Verwaltungsrecht

Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Ersten Juristischen Staatsprüfung

Aktenzeichen  B 3 K 15.133

Datum:
29.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JAPO § 14, § 30 Abs.1 S. 3, § 31 Abs. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 54,Art. 56

 

Leitsatz

Auch wenn der schriftliche Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung nur knapp nicht bestanden wurde (hier: wegen eines halben Punktes), so schränkt dies weder den Beurteilungsspielraum des Prüfers ein, noch bürdet es ihm eine sog. gesteigerte Begründungspflicht auf. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 3 K 15.133
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29.02.2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 221
Hauptpunkte:
– Hälfteklausel;
– gesteigerte Begründungspflicht des Zweitkorrektors bei Abweichung von der Erstkorrektur (4 Punkte) nach unten (3 Punkte) – verneint;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Klägerin –
bevollmächtigt: …
gegen

– Beklagter –
wegen Erster juristischer Staatsprüfung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer,
durch die Richterin am Verwaltungsgericht … als Vorsitzende, die Richterin am Verwaltungsgericht …, die Richterin am Verwaltungsgericht …, den ehrenamtlichen Richter … und den ehrenamtlichen Richter … ohne mündliche Verhandlung am 29. Februar 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung von Prüfungsaufgaben, die sie in der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2012/2 bearbeitet hat.
1.
Die Klägerin nahm an der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2012/2 (Prüfungsort B.) teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilte ihr mit Bescheid vom 07.01.2013 mit, dass sie die Prüfung wiederholt nicht bestanden habe. Die Prüfungsarbeiten seien wie folgt bewertet worden:
Aufgabe
1
2
3
4
5
6
Punktzahl
3,5
10,0
3,0
6,0
3,0
3,0
Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sei 4,75 (ausreichend). Damit habe sie in mehr als drei der schriftlichen Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten und deshalb die Prüfung nicht bestanden (§ 31 Abs. 2 JAPO). Eine Wiederholung der Prüfung sei auch nach einem erneuten Studium nicht möglich (§ 36 Abs. 1 JAPO).
2.
Die Klägerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten am 17.01.2013 einen Nachprüfungsantrag gemäß § 14 Abs. 1 und 3 JAPO stellen.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 18.01.2013, erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst fristwahrend Klage gegen den Prüfungsbescheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung vom 07.01.2013.
Mit Beschluss vom 29.01.2013 wurde das Gerichtsverfahren im Hinblick auf den Nachprüfungsantrag ruhend gestellt. Im Nachprüfungsverfahren erklärte sich der Erstbewerter der Aufgabe Nr. 1 für befangen, da es sich bei der Klägerin um die Tochter eines Kollegen handele. Auch der Zweitbewerter der 1. Aufgabe erklärte sich aus diesen Gründen für befangen. Die Prüfungsarbeit Nr. 1 wurde deshalb an zwei örtliche Prüfer in München weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 30.07.2013 teilte das Landesjustizprüfungsamt dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, aufgrund der Prüferstellungnahmen verbleibe es beim Prüfungsbescheid vom 07.01.2013. Auf die beigefügten acht Prüferstellungnahmen (Beiakt III S. 49 bis 83) wird verwiesen. Nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens wurde das ruhend gestellte Verfahren B 3 K 13.57 unter dem Aktenzeichen B 3 K 15.133 wieder aufgenommen.
3.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2015, eingegangen am 04.03.2015, wandte sich die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte folgende Anträge:
1. Der Beklagte wird verpflichtet – unter Aufhebung des Prüfungsbescheides über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung innerhalb der Ersten Juristischen Staatsprüfung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Landesjustizprüfungsamt vom 07.01.2013 (Az. EJS2012/2) – die schriftlichen Prüfungsaufgaben Aufgabe 1, 3, 5 und 6 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen, als dann erneut über die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2012/2 zu befinden sowie das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erachtet.
Zur Begründung wird zunächst vorgetragen, die Klägerin habe die Prüfung gemäß § 31 Abs. 2 JAPO nicht bestanden, weil sie in den Prüfungsarbeiten 1, 3, 5 und 6 jeweils eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten habe. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass in der schriftlichen Prüfungsarbeit Aufgabe 1 die Punktzahl 3,5 betrage und die Klägerin in der Erstbewertung die Note „ausreichend“ (4 Punkte) und in der Zweitbewertung die Note „mangelhaft“ (3 Punkte) erhalten habe. Eine zumindest partielle, nicht unerhebliche Leistungsfähigkeit könne der Klägerin insofern nicht abgesprochen werden, als sie trotz der mit „mangelhaft“ beurteilten vier Prüfungsarbeiten eine Gesamtnote von 4,75 Punkten erreicht habe. Diese Leistungsfähigkeit zeige sich auch darin, dass sie im Schwerpunktbereich bei der Studienarbeit 17,5 Punkte und in der mündlichen Prüfung 5 Punkte erzielt und somit eine Gesamtnote von „sehr gut“ (14,65 Punkte) erhalten habe.
Vorab werde darauf hingewiesen, dass im Prüfungstermin 2012/2 der Ersten Juristischen Staatsprüfung am Prüfungsort Bayreuth in der schriftlichen Prüfung eine überdurchschnittlich hohe Anzahl (rd. 42%) der Examenskandidaten durchgefallen sei. Deshalb sei der Frage nachzugehen, ob am Prüfungsstandort Bayreuth die Prüfer die zulässigen Anforderungen überschritten hätten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2010 – 9 S 591/10).
Zur Klagebegründung werden – mit Schwerpunkt auf der Bewertung der Aufgabe 1 – im Einzelnen folgende Einwendungen erhoben:
a. Aufgabe 1:
aa. Die Klausur weise Mängel innerhalb der Aufgabenstellung auf.
(1) In der Aufgabenstellung bleibe unklar, welcher der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt sei. Dies sei vor allem für die Beurteilung der Aufgabe 1 b) relevant, die sich mit der Abgrenzung bereits fälliger und erst künftiger Mietforderungen beschäftige. Die Abgrenzung sei durch die Klägerin nicht vorgenommen worden.
(2) Weiterhin sei die Fragestellung der Aufgabe 1 b) unklar. Gefragt sei nach der Durchsetzung des Anspruchs, unterstellt dieser bestehe. Anders, als in der Lösungsskizze des Erstkorrektors vorgesehen, lasse der Wortlaut der Fragestellung neben der Prüfung der Durchsetzung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren aber auch die Prüfung der zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung zu. Die Klägerin habe sich auf S. 19 hiermit auseinandergesetzt.
bb. Gegen die Erstkorrektur seien folgende Einwendungen gegeben:
(1) Die sich auf S. 3 wiederfindende Randbemerkung „… Testierwille …“ sei verfehlt. Dass der Testierwille nicht gesondert festgestellt worden sei, stelle keinen Mangel der Bearbeitung dar. Eine gesonderte Feststellung sei vielmehr nur dann angebracht, wenn nicht klar sei, ob es sich bei dem Schriftstück überhaupt um eine letztwillige Verfügung handele. Hier sei das Vorliegen eines Testaments hingegen völlig unproblematisch, weshalb eine explizite Befassung mit dem Testierwillen entbehrlich sei.
(2) Die Anmerkung zu Frage 1 a) unter Ziffer C.I. des Begründungsblatts „ bei Form § 578 BGB nicht gesehen und daher § 566 Abs. 1 BGB angewandt.“ sei unzutreffend. Die Klägerin gehe auf § 566 BGB an keiner Stelle ein.
(3) Die Rüge auf dem Begründungsblatt zu Frage 1 a) unter Ziffer C.II. „… (§ 578 BGB wird nicht gesehen…)“ sei nicht nachvollziehbar. § 578 BGB werde auf S. 11 der Bearbeitung angesprochen und es werde zudem der in der Lösungsskizze geforderte Zusammenhang zur Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung hergestellt.
(4) Die Rüge auf dem Begründungsblatt zu Frage 1 a) unter Ziffer C.II. „…Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung (fehlt) Problemdarstellung (nicht erkannt) …“ sei nicht sachgerecht. Die Bearbeitung weise zutreffend auf S. 8 und S. 11 auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Befristung hin. Das Problem sei erkannt worden.
(5) Die Korrekturanmerkung zu Frage 2 unter Ziffer B.II „…Materielle Wirksamkeit als außerordentliche Kündigung (fehlt)…“ sei verfehlt. Es sei kein Mangel der Bearbeitung ersichtlich. Eine außerordentliche fristlose Kündigung sei schon durch den Sachverhalt ausgeschlossen, so dass ein Fehlen entsprechender Ausführungen keinen Mangel, sondern eine berechtigte Schwerpunktsetzung darstelle.
(6) Auch Rüge zu Frage 2 unter Ziffer B.III.1. „…Verstoß der Regelung gegen § 575 BGB? (fehlt) Problemdarstellung ¤ Aufbereitung des Meinungsstreits ¤ eigene Argumentation und Lösung…“ sei unzutreffend. Im Sachverhalt gäbe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien das Ende des Mietvertrages mit dem Ablauf einer bestimmten Zeit erreichen wollten. Eine bestimmte Zeit sei gerade nicht mitgeteilt und erschließe sich auch nicht aus dem Sachverhalt. Bei einer Prüfungsaufgabe, die keinerlei Anlass dafür biete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein zeitlich befristeter Vertrag geschlossen werden sollte, stelle es eine vertretbare Schwerpunktsetzung dar, Ausführungen hierzu zu unterlassen.
(7) Die Rüge des Erstkorrektors, es finde keine Befassung mit einem möglichen Verstoß gegen § 573 c BGB (Frage 2 unter Ziffer B.III.2) ) statt, gehe ebenfalls fehl. Dem Sachverhalt sei wiederum kein Hinweis zu entnehmen, dass die Parteien hinsichtlich der Fristen etwas von § 573 c BGB Abweichendes hätten vereinbaren wollen. Ausführungen hierzu seien daher überflüssig, eine gutachterliche Befassung mit dem Unwirksamkeitsgrund nicht geboten.
cc. Gegen die Zweitkorrektur bestünden folgende Einwendungen:
(1) Die Randbemerkung auf S. 19 „(Fehlt -Zeichen) Titel“ sei verfehlt, weil kein Mangel der Bearbeitung vorliege. Auch das Vorliegen einer in der Zwangsvollstreckung notwendigen Klausel werde in der Bearbeitung nicht angesprochen. Es werde zudem auf die oben aufgeführten Unklarheiten bei der Aufgabenstellung hingewiesen.
(2) Die Randbemerkung auf S. 20 „ …§ 259 ZPO…“ sei nicht sachgerecht, da auch eine Anwendung des § 258 ZPO auf die Miete als wiederkehrende Leistung als vertretbar anzusehen sei.
(3) Weiterhin sei gegen die Bewertung vorzubringen, dass die Zweitkorrektur von der Benotung des Erstkorrektors abweiche, diese Abweichung sich aber nicht plausibel und nachvollziehbar aus der Bewertung ergebe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Abweichung zur Bewertung der Klausur als „nicht bestanden“ führe. So schließe sich der Zweitkorrektor etwa den Ausführungen des Erstkorrektors an, mache in seinen weiteren handschriftlichen Schlussbemerkungen aber nicht plausibel klar, warum eine Abweichung von der Benotung nach unten stattfinde. Der Zweitkorrektor führe aus, dass die Einschätzung der Frage 2 keine brauchbaren Lösungsansätze aufweise, es werde die vertragliche Anspruchsgrundlage nicht gesehen und deren Voraussetzungen würden nicht dargestellt; eine Auseinandersetzung mit mietrechtlichen Vorschriften fehle, die Prüfung des § 307 BGB falle viel zu oberflächlich aus. Mit dieser Würdigung zeige der Zweitkorrektor keine über die Erstbewertung hinausgehenden Fehler auf, die Bewertung sei auch im Übrigen nicht aus sich heraus verständlich. Wenn bereits der Anspruch nicht erkannt werde, sei es kein weitergehender Fehler, in der Folge die Anspruchsvoraussetzungen nicht zu nennen. Eine Bearbeitung mietrechtlicher Vorschriften finde insbesondere infolge der §§ 568 Abs. 1 und 573 c Abs. 1 S. 1 BGB innerhalb der Beantwortung der Frage 2 statt. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Zweitkorrektor seine nach unten abweichende Bewertung auf die vom Erstkorrektor bereits als zu pauschal und oberflächlich gewürdigte Kontrolle des § 307 BGB stütze.
b. Zu Aufgabe 3:
aa. Bei der Bewertung der Aufgabe 3 lasse sich den Ausführungen des Erstkorrektors im Begründungsblatt „ … Eine Anwendung von § 300 BGB im Rahmen der deliktischen Haftung wird von Verf. generell verneint, was in dieser Form sicher unzutreffend ist… ; … eher fernliegend ist die geprüfte Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 259 Abs. 1 StGB…“ nicht entnehmen, ob es sich um eine falsche oder richtige Bearbeitung handle.
bb. Der Begründung der Zweitbewertung lasse sich zudem nicht entnehmen, welche konkreten Gesichtspunkte die Bewertung trügen. Es fehle die Gewichtung der einzelnen Aspekte. Zwar stelle der Prüfer „Schwachstellen“ der Arbeit heraus, es lasse sich aber nicht ersehen, welche Auswirkungen diese auf die Bewertung hätten. Eine Schwerpunktsetzung im Rahmen der Bewertung sei nicht erkennbar.
c. Zu Aufgabe 5:
Bei der Erstkorrektur bleibe unklar, inwiefern eine undifferenzierte Prüfung zwischen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes stattfinde. Da der Prüfer auch feststelle, dass die Verfassungsmäßigkeit inzident geprüft werde, sei nicht klar, ob die Bearbeitung falsch und lückenhaft, oder doch brauchbar sei.
Weiterhin sei die Rüge, eine Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen des Art. 17 PAG fände nicht statt, verfehlt. Die Klägerin formuliere auf S. 7 im ersten Absatz eine Subsumtion in Zusammenhang mit den Geschehnissen auf den Bahngleisen, so dass von einer fehlenden Auseinandersetzung mit der Norm nicht gesprochen werden könne.
Es sei außerdem nicht aus den Anmerkungen des Prüfers zum Punkt „Verstoß gegen höherrangiges Recht“ erkennbar, ob die Ausführungen als richtig gewertet worden seien und welche Auswirkungen dies auf die Bewertung habe.
Bei der Bemerkung des Prüfers, die Bearbeiterin komme zu einem „rechtsstaatlich bedenklichem Ergebnis“ bleibe wiederum unklar, ob das Ergebnis richtig oder falsch sei.
d. Zu Aufgabe 6:
aa. Aus der Bewertung des Erstkorrektors ergebe sich nicht, ob die Bearbeitung von § 812 BGB und Art. 54 BayVwVfG falsch oder richtig sei. Vielmehr gebe der Korrektor in großen Teilen lediglich die Ausführungen der Bearbeitung wieder, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen.
Die einzelnen Aspekte seien auch nicht gewichtet worden. Es mangele an einer ersichtlichen Schwerpunktsetzung in der Bewertung. Etwa lasse sich aus der Formulierung „ ein Vertragsformverbot (wird) mit unzureichender Begründung angenommen“ nicht erkennen, ob die Annahme des Verbots an sich falsch sei oder nur die Begründung dessen als unzureichend angesehen werde.
bb. Die Randbemerkungen des Zweitkorrektors auf Seite 21 fänden sich nicht in den Begründungen des Erstkorrektors wieder. Insofern gebe der Zweitprüfer ein Votum ab, das sich nicht mit dem des Erstprüfers decke.
4.
Mit Schriftsatz vom 01.04.2015 stellte der Beklagte den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen sei die Bewertung der angegriffenen Prüfungsaufgaben 1, 3, 5 und 6 nicht zu beanstanden. Betreffend Aufgabe 1 hätten sich der ursprüngliche Erstkorrektor und der ursprüngliche Zweitkorrektor für befangen erklärt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 22.10.1997 – 7 B 97.1139 – juris) sei die Nachprüfung der Aufgabe 1 durch zwei vom Landesjustizprüfungsamt bestimmte neue Prüfer am Prüfungsort München erfolgt.
Vorab wird festgehalten, dass auch angesichts der vom Klägervertreter vorgetragenen Durchfallquote im Prüfungstermin 2012/2 der Ersten Juristischen Staatsprüfung am Prüfungsort Bayreuth mit rund 42% nicht der Frage nachzugehen sei, ob die Prüfer in Bayreuth die zulässigen Anforderungen überschritten hätten. Allein eine hohe Durchfallquote reiche auch nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.11.2010 (Az. 9 S 591/10) gerade nicht aus, um einen Prüfungsmangel in Form eines Verstoßes gegen das Gebot der Chancengleichheit anzunehmen. Konkrete Hinweise auf einen solchen Verstoß seien im Übrigen auch nicht vorgetragen worden.
Zu den erhobenen Rügen wird, gestützt auf die Stellungnahmen der einzelnen Prüfer (Beiakt II, Nr. 1, 3, 5 und 6, Beiakt III S. 61 ff., bzgl. Aufgabe 1 S. 61 ff., bzgl. Aufgabe 3 S. 74 ff., bzgl. Aufgabe 5 S. 77 ff., bzgl. Aufgabe 6 S. 81 ff.) ausgeführt:
a. Zu Aufgabe 1:
aa. Die Einwendungen hinsichtlich der Mängel der Aufgabenstellung gingen fehl.
(1) Die Aufgabe weise hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts keine Unklarheiten auf. Vielmehr sei die Differenzierung zwischen bereits fälligen und erst künftigen Mietzahlungen eindeutig in der Fragestellung (Miete für den Zeitraum Juli 2012 bis Juni 2015) und Aufgabentext (S. 2: Viktor Veilmann wendet sich am 6. September 2012 zur Beratung an einen Rechtsanwalt) angelegt.
(2) Der Einwand, die Fragestellung lasse eine Prüfung der Durchsetzung des Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung zu, gehe fehl. Es sei einerseits ausdrücklich nach „prozessualen“ Möglichkeiten gefragt, andererseits sei nur das Bestehen des Anspruchs, nicht aber dessen Titulierung zu unterstellen gewesen. Im Übrigen seien dem Aufgabentext auch keinerlei Hinweise auf Vermögensverhältnisse des Schuldners zu entnehmen.
bb. Die Einwände gegen die Erstkorrektur könnten nicht durchgreifen.
(1) Zwar sei es in der gerichtlichen Praxis üblich, Unproblematisches nicht zu thematisieren. Die Situation in der Ersten Juristischen Staatsprüfung stelle sich aber anders dar. Ausweislich des Bearbeitervermerks werde von den Bearbeitern ein umfassendes Rechtsgutachten erwartet, welches es erforderlich mache, auch unproblematische Punkte kurz anzusprechen. Dass der ursprüngliche Erstkorrektor das Fehlen eines Eingehens auf den Testierwillen anspreche, sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen stelle dies nur einen sehr untergeordneten Punkt dar, wie sich aus der Bewertungsbegründung sowie der Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren ergebe. Dort komme die neue Erstkorrektorin zur selben Notengebung, obgleich sie das Fehlen von Ausführungen zu diesem Punkt nicht beanstande.
(2) Bei dem kritisierten Einwand, es werde § 566 BGB angewandt, handele es sich ersichtlich um einen Tippfehler, wie bereits im Nachprüfungsverfahren erläutert. Gemeint sei § 568 BGB.
(3) Der Erstkorrektor moniere mit dem Satz „ § 578 BGB wird nicht gesehen“ in diesem Zusammenhang zutreffend, dass die Klägerin auf S. 8 § 575 BGB prüfe, obgleich sich aus § 578 BGB ergebe, dass die Norm nicht anwendbar sei. Die Klägerin habe § 578 BGB hier also nicht gesehen.
(4) Auch die Anmerkung unter Ziffer C.II. „Problemdarstellung (nicht erkannt)“ sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin übersehe, dass eine zeitliche Befristung möglicherweise an § 550 S. 1 BGB scheitere. Die Kritik am Fehlen der Aufbereitung des Problems und einer Auseinandersetzung mit dem Meinungsstreit und dessen Lösung sei daher zu Recht erfolgt.
(5) Soweit die Anmerkung „(fehlt)“ bzgl. der materiellen Wirksamkeit als außerordentliche Kündigung gerügt werde, sei ebenfalls kein Bewertungsfehler ersichtlich. Die Klägerin führe hierzu unstreitig nichts aus, obgleich gute Arbeiten dies hätten andenken können. Dieser Anmerkung komme zudem keinerlei entscheidende Bedeutung zu. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren, in der die fehlenden Ausführungen nicht beanstandet würden, gleichwohl aber zur gleichen Bewertung gelangt werde.
(6) Die Einwendung gegen die Anmerkung zu Frage 2 unter Ziffer B.III.1. sei verfehlt. Da ausweislich des Sachverhalts im Mietvertrag für die Dauer von zwei Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet wurde und ein solcher Kündigungsausschluss weitgehend gleiche Wirkungen wie eine Befristung entfalte, sei zu diskutieren gewesen, ob die vertragliche Regelung einen Verstoß gegen § 575 BGB bzw. eine Umgehung der darin enthaltenen Beschränkung von Befristungen darstelle.
(7) Auch die Randbemerkung „Verstoß gegen § 573 c BGB? (fehlt)“ sei zutreffend. Ein guter Jurist könne – zumal in einem umfassenden Rechtsgutachten – (kurz) überlegen, ob mit der getroffenen vertraglichen Regelung § 573 c BGB missachtet oder umgangen werde, was die h.M. verneine. Auch diese Anmerkung stelle ausweislich der Bewertungsbegründung aber einen untergeordneten Punkt bei der Bewertung dar.
cc. Auch die Einwendungen gegen die Zweitbewertung gingen fehl.
(1) Die Randbemerkung auf S. 19 sei nicht zu beanstanden, da die Aufgabenstellung völlig klar sei. Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung, wie die Klägerin sie vertrete, scheitere bereits am Vorliegen eines Titels, worauf auch der Zweitkorrektor zutreffend hinweise.
(2) Zwar sei § 258 ZPO vertretbar, jedoch sei in diesem Fall eine begründende Erläuterung des auch im Raum stehenden § 259 ZPO notwendig, wie auch im Nachprüfungsverfahren deutlich gemacht worden sei.
(3) Der Einwand, der Korrektor habe sein abweichendes Votum nicht plausibel und nachvollziehbar begründet, gehe ebenfalls fehl, wie auch die Stellungnahme des neuen Zweitkorrektors im Nachprüfungsverfahren zeige. Danach lasse die von der Erstbewertung leicht nach unten abweichende Gewichtung der Qualität der Bearbeitung keinen Dissens hinsichtlich der vom Erstbewerter zutreffend aufgezeigten Mängel erkennen. Es sei insbesondere nicht nötig, dass der Zweitkorrektor andere Fehler als der Erstkorrektor bemängele. Vielmehr genüge es, wenn er bereits vom Erstkorrektor gerügte Mängel gravierender werte oder sonst innerhalb seines Beurteilungsspielraums im Rahmen seiner Gesamtabwägung zu dem Schluss komme, es liege keine ausreichende Leistung mehr vor. Soweit es um die bemängelte fehlende Auseinandersetzung mit mietrechtlichen Vorschriften gehe, ergebe sich dies aus dem vom Erstkorrektor verwendeten Begründungsblatt. Die Klägerin hätte sich – statt der bloßen Erwähnung mietrechtlicher Vorschriften – problembewusst mit diesen auseinandersetzen müssen.
b. Zu Aufgabe 3:
aa. Die Einwendungen gegen die Erstkorrektur gingen fehl. Die Rüge einer fehlenden konkreten Auseinandersetzung mit der Bearbeitung und der mangelnden Klarheit, ob die Bearbeitung richtig oder falsch sei, sei unzutreffend, wie auch im Nachprüfungsverfahren umfassend erläutert werde. Die Klägerin stelle auf S. 15 pauschal fest, dass § 300 BGB im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB keine Anwendung finde. Dies sei zutreffend als „in dieser Form sicher unzutreffend“ gerügt worden. Gleiches gelte für die kritisierte Anmerkung, dass die geprüfte Haftung nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB i. V. m. § 259 Abs. 1 StGB eher fernliegend sei. Aus den Formulierungen, sowie aus der Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren ergebe sich deutlich, dass eine falsche Schwerpunktsetzung der Klägerin gerügt werde. § 259 Abs. 1 StGB sei ersichtlich nicht gegeben und die Klausurschwerpunkte lägen woanders.
bb. Auch die Einwendungen gegen die Zweitkorrektur könnten nicht durchgreifen. Die Rüge, aus der Begründung des Korrektors ließen sich die konkreten Bewertungsgesichtspunkte nicht entnehmen, sei nicht nachvollziehbar. Der Zweitkorrektor habe sich der Notengebung des Erstkorrektors angeschlossen und in seiner ausformulierten Bewertungsbegründung die hierfür tragenden Aspekte verständlich dargelegt.
c. Zu Aufgabe 5:
Die Rügen gegen die Erstkorrektur seien verfehlt.
Die Rüge, es bleibe unklar, ob die Prüfung der Klägerin falsch oder lediglich der Aufbau ineffektiv sei, gehe fehl. Es ergebe sich unzweifelhaft aus der Kritik des Erstkorrektors und der Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren, dass der Aufbau der Klägerin nicht zwischen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes differenziere und daher zu Unterscheidendes vermengt werde.
Auch die Kritik an der Prüfung des Art. 17 PAG sei zutreffend. Die Ausführungen der Klägerin auf S. 7 könnten hieran nichts ändern. Der Erstkorrektor habe in der Bewertungsbegründung und den Randbemerkungen hinreichend deutlich gemacht, was geprüft hätte werden sollen. Diesen Anforderungen sei die Klägerin nicht gerecht geworden.
Der Einwand, die Ausführungen des Erstkorrektors zum Prüfungspunkt „Verstoß gegen höherrangiges Recht“ ließen nicht erkennen, inwiefern die Ausführungen der Klägerin zutreffend seien, wäre verfehlt. Es werde jedenfalls ab dem dritten Satz des dritten Absatzes der Bewertungsbegründung deutlich, an welchen Defiziten die Bearbeitung leide.
Die Kritik des Erstkorrektors, die Bearbeitung komme zu einem „ rechtsstaatlich bedenklichen Ergebnis“ sei nicht zu beanstanden. Es werde auch durch die vorstehenden Ausführungen klar, was an der Lösung der Klägerin kritisiert werde.
d. Zu Aufgabe 6:
aa. Die Einwendungen gegen die Erstkorrektur seien verfehlt.
Die Rügen des Klägervertreters, dass sich aus der Bewertungsbegründung nicht ergebe, ob die Ausführungen der Klägerin richtig oder falsch seien, die Bestimmung des Erwartungshorizontes fehle sowie die Gewichtung der einzelnen Aspekte nicht ersichtlich sei, gingen fehl. Insbesondere aus dem dritten Absatz ergäben sich klar die entscheidenden Aspekte der Bewertung. Zutreffend werde kritisiert, dass die Klägerin den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht erwähne. Stattdessen werde schlicht § 812 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen. Dies werde vom Korrektor im zweiten Absatz festgestellt. Die Prüfung des Art. 54 BayVwVfG werde nicht als falsch gewertet, allerdings hätte die Klägerin auf Art. 56 BayVwVfG eingehen müssen, was ebenfalls vom Erstkorrektor im dritten Absatz verdeutlicht werde. Aus der Formulierung „ein Vertragsformverbot (wird) mit unzureichender Begründung angenommen“ könne überdies ohne Weiteres erkannt werden, dass ein solches mit entsprechender Begründung als vertretbar angesehen worden wäre.
bb. Auch der Einwand gegen die Zweitkorrektur sei nicht nachvollziehbar.
Der Einwand des Zweitkorrektors auf S. 21 begründe keinen Bewertungsfehler. Wie er im Nachprüfungsverfahren deutlich gemacht habe, beziehe sich die Randbemerkung auf ein einzelnes Problem, das keinen wesentlichen Klausuraspekt darstelle. Es sei darin kein Unterschied im Votum zwischen Erst- und Zweitkorrektur zu erkennen. Im Übrigen seien Randbemerkungen einer schriftlichen Prüfungsarbeit nur ein untergeordneter Teil der Gesamtbewertung und nur dann als zum Inhalt der Bewertung gehörend anzusehen, wenn in der Begründung auf sie eingegangen werde.
5.
Auf die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht … vom 13.10.2015 hin, dass er Zweitkorrektor der Prüfungsaufgabe 5/2012-2 der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayreuth gewesen sei, beschloss die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth nach Anhörung der Beteiligten am 26.10.2015 ohne seine Mitwirkung, dass der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht … gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der richterlichen Mitwirkung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.
6.
Mit Schriftsätzen vom 13.11.2015 und 23.11.2015 teilten die Beteiligten auf gerichtliche Nachfrage hin mit, dass Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Im Schriftsatz vom 23.11.2015 wiederholte und vertiefte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Einwendungen gegen die Zweitkorrektur der Aufgabe 1 (Schriftsatz vom 27.07.2015, Ziffer 1c):
Der Zweitgutachter habe sich in seiner ursprünglichen Bewertung der Stellungnahme des Erstgutachters zwar angeschlossen, sei aber dennoch vom Votum des Erstkorrektors abgewichen. Diese Abweichung begründe für ihn die Pflicht, deutlich zu machen, worin die unterschiedliche Bewertung seiner Meinung nach begründet sei.
Gerade im Grenzbereich zwischen 4 Punkten (ausreichend) und 3 Punkten (mangelhaft) komme dem Zweitkorrektor eine im Ergebnis stärkere Position als dem Erstkorrektor zu, denn letztlich entscheide der Zweitkorrektor allein, ob die Klausur ausreichend oder mangelhaft sei. Weiterhin wird zur Begründung auf das Urteil des VG Ansbach vom 04.08.2011, Az. AN 2 K 10.01591, (juris, Rn. 46) Bezug genommen. Vorliegend sei der Zweitkorrektor von der Bewertung des Erstkorrektors von 4 Punkten nach unten abgewichen. Die Zweitkorrektur genüge der gesteigerten Begründungspflicht nicht. Es sei nicht nachvollziehbar dargestellt, worin konkret die Mängel lägen, die die Arbeit abweichend von der Erstkorrektur zu einer mangelhaften Arbeit machten. Der Zweitkorrektor schließe sich den Ausführungen des Erstkorrektors an, eine Begründung für die Abweichung nach unten werde nicht aufgezeigt. Wenn die Arbeit aus Sicht des Zweitkorrektors mit „mangelhaft“ zu bewerten gewesen sei, so habe er angesichts des erheblichen qualitativen Unterschieds zwischen einer „mangelhaften“ und einer „ausreichenden“ Prüfungsarbeit nicht sein grundsätzliches Einverständnis mit den Feststellungen des Erstkorrektors zum Ausdruck bringen dürfen.
Auch das Nachprüfungsverfahren enthalte keine ausreichende Begründung für die Abweichung nach unten. Es werde lediglich pauschal festgehalten, dass die Begründung ausreichend und nachvollziehbar sei und keinen Dissens zur Erstbewertung erkennen lasse. In seiner eigenen Beurteilung weise der Ersatzzweitbewerter darauf hin, dass den wenigen positiven Aspekten so erhebliche Lücken und Defizite gegenüberstünden, dass darin eine deutlich mangelhafte Leistung zu sehen sei. Welches die positiven Aspekte seien und welche Lücken und Defizite genau die mangelhafte Leistung begründeten, werde nicht näher ausgeführt. Dies genüge dem Begründungserfordernis gerade nicht, da keine substantiierte Darlegung der Gründe, die zu einer mangelhaften Arbeit geführt hätten, erfolgt sei. Insoweit sei der Bescheid vom 07.01.2013 auch aus diesen Gründen aufzuheben und die Aufgabe neu zu bewerten, sowie dann erneut über die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2012/2 zu befinden.
Dazu erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.12.2015, der Einwand, die Zweitkorrektur der Aufgabe 2 enthalte keine ausreichende Begründung, greife weiterhin nicht durch. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet werde. Dies gelte insbesondere für die Begründungspflicht des Zweitbewerters, der lediglich, wenn er die Arbeit schlechter bewerte als der Erstkorrektor, ausführen müsse, worin nach seiner Meinung die unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt sei (Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 91, 262 ff., 296). Folge der Zweitprüfer in den Bereichen seiner Bewertung, die der gerichtlichen Kontrolle zugänglich seien, vollinhaltlich der Auffassung des Erstprüfers, komme er aber in Ausschöpfung seines Bewertungsspielraums zu einer anderen Einschätzung der Leistung des Prüflings, so könne er sich grundsätzlich auf die knappe Aussage beschränken, er sehe die Leistungen des Prüflings in einem schlechteren Licht. Es sei nicht geboten, dem Zweitprüfer hierzu umfangreichere Ausführungen abzuverlangen, da auch diese wegen der nur beschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen wären, die Rechtsstellung des Prüflings somit hierdurch nicht gestärkt würde (BayVGH, B. v. 4.12.1998 – 7 ZB 98.2422 – juris).
Diese Maßstäbe gälten aus Sicht des Beklagten ebenso in den Fällen, in denen der Erstkorrektor die Arbeit mit 4 Punkten, der Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewerte. Auch im „Grenzbereich“ zwischen 3 und 4 Punkten bestehe über die oben dargestellten Grundsätze hinaus keine „gesteigerte Begründungspflicht“. Ob gerade seine Bewertung über das Bestehen der gesamten Prüfung entscheide, könne der Zweitprüfer in seiner konkreten Situation auch nicht beurteilen. Die streitgegenständliche Bewertungsbegründung sei unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden: Der Erstkorrektor bewerte die Arbeit Nr. 1 mit 4 Punkten, der Zweitkorrektor mit 3 Punkten. Der Zweitkorrektor habe sich in seinem Votum zunächst den Ausführungen des Erstkorrektors angeschlossen, habe im Anschluss jedoch differenziert seine Abweichung von der Bewertung des Erstkorrektors wie folgt begründet: Die Erörterung der Frage 2 enthalte keine Lösungsansätze, die insgesamt zu einer brauchbaren Leistung führten. Die vertragliche Anspruchsgrundlage werde nicht gesehen, die vollständigen Voraussetzungen würden nicht dargestellt. Eine Auseinandersetzung mit den mietrechtlichen Vorschriften fehle, die Erörterung des § 307 sei viel zu oberflächlich. Daher liege insgesamt keine brauchbare Leistung mehr vor.
Der Begründungspflicht des Zweitkorrektors sei damit genüge getan.
Darüber hinaus befasste sich auch der Zweitkorrektor im Nachprüfungsverfahren hinreichend mit den Einwendungen gegen die Bewertung und lege dar, aus welchen Gründen er die Arbeit als mangelhaft einstufe. Dabei sei wiederum darauf hinzuweisen, dass die schlechtere Bewertung hier primär in einer anderen Gewichtung der bereits vom Erstkorrektor festgestellten positiven und negativen Aspekte liege.
7.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und Verbraucherschutz – Landesjustizprüfungsamt – vom 07.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Prüfungsarbeiten.
1.
Maßgebend für das Prüfungsverfahren der Klägerin sind die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.10.2003 (vgl. § 73 Abs. 2 JAPO). Danach ist gem. § 31 Abs. 2 JAPO die Erste Juristische Staatsprüfung dann nicht bestanden und der Prüfling auch nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn der Prüfling im schriftlichen Teil der Prüfung in mehr als drei Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat.
Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist allein der das Prüfungsverfahren abschließende Bescheid, während die Bewertung einzelner schriftlicher Prüfungsarbeiten als solche keinen selbstständigen rechtlichen Regelungsgehalt besitzt (st.Rspr. vgl. nur: BayVGH v. 25.1.2010 – 7 ZB 08.1476 – Rn. 11 f. m. w. N.). Bei der gerichtlichen Kontrolle des Prüfungsbescheids ist nur auf Prüfungsarbeiten einzugehen, deren Bewertung vom Prüfling in Frage gestellt wird. Dieser hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gegen sich gelten lassen will. Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Aufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG vom 16.03.1994 DVBl. 1194, 1356; BayVGH v. 15.10.2009 – 22 ZB 08.834 – Rn. 7).
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für zu vergleichende Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Bewertungskriterien gelten. Damit wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Aus diesem Grunde muss den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleiben und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt werden (vgl. BVerfG v. 17.4.1991, Az.: 1 BvR 419/81, BVerfGE 84,34,52). Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Prüfungsnoten dürfen daher nicht isoliert gesehen werden, sondern sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird (vgl. BVerfG v. 17.4.1991, a. a. O.).
Der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe, die Gewichtung einzelner Prüfungsteile sowie der Schwere eines Mangels, die Würdigung der Darstellungsqualität und der Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung sowie den Gesamteindruck der Leistung und die abschließende Notengebung (vgl. BVerwG v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 -; v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635). Auch die Einschätzung, ob eine Leistung hinsichtlich einer entsprechend determinierten Notenstufe als „brauchbar“ zu bewerten ist, ist den Prüfern vorbehalten (vgl. BVerwG v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – a. a. O.). Der Bewertungsspielraum im Prüfungsverfahren, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, wird nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass von der Bewertung das endgültige Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung abhängt. Ebenso wenig spielt es für die Reichweite des Bewertungsspielraums eine Rolle, ob die Korrektoren die Prüfungsleistung gleich bewertet haben, oder ob die Bewertungen divergieren. Ein Bewertungsunterschied stellt kein Indiz für eine zu beanstandende Bewertung oder Bewertungsbegründung dar, sondern ist Ausdruck des jedem Prüfer zustehenden fachlichen Bewertungsspielraums (zum Vorangehenden: BayVGH, B. v. 21.11.2011 – 7 ZB 11.1320 – juris Rn. 14 f.).
In dem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes haben die Gerichte grundsätzlich nur zu überprüfen, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraumes überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder bei offenen Rechtsfragen eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung als falsch werten (vgl. BVerwG v. 13.5.2004, Az.: 6 B 25/04, juris; BVerfG v. 17.4.1991, a. a. O.).
2.
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Bewertung der Prüfungsarbeiten Nr. 1, 3, 5 und 6 vorgebrachten Einwendungen nicht durchgreifen. Formelle Prüfungsmängel liegen nicht vor. Die Prüfer haben keine materiellen Bewertungsgrundsätze verletzt.
Zunächst sieht das Gericht keinen Anlass, dem klägerischen Vorbringen nachzugehen, ob im Prüfungstermin 2012/2 der Ersten Juristischen Staatsprüfung am Prüfungsort Bayreuth die Prüfer die zulässigen Anforderungen überschritten hätten, weil eine überdurchschnittlich hohe Anzahl (rund 42%) der Examenskandidaten durchgefallen sei. Allein eine hohe Durchfallquote reicht gerade nicht aus, um einen Prüfungsmangel in Form eines Verstoßes gegen das Gebot der Chancengleichheit anzunehmen. Qualifizierte inhaltliche Hinweise darauf, wurden nicht vorgetragen und sind im Übrigen für das Gericht auch nicht ersichtlich.
a. Bewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 1
Die Bearbeitung der zivilrechtlichen Klausur durch die Klägerin wurde vom Erstkorrektor mit 4 Punkten, vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet. Zur Bewertungsrüge der Klägerin gemäß § 14 JAPO gab die infolge der Befangenheit des ursprünglichen Erstkorrektors berufene Erstkorrektorin des entsprechenden Prüfungstermins in München am 14.06.2013 eine Stellungnahme ab (Beiakt III S. 60 ff.); für den befangenen Zweitkorrektor gab der nunmehr berufene Zweitkorrektor aus dem entsprechenden Examenstermin in München am 26.07.2013 eine Stellungnahme ab (Beiakt III S. 70 ff.). An den Bewertungen wurde festgehalten.
aa. Der Klägervertreter kann mit seinen Einwänden gegen die Aufgabenstellung nicht durchdringen.
(1) Der Rüge, in der Aufgabenstellung bleibe unklar, welches der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist, kann nicht gefolgt werden. Die Differenzierung zwischen fälligen und künftigen Mietansprüchen lässt sich ohne Weiteres dem Bearbeitervermerk und dem Sachverhalt entnehmen. So ist in der Fragestellung nach der Miete für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juni 2015 gefragt, wobei im Sachverhalt der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt durch das Aufsuchen des Rechtsanwalts am 6. September 2012 konkretisiert wird.
(2) Auch der Einwand, die Fragestellung lasse eine Prüfung der Durchsetzbarkeit des zu unterstellenden Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung zu, geht fehl. Der Bearbeitervermerk fragt nach den prozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung des als gegeben zu unterstellenden Anspruchs. Die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens setzt zwar nicht notwendigerweise das vorherige Durchlaufen des Erkenntnisverfahrens voraus. Eine Vollstreckung ohne dieses findet aber nur in Ausnahmefällen statt, wie etwa bei Vorliegen einer vollstreckbaren Urkunde, vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Da eine solche Ausnahmekonstellation vorliegend ersichtlich nicht gegeben ist und sich auch sonstige Fälle der sofortigen Vollstreckung nicht aus dem Sachverhalt ergeben, ist notwendige Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung das Erkenntnisverfahren, mit dessen Abschluss erst der als Vollstreckungsvoraussetzung notwendige Titel geschaffen wird. Da hier aber nur der Anspruch zu unterstellen ist, konnte als prozessuale Möglichkeit nur das Erkenntnisverfahren einschlägig sein. Die Zwangsvollstreckung war gerade noch nicht möglich.
bb. Die vom Klägervertreter vorgebrachten Rügen bezüglich der Erstkorrektur vermögen nicht durchzudringen.
(1) Beanstandet wird zunächst, dass die als fehlend angemerkte Nichtbefassung mit dem Testierwillen des Verstorbenen, verfehlt sei, da dieser unproblematisch gegeben war und somit nicht erwähnt werden musste. Tatsächlich wirft der Sachverhalt hinsichtlich des Testierwillens keine gesonderten Probleme auf. Anders als in der richterlichen Praxis, in der es Usus ist, unproblematische Punkte gänzlich unerwähnt zu lassen, ist es aber Sinn und Zweck eines, wie im Bearbeitervermerk geforderten ausführlichen Rechtsgutachtens, auf alle sich möglicherweise ergebenden Punkte einzugehen. Ein Gutachten stellt gerade kein Urteil dar, das nur die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen Punkte herausstellt und begründet, sondern es befasst sich Schritt für Schritt unter Beachtung aller aufgeworfenen Rechtsfragen mit der Erörterung und Lösung von Rechtsproblemen. Eine zumindest kurze Befassung mit dem Testierwillen war daher geboten, die Randbemerkung des Korrektors ist deshalb nicht zu beanstanden. Darüber hinaus handelt es sich hier um einen untergeordneten Punkt der Fallbearbeitung, der ausweislich der Bewertungsbegründung des Erstkorrektors sowie der Nachkorrektur die Benotung der Klausur nicht beeinflusst hat.
(2) Der Klägervertreter dringt mit seinem Einwand, es sei fälschlicherweise auf § 566 Abs. 1 BGB eingegangen worden, obwohl die Klägerin die Norm nicht erwähnt habe, nicht durch. Bei der Nennung des § 566 BGB handelt es sich, wie im Nachprüfungsverfahren nochmals klargestellt wurde, um einen Tippfehler. Richtigerweise gemeint war § 568 BGB.
(3) Die vom Klägervertreter vorgebrachte Rüge, es sei auf dem Korrekturblatt unter Punkt C. II zu Frage 1a) zu Unrecht vermerkt worden, dass die Bearbeiterin § 578 BGB nicht gesehen habe, kann nicht durchgreifen. Zwar geht die Klägerin auf § 578 BGB auf S. 11 ihrer Bearbeitung ein und erklärt mangels Vorliegen eines Mietverhältnisses über Wohnraum die auf § 578 BGB folgenden Vorschriften für anwendbar. Die Klägerin verkennt in ihrer Bearbeitung auf S. 8 aber, dass § 575 BGB, den sie für anwendbar hält, sich nicht in der Aufzählung der anwendbaren Vorschriften in § 578 BGB wiederfindet. Somit wendet sie § 575 BGB zu Unrecht an. Dies wird auch durch die Anmerkung auf dem Korrekturblatt deutlich, wo § 578 BGB explizit in Zusammenhang mit der Anwendung des § 575 BGB genannt wird. Wie auch im Nachprüfungsverfahren angemerkt, wird durch den Erstkorrektor zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin es versäumt, aus der Regelung des § 578 BGB die gebotene Schlussfolgerung zu ziehen. Der Einwand geht daher ins Leere.
(4) Auch die Anmerkung des Erstkorrektors unter C. II, die Bearbeiterin habe die Problemstellung nicht erkannt, vermag keinen Bewertungsfehler zu begründen. Anders, als es der Klägervertreter darstellt, bezieht sich die Bemerkung des Korrektors nicht auf das fehlende Erkennen des Ausschlusses eines ordentlichen Kündigungsrechts, wenn es sich um ein befristetes Mietverhältnis handelt. Gerügt wurde ersichtlich vielmehr, dass die Bearbeiterin den für die weitere Fallbearbeitung maßgeblichen § 550 S. 1 BGB, an dem eine Befristung möglicherweise scheitert, nicht erkannt und in der Folge nicht diskutiert hat.
(5) Die Rüge der Klägerseite, die die Anmerkung „fehlt“ bzgl. der materiellen Wirksamkeit als außerordentliche Kündigung moniert, kann nicht durchgreifen. Wie bereits oben angeführt, ist in einem umfassenden Rechtsgutachten zu erwarten, dass auch unproblematische, nach kurzem Andenken nicht einschlägige Punkte zumindest angesprochen und abgelehnt werden. Entgegen der klägerischen Ansicht ist die außerordentliche Kündigung auch nicht bereits im Sachverhalt ausgeschlossen worden. Ausweislich der Bewertungsbegründung und der Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren kommt diesem Punkt zudem auch keine entscheidende Bedeutung für die Bewertung der Arbeit zu.
(6) Der Klägervertreter rügt weiter, dass die fehlende Auseinandersetzung der Klägerin mit einem möglichen Verstoß gegen § 575 BGB auf dem Korrekturblatt zu Frage 2 unter Ziffer B. III. 1 zu Unrecht als Mangel („fehlt“) angemerkt wurde. Diese Rüge geht im Ergebnis fehl. Denn obwohl die direkte Anwendbarkeit der Norm vorliegend durch den Sachverhalt nicht angezeigt war, entfaltet der Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer von zwei Jahren, wie er von den Parteien vereinbart wurde, weitgehend ähnliche Wirkungen für den Mieter, wie es bei einer Befristung der Fall sein würde. Bei einem wirksam befristeten Mietvertrag wäre während der vereinbarten Mietzeit die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Daher hätte zumindest diskutiert werden müssen, ob in der vertraglichen Regelung der Parteien nicht etwa ein Verstoß gegen die in § 575 BGB enthaltenen Anforderungen an einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bzw. eine Umgehung dieser Beschränkung von Befristungen zu sehen ist.
(7) Der Klägervertreter wendet ein, dass entgegen der Ansicht des Korrektors, eine Befassung mit einem möglichen Verstoß gegen § 573 c BGB mangels Hinweises im Sachverhalt überflüssig gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Parteien bzgl. der Fristen etwas von § 573 c BGB Abweichendes hätten vereinbaren wollen. Die Einwendung bleibt ohne Erfolg.
Zwar treffen die Parteien hinsichtlich der Fristen zur ordentlichen Kündigung keine explizite Vereinbarung. Das in Abs. 4 der Norm festgelegte Verbot der abweichenden Vereinbarung zulasten des Mieters kann allerdings als Anknüpfungspunkt dafür dienen, sich mit der Frage der Umgehung oder Missachtung des § 573 c BGB zu befassen. Eine solche verneint die h.M., da die Norm nur Kündigungsfristen regle, ein Kündigungsrecht jedoch voraussetze. Ein (kurzes) Ansprechen dieser Problematik wurde daher zu Recht erwartet.
cc. Auch die vom Klägervertreter vorgebrachten Rügen bezüglich der Zweitkorrektur vermögen nicht durchzudringen.
(1) Entgegen der Auffassung des Klägervertreters stellt die Randbemerkung auf S. 19 der Bearbeitung keinen Bewertungsmangel dar. Das „fehlt“- Zeichen in Bezug auf den fehlenden Titel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht zu beanstanden. Wie bereits oben dargestellt, liegen keine Mängel der Aufgabenstellung vor, so dass, entgegen der klägerischen Ansicht, die angeführte Möglichkeit der Vollstreckung des Anspruchs an dem fehlenden Titel scheitert. Hierauf wurde durch den Korrektor zu Recht hingewiesen.
(2) Der Rüge, die Anmerkung des § 259 ZPO am Rand der Bearbeitung sei nicht sachgerecht, da die Anwendung des § 258 ZPO ebenfalls vertretbar sei, ist nicht zu folgen. Wie auch im Nachprüfungsverfahren erläutert, entbindet die vertretbare Annahme des § 258 ZPO nicht von einer Erörterung des ebenfalls im Raum stehenden § 259 ZPO. Dies wurde durch die Randbemerkung des Korrektors zutreffend deutlich gemacht.
(3) Der – mittlerweile zentrale – Einwand des Klägervertreters, der Zweitkorrektor habe sein nach unten abweichendes Votum nicht ausreichend plausibel und nachvollziehbar begründet, kann ebenfalls nicht durchdringen.
Zur Begründungspflicht des Zweitprüfers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.12.1998 (- 7 ZB 98.2422 – juris Rn. 9) zutreffend und überzeugend ausgeführt: „Folgt er … in den Bereichen seiner Bewertung, die der gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind, … vollinhaltlich der Auffassung des Erstprüfers, kommt er aber in Ausschöpfung seines Bewertungsspielraums zu einer anderen Einschätzung der Leistung des Prüflings, so kann er sich auf die knappe Aussage beschränken, er sehe die Leistungen des Prüflings in einem schlechteren Licht. Es ist nicht geboten, dem Zweitprüfer hierzu umfangreichere Ausführungen abzuverlangen, da auch diese wegen der nur beschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen wären, die Rechtsstellung des Prüflings somit hierdurch nicht gestärkt würde. Eine Ausnahme wird allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Bewertung des Zweitprüfers so aus dem Rahmen fällt, dass fraglich wird, ob sie Fachkundigen haltbar erscheint“.
In seinem Beschluss vom 21.11.2011 (- 7 ZB 11.1320 – juris Rn. 15) stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klar, dass ein Bewertungsunterschied kein Indiz für eine zu beanstandende Bewertung oder Bewertungsbegründung darstellt, sondern Ausdruck des dem jedem Prüfer zustehenden fachlichen Bewertungsspielraums ist. Weichen Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktezahl (§ 30 Abs. 1 Satz 3 JAPO). Bei größeren Abweichungen wird die Arbeit durch Stichentscheid bewertet. Eine über diese für alle Bewertungen gleichermaßen geltende Regelung hinausgehende Einschränkung des prüferischen Bewertungsspielraums zugunsten einzelner Prüfungsteilnehmer steht mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht im Einklang.
Dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen.
Die vom Verwaltungsgericht Ansbach in dem vom Klägervertreter angeführten Urteil vom 04.08.2011 postulierte „besondere Begründungspflicht des Zweitkorrektors, wenn seine Bewertung damit entscheidet, ob die Klausur mangelhaft ist und somit für die Hälfteklausel des § 31 Abs. 2 JAPO relevant werden kann“ (- AN 2 K 10.01591 – juris) kann demgegenüber nicht überzeugen. Wenn der Zweitprüfer eine andere Note als der Erstprüfer vergibt, muss er dies nach dem oben dargestellten Maßstab – auch im „Grenzbereich“ zwischen drei und vier Punkten – nachvollziehbar begründen. Ob gerade seine Bewertung über das Bestehen der gesamten Prüfung entscheidet, kann und soll der Zweitprüfer in seiner konkreten Situation nicht absehen (s. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.3.2007 – 14 A 2447/06 – juris Rn. 4, das insoweit von einem „Denkfehler“ spricht; dem folgend VG München, U. v. 26.2.2013 – M 4 K 12.582 – S. 9 f. des Entscheidungsabdrucks).
Demzufolge ist die qualitative Tiefe der Begründung des Zweitkorrektors nicht zu beanstanden. Er schließt sich zunächst den Ausführungen des Erstkorrektors an, hebt dann die mangelnden Lösungsansätze bei der Erörterung der Frage 2 hervor und kommt insoweit unter Anführung einzelner Aspekte (vertragliche Anspruchsgrundlage nicht gesehen, Auseinandersetzung mit mietrechtlichen Vorschriften fehlt, Erörterung des § 307 BGB viel zu oberflächlich) insgesamt zu seiner Sicht der Leistungen der Klägerin „in einem schlechteren Licht“ als der Erstkorrektor. Gerade dies ist ihm nach der vorangehend zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unbenommen.
Dass sich die Bewertung des Zweitkorrektors vollständig im Rahmen des vertretbaren Beurteilungsspielraums bewegt, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die (neue) Erstkorrektorin im Nachprüfungsverfahren zu dem Ergebnis kommt, die Arbeit entspreche höchstens ganz knapp durchschnittlichen Anforderungen und sie mit gerade noch 4 Punkten bewertet (Beiakt III S. 64); zudem sieht der (neue) Zweitbewerter im Nachprüfungsverfahren zur Abänderung der Zweitbewertung keinen Anlass und stellt aus eigener Beurteilung fest, die Klausur weise nur wenige wirklich positive Aspekte auf, denen in allen Teilen so erhebliche Lücken und Defizite gegenüberstünden, dass er – wie der ursprüngliche Zweitbewerter – darin eine im Ganzen deutlich mangelhafte Leistung sehe (Beiakt III S. 72). Gerade die Überprüfung der Zweitbewertung im Nachprüfungsverfahren dokumentiert in ihren sorgfältigen Einzelausführungen deutlich, dass und warum der ursprüngliche Zweitkorrektor nach seiner eigenen sachlichen Begründung nachvollziehbar zu der Einschätzung der Leistung der Klägerin mit nur mangelhaft gelangte (Beiakt III S. 70 ff.).
Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, wenn es schwerfällt zu akzeptieren, das Ziel des Bestehens des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung „nur mit einem halben Punkt“ verfehlt zu haben. Dies schränkt jedoch weder den Beurteilungsspielraum des Prüfers ein, noch bürdet es ihm eine sog. gesteigerte Begründungspflicht auf. Um einen chancengleichen Korrekturmaßstab zu wahren, ist es vielmehr sogar notwendig, dass der Zweitkorrektor bei der Abgabe seines Votums die weiteren Leistungen des Prüflings nicht kennt, – was ja auch tatsächlich der Fall ist.
Das Gericht kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass vorliegend bei der Zweitkorrektur der Aufgabe 1 sowohl der materiellen Begründungspflicht genügt, als auch der spezifische prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum eingehalten wurde.
b. Bewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 3
Die zivilrechtliche Klausur wurde von beiden Prüfern mit drei Punkten bewertet.
Zur Bewertungsrüge der Klägerin gemäß § 14 JAPO gab der Erstkorrektor am 29.04.2013 eine Stellungnahme ab (Beiakt III S. 75), der Zweitkorrektor am 22.05.2013 (Beiakt III S. 74). Beide hielten an ihren Bewertungen fest.
aa. Die Einwendungen gegen die Erstkorrektur bleiben erfolglos.
Der Einwand, aus den Ausführungen des Korrektors lasse sich nicht entnehmen, ob die Bearbeitung richtig oder falsch sei und es fehle eine konkrete Auseinandersetzung mit der Bearbeitung, geht fehl. Aus der Formulierung „in dieser Form sicher unzutreffend“ bzgl. der pauschalen Feststellung der Klägerin, dass § 300 BGB im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB keine Anwendung finde, ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die generelle Verneinung der Anwendbarkeit kritisiert wurde. Auch mit der Bemerkung „eher fernliegend“ im Hinblick auf eine geprüfte Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 259 Abs. 1 StGB werden keine Unklarheiten bei der Bewertung aufgeworfen. Vielmehr wird klar, dass der Korrektor eine Annahme des, ersichtlich nicht einschlägigen, § 259 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall als nicht zielführend erachtet hat. Auch im Nachprüfungsverfahren wurde dies als falsche Schwerpunktsetzung der Bearbeitung deutlich gemacht.
bb. Mit dem Einwand gegen die Zweitkorrektur vermag die Klägerseite nicht durchzudringen.
Mit der Rüge, aus der Begründung des Zweitkorrektors ließen sich keine die Bewertung tragenden Gesichtspunkte erkennen, kann die Bewertung nicht erfolgreich angegriffen werden. Der Zweitkorrektor hat sich in der Notengebung dem Erstkorrektor angeschlossen. In der Bewertungsbegründung wie auch im Nachprüfungsverfahren führt der Zweitkorrektor aus, welche Aspekte er als für die Bewertung tragend erachtet. So hält er etwa die Prüfung der §§ 989, 990 BGB für brauchbar, während moniert wird, dass ein deliktischer Anspruch ohne Eingehen auf die Haftungssperre des § 993 BGB bejaht wird.
c. Bewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 5
Die zweiteilige öffentlich-rechtliche Klausur (Sicherheitsrecht/Verfassungsbe- schwerde) wurde von beiden Prüfern mit 3 Punkten bewertet.
Im Nachprüfungsverfahren gab der Erstkorrektor am 18.04.2013 seine Stellungnahme ab (Beiakt III S. 77), der Zweitkorrektor am 24.04.2013 (Beiakt III S. 79). Beide hielten an ihren Bewertungen fest.
Die Einwendungen – gegen die Erstbewertung – bleiben ohne Erfolg.
Die Ansicht der Klägerseite, es bleibe unklar, ob die Prüfung der Klägerin als falsch oder lediglich ineffektiv gewertet worden sei, geht fehl. Aus der Prüfungsbewertung des Erstkorrektors, wie auch aus seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren, wird die Beanstandung klar ersichtlich, dass die Klägerin bei der Prüfung nicht zwischen der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes differenziert. Aus der Anmerkung, letztere werde inzident im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme thematisiert, kann nicht geschlossen werden, dass dies nur einen ineffektiven Aufbau darstellt. Vielmehr konkretisiert und erläutert der Erstkorrektor dadurch nur die falsche Vermengung der beiden Prüfungspunkte.
Die Rüge, es werde zu Unrecht eine fehlende Auseinandersetzung mit Art. 17 PAG bemängelt, kann nicht durchgreifen. Entgegen der klägerischen Ansicht findet auf S. 7 der Bearbeitung keine ausreichende Subsumtion der Ermächtigungsgrundlage statt. Es fehlt etwa die Definition und Subsumtion des einschlägigen Gefahrenbegriffs oder ein substanzielleres Eingehen auf drohende Rechtsgutsverletzungen. Sowohl anhand der Randbemerkungen, als auch in der Bewertungsbegründung werden die undifferenzierte Bearbeitung und eine fehlende nähere Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen der Norm zu Recht moniert.
Dem Einwand, die Ausführungen des Erstkorrektors zum Prüfungspunkt „Verstoß gegen höherrangiges Recht“ ließen nicht erkennen, inwiefern die Ausführungen zutreffend seien, kann nicht gefolgt werden. Im dritten Absatz der Bewertungsbegründung führt der Erstkorrektor detailliert auf, wo die Defizite der Bearbeitung zu sehen sind. Hier wertet er auch die inzident geprüfte Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.
Auch in der Kritik des Erstkorrektors, die Klägerin komme zu einem „rechtsstaatlich bedenklichen Ergebnis“ kann kein Bewertungsfehler erblickt werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite wird klar, dass die Erwägungen der Bearbeiterin hinsichtlich des Richtervorbehalts, der verfassungsrechtlich verankert und daher nicht ohne Weiteres aushebelbar ist, wenig nachvollziehbar sind. Unklarheiten hinsichtlich dieser Wertung sind nicht ersichtlich.
d. Bewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 6
Die öffentlich-rechtliche Klausur wurde von beiden Prüfern mit 3 Punkten bewertet. Im Nachprüfungsverfahren gaben der Erstprüfer am 22.07.2013, der Zweitprüfer am 26.07.2013 ihre Stellungnahmen ab (Beiakt III S. 81/81a). Beide hielten an ihren Bewertungen fest.
aa. Die Einwendungen gegen die Erstkorrektur haben keinen Erfolg.
Die Rügen, es erschließe sich nicht, ob die Ausführungen der Klägerin richtig oder falsch gewesen seien, die Bestimmung des Erwartungshorizonts fehle und die Gewichtung einzelner Aspekte finde nicht statt, greifen nicht.
Im dritten Absatz der Bewertungsbegründung stellt der Erstkorrektor zweifelsfrei fest, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch von der Klägerin nicht erwähnt wird. Stattdessen nimmt die Klägerin ohne Weiteres § 812 BGB als Anspruchsgrundlage an. Die Prüfung des Art. 54 BayVwVfG wurde in der Korrektur gewürdigt, jedoch die fehlende Prüfung von Art. 56 BayVwVfG, der den Austauschvertrag zusätzlichen Voraussetzungen unterwirft, zutreffend als negativ bewertet. Aus der Formulierung „ein Vertragsformverbot [wird] mit unzureichender Begründung angenommen“ kann des Weiteren problemlos entnommen werden, dass bei entsprechender Begründung die Annahme dieses Verbots vertretbar gewesen wäre.
bb. Auch der Einwand gegen die Zweitkorrektur begründet keinen Bewertungsfehler.
Der Klägervertreter rügt, dass sich die Randbemerkung des Zweitkorrektors auf S. 21 nicht in der Bewertungsbegründung des Erstkorrektors wiederfinde, und somit ein von der Erstkorrektur unzulässigerweise abweichendes Votum abgegeben werde. Wie im Nachprüfungsverfahren erläutert, bezieht sich die betreffende Randbemerkung auf ein einzelnes untergeordnetes Problem, das keinen Unterschied im Votum zwischen Erst- und Zweitkorrektur zu begründen vermag. Der angemerkte Punkt, die Einschlägigkeit von Art. 36 oder 37 BayGO, stellt in der Klausur allenfalls ein unwesentliches Problem dar, das keinen spürbaren Einfluss auf die Gesamtwertung der Arbeit hat. Abgesehen davon hat der Erstkorrektor in seiner Begründung ausdrücklich moniert, dass eine wirksame Vertretung der Gemeinde durch den 2. Bürgermeister nur behauptet, aber nicht begründet wird. In diesem Rahmen ist der Zweitkorrektor ersichtlich nicht gehindert, ein Detail der Vertretungsproblematik herauszugreifen.
Nach Vorstehendem ist der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und Verbraucherschutz – Landesjustizprüfungsamt – vom 07.01.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
3.
Demnach ist die Klage unbegründet und mit der Kostenfolge aus §154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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