Verwaltungsrecht

Bewertungsfehler im Bachelorstudiengang Chemie

Aktenzeichen  7 ZB 15.1036

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41766
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5

 

Leitsatz

1 Hat sich der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren auf die Rüge einzelner Bewertungsfehler zu einzelnen in der Klausur gestellten (Teil-) Aufgaben beschränkt, braucht die beklagte Universität die Musterlösung auch nur insoweit vorlegen, als sie sich auf die gerügten (Teil-) Aufgaben bezieht.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Weicht die maßgebende Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung von der in der vorgelegten Musterlösung zusätzlich angegebenen Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung ausschließlich zugunsten des Klägers ab, liegt in einer solchen Abweichung zugunsten des Klägers kein gerichtlich zu beanstandender Bewertungsfehler. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 K 12.5822 2014-11-26 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine im dritten Versuch endgültig nicht bestandene Hochschulprüfung im Fach „Spektroskopie und Photochemie“ im Bachelorstudiengang Chemie der Beklagten. Er macht einzelne Bewertungsfehler geltend und begehrt eine Neubewertung seiner Prüfungsleistung.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Prüfungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2012 über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Fach „Spektroskopie und Photochemie“ im Bachelorstudiengang Chemie wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 als unbegründet zurück.
Die vom Kläger gegen den Prüfungsbescheid und den Widerspruchsbescheid und auf Neubewertung seiner Prüfungsleistung gerichtete Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. November 2014 abgewiesen. Bewertungsfehler seien nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Außerdem beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Beklagte habe die „Musterlösung“ nur „unvollständig vorgelegt“. Die Vergabe der Punkte für einzelne (Teil-)Aufgaben sei nicht nachvollziehbar. Die in der „Musterlösung“ angegebene (Punkt-)Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung stimme teilweise nicht mit den Angaben des Prüfers Prof. H. in der mündlichen Verhandlung überein. Auch weiche die von Prof. H. in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung der Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung von der im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung ab. Das Verwaltungsgericht habe danach mehrere vom Kläger gerügte Bewertungsfehler zu Unrecht nicht beanstandet. Es habe dem Kläger zudem zu Unrecht keine Schriftsatzfrist zu den in der mündlichen Verhandlung für ihn überraschenden Angaben von Prof. H. eingeräumt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2015 Bezug genommen.
Die Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten und Neubewertung seiner Prüfungsleistung im Fach „Spektroskopie und Photochemie“ im Bachelorstudiengang Chemie. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zu bemerken:
a) Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe die „Musterlösung“ nur „unvollständig vorgelegt“ und die Vergabe der Punkte für einzelne (Teil-)Aufgaben sei nicht nachvollziehbar, ist unbegründet. Der Kläger hat sich sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren auf die Rüge einzelner Bewertungsfehler zu einzelnen in der Klausur gestellten (Teil-)Aufgaben beschränkt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Musterlösung auch nur insoweit vorgelegt hat, als sie sich auf die gerügten (Teil-)Aufgaben bezieht. Die dem Gericht vorgelegte Musterlösung enthält entgegen der Annahme des Klägers auch zu jeder einzelnen (Teil-)Aufgabe die Angabe der hierfür erreichbaren Punkte. Die vom Kläger bei jeder einzelnen (Teil-)Aufgabe tatsächlich erreichten Punkte sind zudem sowohl aus den Prüferangaben in der vorgelegten Musterlösung als auch in der klägerischen Klausur ersichtlich.
b) Der weitere Einwand des Klägers, die in der Musterlösung angegebene (Punkt-) Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung stimme teilweise nicht mit den Angaben des Prüfers Prof. H. in der mündlichen Verhandlung überein und die dort gegebene Begründung der Bewertung weiche von der im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung ab, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die von Prof. H. in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sich aus den Prüferangaben in der klägerischen Klausur ergebende und für den angefochtenen Prüfungsbescheid maßgebende Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung weicht von der in der vorgelegten Musterlösung zusätzlich angegebenen Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung ausschließlich zugunsten des Klägers ab. In einer solchen Abweichung zugunsten des Klägers liegt kein gerichtlich zu beanstandender Bewertungsfehler.
Die von Prof. H. in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung in Bezug auf einzelne vom Kläger gerügte Bewertungen weicht entgegen der Ansicht des Klägers nicht von der im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung ab, sondern ergänzt diese lediglich im Hinblick auf die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren ebenfalls ergänzte Begründung seiner Einwendungen. Der Kläger hatte sich im Widerspruchsverfahren auf die Erhebung von Einwendungen zu einzelnen Prüfungsbewertungen beschränkt, die deshalb auch nur insoweit Anlass zu einer Überdenkung der Prüfungsbewertung waren. Der Umstand, dass im Überdenkungsverfahren an der Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung als „korrekt“ festgehalten wurde und der Kläger gegen die hierzu im Einzelnen im Widerspruchsbescheid wiedergegebene Begründung ergänzende Einwände im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, rechtfertigt unter Berücksichtigung der Erläuterungen von Prof. H. in der mündlichen Verhandlung und nach der nicht zu beanstandenden rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts nicht die Annahme, die Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung leide an einem Bewertungsfehler. Zu den im Zulassungsverfahren hierzu vorgetragenen Einwendungen des Klägers ist ergänzend folgendes zu bemerken:
aa) Bei der Aufgabe 1g (Messprinzip von UV-Spektroskopie und UV-Photoelektronenspektroskopie) ist die klägerische Prüfungsleistung im Ergebnis mit 2,5 (von 8) Punkten bewertet worden. Prof. H. hat diese Bewertung, die zugunsten des Klägers von der in der Musterlösung vermerkten Bewertung abweicht, in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die in der mündlichen Verhandlung erläuterte Bewertung des Prüfers (zur Vergabe einzelner Punkte) lediglich mit eigenen Worten wiedergegeben und seiner rechtlichen Beurteilung nicht etwa eine hiervon abweichende Begründung zugrunde gelegt.
bb) Bei der Aufgabe 1h ist die klägerische Prüfungsleistung mit 5 (von 6) Punkten bewertet worden. Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Prof. H. hat auch diese Bewertung, die ebenfalls zugunsten des Klägers von der in der Musterlösung vermerkten Bewertung abweicht, in der mündlichen Verhandlung erläutert und damit für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar gemacht, dass – abgesehen von den weiteren vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil angeführten Mängeln der klägerischen Prüfungsleistung – die Vergabe einer niedrigeren als der vollen Punktzahl schon deshalb gerechtfertigt ist, weil der Kläger – ausweislich der Musterlösung – bei der in der Aufgabe (u. a.) geforderten Zeichnung des „Jablonski-Diagramms“ mehrere zur näheren Beschreibung des „Jablonski-Diagramms“ wesentliche Begriffe wie „Absorption“ oder „strahlungslose Übergänge“ nicht angegeben hat.
cc) Bei der Aufgabe 2g (in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung fälschlich als Aufgabe „2e“ bezeichnet, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vermerkt hat) ist die klägerische Prüfungsleistung mit 2 (von 3) Punkten bewertet worden. Bewertungsfehler sind auch hier nicht ersichtlich. Prof. H. hat diese Bewertung, die zugunsten des Klägers ebenfalls von der in der Musterlösung vermerkten Bewertung abweicht, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Die Bewertung liegt dabei innerhalb des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums und ist schon dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger die bei seiner Berechnung (zur „Bindungslänge des Stickstoffmoleküls“) verwendete Formel falsch angegeben hat. Auf die weiteren in der Musterlösung angemerkten (Folge-)Fehler der klägerischen Berechnung kommt es danach nicht mehr an.
c) Im Hinblick darauf, dass die klägerische Prüfungsleistung – frei von Bewertungsfehlern – lediglich eine Bewertung von 43,5 (von 100 möglichen) Punkten erreicht und der Kläger damit die Grenze für das Bestehen der Prüfung (= 50 Punkte) verfehlt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob – wie der Kläger vorträgt – das von ihm in einer „Vorklausur“ erreichte Ergebnis mit 6,0 Punkten auf die klägerische Prüfungsleistung anzurechnen ist oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage deshalb ebenso offen gelassen wie die weitere Frage, ob sich im Fall einer Anrechnung vorangegangener Leistungen die Grenze für das Bestehen der streitgegenständlichen Prüfung erhöhen müsste.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht dem Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung noch eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen oder nicht. Denn der Kläger hat im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, was er im Fall einer ihm eingeräumten Schriftsatzfrist zusätzlich hätte vortragen wollen und inwieweit dies Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hätte haben können. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht, dass die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistung an einem Bewertungsfehler leiden könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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