Verwaltungsrecht

Bewertung einer juristischen Hausarbeit bei Verstößen gegen Formalia

Aktenzeichen  AN 2 K 17.00008

Datum:
26.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 137181
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StudO § 9, § 12
ImmaS § 2a Abs. 2

 

Leitsatz

Die Berücksichtigung und Gewichtung der Überschreitung der vorgegebenen Seitenzahl bei der Bearbeitung einer Hausarbeit ist Teil des Beurteilungsspielraums des Prüfers, da im Rahmen einer Hausarbeit die Einhaltung der Formalia Teil der abgeprüften Leistung ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Es kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Parteien einverstanden sind.
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Hausarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte). Das klägerische Begehren ist mangels Antragsstellung dahingehend gemäß § 88 VwGO auszulegen, dass der Kläger unter Aufhebung der Bewertung seiner Hausarbeit, eine Neubewertung dieser Hausarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anstrebt.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig. Die Bewertung der Hausarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) ist ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG. Ob eine einzelne Prüfungsleistung Regelungsqualität innehat, ist anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären (BVerwG, U.v. 23.5.2012 – 6 C 8/11 – juris Rn. 14). Die streitgegenständliche Hausarbeit ist zwar Teil des Leistungsnachweises über die Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht. Das Nichtbestehen der Hausarbeit hat aber dennoch eigenständige Regelungswirkung, da dieses Nichtbestehen nicht mit einer anderen Teilleistung im Rahmen des Leistungsnachweises über die Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht ausgeglichen werden kann, sondern jede einzelne Teilleistung bestanden werden muss. § 9 der Studienordnung der …Universität … für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss der Ersten Juristischen Prüfung vom 10. September 2004 (StudO) bestimmt, dass der Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene erteilt wird, wenn zwei Arbeiten mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind. Ein Ausgleich zwischen einzelnen – auch nicht bestandenen – Leistungen, wie beispielsweise in der Juristischen Universitätsprüfung oder der Ersten Juristischen Staatsprüfung, bei denen jeweils nur das Endergebnis angefochten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2010 – 7 ZB 08.1476 – juris Rn. 12 ff.), findet hier gerade nicht statt. Da gemäß § 24 Abs. 1 JAPO der Leistungsnachweis in der Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht für eine Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erforderlich ist, entfaltet die Feststellung des Nichtbestehens in der Hausarbeit für den Kläger Regelungswirkung unabhängig davon, wie oft der Kläger die Möglichkeit hat, die Hausarbeit im Rahmen dieser Übung zu wiederholen.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Prüfungsentscheidung rechtmäßig ist und dem Kläger somit kein Anspruch auf eine Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zukommt, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
Prüfungsentscheidungen überprüft das Gericht abweichend von der sonstigen im Verwaltungsrecht geltenden umfassenden Untersuchungsmaxime nur, soweit der klägerische Vortrag in konkreter und substantiierter Form Indizien für rechtlich relevante Verfahrensfehler oder Bewertungsmängel enthält oder sich dem Gericht entsprechende Fehler anderweitig aufdrängen.
Das Prüfungsverfahren ist nicht fehlerhaft verlaufen. Jedenfalls wäre ein etwaiger Verfahrensfehler mangels Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis unbeachtlich.
Dass die einzuhaltenden Formalia nicht zwei Wochen vor Ausgabe des Sachverhalts bekannt gegeben wurden, ist kein Fehler im Prüfungsverfahren. § 9 Abs. 4 Satz 2 StudO bestimmt im Hinblick auf die Übungen für Fortgeschrittene, dass der Umfang der zu erbringenden Leistungsnachweise spätestens zwei Wochen vor Beginn der Lehrveranstaltung zu bestimmen ist. Zwar ist die Argumentation der Beklagten, die Lehrveranstaltung beginne erst mit der ersten Vorlesung in dieser Lehrveranstaltung und nicht mit der Bearbeitung der Hausarbeit, zweifelhaft. Es ist aber davon auszugehen, dass „Umfang“ im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 2 StudO nicht die konkrete Seitenzahl einer Hausarbeit meint, sondern die Anzahl der Klausuren beziehungsweise Hausarbeiten, die im Rahmen der Übung für Fortgeschrittene zu erbringen sind. Dies folgt bereits daraus, dass § 9 Abs. 4 Satz 2 StudO vom Umfang der „Leistungsnachweise“ und nicht vom Umfang der einzelnen innerhalb des Leistungsnachweises zu erbringenden „Arbeit“ spricht. Dass diese Begriffe zu unterscheiden sind, zeigt § 9 Abs. 5 Satz 1 StudO, der bestimmt, dass der Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene erteilt wird, wenn zwei Arbeiten mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind. Des Weiteren ist § 9 Abs. 4 Satz 2 StudO im Zusammenhang mit § 9 Abs. 4 Satz 1 StudO zu sehen. § 9 Abs. 4 Satz 1 StudO bestimmt, dass innerhalb einer Übung für Fortgeschrittene vier bis fünf schriftliche Arbeiten gestellt werden, von denen wiederum zwei Hausarbeiten sein können. Daher ist davon auszugehen, dass sich Satz 2 dieses Absatzes gerade auf die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 StudO mögliche Auswahl der zu erbringenden Einzelarbeiten bezieht.
Jedenfalls ist aber für den Fall, dass eine Arbeit innerhalb der Übung für Fortgeschritten in Form einer Hausarbeit gestellt wird, deren Bearbeitungszeit – wie hier – ganz oder teilweise während der vorlesungsfreien Zeit liegt, § 12 StudO die gegenüber § 9 Abs. 4 Satz 2 StudO speziellere Regelung. § 12 Satz 2 StudO bestimmt, dass in diesen Fällen am Ende der vorausgehenden Vorlesungszeit ein entsprechender Hinweis durch Ankündigung in der üblichen Weise erfolgt. Die Vorlesungszeit im Wintersemester endet üblicherweise Anfang Februar. Da Ende Januar der Hinweis auf die Hausarbeit durch Einstellen des Merkblatts „Formalia“ auf der Lern- und Prüfungsplattform „StudOn“ erfolgte, liegt ein Verstoß gegen § 12 Satz 2 StudO nicht vor.
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass das Merkblatt „Formalia“ zu spät bekannt gegeben worden wäre, mangelt es jedenfalls an einem Beruhen der Bewertung auf diesem Formverstoß. Auch im Übrigen sind dem Kläger durch diese Vorgehensweise keine Nachteile im Prüfungsverfahren entstanden.
Die Prüfungsbehörde hat die Prüflinge grundsätzlich über die wesentlichen Umstände der Prüfung rechtzeitig zu informieren. Falls die Prüfungsbehörde dieser Pflicht nicht oder zu spät nachkommt, müssen Nachteile, die dem Prüfling dadurch entstanden sind, ausgeglichen werden. Entscheidend ist dabei, ob die negative Prüfungsentscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht, ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis also nicht ausgeschlossen werden kann (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 188).
Wäre das Merkblatt „Formalia“ früher bekannt gegeben worden, hätte das auf das konkrete Prüfungsverfahren des Klägers keinen Einfluss gehabt, da der Kläger ohnehin erst am 15. März 2016, also eineinhalb Monate nach Bereitstellung des Merkblatts am 28. Januar 2016 und über einen Monat nach Ausgabe des Sachverhalts am 8. Februar 2016 der Gruppe auf „StudOn“ beigetreten ist. Dem Kläger persönlich ist daher nicht auf Grund einer etwaigen zu späten Bekanntgabe des Seitenumfangs Bedenkzeit dafür verlorengegangen, ob er die Hausarbeit mitschreiben möchte und wieviel Zeit er für die Bearbeitung einplanen muss. Dem Kläger sind somit keine Nachteile aus einer etwaigen zu späten Bekanntgabe der Formalia entstanden.
Schließlich ist es ausgeschlossen, dass die negative Prüfungsentscheidung im Übrigen auf diesem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Ein Beruhen könnte allenfalls angenommen werden, wenn der Kläger gar keine Kenntnis von den einzuhaltenden Formalia gehabt oder von diesen erst erfahren hätte, nachdem er bereits die Bearbeitung der Hausarbeit aufgenommen hatte. Der Kläger hatte vorliegend jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt Kenntnis von dem Merkblatt, zu dem er mit der Bearbeitung der Hausarbeit begonnen hat, beziehungsweise hätte Kenntnis haben können und müssen. Der Kläger hat folglich während des gesamten Zeitraums der Bearbeitung der Hausarbeit gewusst oder hätte wissen müssen, dass die Seitenanzahl auf 20 Seiten begrenzt und ein bestimmter Korrekturrand einzuhalten war und dass ein Verstoß gegen diese Begrenzung in die Bewertung der Hausarbeit einfließt.
Zwar bestritt der Kläger zunächst, Kenntnis von den vorgegebenen Formalia gehabt zu haben. Die Beklagte hat aber unbestritten und unter Vorlage einer Anmeldeliste vorgetragen, dass der Kläger dem entsprechenden Kurs bei „StudOn“ beigetreten ist. Spätestens mit seinem Beitritt zu der Gruppe hatte der Kläger daher die Möglichkeit, von dem Merkblatt Kenntnis zu nehmen. Da sich Studenten der Beklagten gemäß § 2a Abs. 2 Satzung der …Universität … (***) über die Immatrikulation, Rückmeldung und Exmatrikulation (ImmaS) mit ihrer Immatrikulation an der … einverstanden erklären, dass die Kommunikation über die elektronischen Portale zur Studiums- und Prüfungsverwaltung stattfinden kann, hätte der Kläger alle im Rahmen der Bearbeitung der Hausarbeit relevanten Inhalte zur Kenntnis nehmen müssen. Daher kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger von dem Merkblatt zu den Formalia der Hausarbeit tatsächlich Kenntnis hatte oder nicht.
Da alle Teilnehmer der Hausarbeit zum gleichen Zeitpunkt die Möglichkeit hatten, von dem Merkblatt „Formalia“ Kenntnis zu erlangen, ist auch kein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit ersichtlich. Dass der Kläger faktisch erst später von dem Merkblatt Kenntnis erlangte, ändert hieran nichts, da er jedenfalls die Möglichkeit hatte, zu einem früheren Zeitpunkt der „…“-Gruppe beizutreten.
Der Hinweis in dem Merkblatt, dass Formmängel zu Punktabzug führen, zeigte dem Kläger die Konsequenzen einer Unterschreitung des Korrekturrandes und der damit verbundenen Überschreitung der Seitenzahl deutlich auf. Dieser Hinweis konnte auch nicht – wie von der Klägerseite angedeutet – dahingehend verstanden werden, dass höchstens ein Punkt abgezogen wird. Wie die Beklagte richtig darstellt, kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff „Punktabzug“ auch gemeint sein, dass mehrere Punkte abgezogen werden. Die Hinweise zu den einzuhaltenden Formvorgaben in dem Merkblatt „Formalia“ sind auch im Übrigen widerspruchsfrei und verständlich. Der Gesamtumfang der Hausarbeit war durch Angabe der Seitenzahl, der Größe der Seitenränder, der Laufweite, der Schriftgröße und des Zeilenabstands klar bestimmt.
In materieller Hinsicht ist die Bewertung der Hausarbeit unter Berücksichtigung des dem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden.
Prüfungsfehler unterliegen rechtlich nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Prüfern kommt bei ihren Entscheidungen ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu, der nur begrenzt verwaltungsgerichtlich überprüft wird. Die Prüfungsentscheidung stellt ein wertendes Urteil der Prüfer dar, das von Einschätzungen und Erfahrungen ausgeht, die diese im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Eine Prüfungsnote lässt sich in der Regel nicht isoliert betrachten, sondern nur in einem Bezugssystem, im Vergleich zu anderen Prüflingen und in Relation auf den Prüfungsstoff. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zu Grunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen und überprüfen. Eine singuläre Kontrolle einer Einzelnote im Verwaltungsprozess durch das Gericht, das über dieses Bezugssystem, die spezifische Prüfungserfahrung und die fachlichen Kenntnisse nicht verfügt, würde dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht widersprechen, weil vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien nicht mehr garantiert wären.
Materielle Rügen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe, die Einordnung der Prüfungsleistung in das Punktebzw. Beurteilungssystem des Prüfers, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung des Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels unterliegen grundsätzlich der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden. Bei materiellen Rügen erstreckt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die Prüfer objektive und rechtlich beachtliche Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, insbesondere ob das anzuwendende Recht verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde oder willkürliche Erwägungen angestellt wurden (zusammenfassend BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – NVwZ 2004, 1375).
Die Berücksichtigung und Gewichtung der Überschreitung der vorgegebenen Seitenzahl bei der Bearbeitung einer Hausarbeit ist Teil des Beurteilungsspielraums des Prüfers, da im Rahmen einer Hausarbeit die Einhaltung der Formalia, wie die Beachtung der vorgegebenen Seitenzahl bei korrekter Formatierung, Teil der abgeprüften Leistung ist. Neben der inhaltlichen Bearbeitung soll der Prüfling im Rahmen einer Hausarbeit aufzeigen, dass er auch die formalen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht und dass er in der Lage ist, unter richtiger Schwerpunktsetzung die im Sachverhalt aufgeworfenen juristischen Probleme auf einer begrenzten Seitenzahl darzustellen. Bei dem vorgenommen Punktabzug wegen der Überschreitung der Seitenzahl handelt es sich somit entgegen der klägerischen Ansicht nicht um eine neben der eigentlichen Bewertung stehende Sanktion, wie es beispielsweise die Bewertung einer Arbeit mit 0 Punkten wegen Unterschleifs wäre. Aus diesem Grund war keine gesonderte Rechtsgrundlage für die negative Berücksichtigung der Überschreitung der Seitenanzahl erforderlich. Entscheidend ist in formaler Hinsicht allein, dass die Prüflinge bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe wissen, welche Formalia sie einzuhalten haben und dass die Beachtung der Formalia Teil der Prüfungsleistung ist, sie also über Prüfungsgegenstand und -bewertung in ausreichender Weise informiert sind. Dies ist, wie oben dargestellt, der Fall gewesen.
Der Prüfer hat seinen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Hausarbeit des Klägers mit 0 Punkten nicht überschritten.
Zunächst ist festzustellen, dass entgegen den klägerischen Ausführungen die Hausarbeit des Klägers von den Prüfern in inhaltlicher Hinsicht nicht mit sechs Punkten bewertet wurde und allein auf Grund des Formverstoßes sechs Punkte abgezogen wurden. Die Klägerseite verkennt dabei, dass der Erstkorrektur zwar bei seiner Vorgehensweise auf ein Minus von sechs Punkten für den Formverstoß kommt, eine Gesamtbewertung der Hausarbeit unter 0 Punkte aber ersichtlich nicht in Betracht kommt und somit die ursprüngliche Punktzahl unter sechs Punkten gelegen haben kann. Bereits der Erstkorrektor hat in seiner Bewertungsbegründung dargestellt, dass die Arbeit auch ohne Berücksichtigung der Seitenüberschreitung keine ausreichende Leistung darstellt und damit allenfalls mit drei Punkten zu bewerten wäre. Der Erstkorrektor führte in seiner Begründung aus, dass die Arbeit „inhaltlich und formal nicht zufriedenstellend“ ist. Dabei stellte der Erstkorrektor unter anderem fest, dass der Kläger nicht nur einen gravierenden Grundlagenfehler begangen, sondern auch dass er das Hauptproblem in der Aufgabe 1 viel zu oberflächlich bearbeitet hat. Der Kläger tritt diesen Feststellungen nicht entgegen. Soweit der Erstkorrektur die Bearbeitung der Aufgabe 2 als „insgesamt ordentlich“ beschreibt, bringt er damit nach Klarstellung des Dozenten in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 zum Ausdruck, dass im Hinblick auf die Aufgabe 2 eine ausreichende Leistung vorliegt. Im Zusammenspiel mit der Bewertung der Aufgabe 1 ergibt sich jedoch, dass die Hausarbeit insgesamt allein in inhaltlicher Hinsicht als nicht bestanden bewertet wurde. Der Dozent hat sich dieser Bewertung in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 in nicht zu beanstandender Weise angeschlossen, indem er ausführt, dass die sachlich-inhaltliche Leistung für sich genommen auf Grund zahlreicher Mängel, welche meist grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse vom bürgerlichen Recht betreffen, bereits nicht mehr ausreichend ist. Auch dieser Einschätzung ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Dass der Erstkorrektor und der Dozent der Veranstaltung ihren Beurteilungsspielraum bei der Gewichtung und Einbeziehung des Formverstoßes in die Gesamtbewertung der Arbeit überschritten haben, ist nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist jedenfalls nicht sachfremd, eine bereits aus inhaltlichen Gründen jedenfalls mangelhafte Leistung auf Grund einer Überschreitung der vorgegebenen Seitenzahl um drei Seiten mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Der Dozent hat in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 dargestellt, dass auch die von der Klägerseite vorgeschlagene alternative Bewertung allein der ersten 20 Seiten zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da die aufgezeigten Mängel gerade im ersten Teil der Hausarbeit angesiedelt und die positiven Aspekte gegen Ende zu finden seien. Dem wurde im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem würde ein solches Bewertungsverfahren allein dazu führen, dass im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Seitenzahl die erforderliche Chancengleichheit zwischen dem Kläger und den anderen Teilnehmern an der Hausarbeit hergestellt würde. Es wäre nicht zu beanstanden, wenn zusätzlich zu der Nichtbewertung der letzten drei Seiten der Hausarbeit der Formverstoß mit negativer Gewichtung in die Gesamtbewertung einbezogen würde.
Somit wäre auch bei der von der Klägerseite vorgeschlagenen alternativen Korrektur der Hausarbeit eine Bewertung mit der Note „ungenügend“ nicht außerhalb des Beurteilungsspielraums.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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