Verwaltungsrecht

Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts

Aktenzeichen  Au 5 K 17.32750

Datum:
26.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 83
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht … verwiesen.

Gründe

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten bzw. Verzicht der Beteiligten auf Anhörung und Stellungnahme von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht … zu verweisen.
Denn die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts … resultiert aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. Mai 2017 betreffend den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2017 hatte der Kläger seinen Aufenthalt nach dem bestandskräftigen und kraft Gesetzes vollziehbaren Zuweisungsbescheid der Regierung … vom 2. Dezember 2016 (Behördenakte Bl. 71, 72) ab dem 7. Dezember 2016 im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts, konkret in der,,, zu nehmen.
Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts spielt es keine Rolle, dass dem mit der Klage angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2017 eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:, die auf eine Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg verweist, beigefügt ist. Abgesehen vom Fristenlauf hat das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:bzw. unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:keine weitergehenden Folgen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 3). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes beurteilt sich abschließend nach § 52 VwGO.
Mithin ist für die Entscheidung über die Klage gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO das Bayerische Verwaltungsgericht … zuständig. Gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war daher die Unzuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg auszusprechen und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht … zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts … vorbehalten.
Dieser Beschluss ist nach § 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG unanfechtbar.


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