Verwaltungsrecht

Covid-19-Pandemie kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

Aktenzeichen  W 10 K 19.32022

Datum:
17.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21015
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5
AsylG § 36 Abs. 1
AsylG § 71a
AufenthG § 60 Abs. 5, 7
AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1
RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2019, Az. …, wird in Ziffer 3 und 4 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO) ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2019 sowie in der Folge das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheides sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die Beklagte den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt hat (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) und dem Kläger die begehrte Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG als unzulässig abgelehnt, da der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG – hier: Italien – ein Asylverfahren erfolglos betrieben hat und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
a) Die gemäß § 71a Abs. 1 AsylG für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorausgesetzte Zuständigkeit der Beklagten (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 18; U.v. 16.11.2015 – 1 C 4.15, BVerwGE 153, 234 – juris Rn. 26) ist infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) eingetreten (EuGH, U.v. 25.10.2017 – Shiri, C-201/16 – juris).
b) Aufgrund der Zustimmung Italiens gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO sowie der in der mündlichen Verhandlung bestätigten substantiierten Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, dass er zwar in Italien einen Rechtsanwalt beauftragt hat, Einspruch gegen die Ablehnung des Asylantrags einzulegen, dass dieser aber nichts unternommen hat, steht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO fest, dass der Asylantrag des Klägers in Italien geprüft und unanfechtbar abgelehnt worden ist.
c) Der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG stehen auch keine unionsrechtlichen Rechtsvorschriften entgegen. Die Art. 2 Buchst. q, 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) erfassen auch einen sog. mitgliedstaatenübergreifenden Folgeantrag, welcher nach dem unanfechtbaren Abschluss eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens gestellt wird (so die ganz herrschende Meinung, OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.10.2018 – 12 N 70.17 – juris Rn. 7; VG Karlsruhe, U.v. 13.3.2019 – A 1 K 3235/16 – juris Rn. 26; VG Osnabrück, U.v. 27.2.2018 – 5 A 79/17 – juris Rn. 38; VG München, U.v. 7.2.2013 – M 11 K 12.30661 – juris Rn. 21; Dickten in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand: 1.3.2020, AsylG, § 71a Rn. 1b; differenzierend VG Hamburg, B.v. 14.7.2016 – 1 AE 2790/16 – juris Rn. 11 ff.). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dem unionsrechtlichen Asylverfahrensrecht die im deutschen Asylverfahrensrecht vorhandene Differenzierung zwischen Folge- und Zweitantrag unbekannt ist. Denn beide Fälle werden von den Regelungen der Art. 2 Buchst. q und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erfasst, sie unterscheiden sich lediglich darin, dass ein Zweitantrag nach dem unanfechtbaren Abschluss eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens gestellt wird und es sich somit um einen mitgliedstaatenübergreifenden Folgeantrag handelt. Dieser Umstand kann jedoch für die Anwendung der Art. 33, 46 der Richtlinie 2013/32/EU keinen Unterschied ergeben, da in allen EU-Mitgliedstaaten aufgrund der unionsrechtlichen Regelungen insbesondere in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU sowie der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG die gleichen verfahrensrechtlichen Mindestgarantien gelten. Eine andere Betrachtungsweise würde den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in Frage stellen, welcher zu den primärrechtlichen Grundsätzen des Unionsrechtes gehört und einen wesentlichen Baustein der unionsrechtlichen Rechtsordnung darstellt (so zu Recht OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.10.2018 – 12 N 70.17 – juris Rn. 7; VG Karlsruhe, U.v. 13.3.2019 – A 1 K 3235/16 – juris Rn. 26; VG Osnabrück, U.v. 27.2.2018 – 5 A 79/17 – juris Rn. 38; VG München, U.v. 7.2.2013 – M 11 K 12.30661 – juris Rn. 21; Dickten in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand: 1.3.2020, AsyG, § 71 Rn. 1b).
d) Des Weiteren liegen auch keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 VwVfG vor. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 26. Februar 2020 (Az.: W 10 K 19.32022) Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Auch die in der Begründung des Antrags auf mündliche Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung selbst vom Kläger vorgetragenen Umstände führen nicht zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG. Der Kläger hat bestätigt, seine Fluchtgründe bereits in Italien vorgetragen zu haben. Insoweit enthielt der Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch auf gerichtliche Nachfrage nichts substantiell Neues. Soweit der Kläger ergänzend vorträgt, er werde nach wie vor von dem Nachbarn gesucht, der ihn der Brandstiftung bezichtigt, kann er, wie bereits im Gerichtsbescheid ausgeführt, gemäß § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative in Nigeria verwiesen werden. Das Gericht ist auch nach den insoweit vagen und unsubstantiierten Ausführungen des Klägers nicht davon überzeugt, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit in Nigeria von Privatpersonen aufgefunden und verfolgt bzw. ernsthaft geschädigt werden könnte. Ergänzend trägt der Kläger noch vor, es bestehe die Gefahr einer unrechtmäßigen Verurteilung und Inhaftierung bzw. einer langjährigen Untersuchungshaft unter unmenschlichen Bedingungen im Sinne des Art. 3 EMRK in Nigeria. Auch dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen des Vorfalls in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise von staatlicher Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG betroffen wäre. Zum anderen steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass landesweit polizeilich nach dem Kläger gefahndet wird. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass Fahndungsausschreibungen und kriminalpolizeiliche Erkenntnisse zur Überprüfung einer angeblich in Nigeria verübten Straftat nicht zentral überprüft werden können. Des Weiteren stehen bei einer Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers den nigerianischen Behörden relevante Informationen auch nicht zur Verfügung, sodass eine weitere Strafverfolgung der betreffenden Person in Nigeria unwahrscheinlich ist (Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF v. 28.1.2019 – 508-516.80/51965; v. 17.4.2018 – 508-516.80/49738).
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch insoweit nimmt das Gericht zunächst auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 26. Februar 2020 (Az.: W 10 K 19.32022) Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Auch die derzeitige Covid-19 (sog. Corona-)Pandemie, ausgelöst durch das SARS-COV-2-Virus, welche auch Nigeria erfasst hat, führt nicht zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugunsten des Klägers. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind jedoch Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.
Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung stellt die derzeitige Corona-Pandemie u.a. in Nigeria allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Gefahr, dass der Kläger sich in Nigeria mit dem SARS-COV-2-Virus infiziert bzw. auch dort zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Virus bestehende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und die daraus resultierende Versorgungslage kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1, 6 AufenthG wie ausgeführt nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem Kläger trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N. – juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – BVerwGE 137, 226 – juris).
Eine derartige Extremgefahr kann für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Kläger als relativ junger Mann ohne bekannte und relevante Vorerkrankungen in Nigeria gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bzw. allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 35.454 bestätigte infizierte Fälle, von denen 14.633 bereits genesen sind. Des Weiteren sind 772 Todesopfer zu beklagen (vgl. National Centre for Desease Control, NCDC, Covid-19 Situation Report Nr. 140 vom 17.7.2020, im Internet abrufbar unter: https://ncdc.gov.ng/diseases/sitreps/?cad=14+name=an%20update%20of%20COVID-19%20outbreak%20in%20nigeria). Nach der Bestätigung des ersten Infektionsfalles in Nigeria am 27. Februar 2020 waren mit Stand vom 3. Juni 2020 315 Personen an einer Covid-19-Infektion gestorben. Von den bestätigten Infektionsfällen entfallen 67% auf Männer. Die am stärksten von der Infektion betroffene Altersgruppe sind Personen im Alter von 31 bis 40 Jahren mit einem Anteil von 24%. Nach dem Stand vom 10. Juni 2020 kommt in Nigeria auf 17.496 Einwohner ein Infizierter. Die meisten aktiv Infizierten befinden sich in Ägypten (22.876), Südafrika (20.763), Nigeria (8.065), Ghana (5.871), dem Sudan (3.708), der Demokratischen Republik Kongo (3.256), Kamerun (2.800) und Dschibuti (2.266). Andere afrikanische Länder sind mit statistisch weniger als 100 Infizierten weniger stark betroffen, wobei die Zahlen teilweise wenig plausibel erscheinen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation – Afrika, Covid-19, Aktuelle Lage vom 10.7.2020, S. 1 f.). Bezogen auf Nigeria bedeutet dies, dass das Land bisher eine ungewöhnliche, sehr linear verlaufende Kurve der Neuinfektionen aufweist. Der lineare Anstieg setzte sich bisher trotz der ergriffenen Maßnahmen konsequent fort (vgl. BFA, a.a.O., Stand: 10.6.2020, S. 7).
Die vorhandenen Behandlungskapazitäten sind bei Weitem nicht ausreichend, nach Angaben des nigerianischen Gesundheitsministers vom 29. Mai 2020 soll es in 35 Bundesstaaten und in Abuja derzeit 112 Behandlungs- und Isolationszentren mit insgesamt über 5.000 Fällen geben. Nicht alle Bundesstaaten verfügen bisher jedoch über die ihnen vorgeschriebene Mindestzahl von jeweils 300 Betten. Bereits am 27. Mai 2020 warnte die Presidential Task Force, dass die Regierung weiter steigende Covid-19-Fälle nicht mehr bewältigen könne. Problematisch sind des Weiteren die geringen Testkapazitäten, so gab es bis Ende Februar 2020 für die nigerianische Bevölkerung mit über 200 Millionen Einwohnern lediglich vier Testlabore, welche zu einem Covid-19-Test in der Lage waren. Auch Ende Mai 2020 gab es erst 26 Testlabore, verteilt auf 16 Bundesstaaten und die Hauptstadt Abuja. Es werden lange Wartezeiten auf Testergebnisse beklagt (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Covid-19, Stand: Juni 2020). Bis Ende Mai 2020 waren in Nigeria erst rund 61.000 Tests erfolgt, weshalb die tatsächliche Inzidenz des Virus im Land unbekannt ist (vgl. BAMF, a.a.O., S. 28). Das Verhältnis von durchgeführten Tests zur Einwohnerzahl weist Nigeria als eines der am wenigsten aktiven Länder Afrikas aus (auf 2.787 Einwohner kommt ein Test). Dementsprechend ist die Dunkelziffer für Nigeria hoch (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 7). Trotz entsprechender Ermahnungen durch das Gesundheitsministerium gab es am 28. Mai 2020 nach wie vor Fälle, in welchen Krankenhäuser die Aufnahme erkrankter Personen wegen einer befürchteten Corona-Infektion verweigerten. Es besteht daher die Befürchtung, dass aufgrund solcher Fälle der Nichtbehandlung von Krankheiten, welche nicht im Zusammenhang mit der Pandemie stehen, bisher mehr Menschen gestorben seien als an Covid-19 selbst (vgl. BAMF, a.a.O., S. 28). Zusammenfassend besteht für die Bevölkerungsgruppe der Männer im Alter unter 31 Jahren ein vergleichsweise geringes Risiko einer Infektion sowie eines schweren Verlaufs der Erkrankung besteht. Somit ist für diese Bevölkerungsgruppe das Risiko gering, von den mangelnden Behandlungskapazitäten betroffen zu sein. Der Kläger wäre damit in Nigeria nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, an einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus infolge eines schweren Verlaufs und mangelnder Behandlungskapazitäten zu sterben.
Zum anderen ist der Kläger auch nicht in einem Maße von den zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus getroffenen Maßnahmen bzw. deren politischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen getroffen, dass deshalb für ihn von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr nach Nigeria auszugehen wäre. Seit Mitte März 2020 haben die Bundesregierung sowie die einzelnen Bundesstaaten eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um eine weitere Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern. Dazu zählen die Schließung der internationalen Flughäfen in Kano und Port Harcourt am 21. März 2020 sowie zwei Tage später auch in Lagos und Abuja. Die in Lagos, Abuja sowie einer Vielzahl weiterer Bundesstaaten verordneten Lockdowns sind inzwischen weitgehend gelockert worden; so gilt in Lagos, Ogun sowie in der Hauptstadt Abuja seit dem 4. Mai 2020 nur noch eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie die Pflicht, in der Öffentlichkeit Gesichtsmasken zu tragen und einen Abstand zu anderen Personen von 2 m einzuhalten. Die Menschen durften somit wieder ihre Arbeit aufnehmen und konnten damit wieder Geld zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verdienen (BAMF, a.a.O., S. 28). Verboten blieben weiterhin größere Versammlungen und Passagierflüge wie auch das Reisen von einem Bundesstaat zum anderen. Banken dürfen von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr öffnen. Märkte und Regierungsbüros dürfen stundenweise an drei Tagen in der Woche öffnen. Seit der zweiten Phase der Lockerung ab dem 2. Juni 2020 ist die landesweite nächtliche Ausgangssperre auf 22:00 Uhr bis 4:00 Uhr verkürzt, der Transport von Gütern und Fahrten zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen ist auch zwischen den Bundesstaaten nunmehr unbeschränkt erlaubt. Kirchen und Moscheen dürfen unter Beachtung strenger Auflagen wieder Gottesdienste abhalten. Genauere Regelungen obliegen den Regierungen der Bundesstaaten. Einschränkungen bestehen nach wie vor dahingehend, dass Ansammlungen von mehr als 20 Menschen außerhalb von Arbeitsplätzen oder Orten der Glaubensausübung streng verboten sind und Schulen, Bars, Fitnessstudios, Kinos, Nachtclubs und Parks weiterhin geschlossen bleiben (vgl. BAMF a.a.O., S. 28/29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 8). Für den Bundesstaat Kano wurde mittlerweile eine erste Phase der Lockerung des strengen Lockdowns bekannt gegeben. Besonders betroffen durch die Einschränkungen ist ein Großteil der armen Bevölkerung, der im informellen Sektor arbeitet und auf die täglichen Einnahmen angewiesen ist. Diese Menschen konnten während der Ausgangssperren kein Einkommen generieren. Um die Not zu lindern, wurden in einigen Regionen durch die Regierung durch Hilfsorganisationen Nahrungsmittel verteilt (vgl. Bundesamt, a.a.O., S. 29). Die Maßnahmen gegen die Pandemie wirken sich insbesondere auf den informellen Sektor aus, wo 80% der Menschen arbeiten und 65% des Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet werden. Die Mehrheit der Menschen in diesem Sektor konnte in den vergangenen Wochen nicht arbeiten. Damit entfiel der gesamte Lebensunterhalt, denn Nigeria ist kein Sozialstaat. Hilfspakete wurden nach Informationen keine geschnürt. Angaben zu Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt oder auf die Wirtschaft können derzeit noch nicht gemacht werden. Angeblich hat die Zentralbank Hilfspakete eingeführt, mit welchen denen am härtesten getroffenen Haushalten und Betrieben geholfen werden sollte, allerdings mit Krediten anstelle von Zuwendungen. In Lagos wurden an 200.000 Haushalte Nahrungsmittelpakete ausgegeben (bei 14 Millionen Einwohnern). Insgesamt haben vulnerable Haushalte keine Hilfe von der Regierung erhalten. Hilfe wurde gegebenenfalls von der Zivilgesellschaft organisiert. Lebten bereits vor der Corona-Krise 80 Millionen Nigerianer in extremer Armut, d.h. mit einem Einkommen von weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag, wird diese Zahl laut Weltbank um mindestens 5 Millionen Menschen anwachsen. Es sind keine Berichte bekannt, wonach es bei der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung zu einem Mangel gekommen ist, der über das übliche Ausmaß hinausgeht. Allerdings soll es in manchen Bereichen zu einem Preisanstieg von 100% bei Lebensmitteln gekommen sein (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 8/9).
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Berichte ergibt sich, dass die ohnehin schwierige wirtschaftliche Situation in Nigeria sich aufgrund der zur Einschränkung der Verbreitung des Corona-Virus seitens der Regierung ergriffenen Maßnahmen weiter verschlechtern wird. Andererseits bestehen aber im Arbeitsleben, bei der Lebensmittelversorgung sowie der Bewegungsfreiheit tagsüber infolge der Lockerungen der von den Bundesstaaten verhängten Lockdowns kaum noch relevante Einschränkungen. Es spricht daher keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Menschen – wie der Kläger -, welche auf Einkommen im sog. informellen Sektor angewiesen sind, sich ihren Lebensunterhalt aufgrund der coronabedingten Einschränkungen nicht mehr erwirtschaften können. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts besteht somit keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Nigeria derart negativ entwickeln werden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre zumindest sein Existenzminimum sicher zu stellen.
3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb sie aufzuheben ist.
a) Das Bundesamt hat in der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides – durchaus im Einklang mit § 36 AsylG, der gemäß § 71a Abs. 2 AsylG auch hier Anwendung findet – die Ausreisefrist von einer Woche auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides festgesetzt. Somit ergibt sich im vorliegenden Fall ein unionsrechtswidriger Gleichlauf der Ausreisefrist mit der Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1, § 71a Abs. 2 AsylG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss im Falle einer Verbindung der Asylablehnung mit der Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) – hier: der Abschiebungsandrohung – unter anderem gewährleistet sein, dass der Ausländer für die Dauer des maßgeblichen Rechtsbehelfsverfahrens ein Recht zum Verbleib im betreffenden EU-Mitgliedstaat hat und dass dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16 – juris; BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – juris; U.v. 20.2.2020 – 1 C 19.19 – juris). Gemäß Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie n.F.) gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist zur Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf bzw. im Falle der fristgemäßen Ausübung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Daraus wird abgeleitet, dass Ausreisefrist und Rechtsbehelfsfrist nicht gleichzeitig bzw. parallel laufen dürfen, weil während des Laufs der Rechtsbehelfsfrist gegen die Asylablehnung das Bleiberecht besteht. Abweichend davon bestimmt Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU unter anderem im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne des Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU, dass das mitgliedstaatliche Gericht befugt ist, entweder auf Antrag oder von Amts wegen über ein Bleiberecht des Antragstellers zu entscheiden, wenn diese Entscheidung gegebenenfalls die Beendigung des Bleiberechts zur Folge hat und dieses insoweit bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Im Hinblick darauf und auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann, wenn die Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG mit der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung beginnt, die unionsrechtlich geforderten Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte nicht in vollem Umfang gewährleistet sind (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19.19 – juris). Insbesondere hindert der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zwar nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG den Vollzug der angedrohten Abschiebung (Vollzugshemmung). Unberührt bleibt davon jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Deshalb ist § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG, welcher auf den Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bzw. der Abschiebungsandrohung abstellt, nicht anwendbar (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19.19 – juris Rn. 39). Dies hat zur Folge, dass die Ausreisefrist mit dem Ablauf der Antragsfrist für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung über diesen Rechtsschutzantrag nicht erneut zu laufen beginnt. Des Weiteren kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 36 Abs. 3 AsylG nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine auf die Dauer des Eilverfahrens begrenzte Aussetzung aller Rechtswirkungen der Abschiebungsandrohung bewirkt (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 43 ff.).
b) Die vorgenannten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall der Ablehnung eines Zweitantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG übertragbar. Die maßgebliche Vorschrift in der Asylverfahrensrichtlinie, Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU gilt auch hier, da der Zweitantrag, wie ausgeführt, nach herrschender Meinung von Art. 2 Buchst. q, Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erfasst ist. Nach der von der Regelung für unbegründete Asylanträge in Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU abweichenden Sonderregelung des Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU hat das Gericht u.a. in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a, b oder d Richtlinie 2013/32/EU die Befugnis, entweder auf Antrag oder von Amts wegen über ein Bleiberecht des Antragstellers zu entscheiden, wenn diese Entscheidung gegebenenfalls die Beendigung des Bleiberechts zur Folge hat und dieses insoweit bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Diese Regelung greift auch in den Fällen der Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG, weil diese von der Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU erfasst ist. Dort wird auf die Regelungen zum Folgeantrag in Art. 40 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU verwiesen. Damit ist unvereinbar, dass der angefochtene Bescheid – durchaus im Einklang mit der Systematik des § 36 AsylG, welcher aufgrund der Verweisung in § 71a Abs. 4 AsylG auch für den Fall des unzulässigen Zweitantrages gilt – für das Anlaufen der Ausreisefrist ausdrücklich auf die Bekanntgabe abstellt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19.19 – juris).
c) Das Bundesamt kann dem gesetzlichen Regelgebot des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG – Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung und der Abschiebungsandrohung – dadurch Folge leisten und zugleich den genannten unionsrechtlichen Anforderungen an eine solche Verknüpfung entsprechen, wenn es entweder nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung aussetzt oder den Beginn der Ausreisefrist neu auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. der Zustellung des ablehnenden Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO festsetzt. Derartiges ist hier jedoch nicht geschehen, weshalb nach den oben genannten Grundsätzen die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
4. In der Folge ist auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 AufenthG unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb ist auch diese Maßnahme aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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