Verwaltungsrecht

Bewertung von Leistungen der Ersten Juristischen Staatsprüfung

Aktenzeichen  W 2 K 19.138

Datum:
16.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19533
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JAPO § 14, § 30, § 31
VwGO § 113 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit den Schreiben der Klägerin vom 25. April 2020 und des Beklagten vom 29. April 2020 vor.
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.1. Trotz Bestehens der Wiederholungsprüfung durch die Klägerin besteht ein Rechtschutz für die Klage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insbesondere bei berufseröffnenden, bzw. über den Fortgang der Berufsausbildung entscheidenden Prüfungen der negative Prüfungsbescheid über die Erstprüfung nicht mit der bestandenen Wiederholungsprüfung hinfällig. Denn mit dem negativen Prüfungsbescheid über die Erstprüfung ist grundsätzlich der „Makel des Durchgefallenseins“ verbunden, der ein generelles Hemmnis für das berufliche Fortkommen darstellen kann (BVerwG, U.v. 12.4.1991 – 7 C 36/90 – juris).
1.2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Bescheid vom 2. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsaufgabe 1 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.2.1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen bei berufsbezogenen Prüfungen – wie der Ersten Juristischen Staatsprüfung – muss diese für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein (vgl. insbesondere BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u. 213/83 – juris). Zweck der Prüfung ist es, denjenigen Bewerbern Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Der Zweck der Prüfung ist nicht nur für den Umfang der Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren Bewertung maßgebend. Daraus folgt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch beurteilt werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfragen nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Eine gerichtliche Korrektur kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn sich ein Beurteilungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt hat.
Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Im Bereich fachwissenschaftlicher Prüfungsleistungen findet der Bewertungsspielraum eine weitere Grenze dort, wo ein Prüfer bei einer offenen Rechtsfrage eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet hat (BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris). Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. März 2018 klar, dass die Wertungen der Prüfer, die sich auf Ausführungen des Prüfungsteilnehmers beziehen, die am Maßstab fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zu beurteilen sind, uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Dagegen sind nach dieser Entscheidung Wertungen von Prüfern, dass die konkrete Aufgabenstellung die Behandlung bestimmter fachlicher Fragen verlangt, rein prüfungsspezifischer Natur und können von den Gerichten nur hinsichtlich der Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden (BVerwG, U.v. 5.3.2018 – 6 B 71.17 – juris).
Dabei ist das Ausmaß der gerichtlichen Prüfung trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozessrecht auf konkrete substantiierte Einwendungen des Klägers beschränkt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 853/855 S. 402 ff.). Die Behauptung, eine als falsch bewertete Lösung sei in Wirklichkeit fachlich vertretbar, muss hinreichend substantiiert sein.
1.2.2.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die angegriffene Bewertung der Prüfungsaufgabe 1 nicht zu beanstanden.
Die Klägerin rügt, dass die Prüfer ihre Ausführungen zu Teil II vollständig übergangen hätten, obwohl sie auf einer zulässigen Interpretation der Aufgabenstellung beruhten sowie in sich schlüssig und „mit Ausnahme kleinerer Ungenauigkeiten“ nicht zu beanstanden seien.
Diese Rüge vermag keinen Bewertungsfehler zu begründen.
Da der Bearbeitervermerk zu Teil II („Angenommen R konnte von A das iPhone zurückverlangen: Stehen R nach Weitergabe des iPhones von A an F Ansprüche gegen A und/oder F zu?“) keine Angaben zur Rechtsgrundlage des Herausgabeanspruchs enthält, war es vertretbar, bei der Lösung das Bestehen eines Herausgabeanspruchs des R aus § 985 BGB zugrunde zu legen. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass die Prüfer eine auf einer solchen Auslegung des Bearbeitervermerks beruhende Lösung als nicht vertretbar bewertet hätten. Weder aus den Randbemerkungen, dem „Begründungsblatt“, der zusammenfassenden Würdigung noch den Stellungnahmen der Prüfer im Nachprüfungsverfahren ergeben sich hierfür Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch aus dem Fehlen von „Zeichen der positiven Würdigung“ nicht geschlossen werden, dass ihr Lösungsweg von den Prüfern „gänzlich übergangen“ worden sei. Die Prüfer weisen in ihren Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren darauf hin, dass der Lösungsweg der Klägerin nicht nur „kleinere Ungenauigkeiten“, sondern deutliche Mängel beinhalte. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Die beiden Korrektoren monieren zu Recht, dass die Klägerin nicht zwischen § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB unterscheidet und ihr Lösungsweg anstatt zu dem bejahten Anspruch des R gegen A aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einem Anspruch des R gegen F aus § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB hätte führen müssen. Auch durfte es als erheblicher Fehler gewertet werden, dass die Klägerin auf Seite 15 annimmt, die Schenkung sei die Verfügung und eine wirksame Übereignung setze einen wirksamen Schenkungsvertrag voraus. Denn diese Ausführungen zeigen ein fehlendes Verständnis des zum zivilrechtlichen Basiswissen gehörenden Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Nicht zu beanstanden ist auch die Prüferkritik an der fehlerhaften Begründung der „Nichtberechtigung“ der A, der Annahme einer Schadenersatzpflicht statt einer Wertersatzpflicht aus § 818 Abs. 2 BGB, an Zitierungsmängeln bei den allgemeinen Haftungsvorschriften nach § 818 Abs. 4 BGB sowie der fehlenden Prüfung von Ansprüchen des R gegen F. Mit welchem Gewicht diese Mängel in die Bewertung eingeflossen sind, fällt in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Anhaltspunkte für dessen Überschreitung sind nicht erkennbar.
Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Mängel in der Bearbeitung von Teil II erstmals im Nachprüfungsverfahren seitens der Prüfer im Einzelnen dargelegt wurden. Innerhalb des Nachprüfungsverfahrens, das ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren darstellt und einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen schafft (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – NVwZ 1993, 681) ist es den Prüfern möglich, eine fehlende bzw. unvollständige Begründung nachzuholen bzw. nachzubessern, vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2; Abs. 2 BayVwVfG (Niehues/Fischer/Jeremis, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 793 S. 366). Auch die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels im Nachprüfungsverfahren ist als solches nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 14.07.1999 – 6 C 20.98 – juris). Die Rüge der Klägerin, es sei nicht Sinn des Klage- bzw. Nachprüfungsverfahrens, die Würdigung eines im Rahmen der Korrektur übergangenen vertretbaren Lösungsweges nachzuholen, kann – ohne dass ein solcher Fall hier vorläge – somit schon grundsätzlich nicht durchdringen.
Ein Bewertungsfehler bei der Würdigung der Bearbeitung von Teil II ist nach alledem nicht erkennbar.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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