Verwaltungsrecht

Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren, nachträgliche Heilung eines Anhörungsmangels, erkennungsdienstliche Behandlung, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit

Aktenzeichen  10 ZB 22.719

Datum:
27.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16884
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 124a Abs. 4 S. 4
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
StPO § 81b 2. Alt.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 8 K 20.536 2022-02-01 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9. März 2020 weiter, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO angeordnet und er zu diesem Zweck vorgeladen wurde.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die gegen die Erwägungen des Erstgerichts vorgebrachten Einwendungen nicht durchgreifen.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrags zunächst aus seiner Sicht ausführlich den Umgang mit ihm „seitens der Polizei und Justiz“ in der Vergangenheit schildert (S. 2 bis 10 der Antragsbegründung), genügt das Vorbringen den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil es an einer konkreten und fallbezogenen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine nachträgliche Heilung des Anhörungsmangels im gerichtlichen Verfahren angenommen, greift nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorgehen des Beklagten im konkreten Fall die inhaltlichen Anforderungen an eine Heilung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG (vgl. dazu zuletzt BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 10 ZB 22.1077 – juris Rn. 6), die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen Verfahrens erfolgen kann, erfüllt habe, wird mit dem Zulassungsvorbringen lediglich pauschal bestritten, aber nicht substantiiert in Frage gestellt.
Weiter macht der Kläger geltend, die angefochtene Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO sei nicht gerechtfertigt. Entgegen der Annahme des Erstgerichts fehle es am Nachweis ihrer Notwendigkeit. Das insoweit herangezogene Anlassstrafverfahren sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen, trage Rechtsfehler in sich und befinde sich in der Revision. Ein grundlegender Mangel der erstgerichtlichen Entscheidung sei darüber hinaus die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Hier werde der Anschein erweckt, beim Kläger handle es sich um einen Kriminellen. Dabei sei bekannt, dass sich alle bisherigen Verfahren und Verurteilungen aus seiner politischen Betätigung ergeben hätten. Er – Kläger – sehe sich politisch verfolgt, was vom Verwaltungsgericht jedoch verkannt worden sei. Bei den ihm vorgeworfenen Straftaten handle es sich um öffentliche Meinungsäußerungen; das angefochtene Urteil differenziere jedoch hinsichtlich des Grundrechts aus Art. 5 GG nicht ausreichend.
Damit zeigt der Kläger jedoch keine Gründe auf, die ernstliche Zweifel an der Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81b 2. Alt. StPO und an der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts begründen könnten.
Die Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, U.v. 27.6.2018 – 6 C 39.16 – juris Rn. 22; B.v. 25.3.2019 – 6 B 163.18 u.a. – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.2.2020 – 10 ZB 19.2459 – juris Rn. 6; B.v. 27.10.2020 – 10 ZB 20.1974 – juris Rn. 8; B.v. 16.3.2022 – 10 ZB 21.779 – juris Rn. 7 jew. m.w.N.).
Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem bisherigen strafrechtlichen Werdegang, der Art und Weise der Begehung der Anlassstraftat (Volksverhetzung gemäß § 130 StGB) und der Persönlichkeit des Klägers eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr prognostiziert. Das Verwaltungsgericht hat dabei ausdrücklich auch die noch nicht eingetretene Rechtskraft in dem die Anlasstat betreffenden Strafverfahren berücksichtigt und zu Recht angenommen, dass es sich bei der Anlassstraftat nicht um ein bloßes „Bagatelldelikt“ handelt. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Anlassdelikt kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen muss (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2018 – 6 C 39.16 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 5.2.2020 – 10 ZB 19.2459 – juris Rn. 7; B.v. 16.3.2022 – 10 ZB 21.779 – juris Rn. 8 jew. m.w.N.). Dass sich der Kläger als politisch Verfolgten betrachtet und sein Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht ausreichend berücksichtigt sieht, vermag die überzeugende Begründung des Erstgerichts nicht infrage zu stellen.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht schließlich auch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu Recht angenommen. Der klägerische Einwand, die Abnahme von Fingerabdrücken und Profilaufnahmen seien im Zusammenhang mit „Taten bei öffentlichen Auftritten“ vollkommen sinnlos und es sei widersprüchlich, ihn als gemäß Verfassungsschutzbericht langjährig bekannten politischen Funktionär, der seit 37 Jahren am selben Ort wohne, nach 2010 erneut erkennungsdienstlich zu behandeln, setzt sich mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in der gebotenen Weise auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Aufklärung einer Tatbeteiligung des Klägers auch bei „Taten in der Öffentlichkeit“ die Vernehmung „ziviler“ Zeugen oder Geschädigter erfordern und die Vorlage entsprechender aktueller Lichtbilder, Personenbeschreibungen, aber auch das Vorhandensein von aktuellen Finger- bzw. Handflächenabdrücken (zum Abgleich mit Spuren an den Tatorten) die Tataufklärung fördern könnte.
2. Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet die Frage, ob „ob politisch opponierende Personen seitens des Staates wie gewöhnliche Straftäter behandelt werden dürfen“, war weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich, noch würde sie sich in einem Berufungsverfahren stellen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 37 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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