Verwaltungsrecht

Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids über das (Nicht-)Vorliegen eines Dienstunfalls für die Gewährung von Unfallfürsorge

Aktenzeichen  AN 1 K 16.00340

Datum:
26.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG BeamtVG § 31, § 45
BayVwVfG BayVwVfG Art. 51 Abs. 1
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 45, Art. 47, Art. 53

 

Leitsatz

Ist durch bestandskräftigen Bescheid ein Ereignis nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt, ist dies als Grundlagenbescheid für die Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 BayBeamtVG bindend und schließt die Gewährung von Unfallruhegehalt aus. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 10. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10. Februar 2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die geltend gemachte Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 Abs. 1 BayBeamtVG.
Die Gewährung von Unfallfürsorge in Gestalt von Unfallruhegehalt (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG i. V. m. Art. 53 Abs. 1 BayBeamtVG) setzt voraus, dass der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist.
Diese Tatbestandsvoraussetzung ist nur erfüllt, wenn das Unfallereignis, das die Dienstunfähigkeit und die hierauf basierende Ruhestandsversetzung verursacht hat, (bestandskräftig) als Dienstunfall anerkannt worden ist (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 28 zu § 36 BeamtVG; GKÖD, Rn. 6 zu § 36 BeamtVG).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, hat mit Bescheid vom 19. Januar 2011 das Ereignis vom … 1988 nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe das Schadensereignis nicht innerhalb der 10-jährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet.
Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides wurde in zwei gerichtlichen Instanzen bestätigt (VG Ansbach, U. v. 31.5.2011 – AN 1 K 11.00685; BayVGH, B. v. 29.4.2014 – 3 ZB 11.1420). In beiden Entscheidungen wurde ausführlich zur Nichteinhaltung der Meldefrist Stellung genommen.
Der bestandskräftige Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 19. Januar 2011 ist ein sog. Grundlagenbescheid, der für die Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 BayBeamtVG bindend ist und die Gewährung von Unfallruhegehalt ausschließt. Die Bindungswirkung erfasst auch andere Behörden sowie Gerichte (Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 15h zu § 45; GKÖD, Rn. 19 zu § 45 BeamtVG).
Über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Anerkennung des Ereignisses vom … 1988 als Dienstunfall auf der Grundlage des Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG hat, braucht nicht entschieden werden, da ein entsprechender (Verpflichtungs-)Antrag im Klageverfahren nicht gestellt worden ist.
Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Beklagte nicht verpflichtet war, das Verfahren über die Anerkennung des Ereignisses vom … 1988 als Dienstunfall aufgrund der Mitteilung des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 2. November 2015 wiederaufzugreifen. Zum einen handelt es sich beim Polizeipräsidium Mittelfranken nicht um einen „Betroffenen“ i. S. v. Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 10 zu § 51). Zum anderen beinhaltet das Schreiben lediglich eine Bitte um Prüfung durch die zuständige Behörde, ohne jedoch Wiederaufgreifensgründe geltend zu machen.
Ob der Widerspruch des Klägers vom 4. Januar 2016 gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2015 auch als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 19. Januar 2011 gewertet werden könnte, bedarf – da nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens – keiner Entscheidung.
Den nur bedingt gestellten Beweisanträgen musste mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stattgegeben werden. Eine förmliche Entscheidung durch Beschluss ist bei bedingten Beweisanträgen nicht erforderlich.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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