Verwaltungsrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Bescheid, Asylverfahren, Rente, Herkunftsland, Asylanerkennung, Sozialhilfe, Krankenversicherung, Versorgung, Anordnungsanspruch, Aserbaidschan, Attest, Abschiebungsverbote, aufschiebende Wirkung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  AN 16 E 21.30759, AN 16 E 21.30760, AN 16 S 21.30761

Datum:
26.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33921
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 71, 29
AsylG § 71, 29
VwVfG § 51
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Gegenstandswert beträgt 7.500,00 EUR.

Gründe

I.
Die im Jahre 1951 geborene Antragstellerin ist aserbaidschanischer Staats- und Volkszugehörigkeit. Sie ist islamischer Religionszugehörigkeit.
Die Antragstellerin stellte zuletzt am 20. April 2021 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag).
Zuvor hatte die Antragstellerin bereits ein Asylfolgeverfahren durchlaufen.
Mit Bescheid vom 21. April 2017 hatte die Antragsgegnerin eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziffer 1), hatte den Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), hatte eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziffer 3), hatte festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), hatte die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und hatte der Antragstellerin für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht (Ziffer 5).
Mit Urteil vom 16. November 2020 (Az.: AN 16 K 17.32834) wies das Verwaltungsgericht Ansbach eine Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegen den genannten Bescheid ab. Das Urteil ist seit dem 5. Januar 2021 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 20. April 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin nunmehr festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 16a GG sowie des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist, wiederum hilfsweise, dass § 60 Abs. 3 AufenthG, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Hilfsweise wurde die Feststellung beantragt, dass subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG vorliegt. Wiederum hilfsweise wurde die Feststellung beantragt, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Weiterhin wurde beantragt, dass die Androhung der Abschiebung zurückgenommen wird.
Der Antragstellervertreter brachte unter anderem folgende ärztliche Schreiben und Atteste in Vorlage:
– Schreiben des in MVZ … vom 16. Dezember 2020
– Ärztliches Attest der Hausarztpraxis … vom 17. Dezember 2020
– Ärztliches Attest der Diabetologie … … vom 18. Dezember 2020
– Ärztliches Attest des Klinikums … vom 8. Januar 2021
– Ärztliches Schreiben der Praxisklinik
– Innere Medizin vom 3. März 2021
– Ärztliches Schreiben des MVZ vom 24. März 2021 und
– Ärztliches Schreiben Innere Medizin … … … vom 15. April 2021.
Auf diese Unterlage wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin sei auf Pflegeleistungen angewiesen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann seien alt und seit über 46 Jahren verheiratet. Der Ehemann der Antragstellerin habe eine Abschiebungsanordnung erhalten, wonach er nach Lettland abgeschoben werden solle. Die hiergegen erhobene Klage habe inzwischen aufschiebende Wirkung. Es lägen offensichtlich die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2021, als Einschreiben am 18. Juni 2021 zur Post gegeben, lehnte die Antragsgegnerin den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 30. April 2017 (Az.: …*) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Rechtsgrundlagen seien § 71 AsylG, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Die Antragstellerin habe sich in ihrer Folgeantragsbegründung im Wesentlichen auf die bereits im vorherigen Verfahren vorgetragenen Gründe berufen. Eine Bedrohungslage aufgrund einer individuellen Verfolgung der Antragstellerin sei nicht vorgetragen worden. Der Folgeantrag sei mit dem schlechten Gesundheitszustand der Antragstellerin begründet worden. Es sei dargelegt worden, dass sich die neuerlichen Atteste dezidierter mit den bereits bekannten Erkrankungen beschäftigten. Die Antragstellerin habe keine neuen Gründe vorgebracht, die auf eine konkrete individuelle Verfolgung in ihrem Heimatland hinweisen könnten und hätte sich ausschließlich auf gesundheitliche Probleme der Antragstellerin berufen. Nachfluchtgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Die Antragstellerin verfüge im Herkunftsland neben ihrer Rente aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin übe die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan Sozialhilfe und Zuschüsse zu beantragen. Dies sei aufgrund der Unterstützung des aserbaidschanischen Staates gegenüber älteren Bürgern, beispielsweise auch Behinderten, möglich. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin über ein persönliches und familiäres Netzwerk verfüge, dass es ihr ermögliche, im Alltag zurechtzukommen. Sie verfüge in Aserbaidschan noch über ihren Sohn und ihren Ehemann, welcher sich derzeit gemeinsam mit der Antragstellerin in Deutschland aufhalte. Der Vortrag, der Ehemann habe sie verlassen, könne demzufolge nicht angenommen werden. Einer gemeinsamen Rückkehr nach Aserbaidschan stehe demzufolge nichts im Wege. Es werde auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. April 2017 und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. November 2020 verwiesen.
Die Antragstellerin leide unter anderem an Bluthochdruck, Diabetes, einer Gehbehinderung und einer Sehbehinderung. Es sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragenen Erkrankungen in Aserbaidschan eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 16. Juni 2021. Sie begehrt die Aufhebung des Bescheides und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Mit Schriftsätzen ab dem 4. Oktober 2021 beantragt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass auf die bereits mit Folgeantrag vom 20. April 2021 vorgelegten ärztlichen Schreiben Bezug genommen werde. In ihrem Heimatland könne die Antragstellerin keine ärztliche Hilfe erhalten. Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 (Az.: …*) habe das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden, dass die Abschiebung des Ehemannes der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dessen Hauptsacheverfahrens nicht durchgeführt werden dürfe. Die Antragstellerin sei seit 1974 verheiratet und die beiden Eheleute würden auch weiterhin zusammenleben wollen. Demnach dürften gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK die beiden Eheleute nicht getrennt werden. Nunmehr habe die Antragstellerin lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung anstatt einer Duldung erhalten.
Es werden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
– Ärztliches Schreiben des Klinikums … vom 26. August 2021, wonach die Antragstellerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit schwerer Episode mit psychotischen Symptomen leide; die Antragstellerin müsse die Medikamente Sertralin, Myrtazapin, Risperidon und Pantoprazol einnehmen.
– Ärztliches Schreiben der Inneren Medizin
– Praxisklinik … vom 15. April 2021, wonach bei der Antragstellerin eine chronische myeloproloferative Neoplasie im Sinne einer primären Myelofibrose diagnostiziert werde; ein Medikatiosplan wird vorgelegt.
– Ärztliches Attest der Hausarztpraxis … vom 4. Oktober 2021: Auf die dortigen Dauerdiagnosen wird Bezug genommen.
– Ärztliches Attest der Diabetologie … … vom 2. August 2021: Auf die dort festgestellten Diagnosen wird Bezug genommen.
Nunmehr sei auch das Dublin-Verfahren des Ehemannes der Antragstellerin abgebrochen worden, da die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Der Ehegatte befinde sich also nun in einem „normalen“ Asylverfahren.
Die Antragstellerin beantragt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wörtlich:
1. Es wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde, der Regierung von Mittelfranken, Zentrale Ausländerbehörde, P. 27 in 9. A. Az.: …, Fax-Nr. …, mitzuteilen, dass jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung der Klägerin und Antragstellerin nicht erfolgen darf.
2. Es wird beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen während des vorliegenden Hauptsacheverfahrens nicht ergriffen werden dürfen.
3. Sinngemäß wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
4. Es wird beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin auf Grundlage der Abschiebungsanordnung vom 21. April 2017 (Az.: …*) vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge nach § 123 VwGO und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Zur Erwiderung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des Verfahrens nach § 123 VwGO festzustellen sei, dass sich dieser Antrag auf den Bescheid aus dem Verfahren des ersten Folgeantrags beziehen müsse, da dort die Abschiebungsandrohung enthalten sei, auf die sich im zweiten Folgeantragsbescheid bezogen werde. Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antrag sei kein neuer Sachvortrag zu entnehmen, der eine Abweichung vom Bescheid vom 16. Juni 2021 rechtfertigen könnte. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unstatthaft, Rechtsschutz nach § 123 VwGO sei ausreichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Behördenakten, sowie die Gerichtsakte.
II.
Die Anträge sind abzulehnen, da sie teilweise unzulässig sind (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO), jedenfalls unbegründet.
Aufgrund der klarstellenden Schriftsätze des Antragstellerinvertreters und vor dem Hintergrund der Gewährung möglichst umfassenden Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG hat das Gericht im Rahmen der nach § 88 VwGO zulässigen und gebotenen Auslegung der Anträge diese dahingehend ausgelegt, dass sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid aus dem Jahre 2017 richtet bzw. gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids. Zudem hat das Gericht die Anträge dahingehend ausgelegt, dass ein Antrag nach § 123 VwGO gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Juni 2021 gerichtet ist und ein weiterer Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, gestellt ist.
Dies entspricht dem umfassenden Rechtsschutz und damit dem Begehren der Antragstellerin.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig, da unstatthaft.
Der Antrag war gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass er sich gegen Ziffer 1 des Bescheides aus Juni 2021 richtet und damit gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin. Eine weitere Auslegung dahingehend, dass er sich auch gegen Ziffer 2 des genannten Bescheides richtet, war nicht möglich, da für diesen Fall weitere Anträge nach § 123 VwGO gestellt wurden.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch auch gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Juni 2021 ein unstatthafter Antrag. Auch insofern war eine Auslegung im Rahmen des § 88 VwGO nicht möglich, da die weiteren Anträge der Antragstellerin nach § 123 VwGO dahingehend auszulegen waren, dass sie sich auch gegen Ziffer 1 des Bescheides aus Juni 2021 richten.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend unzulässig, da unstatthaft.
Die Rechtsprechung ist in den Fällen, in welchen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG über einen Folgeantrag negativ ohne Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung entschieden wird, uneinheitlich. Während Teile der Rechtsprechung in Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2016 (1 C 4.16, BVerwGE 157,18) davon ausgehen, dass, da in der Hauptsache bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) die Anfechtungsklage statthafte Klageart sei, im gerichtlichen Eilverfahren ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen sei (so etwa VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris RdNr. 11 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33483 – juris RdNr. 8 ff.), sind andere Gerichte der Meinung, richtiger Antrag sei in diesen Fallgruppen derjenige nach § 123 VwGO. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht aus folgenden Gründen an: Wie das Regime des § 71 Abs. 5 und 8 AsylG zeigt, berührt eine ablehnende Entscheidung im Folgeverfahren grundsätzlich nicht die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren. Diese darf vor der Entscheidung im Folgeverfahren nicht vollzogen werden, lebt aber in dem Moment wieder auf, in dem das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG mitteilt, dass ein erneutes Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde dazu führen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hat; die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Im Falle des Obsiegens der Antragsgegnerin wäre im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde auch dann noch nötig. Nach Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb am effektivsten Rechtsschutz zu erreichen, in dem das Bundesamt verpflichtet wird, die entsprechende Mitteilung zu unterlassen bzw. eine solche zu widerrufen, sodass die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen kann, hinsichtlich des Vollzugs der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung so gestellt zu werden, als wäre das Folgeverfahren (einschließlich der Entscheidungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) noch nicht abgeschlossen (VG Ansbach, B.v. 11.10.2018 – AN 3 E 18.31175 – juris RdNr. 22; so auch VG Regensburg, B.v. 8.8.2018 – RN 14 S 18.31949 und B.v. 19.6.2018 – RO 2 E 18.31617; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au E 17.31264; VG Bayreuth, B.v. 11.7.2017 – B 17.32344 – alle juris). Dieser Auffassung steht auch nicht die grundsätzliche Subsidiarität der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, da das Rechtsschutzziel allein mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen ist.
Demnach ist nach Auffassung des Gerichts gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Juni 2021 allein der Antrag nach § 123 VwGO zulässig, der im vorliegenden Verfahren zusätzlich neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, sodass eine Auslegung des letztgenannten Antrags in einen Antrag nach § 123 VwGO nicht möglich und nicht notwendig ist, um effektiven Rechtsschutz zu erreichen.
Der Antrag wäre jedenfalls zudem unbegründet. Aufgrund der vergleichbaren rechtlichen Maßstäbe wird hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2. und 3. verwiesen.
2. Der Antrag nach § 123 VwGO gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin in Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Juni 2021 ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um etwa wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine derartige Regelung setzt das Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Zudem ergibt sich aus § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG, dass Maßstab der Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, hier also der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, bestehen. Dies verschärft den Maßstab für einen erfolgreichen Eilantrag. Es müssen daher erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
Einen solchen Anordnungsanspruch kann die Antragstellerin, unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes, der wegen der oben dargelegten Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung auch dann bejaht werden muss, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, nicht glaubhaft machen. Ihr steht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu, da sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass sich die Sach- und Rechtslage nach Abschluss des Erstverfahrens zu ihren Gunsten geändert hat, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Es sind keine erheblichen Gründe erkennbar, die die Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung des Bundesamtes begründen könnten. Das Bundesamt hat in seiner Begründung des angegriffenen Bescheides vom 16. Juni 2021 zutreffend dargelegt, weshalb der Asylfolgeantrag der Antragstellerin nach Maßgabe der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 51 Abs. 1 – Abs. 3 VwVfG als unzulässig abzulehnen war.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2021, der es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Antragstellerin hat insoweit im Rahmen des streitgegenständlichen Folgeverfahrens geltend gemacht, dass sie an Erkrankungen leide, die einer Abschiebung entgegenstehen würden. Dieser Vortrag ist jedoch im Rahmen des Antrages gegen Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides zu berücksichtigen (siehe nachfolgend die Ausführungen unter Ziffer 3.).
Demnach war der Antrag nach § 123 VwGO gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides abzulehnen.
3. Die Antragstellerin kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf das Bestehen von nationalen Abschiebungsverboten im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berufen.
Der entsprechende Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegend nicht gegeben sind.
a) Das Gericht nimmt zunächst vollumfänglich Bezug auf die diesbezügliche Begründung des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2021 und schließt sich dieser Begründung an (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Zudem wird auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. November 2020 (Az.: AN 16 K 17.32834) verwiesen.
b) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht.
Darüber hinaus kann sich die Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag auf Grund ihrer Ehe nicht auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG berufen.
Eine mögliche Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann ist selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht dargetan. Auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK könnte sich die Antragstellerin lediglich dann berufen, hätte ihr Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis. Dies ist jedoch nach dem eigenen Vortrag nicht der Fall. Vielmehr befand sich der Ehemann der Antragstellerin bislang in einem sogenannten Dublin-Verfahren. Dieses wurde nun beendet und der Ehemann der Antragstellerin befindet sich in einem regulären Asylverfahren der Antragsgegnerin. Dieser Umstand steht jedoch einer möglichen Abschiebung insoweit nicht entgegen, als über den Asylantrag des Ehemannes noch nicht entschieden ist.
Soweit die Antragstellerin Erkrankungen vorträgt, ist auf folgendes hinzuweisen:
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene, erhebliche und konkrete Gefahrensituation voraus, wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Erheblich ist eine Gefahr, wenn sie von bedeutendem Gewicht ist, konkret wenn ihre Verwirklichung mit einer auf stichhaltigen Gründen beruhenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dabei nur vor, bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in das Herkunftsland eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Maßgeblich sind vielmehr die dort üblichen Standards. Nicht zu prüfen ist deshalb, ob in Aserbaidschan eine medizinisch optimale Behandlung oder gar eine Heilung zu erreichen ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist.
Im aserbaidschanischen Gesundheitssystem hat die Regierung in den letzten Jahren erhebliche Investitionen vorgenommen (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan des Auswärtigen Amtes vom 17. November 2020, Stand: November 2020, S. 21). Zu Beginn des Jahres wurde eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt, die auf eine Verbesserung der medizinischen Versorgung insgesamt abzielt. Ihre schrittweise verbindliche Einführung wurde wegen der Covid-19-Pandemie auf 2021, mithin auf dieses Jahr, verschoben. Theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen und umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt, mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann jedoch nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in vergangenen Jahren ein florierender privater, medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet. Bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei (vgl. IOM Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2016, S. 2). Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente mit Ausnahme bei Krebserkrankungen und psychischen Erkrankungen selbst. Medikamente sind vergleichsweise teuer. Auch wenn die medizinische Versorgung noch nicht europäischen Standards entspricht, können verbreitete Erkrankungen wie Diabetes, Bluthochdruck, Asthma, Anämie, Gelenk- und Rückenschmerzen, Herz-Kreislauferkrankungen wie die koronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, psychische Erkrankungen wie Depressionen, Drogenmissbrauch und posttraumatische Belastungsstörungen in Aserbaidschan adäquat behandelt werden. Bis auf wenige Ausnahmen sind die in Deutschland üblichen Medikamente auch in Aserbaidschan erhältlich (vgl. Information zur medizinischen Versorgung in Aserbaidschan der Botschaft Baku vom 29. April 2016. Nicht vorhandene Medikamente können in der Regel durch andere, wirkungsgleiche, ersetzt werden.
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe und Erkenntnismittel erweist sich der Antrag der Antragstellerin mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als unbegründet.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zudem wird auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. November 2020 (Az.: AN 16 K 17.32834) verwiesen.
Zunächst ist festzustellen, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste teilweise den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht genügen (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG).
Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist nicht zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan alsbald so wesentlich verschlimmern würde, dass es zu einer ernsthaften Gesundheits- oder gar Lebensgefahr kommen würde.
Nach alledem bleiben die Anträge insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Verfahren sind gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben