Verwaltungsrecht

Darlegung der Zulassungsgründe im Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  13a ZB 17.31921

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4356
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 5

 

Leitsatz

Nach § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung auch die Gründe darzulegen, aus denen der Antrag zuzulassen ist. Dies kann mit mehreren Schriftsätzen erfolgen, die aber zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen sind. Nur Vertiefungen können beim Verwaltungsgerichtshof dargelegt werden. (Rn. 3 und 4)

Verfahrensgang

Au 5 K 17.31397 2017-11-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. November 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. November 2017 ist bereits unzulässig, weil innerhalb der Antragsfrist keine Zulassungsgründe dargelegt wurden (§ 78 Abs. 4 AsylG).
Der Kläger hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht per Fax am 6. Dezember 2017, die Zulassung der Berufung beantragt. Die Begründung erfolge in einem gesonderten Schriftsatz. Mit an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 18. Dezember 2017, dort per Fax am 19. Dezember 2017 um 15.55 Uhr eingegangen, begründete der Kläger den Zulassungsantrag. Ihm sei aus im Einzelnen genannten Gründen das rechtliche Gehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO versagt worden. Auch habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Mit der Antragseingangsmitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass auch die Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG beim Verwaltungsgericht einzureichen ist.
Nach § 78 Abs. 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen (Satz 1). Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (Satz 2). In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger innerhalb der Monatsfrist die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG beantragt. Die Darlegung der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG erfolgte jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungausschließlich gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.
Aus dem klaren Wortlaut der Norm und dem Zusammenspiel von § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG ergibt sich, dass neben dem Antrag auch die Begründung des Antrags nur beim Verwaltungsgericht dargelegt werden kann (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit unterschiedlicher Rechtsmittelbegründungsregelungen BVerfG, Kammer-B.v. 3.3.2003 – 1 BvR 310/03 – NVwZ 2003, 728 = BayVBl 2003, 538). Zwar sind der Antrag und die Darlegung im rechtlichen Sinn zu verstehen, so dass auch mehrere Schriftsätze mit Antrag und Darlegung jedenfalls dem Grunde nach innerhalb der Antragsfrist genügen (BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30609 – juris; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 530; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 221). Zwingend ist jedoch die Einreichung beim Verwaltungsgericht. Damit sind ergänzendes Vorbringen oder nähere Ausführungen zum bereits dargelegten Zulassungsgrund unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen.
Eine Auslegung des § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG des Inhalts, dass auch eine an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Begründung des Zulassungsantrags das Verfahren und die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG wahrt, ist unzulässig (so aber BayVGH, B.v. 2.1.2018 – 11 ZB 17.31646 – juris und B.v. 2.1.2018 – 11 ZB 17.31693 – juris). Eine solche Auslegung widerspräche dem eindeutigen Wortlaut der Norm, wonach der beim Verwaltungsgericht zu stellende Antrag (ggf. in mehreren Schriftsätzen) die geltend gemachten Zulassungsgründe enthalten muss (so auch OVG NW, B.v. 30.1.2018 – 13 A 4/18.A – juris; B.v. 16.11.2017 – 13 A 2517/17.A – juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 34; Berlit a.a.O., § 78 Rn. 530; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 78 AsylG Rn. 14; Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 78 AsylG Rn. 12; Marx, a.a.O., § 78 Rn. 226; Seeger in BeckOK, Ausländerrecht, Stand 1.8.2017, § 78 AsylG Rn. 12). Damit ist auch eine Differenzierung dann nicht möglich, wenn der Antrag einschließlich der Akten bereits dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde (so aber OVG Hamburg, B.v. 1.7.2009 – 5 Bf 47/09.AZ – juris). Ebenso wenig kann die für das allgemeine verwaltungsgerichtliche Berufungs-Zulassungsverfahren geltende Vorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO ergänzend herangezogen werden, wobei § 124a Abs. 4 VwGO zudem unterschiedliche Fristen für Antrag und Begründung eines Zulassungsantrags vorsieht.
Im Übrigen hat der Kläger mit dem am Dienstag, den 19. Dezember 2017, eingegangenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 die Gründe auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG einreicht, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts bereits am 17. November 2017 zugestellt worden war. Fristende war damit Montag, der 18. Dezember 2017.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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