Verwaltungsrecht

Denkmalschutzrecht, Zuschuss für Erneuerung eines Grabsteins

Aktenzeichen  9 ZB 20.1670

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20928
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DSchG Art. 22

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 9 K 19.1075 2020-05-26 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt einen Zuschuss von zuletzt 2.000 Euro für die Erneuerung des Grabsteins Nr. … auf dem St. Rochusfriedhof in Nürnberg. Seinen Zuschussantrag lehnte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 22. Mai 2019 ab. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 26. Mai 2020 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.
Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 9 ZB 20.19 – juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Vortrag des Klägers, eine isolierte Betrachtung der Bagatellgrenze nach Nr. I. 5.3 Satz 3 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (RiLiZDD) entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. Dezember 2009 (KWMBl 2010, 6), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. November 2014 (KWMBl 2014, 306), ohne Berücksichtigung der Regelung zur Mehrfachförderung nach Nr. I. 5.4 Absatz 1 Satz 1 RiLiZDD sei unzulässig, weil sonst Antragsteller benachteiligt würden, deren Förderantrag knapp über der Bagatellgrenze liege, führt nicht zum Erfolg des Antrags. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Regelung zur Bagatellgrenze gegenüber der Regelung der Mehrfachförderung zurücktritt; entsprechendes lässt sich auch weder dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der o.g. Richtlinie entnehmen. Denn während die Regelung einer Bagatellgrenze darauf gerichtet ist, verwaltungsaufwändige Förderfälle und den Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur erstrebten Förderung für die konkret über die Förderung entscheidende Stelle zu begrenzen, betreffen Regelungen zur Mehrfachförderung die gleichzeitige Inanspruchnahme verschiedener Fördermöglichkeiten, auch durch verschiedene Stellen, mit dem Ziel der Begrenzung einzelner Maßnahmenförderungen und der Gewährleistung einer breiteren Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel insgesamt. Abgesehen davon, dass hier nach Nr. I. 5.4 Abs. 1 Satz 1 RiLiZDD eine Mehrfachförderung ausdrücklich nach Ermessen des Zuschussgebers möglich ist, hat der Kläger das Unterschreiten der Bagatellgrenze durch Reduzierung seines Antrags auf nur noch 2.000 Euro im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst herbeigeführt. Im Übrigen ist es Sache des Antragstellers, welche und wie viele Fördermöglichkeiten er beantragt und in Anspruch nimmt; ein von den einzelnen Förderbedingungen unabhängiger Anspruch auf höchstmögliche Förderung durch alle (staatlichen) Stellen besteht nicht. Auf die vom Kläger geltend gemachten Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Zuschussantrag kommt es damit nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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