Verwaltungsrecht

Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund bei einem Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  20 ZB 17.30262

Datum:
9.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105252
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, § 78 Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor, wenn sich der Antrag im Wesentlichen auf die Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und die Feststellung, dass das Verwaltungsgericht die allgemeine Lage im Herkunftsort falsch und zuungunsten des Klägers eingeschätzt hat, beschränkt.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 16.30417 2017-01-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan sind.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylVfG, Rn. 592, 607 und 609 zu § 78).
Der Zulassungsantrag formuliert bereits keine explizite Tatsachen- oder Rechtsfrage, der nach Auffassung des Klägers grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Antrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und die Feststellung, dass das Verwaltungsgericht die allgemeine Lage in Bagdad falsch und zuungunsten des Klägers eingeschätzt hat. Eine ausdrücklich klärungsbedürftig erachtete Frage wird aber nicht formuliert.
Die geltend gemachte Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenso wenig hinreichend dargelegt im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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