Verwaltungsrecht

Bestimmung des Mehrbedarfs für Stellplätze

Aktenzeichen  M 8 K 14.2445

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 48069
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 47 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Mehrbedarfs von Stellplätzen ist auf die gesamte bauliche Anlage abzustellen und nicht nur auf die einzelnen Nutzungseinheiten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Antrag Nr. 1) und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (Antrag Nr. 3), wird das Verfahren eingestellt.
II.
Die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 wird aufgehoben.
III.
Die Beklagte hat 10/11, die Klägerin 1/11 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Soweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen (I.). Auch soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (II.). Im Übrigen war die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 aufzuheben, da diese rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (III.).
I.
Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist für diesen Teil des Verfahrens ipso jure die Rechtshängigkeit beendet worden, so dass das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen war. Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die – auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende – Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75/98, NVwZ-RR 1999, 407 – juris RdNr. 2).
II.
Auch hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme war das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Da auch die Klagerücknahme das Verfahren nur teilweise beendet hat, war auch insoweit kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen.
III.
Die Auflage zur Stellplatzpflicht mit einer Verpflichtung zur Herstellung bzw. Ablösung von 4 zusätzlichen Stellplätzen ist rechtswidrig, da aufgrund der im Bestand tatsächlich vorhandenen 63 Stellplätze die beantragte Nutzungsänderung keinen Stellplatzmehrbedarf auslöst. Die Beklagte kann nur dann gemäß Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG zur Sicherstellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Baugenehmigung zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten erlassen, wenn durch die beantragte Änderung eine Pflicht zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze besteht.
Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Dieser Zusatzbedarf ist der Bedarf, der aufgrund des mit der Änderung verbundenen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehrs entsteht. Der Zusatzbedarf oder Mehrbedarf ist die Differenz des bisherigen Sollbedarfs und des neuen infolge der Änderung eingetretenen Sollbedarfs. Hierfür ist der Gesamtbedarf an Stellplätzen für die bauliche Anlage nach der Änderung zu ermitteln und mit dem tatsächlichen Bestand in Beziehung zu setzen (Würfel, in: Simon Busse, BayBO, 121. EL 2015, Art. 47 Rn. 69).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Ermittlung des Mehrbedarfs auf die gesamte bauliche Anlage abzustellen, da nur die gesamte bauliche Anlage der Stellplatzpflicht des Art. 47 Abs. 1 BayBO unterliegt. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Es ist also die gesamte bauliche Anlage, die insoweit der Stellplatzpflicht des Art. 47 BayBO unterliegt und nicht nur die jeweiligen einzelnen Nutzungseinheiten in der Anlage. Oftmals dürfte für die Berechnung des Mehrbedarfs bei Änderungen nur die Betrachtung der konkret betroffenen Nutzungseinheiten ausreichen, da sich hieraus in der Regel kein Unterschied zur Gesamtbetrachtung der Anlage ergibt. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass nach der Stellplatzsatzung der Beklagten in der Fassung zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung im Jahr 2001 keine 75%-Ermäßigung gegolten hat, jetzt aber nach der aktuellen Stellplatzsatzung der Beklagten, die zum 3. Januar 2008 in Kraft getreten ist, für das Vorhaben die 75%-Ermäßigung nach § 3 Abs. 1 b StPlS gilt.
Im Falle einer Nutzungsänderung ist zunächst in einem ersten Schritt der „Mehrbedarf“ zu ermitteln. Hierfür ist vom Sollbedarf der geänderten Anlage nach geltender Rechtslage der Bedarf der bestandskräftig genehmigten Anlage nach geltender Rechtslage abzuziehen. In einem zweiten Schritt ist dann das sich hieraus ergebende Ergebnis mit dem tatsächlich vorhandenen Bestand an Stellplätzen zu vergleichen.
Bei einer isolierten Betrachtung nur der von der Nutzungsänderung betroffenen Nutzungseinheit würde sich vorliegend ein Mehrbedarf von 4 Stellplätzen ergeben:
2. OG neu Fitness220,57 qm2011,0375%8,2725 =8
2. OG altBüro220,57 qm40 5,5175%4,1325 =4
Mehrbedarf 4
Da für das zweite Obergeschoss tatsächlich 6 Stellplätze vorhanden sind (für die betroffene Fläche waren nach der alten Stellplatzsatzung 5,51 = 6 Stellplätze zu erbringen), wären bei isolierter Betrachtung nur der von der Nutzungsänderung betroffenen Fläche 2 zusätzliche Stellplätze nachzuweisen.
Da jedoch die Gesamtanlage der Stellplatzpflicht unterliegt, ist auch bei der Ermittlung des zusätzlichen Stellplatzbedarfs eine Gesamtbetrachtung der Anlage erforderlich. Hinzu kommt, dass bei isolierter Betrachtung nur der von der Nutzungsänderung betroffenen Fläche mit ihrer entsprechenden Nutzung die mittlerweile infolge der Stellplatzsatzung 2008 eingetretene Begünstigung mit der 75%-Regelung nicht zum Tragen käme.
Der Sollbedarf der Nutzungsänderung bei einer Gesamtbetrachtung ergibt 51 Stellplätze:
4. OG neuBüro150,01 qm40 3,75/475% 3
4. OG neu Büro156,27 qm40 3,90/475% 3
3. OG neuBüro239,28 qm40 5,98/675%4,5 5
3. OG neuBüro200,28 qm405,007/575%3,75 4
2. OG neuBüro200,86 qm405,02/575%3,75 4
EG, 1./2. OGFit847,79 qm2042,38/4275%31,5 32
Sollbedarf 51
Die Betrachtung des Gesamtgebäudes nach dem bisherigen Bestand unter Geltung des neuen Rechts ergibt einen fiktiven Stellplatzbestand von 45 Stellplätzen:
4. OG alt Büro324,89 qm408,12/875% 6
3. OG alt Büro435,16 qm4010,63/1175% 8,25 8
2. OG alt Büro451,49 qm4011,29/1175% 8,25 8
EG, 1.OGFit627,22 qm2031,36/3175%23,25 23
45
Damit ergibt sich aus der Differenz (51 Stellplätze minus 45 Stellplätze) ein Stellplatzmehrbedarf von 6 Stellplätzen.
Bei einem tatsächlich vorhandenen Bestand von 63 Stellplätzen ergibt sich als Differenz zum Sollbedarf der Nutzungsänderung bei Gesamtbetrachtung ein Überschuss von 12 Stellplätzen, so dass auch nach der durchgeführten Nutzungsänderung 6 freie tatsächlich vorhandene Stellplätze verbleiben.
Damit stellt sich die Auflage, 4 zusätzliche Stellplätze zu schaffen bzw. abzulösen, als rechtswidrig dar und war entsprechend aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oderPostanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zur Erledigungserklärung und Klagerücknahme auf EUR 55.000,-, nach Erledigungserklärung und Klagerücknahme auf EUR 40.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit)..
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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