Verwaltungsrecht

Bisexualität in Georgien, Schutzwilligkeit des georgischen Staates, Schutzfähigkeit des georgischen Staates

Aktenzeichen  B 1 K 21.30369

Datum:
22.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24938
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4
AsylG § 3e Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der/Die Vollstreckungsschuldner/in kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässigen Klagen haben keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. April 2021 rechtmäßig ist und die Kläger nicht ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Denn die Kläger erfüllen weder die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Asylanerkennung; auch ist ihnen der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG nicht zuzusprechen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
1. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG).
Dabei ist sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes (§ 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG) als auch des subsidiären Schutzes als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen.
a. Vorauszuschicken ist, dass die Einzelrichterin den Kläger zu 1) für glaubwürdig hält, was seine sexuelle Orientierung und die damit verbundenen Probleme mit seinem Schwiegervater anbelangt. Insbesondere hat er glaubhaft geschildert, dass die Gefühle zwiegespalten seien, wenn er sich in einen Mann verliebt habe, da man zwar glücklich sei, aber auch stets Angst habe, dass die Gefühle nicht geduldet werden würden. Der Kläger zu 1) gehört aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 4 AsylG.
Aber weder die allgemeinen Verhältnisse von Bisexuellen in Georgien noch das individuell Erlebte der Kläger rechtfertigen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
b. Hinsichtlich der individuellen Verfolgung der Kläger durch den (Schwieger-)Vater wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 26. April 2021 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Es besteht eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG). Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
Die Kläger können sich der Bedrohung durch den (Schwieger-)Vater durch einen Wegzug aus … entziehen. Das ist ihnen auch zumutbar. Dass sie in einem anderen Teil Georgiens von der Familie der Klägerin zu 2) gefunden würden, ist nicht wahrscheinlich. Der Schwiegervater habe zwar nach Angaben des Klägers zu 1) überall verbreitet, dass er HIV habe und in Georgien kenne man sich. Zwei Personen hätten ihn darauf angesprochen, ob er sich denn nicht schäme mit einem Mann zusammen gewesen zu sein. Die Klägerin zu 2) gab an, dass sie von niemandem persönlich darauf angesprochen worden sei, aber die Menschen hätten sich ihnen nicht mehr genähert.
Daraus allein liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schwiegervater es „ganz Georgien“ erzählt hätte, sodass die Kläger sogar in anderen Regionen bekannt wären und deshalb zu befürchten hätten, dass der Schwiegervater von ihrem Aufenthalt dort durch andere Personen unterrichtet würde. Georgien hat trotzdem 3,7 Millionen Einwohner auf einer Fläche, die ungefähr so groß wie Bayern ist. Die Angaben, wem der (Schwieger-)Vater es erzählt hat, blieben vage. Die Kläger haben es bisher auch nicht wirklich versucht. Sie sind nach Angaben der Klägerin zu 2) lediglich für ein paar Tage „auf das Land“, bevor sie ausgereist sind. Auf die Frage, ob dies auch daran liege, dass es schwer sei außerhalb von … Arbeit zu finden, wie sie es in ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, bejahte sie.
Nachdem in Georgien keine Meldepflicht besteht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.8.2018, S. 16), ist es unwahrscheinlich, dass der (Schwieger-)Vater den Aufenthaltsort in Erfahrung bringen kann, insbesondere da er keine Kenntnis vom genauen Datum der Wiedereinreise hat und nicht erfahren kann, dass und wo sich die Kläger erneut in Georgien niederlassen werden. Soweit der Kläger zu 1) in der Anhörung und der mündlichen Verhandlung daher vortrug, dass … wie Berlin sei und die Frage in den Raum stellte, ob man sich denn sicher fühlen würde, wenn man von Berlin nach … ziehen würde, kann dies nicht nachvollzogen werden, zumal es in Deutschland ein Melderegister gibt. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, dass der Schwiegervater Kontakte innerhalb ganz Georgiens habe.
c. Außerdem fehlt es für eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung, insbesondere eine Gruppenverfolgung hinsichtlich Personen mit bisexueller Orientierung, nach Überzeugung der Einzelrichterin an der weiteren Voraussetzung, dass der georgische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, wirksam und nicht nur vorübergehend Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten, indem er geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, § 3d Abs. 2 AsylG.
aa. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Kläger nicht schon deshalb unbegründet ist, weil nicht hinreichend gesichert erscheint, dass die Beeinträchtigungen ihrer Intensität nach von solchem Gewicht sind, dass sie das Maß einer Verfolgung erreichen (ebenfalls offen gelassen BVerwG, U.v. 2.8.1983 – 9 C 818/81 – NVwZ 1983, 744), wenngleich dem Gericht durchaus bewusst ist, dass es eines Einstellungswandels in der georgischen Bevölkerung bedarf, was im Übrigen auch auf eine Vielzahl westeuropäischer Länder zutrifft, ohne dass die asylrechtlich erhebliche Schwelle überschritten wäre. Denn nach den Erkenntnismitteln ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen können, der georgische Staat versage seinen Bürgern gegenüber den Aktivitäten der Zivilgesellschaft den erforderlichen Schutz.
Die allgemeine Situation stellt sich in Georgien wie folgt dar:
Homosexualität steht seit 2000 nicht mehr unter Strafe. Zwar ist der Kläger zu 1) nicht homosexuell, sondern bisexuell. Dennoch bedeutet dies, dass er sich nicht strafbar macht, wenn er wieder mit einem Mann zusammen sein möchte.
Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung stehen in Georgien seit 2012 unter Strafe und Vorurteile gegen die sexuelle Orientierung sind laut dem Strafgesetzbuch unter anderem ein erschwerender Umstand bei allen Verbrechen. Im Jahr 2019 wurde das Anti-Diskriminierungsgesetz verbessert.
Eine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten gibt es in Georgien nicht. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung sind weiterhin verbreitet. Die tatsächliche Situation von sexuellen Minderheiten ist damit weiterhin schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen LGBTI-Personen (kurz für „Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Intersexual“) mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen. Vereinzelt findet auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Identität und Orientierung zu verbergen. Die öffentliche Meinung ist stark polarisiert und sehr geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. Es gäbe auch homophobe Äußerungen von Regierungsvertretern.
Die neue Verfassung änderte die neutrale, geltende Definition der Ehe von ’einer auf der Gleichstellung der Ehepartner basierenden freiwilligen Verbindung’ zu ’einer Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau’. Gleichgeschlechtliche Paare sind damit von der rechtlichen Anerkennung ihrer Verbindung als Ehe ausgeschlossen (Zusammenfassung Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand 17.11.2020, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, 31.03.2021, S. 24, 34 f., United States Department of State, GEORGIA 2019 HUMAN RIGHTS REPORT).
Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research (ACCORD) verweist in seiner Anfragebeantwortung vom 20. Dezember 2017 auf die Reisehinweise des schweizerischen Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), wonach Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, vorkommen können. Dies wird dann auch für bisexuelle Personen gelten, die zu dieser Zeit mit einem Mann zusammen sind. Auch die schwedische Einwanderungsbehörde Migrationsverket habe festgestellt, dass zwar bestimmte Maßnahmen im Bereich der Akzeptanz von sexuellen Minderheiten unternommen worden seien, aber es fehle an stärkeren rechtlichen Maßnahmen. Selbst wenn das nicht bedeute, dass LGBT-Personen generell in ständiger Angst um ihr Leben leben würden, müssten bedeutende Anstrengungen von den georgischen Behörden unternommen werden. Was getan werden müsste, könne kaum noch diplomatischer beschrieben werden als Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit und eine Zunahme der Anstrengungen zur Umsetzung von Maßnahmen („policy implementation efforts“) (ACCORD – Anfragebeantwortung zu Georgien: Lage von Homosexuellen, 20.12.2017).
Die Georgisch-Orthodoxe Kirche organisiert insbesondere seit 2016 gleichzeitig zu IDAHOT (Internationaler Tag gegen Homophobie und Transphobie) einen öffentlichen „Family Purity Day“. Am IDAHOT Tag 2017 und 2018 in Tiflis fanden jeweils LGBTI-Veranstaltungen unter Polizeischutz statt. Die Behörden wollten eventuelle Angriffe auf die Teilnehmer unter allen Umständen ausschließen. Die persönliche Anwesenheit der stellvertretenden Innenministerin zeige, dass die Regierung das Thema ernst nimmt. Der IDAHOT 2019 hat nicht stattgefunden. Die stattdessen von LGBTI-Aktivisten geplante Tbilisi Pride Week im Juni 2019 konnte nur teilweise stattfinden. Die Organisatoren sahen sich mit massiven Gewaltandrohungen durch nicht-staatliche Akteure konfrontiert. Das Innenministerium erklärte daher, dass die Veranstaltung nicht im Freien abgehalten werden könne wegen der Risiken für die an den Veranstaltungen beteiligten Personen. Die Events fanden schließlich innerhalb von Gebäuden statt (Zusammenfassung Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand 17.11.2020, 27.08.2018 und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, 31.03.2021, S. 24, 34).
Auch nach einem Bericht von Lifos [Zentrum für Länderinformationen der schwedischen Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) ] vom Dezember 2016 zur Lage von LGBT-Personen in Georgien sei es erstaunlich, dass den Aufmärschen und Kundgebungen in manchen Jahren Tausende GegendemonstrantInnen gegenüberstünden, in anderen Jahren die LGBT-AktivistInnen jedoch alleine gelassen würden. Dazu trage vermutlich der verstärkte Einsatz von Strafverfolgungsbehörden bei, zudem dürften Initiativen der Georgischen Orthodoxen Kirche den Organisationsgrad der GegendemonstrantInnen beeinflussen (ACCORD – Anfragebeantwortung zu Georgien: Lage von Homosexuellen, 20.12.2017 S. 6 unter Verweis auf https://coi.easo.europa.eu/administration/sweden/PLib/161221650.pdf, abgerufen am 21.6.2021).
Zu der Demonstration in Tiflis anlässlich des IDAHOT im Mai 2017 berichtete Civil Georgia, dass nach Angaben der Organisationen die LGBT-Gemeinschaft ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nur unter eingeschränkten Bedingungen wahrnehmen habe können. Es sollte Gewalt wie in den Jahren 2012 und 2013 vermieden werden. Am Veranstaltungsort habe es eine starke Polizeipräsenz gegeben. Es seien Zäune errichtet worden, um GegendemonstrantInnen den Weg zum Veranstaltungsort zu versperren. Die AktivistInnen hätten sich an zwei Orten in Tiflis gesammelt und seien mit Bussen der Gemeinde zum und vom Veranstaltungsort gebracht worden. Die Beraterin des georgischen Präsidenten in Angelegenheiten religiöser und ethnischer Minderheiten, die bei der Demonstration anwesend gewesen sei, habe es begrüßt, dass die DemonstrantInnen ihr Recht auf Versammlung und freie Meinungsäußerung hätten ausüben können. Sie habe jedoch Bedauern darüber ausgedrückt, dass die einen Personen vor den anderen durch das Innenministerium geschützt werden müssten. In einem Statement anlässlich des IDAHOT habe der georgische Ombudsmann angemerkt, dass die von den Behörden unternommenen Schritte zur Verbesserung der Rechte von LGBT-Personen trotz zahlreicher Aufrufe nach wie vor nur minimal und formal seien (ACCORD, a.a.O., 20.12.2017, S.9 unter Verweis auf Bericht von Civil Georgia, 18. Mai 2017, https://old.civil.ge/eng/article.php?id=30106, abgerufen am 21.6.2021).
Bei Versammlungen werde nach Einschätzungen der Ombudsfrau im Jahr 2019 versäumt, Maßnahmen zur Verhinderung von Konflikten zwischen Gruppen mit unterschiedlichen Ansichten zu ergreifen. Es gebe zahlreiche Fälle, in denen radikale Gruppen Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft und ihre Anhänger daran hinderten, ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit auszuüben. In diesen Fällen reagierte der Staat anders (als wohl bei der Demonstration vom 20./21.6.2019 wegen einer Rede eines russischen Abgeordneten im georgischen Parlament, bei welcher nach Einschätzung der Ombudsfrau übermäßig Gewalt angewendet wurde) auf die gewalttätigen Gruppen, die unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts versuchten, die Rechte anderer grob und gewaltsam zu verletzen.
Der Staat ergreife keine geeigneten Maßnahmen, um Diskriminierung durch Stereotype und falsche Vorstellungen zu überwinden. Die am stärksten gefährdeten Gruppen seien nach wie vor Frauen, Menschen mit Behinderungen und Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft. Zu begrüßen sei im Jahr 2019, dass sexuelle Belästigung als Ordnungswidrigkeit definiert wurde, wodurch ein neuer Rechtsbehelf entstanden sei. Darüber hinaus seien Belästigung und sexuelle Belästigung als Formen der Diskriminierung im georgischen Gesetz zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung definiert worden. Die Rechtslage von LGBT+-Personen habe sich nicht verbessert. Die Rate der Gewaltausübung aufgrund der Geschlechtsidentität und der sexuellen Orientierung sei nach wie vor hoch. Während deren Rechte durch Privatpersonen verletzt werden, sei die Reaktion des Staates in den meisten Fällen weder aktiv noch wirksam (PD – Public Defender of Georgia: Public Defender’s Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, 2.4.2020, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, abgerufen am 21.6.2021).
(Freie Übersetzung durch die Einzelrichterin)
Die Polarisierung zwischen traditionellen und den sogenannten europäischen Werten in einem konservativen Land mit einer starken orthodoxen Kirche würden dazu beitragen, dass führende Politiker nicht gewillt seien, Angelegenheiten von LGBT-Personen öffentlich zu unterstützen. Trotz alledem werde Georgien von Quellen als das LGBTfreundlichste Land in der Region eingestuft. Das hänge großteils mit den Gesetzen gegen Diskriminierung zusammen, die in den vorangegangenen Jahren abgeändert worden seien und sexuelle Orientierung sowie Genderidentität einschließen würden. Quellen seien sich allerdings einig, dass es an der Umsetzung mangle, sowohl der Gesetze gegen Diskriminierung als auch von Artikel 53 des Strafgesetzbuchs, der homophobe oder transphobe Beweggründe zu einem erschwerenden Umstand mache. Im Allgemeinen würden LGBT-Personen keine Anzeigen bei der Polizei einbringen, was bedeute, dass es nur wenige Fälle gebe, in denen es eine Reaktion der Polizei auf strafrechtliche Anschuldigungen gebe. Es gebe Anzeichen, dass sich die Reaktion der Polizei in den vorangegangenen Jahren ein wenig verbessert habe, obwohl es keinen umfassenden Ansatz gebe, um die Probleme bei der Strafverfolgung in den Griff zu bekommen. Zur Zeit der Veröffentlichung des Berichts hätten die meisten Quellen die Reaktion der Polizei auf Anschuldigungen seitens LGBT-Personen als nicht angemessen angesehen. Aus der Perspektive der Strafverfolgung seien in den letzten Jahren mehr Anstrengungen unternommen worden, um die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu schützen. Gleichzeit würde aber bei möglichen Hassverbrechen nicht in dieser Richtung ermittelt, was sich sowohl auf die Verurteilungen als auch die Statistik auswirke (ACCORD – Anfragebeantwortung zu Georgien: Lage von Homosexuellen, 20.12.2017, S. 6 unter Verweis auf https://coi.easo.europa.eu/administration/sweden/PLib/161221650.pdf, abgerufen am 21.6.2021).
In diese Berichte stimmt auch der GEORGIA 2019 HUMAN RIGHTS REPORT des United States Department of State ein (S. 23, 46, 47). Die Behörden haben Ermittlungen in mehreren Fällen von Gewaltanwendung gegen LGBTI-Personen eingeleitet. Am 12. Juni hat das Innenministerium eine Person wegen Todesdrohungen aufgrund der sexuellen Orientierung angeklagt, nachdem diese Person eine Person bedroht hat, die am IDAHOT öffentliche Erklärungen gegen Homophobie abgegeben hat. Nachdem im September 2018 vier Personen einer bekannten NGO für die Rechte von LGBTI, körperlich angegriffen wurden (wohl aus homophoben Motiven), klagte die Staatsanwaltschaft sowohl die Angreifer als auch die Aktivisten an; letztlich wurden alle von der strafrechtlichen Verantwortung befreit.
Gegner von LGBTI-Rechten veranstalteten mehrere Kundgebungen, bei denen die Teilnehmer mit Gewalt gegen Veranstalter, die LGBTI-Gemeinde und Strafverfolgungsbehörden drohten. Während das Innenministerium eine Erklärung veröffentlichte, die implizierte, dass es Einzelpersonen nicht vor Angriffen durch Anti-LGBTI-Demonstranten schützen könne, stellte es später klar, dass sie versuchen würde, jegliche Gewalt zu verhindern. Am 8. Juli, veranstalteten „Pride“ – Organisatoren einen kleinen Marsch vor dem Ministerium. Während sich die Anti-LGBTI-Demonstranten dorthin begaben, als sie erkannten, dass der Marsch stattfand, marschierten die LGBTI-Aktivisten ohne Zwischenfälle und verließen den Ort, bevor diese ankamen. Trotz der Tatsache, dass das Ministerium nicht im Voraus über den Marsch informiert war, wurden einige Polizisten zum Schutz der Demonstranten eingesetzt.
(Freie Übersetzung durch die Einzelrichterin)
Der zuständige VN-Experte besuchte Georgien im September 2018 und kritisierte in seinem Bericht insbesondere, dass Gewalt und Diskriminierung allgegenwärtig seien und LGBTI-Personen in Georgien aufgrund systemischer Faktoren nicht frei und gleichberechtigt leben könnten.
Er sei in den Gesprächen mit religiösen Autoritäten ermutigt worden, dass Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität niemals gerechtfertigt worden seien und verurteilt werden müssten. Georgien habe auch bedeutende rechtliche und institutionelle Reformen in Fragen von Geschlecht, Gewalt und Diskriminierung durchgeführt, was positive Schritte seien. Entwicklungen zur Stärkung des institutionellen, rechtlichen und politischen Rahmens im Zusammenhang mit Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität verdeutlichten den politischen Willen des Staates. Aber es habe große Lücken in der effektiven Umsetzung und erhebliche Meinungsverschiedenheiten darüber gegeben, wie angemessen und relevant die ergriffenen Maßnahmen seien sowie hinsichtlich des Tempos für Veränderungen. Der Staat habe solide institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen. Es bestehe ein breiter Konsens unter denen, mit denen er sprach, dass der innerstaatliche Rechtsrahmen angemessene Bestimmungen enthalte für die Beseitigung von Gewalt und Diskriminierung. Insbesondere wurden Ausbildungsprogramme zum Diskriminierungsverbot und zur Untersuchung von Hassverbrechen für Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Polizisten durchgeführt. Die Menschenrechtsaktionspläne 2014- 2015 und 2016 -2017 beinhalteten mehrere Aufgaben und Ziele im Zusammenhang mit sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, wie z.B. unstereotypische Denkweisen und Diversität (einschließlich sexueller Orientierung) in Schulbüchern, Sicherstellung einer wirksamen Bestrafung von Hassverbrechen, Schulungen, Erhebung von Statistiken, Notunterkünfte für Opfer. Zusammengenommen würden diese öffentlichen Maßnahmen strategisches Denken im Kampf gegen Diskriminierung und Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zeigen. Unglücklicherweise seien eine sehr deutliche Mehrheit der gesetzten Ziele noch nicht erreicht, und bei den meisten seien nur sehr geringe Fortschritte zu beobachten. Es sei ermutigend, dass die Anzahl der Personen, die angeben, dass sie keine Homosexuellen als Nachbarn haben wollen, von 80 auf 50% deutlich zurückgegangen sei. Die überwiegende Mehrheit der Gewalt gegen LGBTI-Personen bliebe auch aufgrund von Versäumnissen der Strafverfolgungs- und Justizbehörden undokumentiert und werde durch diese unsachgemäße Dokumentation im Ergebnis „unsichtbar gemacht“. Aber auf staatsanwaltschaftlicher Ebene wurden lobenswerte Anstrengungen unternommen, um das Wissen der Staatsanwälte und der Justiz über Hassverbrechen und Diskriminierung zu erweitern. Diejenigen, die für Hassreden verantwortlich seien, würden von den Behörden selten öffentlich gerügt. Aber hinsichtlich Parlamentsmitgliedern sei im Dezember 2018 der Ethikkodex eingeführt worden (der aber im Zeitraum des Besuchs noch nicht gültig war), der erniedrigende, obszöne, sexistische und diskriminierende Äußerungen und Handlungen verbietet und die Verwendung von Hassreden verbiete. Wenn Parlamentarier gegen den Kodex verstoßen, wird ihr Name sowie eine kurze Beschreibung des Verstoßes auf der parlamentarischen Webseite veröffentlicht.
Die Teilnahme des stellvertretenden Innenministers und des Leiters der Abteilung für Menschenrechtsschutz bei der IDAHOTFeier des Jahres 2018 wurde sehr begrüßt ebenso wie die Ankündigung vor dieser Feier, dass Gewalt nicht toleriert werde (United Nations [UN], Report of the Independent Expert on Protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity, 15. Mai 2019).
(Freie Übersetzung durch die Einzelrichterin)
Ausweislich einer Pressemitteilung von Tbilisi Pride vom 16. Mai 2021 vereinbarten fünfzehn politische Vereinigungen (darunter United National Movement), dass jede von ihnen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Beseitigung von Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI Menschen eintritt, das Recht auf friedliche Versammlung und die Meinungsfreiheit aller Menschen ungeachtet ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schützen wird und die Verwendung von Hassreden und Aufstachelung zu sozialen Unruhen im politischen Prozess auf der Grundlage von Homophobie nicht zulassen wird (https://tbilisipride.ge/en-US/News/Details/103, abgerufen am 21.06.2021).
Zur generellen Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen. Zur Rolle der Ombudsfrau (Public Defender) stellt das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Länderinformation der Staatendokumentation Georgien (31.03.2021 S. 20) fest, dass sie mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen viel öffentliche Aufmerksamkeit erzielt. Sie kann auch die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen zu erheben. Die stetige Anzahl der Eingaben und die Aktivität der Ombudsfrau zeigen, dass ein zunehmendes Bewusstsein in der Bevölkerung für ihre Rechte existiert und die Ombudsfrau ein zunehmendes Ansehen genießt.
Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verfolgung von LGBTIPersonen in Georgien sowie der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates hinsichtlich dieser Personen ist nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht Berlin bejaht in seinem Urteil vom 21. November 2019 – 38 K 148.19 A (juris) zugunsten eines Klägers mit homosexueller Orientierung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (nachdem sich der Kläger unter Rücknahme der Klage im Übrigen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Georgien beschränkt hat). Der Kläger sei erniedrigender Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt, gegen die ihn zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage sei. Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht des Unabhängigen Experten der UN. Zwar habe Georgien in den letzten Jahren seinen institutionellen Rahmen erheblich gestärkt, um ein koordiniertes Vorgehen im Bereich der Menschenrechte zu gewährleisten. Das Land habe auch bedeutende politische Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Bekämpfung von Diskriminierung durchgeführt. Eine hinreichende Schutzwilligkeit und Schutzbereitschaft ergebe sich aber nicht bereits allein daraus, dass in einem Rechtssystem grundsätzlich (gesetzliche) Gleichstellungs- und Schutzmechanismen vorhanden seien. Diese müssten vielmehr auch entsprechend angewendet und durchgesetzt werden, was unter Berufung auf die Feststellungen des Unabhängigen Experten der UN nicht der Fall sei. Es sei von einem systemischen Schutzproblem auszugehen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied in seinem Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2018 – 4 K 17.33046 (BeckRS 2018, 301 Rn. 28-30) in Bezug auf eine Transgender-Person, die in männlicher Geschlechtsrolle lebt, dass die derzeitige Sachlage zeige, dass der georgische Staat nicht durchgehend willens und fähig ist, Übergriffe durch Dritte effektiv auszuschließen. Dabei hält es für das nachfolgende Verfahren die Frage einer erniedrigenden Behandlung bei fehlender Schutzbereitschaft des georgischen Staates für relevant, insbesondere, ob der Staat auch außerhalb von Großereignissen der LGBTI-Gemeinde willens und in der Lage ist, einzelne Personen vor den Übergriffen Dritter zu schützen, bzw. ob solche Übergriffe auch in den größeren Bevölkerungszentren zu befürchten sind oder ob es möglicherweise sogar geschützte Bereiche für Transgender-Personen gibt.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 17. September 2020 – 17 A 5630/19 eine Gruppenverfolgung von Personen mit homosexueller Orientierung abgelehnt, weil es an der Verfolgungsdichte fehle. Jedenfalls aber würden die Erkenntnisquellen nicht belegen, dass der Staat in einem Umfang erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, wirksamen Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (U.v. 23.4.2019 – B 1 K 17.32627 und B.v. 14.8.2019 – B 1 S 19.31022) in Bezug auf Personen mit homosexueller Orientierung. Ähnlicher Auffassung ist insbesondere das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 – 1 K 1063/18.TR (juris Rn. 33 ff.).
bb. Die Intensität des staatlicherseits gewährten Schutzes muss dem Grad der Bedrängnis entsprechen, in der die Gruppe sich befindet. Die Fachgerichte haben daher staatliche Schutzvorkehrungen daraufhin zu überprüfen, ob es sich um Reaktionen handelt, die der Schwere der Übergriffe entsprechen; in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß die betroffene Gruppe schon in der Vergangenheit politischer Verfolgung ausgesetzt war. Staatliche Schutzbereitschaft kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil die zum Handeln verpflichteten Organe erklären, ihren diesbezüglichen Pflichten genügen zu wollen. Gerade der die Ausschreitungen Dritter innerlich billigende Staat wird sich oft – schon aus außenpolitischen Gründen – von diesen distanzieren und sie – etwa unter Hinweis auf bestehende Rechtsvorschriften – nach außen hin missbilligen. Schutzbereitschaft lässt sich also nicht schon mit dem bloßen Hinweis auf bestehendes Verfassungs- oder Gesetzesrecht des Heimatstaates als gegeben unterstellen; erforderlich ist vielmehr, dass sie konkret belegbar ist. Auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es hindeuten, wenn der Staat landesweit oder in der betreffenden Region zum Schutze anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln und im Ergebnis deutlich erfolgreicher einschreitet (BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 – NVwZ 1991, 768). Dabei besteht die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit aber nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist (BVerwG, U.v. 2.8.1983 – 9 C 818/81 – NVwZ 1983, 744). Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder „Pannen” sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (BVerwG, U.v. 5.7.1994 – 9 1/94 – NVwZ 1995, 391; ebenso OVG Greifswald, U.v. 2.12.2020 – 4 LB 207/17 – BeckRS 2020, 37222 Rn. 40 f.).
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erfordert schließlich, dass der so umschriebene Schutz „erwiesenermaßen“ fehlt. Diese Wendung, die Artikel 6 der Qualifikationsrichtlinie entstammt, ist in Anlehnung an den englischen Wortlaut („if it can be demonstrated“) dahin zu verstehen, dass von dem Flüchtling kein strenger Beweis verlangt wird, sondern der auch sonst im Asylrecht geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist (VGH BW, U.v. 21.3.2006 – A 6 S 698/05 – BeckRS 2006, 15940). Dies bedeutet hier, dass für die Kläger auch der ungenügende Schutz durch staatliche Stellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss.
Die oben beschriebenen Voraussetzungen für einen ausreichenden Schutz sind in Georgien nach Überzeugung der Einzelrichterin trotzdem (noch bzw. schon) erfüllt. Den letzteren oben zitierten Entscheidungen schließt sich die Einzelrichterin an, insbesondere den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (U.v. 17.9.2020 – 17 A 5630/19). Aus der in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten Unabhängigkeit der Richter folgt, dass fachgerichtliche Entscheidungen die Verfolgungsgefahr für eine bestimmte Volksgruppe unterschiedlich einschätzen können; jedes Gericht entscheidet insoweit nach seiner freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 – NVwZ 1991, 768).
Es wird nicht verkannt, dass staatlicher Schutz gegen mögliche Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure nicht dem deutschen Standard entspricht.
Das Verwaltungsgericht Hamburg (U.v. 17.9.2020 – 17 A 5630/19) stellt aber – nach hiesiger Auffassung zutreffend – fest, „dass sich eine fehlende Schutzwilligkeit oder -fähigkeit des georgischen Staates nicht schon deswegen bejahen lässt, weil es in verschiedenen Berichten heißt, die Reaktion des Staates sei in den meisten Fällen weder aktiv noch wirksam. Hierbei handelt es sich lediglich um Wertungen derjenigen Personen, welche die Erkenntnisquellen verfasst haben. Sie ersetzen nicht die Subsumtion unter die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3d AsylG und entbinden das Gericht nicht davon, diese Wertungen zu überprüfen und die Lage in Georgien, wie sie sich aufgrund der aus den Erkenntnisquellen ersichtlichen Tatsachen darstellt, selbst zu würdigen“, zumal diese Personen diese Wertung nicht unter dem Gesichtspunkt des § 3d AsylG getroffen haben.
Es werden in Georgien regelmäßig legislative Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von LGBTI-Personen ergriffen. Der georgische Staat ruht sich nicht auf bestehenden Normen aus, sondern schafft auch neue. Die stellvertretende Innenministerin bzw. Beraterin des georgischen Präsidenten in Angelegenheiten religiöser und ethnischer Minderheiten erschien am IDAHOTTag. Vertreter der Politik sind offensichtlich immer mehr bereit Angelegenheiten von LGBTI-Personen öffentlich zu unterstützen, siehe auch die aktuelle Absichtserklärung der politischen Vereinigungen. Die Behörden ergreifen Maßnahmen, um eventuelle Angriffe auf die Teilnehmer an Veranstaltungen für Toleranz auszuschließen, insbesondere herrscht starke Polizeipräsenz (sogar bei nicht vorher angemeldeten Märschen) und die Teilnehmer wurden sogar einmal durch den Transport mit Bussen geschützt. Der Staat zieht sich eben nicht lediglich auf gesetzliche Vorschriften zurück, sondern leistet aktiv Schutz. Dass die Polizei anders bei Gegendemonstrationen gegen LGBTI-Veranstaltungen als wohl bei der Demonstration vom 20./21.6.2019, bei welcher nach Einschätzung der Ombudsfrau übermäßig Gewalt angewendet wurde, eingeschritten ist, kann nicht bewertet werden, da zumindest eine übermäßige Gewaltanwendung wie im damaligen Juni wohl in keinem Fall erwünscht sein kann.
Die Situation im Hinblick auf die Strafverfolgung und den Schutz durch die Polizei hat sich offensichtlich verbessert, was insbesondere die Feststellungen im GEORGIA 2019 HUMAN RIGHTS REPORT und die Ausbildungsprogramme für die Justiz zeigen, aber auch durch die konkrete Lage des Klägers zu 1) belegt wird. Seine Erfahrungen decken sich mit der von den Erkenntnismitteln beschriebenen Lage, insbesondere, wenn er beschreibt, dass nach den georgischen Traditionen und der Religion Homo- und Bisexualität verboten sei und es undenkbar sei, dass zwei Männer in der Öffentlichkeit „händehaltend“ umherlaufen, weil es von der Gesellschaft nicht toleriert sei. Er trug vor, auf Grund von Zärtlichkeiten mit einem Mann von unbekannten Personen im Park sowie später von seinem Schwiegervater verprügelt und von Letzterem auch bedroht worden zu sein. Außerdem habe dieser Personen geschickt, die ihre Wohnung zerstört hätten. Darüber hinaus habe es drei bis vier körperliche Angriffe in der 8. Klasse, einen in der 11. Klasse und Beleidigungen am letzten Schultag wegen seines abweichenden Äußeren gegeben.
Die Polizei wurde aber bei dem Vorfall im Park vom Notarzt selbständig verständigt, der Kläger zu 1) konnte dort umfassende Angaben machen. Eine Bestrafung scheiterte allein daran, dass die Männer dem Kläger zu 1) und seinem Partner unbekannt waren und sie sie nicht identifizieren konnten, insbesondere weil es spät am Abend war. Die Polizei sagte dem Kläger zu 1) sogar, dass sie alles tun würden, was sie könnten und, dass es schlecht sei, dass das passiert sei. Auch gegen den Schwiegervater wurde eine Verfügung erlassen, dass er sich dem Kläger zu 1) nicht nähern dürfe. Dass die Personen, die die Wohnung verwüstet und die Einrichtungsgegenstände zerstört haben, nicht gefunden wurden, ist ebenfalls nicht auf eine Schutzunwilligkeit zurückzuführen. Nach Angaben der Klägerin zu 2) wurde sogar ein Gutachten angefertigt. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die Polizei aufgrund der sexuellen Orientierung des Klägers zu 1) untätig geblieben ist oder haben keinen generell vom Staat ausgehenden mangelnden Schutzwillen geltend gemacht.
„Dass ein Schutzbegehren Betroffener trotz dieser beachtlichen legislativen und institutionellen Rahmenbedingungen faktisch aussichtslos ist, ist nicht zu erkennen.(…) Aus neueren Berichten ergibt sich zunächst übereinstimmend, dass angezeigte Straftaten verfolgt werden, auch wenn sich die Taten gegen sexuelle Minderheiten richten (…). Defizite bestehen vor allem bei der Qualifizierung von Straftaten als Hasskriminalität und der etwaigen Anwendung strafschärfender Vorschriften (…), nicht aber grundsätzlich bei der Verfolgung von Straftaten, deren Opfer sexuelle Minderheiten werden“ (VG Hamburg, U.v. 17.9.2020 – 17 A 5630/19). Die Tatsache, dass Straftaten mit Bezug zur sexuellen Orientierung durch die Strafverfolgungsbehörden nicht immer erfolgreich aufgeklärt werden, lässt nicht den Schluss zu, dass die Aufklärungsrate bezüglich dieser Straftaten schlechter ist als in Bezug auf Delikte mit einem anderen Hintergrund (vgl. VG Berlin, U.v. 25.7.2018 – 28 K 347/17 – BeckRS 2018, 21611 Rn. 27-29).
Für die beschriebene Art von Übergriffen ist der Schutz ausreichend. Bei der Frage, ob der (Schwieger-)Vater den Kläger zu 1) ihrer Einschätzung nach töten werde, blieben beide eher vage. Die Kläger können sich daher nicht auf die Schutzgewährung des deutschen Staates zurückziehen. Die tatsächlichen Feststellungen schließen es nach den erwähnten rechtlichen Maßstäben aus, die von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen durch nichtstaatliche Akteure dem zu ihrer Abwehr bereiten und grundsätzlich befähigten georgischen Staat als (dessen) Verfolgung zuzurechnen.
2. Die Kläger haben daher auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Auf Art. 16a Abs. 1 GG kann sich auch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Die Kläger sind über die Niederlande auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist.
3. Zu Recht hat das Bundesamt auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG abgelehnt. Über die von ihnen geltend gemachten Gründe hinaus (s.o. 1.) haben sie weder Gründe vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, noch sind solche Gründe ersichtlich. Dem Antrag auf subsidiären Schutz steht ebenfalls die Schutzfähigkeit des georgischen Staats (§ 3c Nr. 3, § 3 d, § 4 Abs. 3 AsylG) sowie die interne Fluchtalternative (§ 3e, § 4 Abs. 3 AsylG) entgegen.
4. Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen.
Sie sind jung und arbeitsfähig. Er hat Jura studiert und einen Bachelor erworben. Die Klägerin zu 2) hat angefangen englische Philologie zu studieren. Zuletzt hatte er einen Laden gemietet und dort kirchliche Gegenstände verkauft und damit bereits in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Sie hat Kindern Nachhilfe gegeben. Er verfügt über verschiedene Häuser und Wohnungen. Es wird ihnen prognostisch bei einer Rückkehr nach Georgien wieder gelingen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Auch aus dem Gesundheitszustand des Klägers zu 1) ergibt sich nichts Anderes. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen gegeben, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Der Kläger zu 1) gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er bereits Depressionen und Suizidgedanken hatte, nachdem er von seiner HIV-Erkrankung erfahren habe und sich von seinem damaligen Partner getrennt habe. Dies gab auch die Klägerin zu 2) an. Weiter führte er aus, dass nachdem der Schwiegervater seine Krankheit verbreitet habe und alle sich haben testen lassen, er an Depressionen erkrankt sei und beschlossen habe Tabletten (Valium) einzunehmen. Die Ankündigung in seiner Anhörung beim Bundesamt, dass er sich bei einer Rückkehr das Leben nehmen könnte, hat er nicht wiederholt. Er gab lediglich an, dass er unter Stress weggegangen sei und sich die erfahrene Diffamierung wiederholen würde. Er würde sich selbst nicht als stabil bezeichnen, er habe Angstzustände und Einschlafprobleme, Kopfschmerzen und er vergesse Sachen. Medikamente nehme er keine dagegen und er habe sich weder in Georgien noch in Deutschland wegen einer psychischen Erkrankung in Behandlung begeben. Die Klägerin zu 2) sagte in der mündlichen Verhandlung explizit, dass ihr Ehemann versucht habe sie von der Last zu befreien, indem er sich umbringen habe wollen, wobei ihr der Name des Medikaments nicht mehr erinnerlich war. Sie hat ihn in Deutschland als stabil bezeichnet. Ein weiterer Suizidversuch in Deutschland habe nicht stattgefunden und er nehme keine Medikamente. Bei einer Rückkehr dagegen könnte er sich aufgrund des ganzen Stress das Leben nehmen.
Im Jahr 2013 wurde in Georgien das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Eine Behandlung von HIV ist aber für alle Personen kostenfrei. Es existiert auch ein staatliches Programm ’Psychische Gesundheit’, welches eine Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste beabsichtigt. Davon wird unter anderem erfasst: eine Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten sowie Psychosoziale Rehabilitation und kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome, aber auch langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, 31.03.2021 S. 42, 47, 50).
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD- 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Dafür, dass der Kläger zu 1) sich im Fall eine Rückkehr nach Georgien alsbald das Leben nehmen könnte, besteht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nach Einschätzung der Einzelrichterin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Dass eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung mit dem Risiko einer Selbsttötung besteht, wurde weder durch qualifiziertes ärztliches Attest nachgewiesen, noch ist eine solche aus sonstigen Gründen anzunehmen, da der Kläger zu 1) sich noch nie in psychiatrische Behandlung begeben hat (nicht einmal in Deutschland), trotz der Vorgeschichte, die ihren Ursprung oder erneuten Auslöser vor vielen Jahren hatte.
Der Kläger zu 1) ist bei Wahrunterstellung einer psychischen Erkrankung insoweit auf das bestehende gesundheitliche Angebot in seinem Heimatland zu verweisen, das sogar staatlich finanziert wird. Dass diese Behandlungsmöglichkeit unzureichend wäre, ist nicht ersichtlich und auch finanzielle Gründe stehen nicht entgegen. Der Kläger zu 1) ist hinreichend leistungsfähig (er verfügt über mehrere Immobilien) bzw. er ist zumindest auf seine Mutter zu verweisen.
Hinsichtlich der HIV-Erkrankung hat der Kläger zu 1) ausgeführt, dass er nach einer Woche ohne Medikamente in Deutschland die gleichen Tabletten bekommen habe, wie auch zuvor schon in Georgien. Diese sind bei einer Rückkehr also wieder verfügbar. Der georgische Staat trägt nach seinen Angaben die Kosten hierfür, was auch der Auskunftslage entspricht. Es würden sogar mit Ausnahme seit der Corona-Zeit alle drei Monate komplette Untersuchungen durchgeführt, während er in Deutschland bisher nicht untersucht worden sei.
5. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung – mit der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylG) auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerten Ausreisefrist – ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG (VGH BW, U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – BeckRS 2017, 108121 Rn. 72; BayVGH, B.v. 30.1.1998 – 27 B 97.31231 – BeckRS 1998, 25857)
6. Die nach § 11 Abs. 2 AufenthG von Amts wegen vorzunehmende Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar.
7. Somit sind die Klagen mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzulehnen, wobei Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben werden. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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