Verwaltungsrecht

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Aktenzeichen  S 9 BK 2/20

Datum:
30.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49218
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 

Gründe

Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Kläger und die Beklagte wurden in der Ladung vom 26. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Durch den Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 war den Klägern hinreichend klar, wie das Gericht entscheiden wollte.
Über das Verfahren S 9 BK 4/20 war vorliegend nicht zu entscheiden. Bei sorgfältigem Lesen der Entscheidungen hätten die Kläger erkennen können, dass die Klage S 9 BK 4/20 mit Beschluss vom 10. März 2020 mit dem Klageverfahren S 9 BK 10/19 verbunden wurde (Berufung anhängig beim Bayerischen LSG gegen den Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 im Verfahren S 9 BK 10/19, vgl. Gerichtsbescheid Seite 5 unten).
Die Klage der Klägerin zu 2. ist unzulässig. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2008 hat der Kläger zu 1. Kinderzuschlag beantragt und daher ist auch nur über einen solchen Antrag/Anspruch bzw. Zinsanspruch zu entscheiden (vgl. Bayerisches Landesozialgericht (LSG), Urteil vom 24. September 2019 – L 7 BK 13/17).
Die Klage des Klägers zu 1. ist unzulässig.
Die vom Kläger zu 1. erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist unzulässig. Das erforderliche Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG wurde nicht durchgeführt. Der maßgebliche Bescheid vom 7. Mai 2018 ist mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig geworden ist (vgl. § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG); B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 77, Rdnr. 4 – BAYERN.RECHT). Aus den E-Mails vom 14. Mai 2018, 21. Juni 2018 und 28. Juni 2018 ergibt sich auch nicht durch Auslegung die Einreichung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Mai 2018. In der Rechtsbehelfsbelehrung:zum Bescheid vom 7. Mai 2018 wurde der Kläger zu 1. eindeutig auf die Möglichkeit der Einreichung eines Widerspruchs hingewiesen. Diese Möglichkeit war dem Kläger zu 1. aus seinen seit vielen Jahren betriebenen (unzähligen) Widerspruchsverfahren bekannt. Trotzdem hat sich der Kläger zu 1. mit seinen o. g. E-Mails bei der Beklagten für das Schreiben vom 7. Mai 2018 bedankt und sich einen Hinweis auf die Verzinsung nach den Vorschriften des BGB erlaubt. Auch nach der Übermittlung der Zinsberechnung am 23. Mai 2018 hat der Kläger zu 1. sich wiederum bedankt und sich nur einen Hinweis auf die Verzinsung nach den Vorschriften des BGB erlaubt. Aus den o. g. E-Mails des Klägers ergibt sich somit nicht, dass sich der Kläger zu 1. durch den Bescheid vom 7. Mai 2018 beeinträchtigt fühlt (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 83, Rdnr. 2 – BAYERN.RECHT).
B.
Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 83, Rdnr. 2 – BAYERN.RECHT).
Auch die vom Kläger zu 1. erhobene Untätigkeitsklage ist unzulässig.
Durch die in § 88 SGG geregelte Untätigkeitsklage soll gewährleistet werden, dass ein Beteiligter nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. HeroldTews/Merkel, Der Sozialgerichtsprozess, 7. Auflage 2017, Rdnr. 116 – BAYERN.RECHT). Die Beklagte ist jedoch mangels Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 7. Mai 2018 nicht untätig geblieben. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG sind daher nicht gegeben.
Darüber hinaus ist die Beklagte mangels Stellung eines Überprüfungsantrags des Klägers zu 1. im Hinblick auf den Bescheid vom 7. Mai 2018 nicht untätig geblieben, vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG. Ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag wurde nicht gestellt. Ein Überprüfungsantrag liegt nur vor, wenn aus diesem selbst – ggfs. nach Auslegung – oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung erkennbar werden muss (vgl. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 2019 – L 6 AS 25/18; BSG, Urteile vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 B und 13. Februar 2014 -B 4 AS 22/13 R – alle juris). Aus den E-Mails vom 14. Mai 2018, 21. Juni 2018 und 28. Juni 2018 ergibt sich auch nicht durch Auslegung die Stellung eines Überprüfungsantrags. Der Kläger zu 1. hat sich mit seinen o. g. E-Mails lediglich bei der Beklagten für das Schreiben vom 7. Mai 2018 bedankt und sich einen Hinweis auf die Verzinsung nach den Vorschriften des BGB erlaubt. Auch nach der Übermittlung der Zinsberechnung am 23. Mai 2018 hat der Kläger zu 1. sich wiederum bedankt und sich nur einen Hinweis auf die Verzinsung nach den Vorschriften des BGB erlaubt.
Zudem ist die vom Kläger zu 1. erhobene Verpflichtungsklage unzulässig.
Die Verpflichtungsklage ist die richtige Klageart, wenn die Behörde nicht zur Leistungsgewährung, sondern nur zur Erteilung eines neuen Verwaltungsaktes verurteilt werden kann oder wenn die Leistungsgewährung im Ermessen der Behörde steht (vgl. Keller in: MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 54, Rdnr. 24 – BAYERN.RECHT). Vorliegend könnte jedoch die Beklagte zur Leistungsgewährung und nicht nur zur Erteilung eines neuen Verwaltungsaktes verurteilt werden. Die Leistungsgewährung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Schließlich ist die vom Kläger zu 1. erhobene Feststellungsklage unzulässig. Die Feststellungsklage ist hier subsidiär, da der Kläger zu 1. sein Ziel auch mit einer Anfechtungsund Leistungsklage verfolgen könnte (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 55, Rdnr. 19 ff. – BAYERN.RECHT).
Die Klage war insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angegriffen werden, da der Berufungsstreitwert von 750,00 € im Hinblick auf die begehrte Zinsnachzahlung in Höhe von 436,96 € nicht erreicht wird. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG. Insbesondere hat die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung.


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