 7).
(b) Gemessen daran fehlt es im vorliegenden Fall – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat – an der erforderlichen Fortführungsentscheidung des Landratsamtes Erding.
Das Landratsamt E. hat dem Verwaltungsgericht und auch der Antragstellerseite ausdrücklich mitgeteilt, dass es das Verfahren nicht fortführen wird, sondern dass die Zuständigkeit in Absprache mit dem Landesverwaltungsamt des Saarlandes – Zentrale Ausländerbehörde – auf dieses übergeht (s.o.). Nach dem insofern von Antragstellerseite unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamtes Erding sowie des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsamt des Saarlandes – Zentrale Ausländerbehörde – sich als nunmehr örtlich zuständige Behörde zunächst mit der Übernahme einverstanden erklärt (und sogar bereits die Behördenakten angefordert), um dann einseitig seine Haltung zu ändern und der Antragstellerseite eine Zustimmung zu der hier fehlenden Fortführungsentscheidung des Landratsamtes Erding zu übermitteln. Mit dieser vom Antragsgegner dargelegten Sachlage hat sich die Antragstellerseite nicht substantiiert auseinandersetzt und hiergegen dementsprechend auch keine durchgreifenden Umstände oder Gründe eingewendet.
Fehler hinsichtlich der Ausübung des Ermessens bezüglich der abgelehnten Fortführungsentscheidung, welche die Antragstellerseite im Übrigen nicht thematisiert, drängen sich bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht auf. Angesichts der beträchtlichen Entfernung zwischen dem Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München und dem gegenwärtigen Wohnsitz des Antragstellers – der auch gleichzeitig der Ort ist, an dem die Bevollmächtigte ihre Rechtsanwaltskanzlei hat -, und in Anbetracht des Umstandes, dass eine Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch nicht getroffen wurde und dementsprechend auch noch nicht Termin für eine mündliche Verhandlung bestimmt ist, und mit Blick auf die Chronologie der Ereignisse ist die ablehnende Fortführungsentscheidung des Landratsamtes Erding nicht zu beanstanden.
Nach alledem ist bei summarischer Prüfung die Passivlegitimation des Antragsgegners gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entfallen, und die erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet geworden, mit der Folge, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung schon aus diesem Grund zu verneinen sind. Auf die vom Verwaltungsgericht als tragend angestellten Erwägungen kommt es demgemäß nicht mehr entscheidungserheblich an.
c) Aus genannten Gründen scheidet auch eine Beiordnung der Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 ZPO aus.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
3. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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