Verwaltungsrecht

Beseitigungsanordnung, Einfriedung aus Trapezblech, Überschwemmungsgebiet

Aktenzeichen  15 ZB 21.3262

Datum:
9.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1965
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 6 K 21.1198 2021-11-17 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Rottal-Inn vom 31. Mai 2021, mit dem er verpflichtet wurde, die auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung U … im festgesetzten Überschwemmungsgebiet errichtete Einfriedung zu beseitigen. Dem Bescheid war ein Lageplan beigefügt, auf den Bezug genommen wurde und in dem die Anlage als „Einfriedung aus Trapezblech“ gekennzeichnet ist. Mit Urteil vom 17. November 2021 wies das Verwaltungsgericht Regensburg seine Klage gegen den Bescheid vom 31. Mai 2021 ab. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.
a) Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts damit geltend macht, dass die Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig sei, weil die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange nicht so erheblich sei, genügt das Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und die fachkundige Stelle Wasserwirtschaft des Landratsamts Rottal-Inn zu dem nachvollziehbaren Schluss kommen, dass sich durch die Einfriedung aus Trapezblechen nachteilige Auswirkungen für Dritte und den Hochwasserabfluss ergäben und eine Erhöhung des Wasserstandes zu erwarten sei (UA S. 10). Die Anlage hätte zudem eine negative Vorbildwirkung (UA S. 11). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Auskünften des Wasserwirtschaftsamtes kommt regelmäßig ein großes Gewicht zu, zu dessen Erschütterung es eines qualifizierten Vortrags bedarf, der sich mit der gutachterlichen Äußerung auseinandersetzt und schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2021 – 8 ZB 21.668 – juris Rn. 28; B.v. 12.5.2021 – 9 CS 18.2000 – juris Rn. 39; B.v. 1.9.2020 – 22 ZB 20.132 – juris Rn. 11). Ob der Kläger die Trapezbleche durch einen Maschendrahtzaun ersetzen kann, ist für die Beurteilung der angefochtenen Beseitigungsanordnung irrelevant.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich fehlerhaft gezogen. Nach Ansicht des Klägers reiche der Innenbereich vielmehr bis zu dem Graben als natürliche Grenze, weshalb die Einfriedung nicht dem Außenbereich zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht geht demgegenüber zwar davon aus, dass sich die zu beseitigende Anlage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet. Es stellt aber außerdem darauf ab, dass, sofern man das Vorliegen des bauplanungsrechtlichen Innenbereichs gem. § 34 BauGB annähme, das den Kläger bei hieraus folgender Genehmigungsfreiheit der Einfriedung nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbinden würde, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen – hier den Hochwasserschutz – gestellt werden (UA S. 6). Dies ist im Hinblick auf Art. 55 Abs. 2 BayBO weder ernstlich zweifelhaft noch wird es vom Zulassungsvorbringen angegriffen. Die konkrete Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich ist damit zudem auch nicht entscheidungserheblich.
2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
Der Kläger ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt bezüglich der Überflutungshöhe und des Wasserdurchflusses genauer aufklären müssen. Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) – wie hier – muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 23 m.w.N.). Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen diesen Anforderungen schon nicht gerecht wird, hat das Verwaltungsgericht auf die fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf und der fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft beim Landratsamt Rottal-Inn abgestellt. Der Kläger legt nicht dar, dass sich unter Zugrundelegung der – wie oben ausgeführt – zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine hervorgehobene Bedeutung zukommt, eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
Daran ändert auch der vom Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 15. November 2021 beantragte gerichtliche Augenscheinstermin nichts. Zwar mag es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden. Anders verhält es sich aber, wenn der Beweisantrag vor oder gleichzeitig mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 1 B 15.13 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 21.10.2019 – 9 ZB 18.1335 – juris Rn. 9). So liegt es hier. Das Beweisangebot des Klägers ist mit Schriftsatz vom 15. November 2021 und damit vor dessen Verzicht auf mündliche Verhandlung durch den Schriftsatz des Klägervertreters vom 16. November 2021 erfolgt, so dass – unabhängig davon, dass es auf die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich nach den obigen Ausführungen überhaupt nicht ankommt – auch deswegen die Geltendmachung eines diesbezüglichen Verfahrensfehlers ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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