Verwaltungsrecht

Beseitigung baurechtswidriger Photovoltaikanlage im Wohngebiet wegen der Größe

Aktenzeichen  M 9 S 21.1818

Datum:
6.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19923
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Bay BO § 76 S. 1
BayBO Art. 6
BauNVO § 14
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung, die Beseitigung der Solar- und Photovoltaikanlage, angeordnet mit Bescheid des Landratsamts vom 10. März 2021 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Mai 2021 zu dulden.
Der Antragsteller ist auf der Grundlage des Bescheids des Antragsgegners vom 27. Oktober 2014 rechtskräftig mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. April 2015 (M 9 K 14.5052) zur Beseitigung umfangreicher Solar- und Photovoltaikmodule verpflichtet worden. Im Zusammenhang mit der Vollstreckung dieser Verpflichtung hat der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller die Module entsprechend seiner Verpflichtung beseitigt habe, jedoch seine Mutter die Wiedererrichtung entsprechend dem früheren Bestand veranlasst habe. Nach Anhörung der Mutter wurde diese mit Bescheid vom 10. März 2021 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Mai 2021 zur Beseitigung verpflichtet. Der deswegen gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 6.Juli 2021 (M 9 S 21.1824) abgelehnt; auf diesen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Der Antragsteller wurde in Ziff. 11 des Bescheids des Landratsamts vom 10. März 2021 zur Duldung der gegenüber seiner Mutter getroffenen Anordnungen verpflichtet, in Ziff. 12 wurde der Sofortvollzug der Duldungsverpflichtung angeordnet und unter Ziff. 14 des Ergänzungsbescheids vom 25. Mai 2021 ein Zwangsgeld in Ziff. 14 bezogen auf die jeweilige Duldungsverpflichtung angedroht.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 6. April 2021 Klage (M 9 K 21.1815) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zuletzt:
Die Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10. März 2021 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Mai 2021 wird bzgl. Ziff. 11 wiederhergestellt und bzgl. Ziff. 14 des Bescheids angeordnet.
Zur Begründung wurde auf den Klageantrag und die Schriftsätze im Verfahren der Mutter Bezug genommen.
Das Landratsamt beantragte,
Antragsablehnung.
Auf den Bescheid und die Stellungnahme im Verfahren der Mutter des Antragstellers werde verwiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte sowie die Akten im Verfahren M 9 S 21.1824 und M 9 K 21.1823 der Mutter des Antragstellers Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen summarischen Prüfung war der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da der Antragsteller zur Duldung der Beseitigung verpflichtet ist und keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines diesbezüglichen Zwangsgelds bestehen.
Der Antragsteller ist rechtskräftig zur Beseitigung der Module verurteilt worden. Ungeachtet der Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich seinen Verpflichtungen zur Beseitigung vollständig nachgekommen ist steht diese Anlage noch oder wieder, nach Angaben des Antragstellers auf Veranlassung seiner Mutter, die deshalb als Störerin in Anspruch genommen wurde. Angesichts dessen, dass die jetzt auf dem Grundstück stehende Solar- und Photovoltaikanlage und die im Bescheid im einzelnen aufgezählten Module baurechtswidrig sind, zumindest ursprünglich vom Antragsteller aufgestellt wurden und jetzt wieder dastehen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller als Mitbewohner und früherer Anlagenerrichter zur Duldung der Entfernung verpflichtet wird. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Mutter des Antragstellers als Eigentümerin des Grundstücks in enger Abstimmung mit dem Antragsteller in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren auftritt und in den vergangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Antragsteller für sie gesprochen hat. Unter Berücksichtigung dessen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Duldungsverpflichtung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss vom 21. Juni 2021 im Verfahren M 9 S 21.1824 Bezug genommen.
Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da deren Bevollmächtigter einen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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