Verwaltungsrecht

Beweisantrag, Abschiebungsverbot, Abschiebung, Gutachten, Berufung, Herkunftsland, Ablehnung, Abschiebungsschutz, Verfahren, Zulassung, Ermessen, Herkunftsstaat, Verfolgungsgefahr, Mangel, Antrag auf Zulassung der Berufung, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  23 ZB 19.33381

Datum:
7.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45451
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 3 K 18.32332 2019-06-11 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sind nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Mit der Rüge der Klagepartei, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisanträge prozessordnungswidrig abgelehnt, wird kein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO in Form der unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dargelegt.
Die Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (stRspr, vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.), d.h. ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 10 ZB 17.31099 – juris Rn. 3). Dem Beteiligten muss durch eine im Ergebnis untragbare Ablehnung die Möglichkeit abgeschnitten worden sein, auf die Tatsachengrundlage des Gerichts durch die gewünschte Beweiserhebung einzuwirken (NdsOVG, B.v. 16.12.2004 – 8 LA 262/04 – juris Rn. 5; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 138 VwGO Rn. 13; Dahm in NVwZ 2000, 1385). Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8.13 – juris Rn. 8; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 48).
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn nicht die in der Begründung des Gerichts genannten, aber andere Gründe des Verfahrensrechts die beantragte Beweiserhebung ausschließen oder es bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlt (OVG NW, B.v. 2.1.2020 – 19 A 183/18.A – juris Rn. 12 ff.; HessVGH, B.v. 10.7.2007 – 7 UZ 422/07.A – juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 11 C 48.92 – NVwZ 1994, 1095 = juris Rn. 21; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand November 2020, § 78 Rn. 356; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 64).
Ein Beweisantrag ist bereits unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also nur zum Ziel hat, erst Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 – 1 B 43.19 – juris Rn. 55 m.w.N.).
Neben dem Aufzeigen des ordnungsgemäßen Stellens eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren verlangt das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zudem, dass der Kläger dartut, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 10 ZB 16.30102 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 18.10.2017 – 13 A 2430/17.A – juris Rn. 16).
1.1. Den in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrag 1,
Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, Personen, die in Deutschland zunächst für die EPRP und dort als Mitglied des Vorstandes einer Regionalgruppe und später für die EDFM politisch aktiv sind oder dies waren, wurden und werden weiterhin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt,
durch:
Stellungnahme von amnesty international;
Anhörung der Gutachterin,
Stellungnahme des Institutes für Afrika-Kunde;
Anhörung der Gutachterin;
Stellungnahme der SFH;
Anhörung der Gutachterin;
Stellungnahme des UNHCR;
Stellungnahme des E. H. Rights Council, Support-Committee, M. A. K. R2. Str. 41, 4… W.;
Stellungnahme des Herrn G. S1. S2.str., 6… F. am Main;
Anhörung des G. S1,
hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, es besitze aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen hinreichend eigene Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage, zumal nicht erkennbar sei, dass die vorhandenen Erkenntnismittel hinsichtlich der Beweisfrage wegen unauflösbarer Widersprüche oder Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des jeweiligen Verfassers mit erkennbaren Mängeln behaftet oder wegen unzutreffender tatsächlicher Grundlagen unverwertbar oder wegen einer Veränderung der Verhältnisse nicht mehr für eine Bewertung geeignet seien. Zu der Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Klägerin, die beigezogenen Unterlagen seien nicht mehr hinreichend aktuell, so schlage auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom April 2019 vorsichtigere Töne an und verdeutliche, dass in Äthiopien nicht alles so unproblematisch sei, wie in den anderen Berichten angenommen, hat das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt (UA S. 15), die eingeführten Erkenntnismittel gäben durchaus die aktuelle Entwicklung in Äthiopien wieder.
Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
a) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag ihres Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30275, 8 B 18.30261) und 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.
Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Anspruch der Klagepartei auf Ladung der Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auch im Asylprozess grundsätzlich aus §§ 97 Satz 2, 98 VwGO, § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergeben kann, wenn die schriftlichen Gutachten in einem anderen gerichtlichen Verfahren erstattet wurden, weil die Verwertung von in anderen gerichtlichen Verfahren erstatteten schriftlichen Gutachten im Wege des Sachverständigenbeweises, nicht des Urkundenbeweises erfolgt (§ 98 VwGO, § 411a ZPO), so dass die für den Sachverständigenbeweis anwendbaren Regeln und damit auch diejenigen über eine mündliche Erläuterung des Gutachtens Anwendung finden (so Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 98 VwGO Rn. 169 f., 173a; BVerwG, B.v. 31.7.1985 – 9 B 71.85 – NJW 1986, 3221; HessVGH, B.v. 26.2.1999 – 12 UZ 157/99 – DVBl 1999, 995; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Justizmodernisierungsgesetz, BT-Drs. 15/1508 S. 19; a.A. Schübel/Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 98 Rn. 33; VGH Mannheim, B.v. 4. 8. 1997 – A 12 S 2007/97 – VBlBW 1998, 148). Denn jedenfalls weisen die Einholung und Verarbeitung von Sachverständigengutachten und die Verwertung sonstiger Erkenntnisquellen zur Verfolgungslage im Herkunftsstaat Besonderheiten auf, aus denen sich für den Asylprozess erhöhte Anforderungen an ein Begehren auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ergeben (BVerwG, B.v. 23.9.2019 – 1 B 54.19 – juris Rn. 19 ff.). Dies rechtfertigt sich insbesondere daraus, dass einzelne Gutachten in dem Gesamtprozess der gebotenen umfassenden, vollständigen und objektiven Sachverhaltserforschung einen deutlich geringeren, für das Verfahren qualitativ anderen Stellenwert haben. Die verschiedenen Erkenntnisquellen bilden stets nur einen Baustein im notwendigen Prozess der pluralen Wissensgenerierung aus einer Vielzahl von Erkenntnismitteln grundsätzlich gleichen Ranges, aus dessen Gesamtschau sich das Gericht die notwendige Überzeugung davon bilden muss, ob die auf dieser Grundlage festgestellten Tatsachen ergeben, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Gefahren drohen (zu den Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung s. auch BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 – juris).
Hieraus ergibt sich bei der nach § 98 VwGO lediglich entsprechenden Anwendung der §§ 397 ff. ZPO für den Antrag, das Erscheinen des Gutachters zur Erläuterung von Gerichts wegen anzuordnen (§ 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO), jedenfalls eine gesteigerte Darlegungslast. Über die Darlegung, in welche allgemeine Richtung eine mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens erstrebt wird, hinaus sind auch unabhängig von § 411 Abs. 4 ZPO hinreichend spezifiziert die Fragen(komplexe) zu bezeichnen, in Bezug auf die eine über das schriftliche Gutachten hinausgehende Aufklärung der von dem Gutachten erfassten Sachverhalte für erforderlich gehalten wird. Der durch die beabsichtigten Nachfragen erstrebte Erkenntnisgewinn ist zu umreißen. Dabei ist in hinreichender Auseinandersetzung mit den weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln die Möglichkeit aufzuzeigen, dass durch diese weiteren Erkenntnismittel die durch eine mündliche Anhörung der Sachverständigen ergänzend aufzuklärenden Fragen nicht schon hinreichend geklärt sind, also weiterhin möglicherweise ein für die Entscheidung erheblicher Erkenntnisgewinn erreicht werden kann. Die Anforderungen orientieren sich nicht zuletzt (auch) an der Dichte, Qualität, Aktualität und Stabilität des Erkenntnisstandes zur allgemeinen Verfolgungslage in dem Herkunftsstaat, der Volatilität der Verfolgungslage und daran, ob bzw. in welchem Maße sich das Gutachten und die an den Sachverständigen zu stellenden Nachfragen auf die allgemeine Verfolgungslage in dem Herkunftsstaat beziehen oder ob hierbei Tatsachenfragen im Vordergrund stehen, die – bei allen Schwierigkeiten einer abstrakten Abgrenzung – ausschließlich oder vorrangig für das individuelle Verfolgungsgeschehen erheblich sind. Der Antrag muss weiterhin eine klare Beurteilung zulassen, ob die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung eines bereits schriftlich abgegebenen Gutachtens erstrebt wird oder ob der Sachverständige das Gutachten – in Bezug auf Ereignisse, Entwicklungen und Bewertungen, die nach dem Zeitpunkt der Erstellung des schriftlichen Gutachtens liegen – fortschreiben bzw. aktualisieren oder zu weiteren Fragen ergänzen soll. Diese Angaben sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich die Entscheidung, einen Sachverständigen zu laden, nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO richtet oder es der Sache nach um die Erstellung eines neuen, weil auch auf neuere, nach der Gutachtenserstellung eingetretene Ereignisse und Entwicklungen bezogenen Gutachtens geht, dessen Anordnung sich nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO beurteilt (BVerwG, B.v. 23.9.2019 – a.a.O. – juris Rn. 21 ff.).
Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die verfahrensrechtlichen Anforderungen oder das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass es nicht das persönliche Erscheinen der Sachverständigen, die die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstellten Gutachten, welche das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren herangezogen hat, zu verantworten haben, angeordnet und der Klägerseite nicht Gelegenheit gegeben hat, die Sachverständigen zu den Gutachten zu befragen. Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die in Deutschland zunächst für die EPRP und dort als Mitglied des Vorstands einer Regionalgruppe und später für die EDFM politisch aktiv waren und weiterhin sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen. Der Sache nach betrifft der Antrag deren Fortschreibung und Aktualisierung auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; ein sich aus den oder zu dem Gutachten selbst ergebender Erläuterungsbedarf wird jedenfalls nicht benannt. Auch soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 2. Mai 2019 (S. 4) darauf verweist, die Gutachten seien jeweils mit einem unbestimmten Vorbehalt auf eine mögliche Änderung der Lage aufgrund des Eintritts von Abiy Ahmed in das Amt des Premierministers verbunden, welcher erläutert und konkretisiert werden müsse, um zu klären, wie sich nun die Lage sowohl bezogen auf bestimmte Gruppen als auch im Hinblick auf die jüngeren Ereignisse darstellt, zielt dieses Petitum auf eine Aktualisierung der Gutachten im Hinblick auf neuere Ereignisse, ohne einen konkreten Erläuterungsbedarf bezogen auf die jeweiligen Gutachten und die konkrete Beweisfrage, namentlich eine drohende Verfolgung wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für die EPRP bzw. EDFM, darzulegen.
Die in der Zulassungsbegründung enthaltene Zielrichtung (vgl. S. 13), die Gutachterinnen hätten bei ihrer Anhörung erläutert, welche tatsächlichen innenpolitischen Faktoren sie bei ihrer jeweiligen Risikofeststellung in Erwägung gezogen haben und wie diese für diese Feststellung und die gegebene Prognose gewichtet worden sind, was ein erheblich genaueres Bild für die Lageeinschätzung und deren zeitliche Gültigkeit ergeben hätte, findet weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch im Beweisantrag oder – ausweislich der Sitzungsniederschrift – sonst einen Niederschlag und rechtfertigt nicht den Schluss, es sei – ausschließlich oder vorrangig – um die Erläuterung der jeweiligen Stellungnahme gegangen (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 23.9.2019 – a.a.O. – juris Rn. 27 ff.).
Abgesehen hiervon wurden weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch – ausweislich der Sitzungsniederschrift – in der mündlichen Verhandlung die an die Sachverständigen zu dem jeweiligen Gutachten (nicht: zu dessen Aktualisierung) zu stellenden Fragen hinreichend genau bezeichnet oder wenigstens umrissen. Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichend klaren Bezeichnung des (zusätzlichen) Erkenntnisgewinns, der mit der mündlichen Erläuterung der Gutachten erstrebt wurde, unter Auseinandersetzung mit den weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. Das Vorbringen lässt schließlich auch keine klare Beurteilung zu, ob die Ladung der Sachverständigen zur Erläuterung ihrer bereits schriftlich abgegebenen Gutachten erstrebt wurde oder ob die Sachverständigen die Gutachten – in Bezug auf Ereignisse, Entwicklungen und Bewertungen, die nach dem Zeitpunkt der Erstellung des schriftlichen Gutachtens liegen – fortschreiben bzw. aktualisieren oder zu weiteren Fragen ergänzen sollten. Jeder dieser Gründe schließt bereits einen prozessrechtlich beachtlichen, hinreichenden Antrag auf mündliche Anhörung aus; jedenfalls in ihrer Gesamtschau folgt hieraus, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne prozessrechtlich tragenden Grund dem Antrag auf mündliche Anhörung nicht nachgegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 – a.a.O. – juris Rn. 29 f.).
b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag auf Einholung weiterer mündlicher und schriftlicher Sachverständigengutachten zu der unter Beweis gestellten Frage nicht nachgekommen ist.
Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO). Das Tatsachengericht darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen. Eine solche Würdigung findet ihre Grundlage im Prozessrecht und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Entscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird. Auch die Pflicht zur „tagesaktuellen“ Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage ändert dabei nichts daran, dass die Frage, ob das Tatsachengericht die Einholung neuer Erkenntnisse für erforderlich erachtet, seiner nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 – 1 B 43.19 – juris Rn. 45 m.w.N.). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen, ab, wie konkret das Gericht seine eigene Sachkunde nachweisen muss und inwieweit sich diese aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe und der verarbeiteten Erkenntnisquellen ableiten lässt. Der Nachweis muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein.
Ungenügend zur Vermittlung eigener Sachkunde des Gerichts sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich – auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung – als unzureichend erweist.
Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, dass den Auskünften und Gutachten, auf die das angefochtene Urteil und die Ablehnung des Beweisantrags gestützt sind, Mängel im oben dargelegten Sinn anhaften oder dass diese zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr im konkreten Fall nicht (mehr) hinreichend aktuell waren. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, sind weder konkret vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
aa) Zunächst ist weder vorgebracht noch erkennbar, dass die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Erkenntnismittel Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare Widersprüche aufweisen oder auf nicht ausreichendem Fachwissen basieren (s. dazu BVerfG [Kammer], B.v. 24.4.1992 – 1 BvR 1721/91 – juris Rn. 14).
bb) Im Übrigen fehlt es an einer hinreichend klaren Bezeichnung des (zusätzlichen) Erkenntnisgewinns, der mit der Einholung weiterer Gutachten erstrebt werden sollte, unter Auseinandersetzung mit den weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. Das Verwaltungsgericht hat in das Verfahren zahlreiche Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen und Personen eingeführt und ausgewertet, insbesondere den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2019 (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 2). Dabei hat es berücksichtigt, dass die Reformbestrebungen in Äthiopien in den letzten Monaten auch Rückschläge erlitten haben, die Situation trotz des politischen Umbruchs noch nicht stabil ist und die tiefgreifenden Veränderungen noch nicht als gefestigt gewertet werden können (UA S. 15 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 36 bis 38). Dennoch ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit dem Amtsantritt Abiys im April 2018 nicht mehr angenommen werden könne, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht seien (UA S. 14 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 43 m.w.N.) und dass es insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass nur prominente Oppositionspolitiker verschont würden, unbekannte Personen, die sich exilpolitisch betätigt hätten, jedoch weiterhin von Verfolgung bedroht seien.
Dem hält die Zulassungsschrift vor allem entgegen, dass die Lage in Äthiopien volatil sei und sich seit September 2018 massiv verschlechtert habe. Soweit sie behauptet, dass dies in den vom Gericht beigezogenen Quellen noch nicht berücksichtigt worden sei, werden Ereignisse wie die Vorgänge um einen Putschversuch des Militärs gegen Abiy im Oktober 2018, Unruhen und Demonstrationen, die mit Massenverhaftungen verbunden gewesen seien, ein mit dem vermeintlichen Machtverlust der Zentralregierung einhergehendes Erstarken der regionalen Herrschaftsapparate und interne Vertreibungen aufgrund ethnischer Konflikte und anhaltender Dürre angeführt (S. 7 ff. der Zulassungsschrift). Mit diesen Vorgängen und Vorkommnissen, welche die vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel teilweise noch nicht berücksichtigen konnten, nennt die Klagepartei aber keine konkreten Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer sich dem Verwaltungsgericht im maßgeblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Denn wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 B 17.31645 – (juris Rn. 36 ff.) bei seiner Bewertung bereits berücksichtigt, dass es auch nach dem Amtsantritt des neuen Premierministers zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen der Regierung und der Bevölkerung einhergehend mit zahlreichen Verhaftungen sowie zu einer Zunahme ethnischer Konflikte gekommen war und dass auch in den Regionen Gewaltkonflikte nach wie vor nicht unter Kontrolle sind. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich auf der Grundlage der angeführten Erkenntnismittel aber nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse handelt, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen darstellen (UA S. 15). Die Klagepartei zeigt insoweit nicht substantiiert auf, dass die von ihr angeführten Ereignisse sich quantitativ oder ihrer Art nach von denjenigen, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs seiner Bewertung bereits zugrunde gelegt hat, derart unterscheiden, dass sich unter Zugrundelegung der dargelegten grundsätzlichen Auffassung des Gerichts, welche es auf der Grundlage der bislang ausgewerteten Erkenntnisse gebildet hat, möglicherweise eine andere Beurteilung hinsichtlich der gezielten Verfolgung exilpolitisch Tätiger wie der Klägerin ergeben könnte. Konkrete, möglicherweise entscheidungserhebliche Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer sich dem Verwaltungsgericht im maßgeblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, werden mithin nicht ausreichend dargelegt. Der Einwand etwa, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, auf dessen Entscheidung vom 13. Februar 2019 – 8 B 17.31645 – sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich stütze, übersehe, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2019 sich wesentlich auf eine drohende Verfolgung von Angehörigen der OLF bzw. der UOSG und nicht auf solche der insoweit weder politisch noch taktisch gleichzustellenden EPPFguard beziehe, greift nicht durch. Zum einen haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht ihre Bewertung, bei den ergriffenen Maßnahmen handle es sich nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen oppositionelle Oromo, auch auf weitere Erkenntnisquellen gestützt (The Danish Immigration Service, September 2018, S. 5, 14; Länderinformationsblatt des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Januar 2019, S. 20, 22). Die Einwände der Klagepartei gegen letztere Quellen betreffen im Wesentlichen deren tatrichterliche Bewertung und unzureichende Aktualität – sie berücksichtigten nicht die Vorgänge und Eskalation der Lage im Dezember 2018 -, ohne allerdings darzulegen, dass und inwiefern aktuelle Entwicklungen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts möglicherweise zu einer abweichenden Bewertung hätten führen können. Zum anderen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, inwiefern für die EPRP bzw. EDFM, auf welche sich die Beweisfrage bezieht, möglicherweise anderes gelten könnte als für die OLF und die UOSG. Die EDFM, deren Mitglied die Klägerin nach der faktischen Auflösung der EPRP laut ihren Angaben nunmehr ist, wurde von Mitgliedern und Unterstützern von Ginbot 7 und EPPF in Deutschland gegründet. Der Vorstand achtet deutschlandweit darauf, dass die Aktivitäten dieser Gruppierung im Einklang mit der Politik und den Aktivitäten von PG 7 (Vereinigung von Ginbot 7 und EPPF im Januar 2015) stehen. Die EDFM organisiert Finanzmittel für PG 7 und bekennt sich dazu, Ginbot 7 finanziell und moralisch zu unterstützen (G. S1, Auskunft vom 18.2.2018 an das VG Würzburg, Rn. 39 und Rn. 68 ff.; GIGA, Auskunft vom 1.11.2017 an das VG Würzburg). Insoweit berücksichtigt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend, dass das Auswärtige Amt in der betreffenden Auskunft vom 7. Februar 2019 ausführt, die OLF, die ONLF und die Ginbot7 würden nicht mehr als Terrororganisationen eingestuft, und annimmt, es sei nicht davon auszugehen, dass eine (einfache) Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die in Äthiopien nicht (mehr) als Terrororganisation eingestuft ist, bzw. in einer ihr nahestehenden Organisation bei aktueller Rückkehr nach Äthiopien negative Auswirkungen nach sich ziehe. Dass sich hieran durch die Auseinandersetzungen Ende Dezember 2018 oder die weitere Entwicklung etwas geändert habe, wird nicht in einer Weise dargetan, welche der entgegenstehenden Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung die Grundlage entzöge (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.2019 – 1 B 40.19 – juris Rn. 50; vgl. speziell zur EPPFG auch B.v. 23.9.2019 – 1 B 54.19 – Rn. 39). Dem genügen auch nicht die Einwendungen gegen die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Verwaltungsgericht herangezogene Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht Dresden, den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom Oktober 2018 sowie den Bericht des dänischen Innenministeriums vom September 2018, da sie sich der Sache nach gegen die tatrichterliche Bewertung dieser Erkenntnisquellen richten und im Übrigen lediglich unsubstantiiert deren mangelnde Aktualität rügen.
Dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht, namentlich bei volatilen Sicherheits- bzw. Verfolgungslagen nur auf der Grundlage solcher Erkenntnismittel zu entscheiden, die Aufschluss über die jeweils aktuelle Verfolgungslage geben (BVerfG [Kammer], B.v. 21.4.2016 – 2 BvR 273/16 – NVwZ 2016, 1242 Rn. 1; B.v. 27.3. 2017 – 2 BvR 681/17 – NVwZ 2017, 1702 Rn. 11 f.; B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – NVwZ 2018, 1563 Rn. 34), nur durch die Einholung weiterer mündlicher und schriftlicher Gutachten hätte nachkommen können, ist vor diesem Hintergrund weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Beweisantrag richtet sich im vorliegenden Fall daher letztlich auf eine neue Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse. Das Gericht kann aber nicht verpflichtet sein, immer weitere Gutachten zu nach vorliegendem Erkenntnismaterial bereits zu beantwortenden Fragen einzuholen, bis diese zu einem anderen, der abweichenden Ansicht des Beweisantragstellers oder der Beweisantragstellerin entsprechenden Ergebnis gelangen (vgl. OVG Saarl, B.v. 22.1.2019 – 2 A 318/18 – juris Rn. 22).
cc) Das Vorbringen zur Sachkunde der Organisationen und Einzelpersonen, auf deren Stellungnahmen bzw. Einvernahmen die Beweisanträge gerichtet waren, zeigt nicht auf, dass diese im Vergleich zu den vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Erkenntnisquellen über (qualitativ) bessere oder aktuellere Erkenntnisse verfügten. Allein der Hinweis auf die profunden und aktuellen Kenntnisse des Sachverständigen S1., des E. H. R. Council (EHRC) und des UNHCR ersetzt nicht die Darlegung, aufgrund welcher konkreten Umstände sich dem Verwaltungsgericht im maßgeblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die zwingende Heranziehung einer Stellungnahme von UNHCR ergibt sich – entgegen der Auffassung des Zulassungsvorbringens – auch nicht aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. b RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). Denn danach ist lediglich sicherzustellen, dass genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen einzuholen sind. Dies ist hier geschehen (BVerwG, B.v. 21.10.2019 – 1 B 49/19 – juris Rn. 49).
Dass die beantragte Beweiserhebung ganz oder teilweise erforderlich gewesen wäre, um ein hinreichend breites Bild von der Verfolgungslage zu erlangen, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt sowohl in Bezug auf eine ergänzende Aktualisierung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Stellungnahmen durch die mündliche Anhörung der Gutachter(innen) als auch für die Einholung weiterer Stellungnahmen.
1.2. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag 2, mit dem beantragt wurde,
Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, sie hätte als alleinstehende Frau in Addis Abeba keine das Überleben ermöglichende Existenz zu führen,
durch:
Stellungnahme von amnesty international;
Anhörung der Gutachterin;
Stellungnahme des Institutes für Afrika-Kunde;
Anhörung der Gutachterin;
Stellungnahme der SFH;
Anhörung der Gutachterin;
Stellungnahme des UNHCR;
Stellungnahme des Ethiopian Human Rights Council, Support-Committee, M. A. K., R2. Str. 41, 4… W.;
Stellungnahme des Herrn G. S1., S2.strasse, 6… F. am Main;
Anhörung des G. S1,
prozessordnungswidrig abgelehnt, wird nach den oben dargelegten Maßstäben ebenfalls kein Gehörsverstoß dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Die Klägerseite vermag nicht darzulegen, dass die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, es besitze aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen auch zu der Frage der Überlebensfähigkeit einer alleinstehenden Frau in Addis Abeba hinreichend eigene Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage; es sei nicht erkennbar, dass die vorhandenen Erkenntnismittel hinsichtlich der Beweisfrage wegen unauflösbarer Widersprüche oder wegen Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des jeweiligen Verfassers mit erkennbaren Mängeln behaftet oder wegen unzutreffender tatsächlicher Grundlagen unverwertbar oder wegen einer Veränderung der Verhältnisse nicht mehr für eine Bewertung geeignet wären. Zu der Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Klägerin, die Erkenntnismittel seien nicht hinreichend aktuell, denn durch die extrem hohe Zahl von etwa drei Millionen Binnenvertriebenen in Äthiopien, von denen sich ein großer Teil in Addis Abeba aufhalte, habe sich die Lage dort verschärft und drohe zu kollabieren, hat das Verwaltungsgericht im Urteil ausgeführt (UA S. 18), es werde lediglich pauschal und nicht nachvollziehbar behauptet, dass sich ein großer Teil der Binnenvertriebenen in Addis Abeba aufhalte; solange die Klägerin für diese Behauptung keinerlei nachvollziehbares Material vorlege, sei das Gericht schon deswegen nicht gehalten, der Gegenvorstellung weiter nachzugehen; der Sache nach würde es sich um einen Ausforschungsbeweis handeln.
Hiergegen ist nichts zu erinnern.
Der vorliegende Beweisantrag auf Einholung neuer schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten zielt darauf, das Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in der Person der Klägerin zu bewegen. In einem solchen Fall muss der Beweisantragsteller einzelne Tatsachen darlegen, die eine entsprechende Würdigung fundieren, und solche Tatsachen unter Beweis stellen. Hat das Verwaltungsgericht zu diesen Tatsachenfragen bereits Erkenntnisquellen in das Verfahren eingeführt, ist zusätzlich eine substantiierte Darlegung erforderlich, dass und inwiefern diese zur Beantwortung der betreffenden Fragen nicht (mehr) ausreichend und geeignet sind (s.o. 1.1. b).
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es werden keine Anknüpfungstatsachen genannt, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die unter Beweis gestellte Behauptung zutreffen und in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot festzustellen sein könnte. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9). Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“ zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe „zwingend“ sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 – 8319/07 – NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 82 ff. m.w.N.). Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann ein Ausländer ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 31 f. m.w.N.). Insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O. Rn. 38). Dass sich die Klägerin als alleinstehende, junge, gesunde und erwerbsfähige Frau mit 7-jähriger Schulbildung im Falle ihrer Rückkehr nach Addis Abeba in einer derartigen besonders gravierenden Lage befände, legt die Zulassungsschrift nicht dar, vielmehr verweist sie allgemein auf eine Verschlimmerung der sozialen Lage namentlich in Addis Abeba aufgrund der hohen Zahl von ca. 3 Millionen Binnenvertriebenen in Äthiopien und auf die Angewiesenheit von mehr als acht Millionen Äthiopiern auf Nahrungsmittelhilfe sowie die zunehmende Beanspruchung Addis Abebas durch die Oromos als “ihre Stadt“ unter Verdrängung der Amharen vom Wohn- und Arbeitsmarkt (S. 4 der Zulassungsschrift).
Unabhängig hiervon fehlt es an einer detaillierten Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln und an der substantiierten Darlegung ihrer mangelnden Aktualität. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 13. März 2019 übersandten Erkenntnismittelliste (Stand 11.3.2019) und in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2019 hinreichend aktuelle Erkenntnisquellen in das Verfahren eingeführt, die die Thematik der humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr nach Äthiopien behandeln, so etwa den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 8. April 2019 (Stand Februar 2019, nachfolgend: Lagebericht) sowie insbesondere auch das Länderinformationsblatt Äthiopien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Januar 2019 (nachfolgend: Länderinformationsblatt). Hierin wird zur humanitären Versorgung u.a. ausgeführt, dass in Äthiopien derzeit fast acht Millionen Menschen unter einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung litten und humanitäre Hilfe benötigten. Hinzu komme eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt werde (vgl. Länderinformationsblatt vom 8.1.2019, S. 33 f; Lagebericht vom 8.4.2019, S. 21). Es gebe 2,9 Millionen Binnenvertriebene in Äthiopien (Lagebericht vom 8.4.2019, S. 12).
Das Zulassungsvorbringen setzt sich hiermit in keiner Weise sachlich auseinander. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sind vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass neben der hohen Gesamtzahl an Binnenflüchtlingen und an auf humanitäre Hilfe Angewiesener gerade auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführte Problematik der anhaltend hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum, mithin die Landflucht in die urbanen Gebiete, und die dadurch verschärfte Arbeitsmarktsituation in den vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Erkenntnismitteln bereits berücksichtigt sind, sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der vom Kläger beantragten Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Allein das Vorbringen zur besonderen Sachkunde der Organisationen und Einzelpersonen, auf deren Stellungnahmen bzw. Einvernahmen die Beweisanträge gerichtet waren (S. 3 der Zulassungsschrift), zeigt nicht auf, dass diese im Vergleich zu den vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Erkenntnisquellen über (qualitativ) bessere oder aktuellere Erkenntnisse verfügten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.1. b) cc) verwiesen.
Auch liegt keine Gehörsverletzung darin, dass das Verwaltungsgericht der Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Klägerin zu der Ablehnung des Beweisantrags 2 – ein Großteil der landesweit insgesamt etwa drei Millionen Binnenvertriebenen halte sich in Addis Abeba auf und die Stadt sei am Rande des Kollapses – nicht weiter nachgegangen ist. Das Gericht hat die Ablehnung unter Auswertung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Thematik der humanitären Bedingungen und insbesondere auch zu der hohen Zahl der Binnenflüchtlinge in Äthiopien und der hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum auf eigene Sachkunde gestützt und in seinem Urteil auf die im Sitzungsprotokoll enthaltene Begründung Bezug genommen; zu der Gegenvorstellung hat es ausgeführt, solange lediglich pauschal und ohne Vorlage nachvollziehbaren Materials behauptet werde, dass sich ein großer Teil der Binnenvertriebenen in Addis Abeba aufhalte, sei dem schon deswegen nicht weiter nachzugehen, der Sache nach würde es sich dabei um einen Ausforschungsbeweis handeln (S. 18 UA).
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht allein schon darin, dass das Gericht der Klägerin mit diesem „Nachschieben von neuen Gründen“ zur Ablehnung des Beweisantrags die Gelegenheit zur Nachbesserung ihres Antrags abgeschnitten habe. Die Gegenvorstellung stellt eine Anregung an das Gericht dar, die nicht isoliert angreifbare Ablehnung des Beweisantrags (§ 146 Abs. 2 VwGO) im Rahmen der Selbstkontrolle nochmals zu prüfen. Deshalb ist ein förmlicher Beschluss über eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegenvorstellung nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringt, aus welchen Gründen es der Gegenvorstellung nicht folgt (BayVGH, B.v. 20.11.2017 – 11 ZB 17.31318 – juris Rn. 3 m.w.N.). Daran gemessen war bereits die in der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2019 protokollierte Ablehnungsbegründung prozessordnungsgemäß und – wie ausgeführt – fehlerfrei.
Im Übrigen ist selbst dann, wenn ein Beweisantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig abgelehnt wird, sich aber in den schriftlichen Urteilsgründen eine Begründung findet, die die Ablehnung hätte tragen können, eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen, für sich gesehen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich die nach § 86 Abs. 2 VwGO verspätete Bekanntgabe der prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe überhaupt auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (BayVGH, B.v. 20.11.2017 – 11 ZB 17.31318 – juris Rn. 7; B.v. 1.4.2020 – 14 ZB 19.31233 – juris Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsschrift (S. 5) insofern anführt, er hätte andernfalls nochmals detailliert zur Änderung der Lage vortragen, namentlich geltend machen können, dass ihm aus einem Zwischenbericht des derzeit überwiegend in Äthiopien aufhältigen Gutachters S1 vom 16. April 2019 bekannt sei, dass die Zahl der in Addis Abeba ansässigen Binnenvertriebenen über einer Million liege und dass es dort zu einer massiven Entlassung nicht-oromischer Bediensteter und Einstellung oromischer Beschäftigter gekommen sei, setzt sich dieses Vorbringen nicht mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274 – juris Rn. 58) auseinander, die sich unter Bezugnahme auf weitere Erkenntnismittel, insbesondere das Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019 (S. 30) mit den Erwerbsmöglichkeiten einer alleinstehenden Frau (dort ledige Mutter mit Kleinkind) in Addis Abeba beschäftigt. Allein der Hinweis auf den qualitativen Einfluss der Zahl der Binnenvertriebenen auf die soziale Lage in Addis Abeba tritt der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung nicht substantiiert entgegen. Insoweit greift auch der Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich bei dem Umstand, dass Flüchtlinge gerade in die einzige Großstadt fliehen würden, um ein allgemein bekanntes, weltweites Phänomen handle, und die gegenläufige Annahme, lediglich ein kleiner Teil der drei Millionen Binnenvertriebenen würde in Addis Abeba Zuflucht suchen, schlicht willkürlich wäre, nicht durch. Letztlich wendet sich die Klagepartei mit diesem Vorbringen gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung und rechtliche Würdigung der konkreten Umstände, unter denen die Klägerin nach Äthiopien zurückkehren würde; die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt im Grundsatz jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht.
2. Der Zulassungsantrag legt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Grundsatzfrage muss zudem anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer zudem Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 23 ZB 20.32264 – Rn. 10 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben legt das Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung dar. Die von der Klägerseite aufgeworfene Frage,
„ob äthiopische Staatsangehörige amharischer Volkszugehörigkeit, die sich im Exil u.a. in der EDFM gegen eine Unterdrückung der Amharen in Äthiopien durch die Regierung der EPRDF eingesetzt haben und einsetzen, bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort in jedem Falle mit Haft und Misshandlung aufgrund ihrer im Exil an den Tag gelegten Haltung rechnen müssen“,
ist nicht mehr klärungsbedürftig, da sie auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch ohne Durchführung eines (nochmaligen) Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Danach kann aufgrund der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und infolge der daraus resultierenden Situation für Oppositionelle nicht angenommen werden, dass äthiopischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bestrafung oder eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris Rn. 38 ff.; BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30261 – juris Rn. 44).
An dieser Einschätzung vermag der Vortrag der Klägerin nichts zu ändern. Unter Bezugnahme auf diverse Berichte (Oromia Support Group, Human Rights Abuses in Ethiopia, July 2019; The Reporter, 20.7.2019, Human Rights Council expresses concern over recent mass arrests; Reporters sans frontières, 22.7.2019, Don’t revers cours on press freedom, RFS urges Ethiopia; G. S1, Bericht vom 6.8.2019 an Rechtsanwalt B.; vgl. S. 16 der Zulassungsschrift) sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 8. April 2019 verweist der Kläger darauf, dass es zu extralegalen Tötungen, willkürlichen Massenverhaftungen und politisch motivierten Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen gekommen sei. Die genannten Berichte wurden dem Senat allerdings nicht vorgelegt und es ist insoweit nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich selbst ggf. entscheidungserhebliche Tatsachen zusammenzusuchen oder aus nicht näher erläuterten Erkenntnisquellen herauszuarbeiten (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2020 – 23 ZB 20.31855 – Rn. 8). Aus den im Zulassungsantrag geschilderten, allerdings überwiegend nicht näher konkretisierten Vorkommnissen sowie den zitierten Aussagen aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 8. April 2019 ergibt sich nicht, wie vorgetragen, dass die bisherige Einschätzung der Lage in Äthiopien bezüglich der Gefahr einer politisch bedingten Verfolgung oppositioneller Rückkehrer amharischer Volkszugehörigkeit infolge einer grundlegenden Verschlechterung der maßgeblichen Umstände einer erneuten Prüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen wäre. Insbesondere enthalten das Zulassungsvorbringen und der Lagebericht keinerlei Aussagen dazu, dass Personen wegen einer oppositionellen Tätigkeit im Exil oder einer Flucht in das Ausland Nachteile zu befürchten hätten. Die Zulassungsschrift zitiert nur eine begrenzte Zahl von Einzelvorfällen, die sich aus besonderen konkreten Umständen entwickelt haben, wie dem Putschversuch in Amhara. Verhaftungen auch einer größeren Anzahl von Personen nach erheblichen gewaltsamen Unruhen stellen für sich noch keine Verfolgung dar und belegen insbesondere keine allgemeine Verfolgungsgefahr für die Klägerin. Die referierte Aussage im Lagebericht (S. 9), es habe zahlreiche Berichte von Folter, Misshandlungen und Hinrichtungen, insbesondere während der Untersuchungshaft und gegenüber Häftlingen gegeben, die verdächtigt werden, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen, wobei abzuwarten bleibe, inwieweit sich dies mit der Änderung der Verhältnisse seit Amtsantritt von Abiy ändern werde, ist ebenfalls nicht geeignet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung der Klägerin aufgrund ihrer exilpolitischen Betätigung zu begründen.
Die Zunahme ethnischer Spannungen und gewaltsamer Auseinandersetzungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei seiner umfassenden Bewertung im Übrigen bereits berücksichtigt (BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris Rn. 47 ff.). Insoweit liegt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits zugrunde, dass es sich bei den von der Klägerin angeführten Vorkommnissen in erster Linie um ethnische Konflikte zwischen Oromo und anderen Volksgruppen sowie um Auseinandersetzungen zwischen militanten Oromo und Sicherheitskräften handelt, auf die der äthiopische Staat im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr bzw. der Strafverfolgung reagiert, nicht aber um die gezielte Verfolgung Oppositioneller (vgl. BayVGH, B.v.12.5.2020 – 23 ZB 20.30635 – Rn. 8; B.v. 3.9.2020 – 23 ZB 20.31624 – Rn. 12; B.v. 30.9.2020 – 23 ZB 20.31855 – Rn. 9). Auch gibt es keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Amharen.
Insgesamt wendet sich die Klägerseite erkennbar gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dies vermag indes eine Grundsatzrüge nicht zu begründen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
4. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.


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