Verwaltungsrecht

Bestimmtheit eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz

Aktenzeichen  2 CS 18.2018

Datum:
14.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30670
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1, § 146 Abs. 4 S. 3
VwZVG Art. 31 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Beschwerdeantrag nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO setzt sich formal aus dem Rechtsmittelantrag – also dem Antrag auf Aufhebung/Änderung des angefochtenen Beschlusses – und dem Sachantrag zusammen. Der Beschwerdeantrag braucht nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein; er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 8 S 18.3812 2018-08-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).
1. Der Antrag ist noch hinreichend bestimmt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Beschwerdeantrag setzt sich formal aus dem Rechtsmittelantrag – also dem Antrag auf Aufhebung/Änderung des angefochtenen Beschlusses – und dem Sachantrag zusammen. Der Beschwerdeantrag braucht nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein; er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 21).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers noch mit hinreichender Bestimmtheit, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Erstgerichts angefochten werden soll. Das Verwaltungsgericht hat den bereits in der ersten Instanz ungenauen Antrag dahingehend ausgelegt, es solle zum einen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festgestellt werden, dass das mit Bescheid vom 7. Februar 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro entgegen der Feststellung im Schreiben vom 3. Juli 2018 nicht fällig geworden ist (Antrag nach § 123 VwGO), zum anderen solle die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 3. Juli 2018 unter Ziffer II 1 verfügten erneuten Zwangsgeldandrohung angeordnet werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt. Aus der Begründung der Beschwerde wird hinreichend deutlich, dass der Antragsteller sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiter verfolgt.
2. Die dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung nach § 123 VwGO. Nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf die Feststellung, dass keine Fälligkeit des bisher angedrohten Zwangsgelds eingetreten ist. Hinsichtlich der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheids vom 7. Februar 2018, die Nutzung der Freischankfläche des Wintergartens an der Süd-Ost-Seite des Gebäudes C* …straße 3 als Gaststättenfläche unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen, war in Ziffer 2 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 7. Februar 2018 wurde mit Beschluss des Senats vom 14. Juni 2018 (Az. 2 CS 18.960) unanfechtbar abgelehnt. Damit ist der Antragsteller spätestens seit der Entscheidung des Senats vollziehbar verpflichtet, die Nutzung der im Bescheid vom 7. Februar 2018 bestimmten Freifläche als Gaststättenfläche zu unterlassen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 Abs. 1 VwZVG). Aufgrund der Feststellungen der Polizeiinspektion … nach zweimaligem Einsatz eines Streifenwagens am Anwesen des Antragstellers steht fest, dass dort am Nachmittag und Abend des 29. Juni 2018 auf der Freischankfläche/Wintergarten eine Hochzeitsfeier abgehalten wurde. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts Substanzielles vor. Vielmehr räumt er selbst ein, dass die Freischankfläche am 29. Juni 2018 betrieben wurde (S. 11 des Schriftsatzes vom 9.10.2018). Soweit er darauf Bezug nimmt, dass es in diesem Verfahren um eine Gaststättenerlaubnis für einen Wirtschaftsgarten an der C* …straße 3 in München gehe, liegt dies neben der Sache. Gleiches gilt für den Vortrag hinsichtlich der Lärmentwicklung, der Defizite der Bauanträge sowie der Beschwerden von Anwohnern. Entscheidend ist, dass eine Veranstaltung auf der strittigen Fläche abgehalten wurde. Der Antragsteller hat gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Februar 2018 verstoßen. Mithin ist die Zwangsgeldforderung fällig geworden (Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
3. Der Senat sieht im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2018 dargelegt wurde, ist jedenfalls nach Prüfung im summarischen Verfahren keine Rechtsverletzung des Antragstellers durch Ziffer 1 des Bescheids vom 7. Februar 2018 gegeben. Der Antragsteller ist Ziffer 1 der Verpflichtung des Bescheids nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb die Antragsgegnerin erneut ein Zwangsgeld androhen konnte (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgelds sowie der gesetzten Frist macht der Antragsteller keine Einwendungen geltend.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

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